L 7 AS 34/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 125/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 34/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Präklusion nach § 106a SGG
Einer Präklusion nach § 106a Abs. 3 SGG bedarf es nicht, wenn trotz Aufforderung keine Erklärungen und Beweismittel vorgelegt werden.
Das Verhältnis der Präklusion zur Amtsermittlung regelt § 106 Abs. 3 Satz 3 SGG.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vermögen und Einkommen.

Der 1942 geborene Ehemann der Klägerin zu 1 stellte im November 2005 für sich und seine im März 1962 in Russland geborene Ehefrau einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Dabei gab er an, eine Altersrente von 963,56 Euro zu beziehen und in einem eigenen Haus in N. zu wohnen, zu dem er eine Wohnfläche von 109,41 qm, das Baujahr 1997 und einen Verkehrswert von 60.000,- Euro mitteilte. Schuldzinsen wurden nicht geltend gemacht. Der Ehemann war freiwillig krankenversichert. Der Antrag wurde wegen ausreichendem Einkommen abgelehnt (Bescheid vom 16.12.2005). Später stellte sich heraus, dass der Ehemann auch Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in A-Stadt war. Daneben war er Eigentümer eines 7-Meter-Bootes mit Kajüte, das ebenfalls nicht angegeben worden war. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage (S 6 AS 72/06, Fortsetzung in S 10 AS 173/06) und die Berufung (L 16 AS 139/08) blieben erfolglos.

Am 05.12.2006 ging dem Beklagten der streitgegenständliche Leistungsantrag zu. Die Klägerin zu 1 sei schwanger, bei voraussichtlicher Entbindung am 31.05.2007. Das Haus und die Eigentumswohnung seien abbezahlt. Das Haus habe je nach Unterlage 123 qm oder 81,31 qm Wohnfläche. Für das Haus war Wohngeld von 17,- Euro monatlich bewilligt worden. Im Juni 2006 waren 5000 Liter Heizöl für 2.970,- Euro gekauft worden. Für die Eigentumswohnung würden derzeit keine Mieteinnahmen anfallen. Als Kraftfahrzeuge wurde ein zwölf Jahre alter Geländewagen und ein zwei Jahre alter zweisitziger Smart Roadster mit einem Wert von 9.000,- Euro angegeben. Ab 01.01.2007 betrugen die Beiträge des Ehemanns zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 182,80 Euro.

Das Boot sei nur eine Attrappe im Garten. Es wurde eine Notiz eines Bootsverkäufers vorgelegt, wonach das Boot fortlaufend an Wert verliere: im ersten Jahr 30 %, im 2. Jahr 20 %, im 3. Jahr 15 %, später je 10 %. Nach dem Kaufvertrag vom Sommer 1994 kostete das Boot 68.000,- DM.

Die Sozialhilfeverwaltung lehnte einen Antrag des Ehemanns ab (Bescheid vom 19.12.2006). Nach einer Recherche im Internet sei das Boot aktuell zwischen 25.000,- und 30.000,- Euro wert. Die Zweizimmerwohnung in A-Stadt sei verwertbares Vermögen. Diese Wohnung hatte der Ehemann im Jahr 1991 für 153.000,- DM gekauft.

Beantragt wurde auch ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. In zwei Attesten aus dem ersten Antragsverfahren wurde eine Gewichtsabnahme unklarer Ursache - eventuell eine psychosomatische Essstörung - angegeben. Der Ehemann habe massiven Appetit, komme aber mit der Menge an Nahrungsmitteln, die ihm zur Verfügung stehe, nicht zurecht.

Mit Bescheid vom 05.02.2007 wurde der Leistungsantrag der Klägerin zu 1 abgelehnt. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige mit 111.500,- Euro die Grundfreibeträge von zusammen 41.380,- Euro.

Der Widerspruch wurde damit begründet, dass das Boot nur einen Wert von etwa 2.000,- Euro habe, der Geländewagen nur 2.000,- Euro wert sei und die Eigentumswohnung renovierungsbedürftig und derzeit keine 20.000,- Euro wert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Ehemann sei als Altersrentner vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung einer Heizkostenpauschale von monatlich 58,33 Euro bleibe nach Abzug des bereinigten Einkommens (Rente plus Wohngeld abzüglich 30,- Euro, freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, Kfz-Haftpflicht) ein ungedeckter Bedarf von 46,76 Euro monatlich. Dieser Bedarf könne durch Vermietung der Eigentumswohnung mehr als gedeckt werden. Auf den Kauf des Autos und des Heizöls wurde verwiesen. Das Boot und der Bootsanhänger seien verwertbares Vermögen. Das neue Auto sei mit einem Wert von 9.000,- Euro unangemessen. Die Eigentumswohnung sei 78.000,- Euro wert (= 153.000,- DM Kaufpreis). Insgesamt sei Vermögen von 111.500,- Euro vorhanden bei Freibeträgen von insgesamt 41.380 Euro. Es fehle an der Hilfebedürftigkeit.

Am 23.03.2007 erhob der Ehemann für sich und die Klägerin zu 1 Klage. Er sei 1998 zu Unrecht wegen Vergewaltigung zu Haft verurteilt worden. Die Eigentumswohnung sei demoliert und habe nur einen Wert zwischen 20.000,- und 30.000,- Euro. Die Wohnung sei seit Januar 2007 an eine Frau vermietet, die die Wohnung renovieren oder Miete zahlen solle. Das Wohngeld sei entzogen worden. Das Gesundheitsamt habe nach Untersuchung zu Unrecht den Mehrbedarf für Krankenkost verneint. Wegen der Unterhaltskosten sei das neue Auto rentabler als das alte Auto. Das Haus in N. sei ein kleines Häuschen, eine Hütte, aus weggeworfenen Fenstern und Türen in fünf Jahren eigenhändig gebastelt.

Das Gericht erhielt vom Beklagten Fotos des Einfamilienhaus in N. Über der angebauten Doppelgarage ist eine Werbetafel "Ikonenmaler" angebracht.

Am 28.03.2007 meldete sich die Klägerin zu 1 mit Erstwohnsitz in der Eigentumswohnung in A-Stadt an und beantragte am 24.05.2007 bei der dortigen ARGE Arbeitslosengeld II. Am 18.05.2007 wurde die Tochter (Klägerin zu 2) geboren.

Am 12.12.2007 erklärte der Ehemann in der mündlichen Verhandlung in dem vorherigen Klageverfahren, dass seine Rente ab 01.07.2007 monatlich 972,81 Euro betrage, er mit seiner Frau im März 2007 nach A-Stadt gezogen sei, weil dort die medizinische Versorgung besser sei, die Familie ab 01.10.2007 wieder in N. gemeldet sei und die Wohnung in A-Stadt seit Ende September 2007 für monatlich etwa 377,- Euro vermietet sei (S. 54 der Gerichtsakte S 10 AS 173/06).

Das Sozialgericht ließ ein Verkehrswertgutachten für die Eigentumswohnung erstellen. Danach habe die Wohnung zum Stichtag 16.03.2007 einen Wert von 50.000,- Euro. Bei der Ortsbesichtigung des Gutachters am 30.05.2008 seien nur geringe Mängel festgestellt worden (kleiner Laminatschaden und verbrauchte Küchenmöbel).

Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2008 wurde die Klage abgewiesen. Der Ehemann sei als Altersrentner nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Die Klägerin zu 1 sei schon wegen der Eigentumswohnung im Wert von 50.000,- Euro nicht hilfebedürftig.

Der Ehemann hat für die Klägerin zu 1 am 16.01.2009 Berufung eingelegt. Auch die Tochter (Klägerin zu 2) sei zu berücksichtigen. Die Familie wohne "nach wie vor" in N. Der Bedarf sei wesentlich höher, es sei die Regelleistung für die Tochter, 475,- Euro für die Unterkunft und 85,- Euro für Krankenkost zu berücksichtigen. Das Vermögen (Eigentumswohnung, Boot) sei zu hoch angesetzt worden. Am 01.04.2009 zogen die Klägerinnen nach A-Stadt.

Das Berufungsgericht hat angefragt, mit welchen Mitteln im Juni 2006 der Smart Roadster und die 5.000 Liter Heizöl bezahlt wurden. Ferner wurde angefragt, ob für die Wohnung in A-Stadt Mieteinnahmen erzielt wurden und ob das Boot inzwischen verkauft wurde. Weil auf diese Fragen keine konkrete Antwort einging, hat das Gericht die Fragen nochmals präzisiert und gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Beantwortung eine Frist gesetzt. Antworten sind dazu nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 23.12.2008 und den Bescheid vom 05.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgelehnt hat. Eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II kann nicht festgestellt werden. Das der Klägerin und ihrer Tochter anrechenbare Vermögen übersteigt die Vermögensfreigrenzen deutlich. Es ist auch nicht feststellbar, dass das anrechenbare Einkommen geringer ist als der gemeinsame Bedarf.

Streitgegenstand ist die Ablehnung der Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ab dem Antrag vom 05.12.2006. Bei einem ablehnenden Bescheid ist regelmäßig die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung Streitgegenstand. Daran ändert weder der Umzug nach A-Stadt im März 2007 noch der Leistungsantrag bei der dortigen ARGE etwas.

Streitig sind Ansprüche der Klägerin zu 1 und ihrer am 18.05.2007 geborene Tochter. Die Leistungsablehnung umfasst auch Ansprüche der später geborenen Tochter. Der Gerichtsbescheid führte nur die Klägerin und ihren Ehegatten als Kläger auf. Die Übergangsfrist für die Klägerbestimmung (bis 30.06.2007) galt aber noch bei Klageerhebung. Der Ehemann der Klägerin ist als Altersrentner gemäß § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen und kann unter keinen Umständen einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben. Er hat zu Recht für sich selbst nicht Berufung eingelegt. Trotz dieses Ausschlusses bildet die gesamte Familie nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a und 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen des Ehemanns nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen anzurechnen ist. Beim Einkommen gilt dies, nachdem zunächst der Bedarf des Ehemanns berücksichtigt wurde (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R).

Solange die Klägerinnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt hatten (28.03.2007 bis Ende September 2007 und wieder ab 01.04.2009), war der Beklagte schon örtlich nicht zuständig (§ 36 SGB II).

Die Klägerinnen haben keinen Leistungsanspruch, weil eine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II nicht erkennbar ist. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Die Eigentumswohnung hat nach dem umfassenden und schlüssigen Gutachten einen Wert von 50.000,- Euro. Bereits dadurch ist der Vermögensfreibetrag von rund 42.000,- Euro (zu dessen Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 verwiesen) überschritten. Für die 2007 geborene Tochter kommt lediglich ein Ansparfreibetrag von 750,- Euro nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II hinzu. Die Ausführungen des Ehemanns zu einem wesentlich geringeren Wert der Wohnung sind nicht nachvollziehbar. Da der Ehemann angegeben hat, dass die Wohnung nicht vermietet war, war sie auch zeitnah verwertbar. Soweit die Wohnung vermietet war, sind bedarfsdeckende Mieteinnahmen (Bedarfsberechnung siehe unten) angefallen.

Auch wenn die Verwertung der Wohnung mehrere Monate gedauert hätte, kann eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht bejaht werden, weil der Ehemann neben der Eigentumswohnung über weiteres verwertbares Vermögen verfügte. Er hatte ein 7-Meter-Boot mit Kajüte und einem ursprünglichen Kaufpreis von 68.000,- DM, dessen Wert er stark untertrieb (Attrappe im Garten, Wert nur 2000,- Euro) und in keiner Weise mit der Kaufpreisermittlung des Sozialamtes (Internetangebote des typen- und baujahrgleichen Bootes für 25.000,- bis 30.000,- Euro) in Relation gebracht werden kann. Welchen Wert das Boot nun tatsächlich hatte, musste das Gericht nicht ermitteln. Es war auch bei einem geringeren Wert als 25.000,- Euro verwertbares Vermögen.

Zu ergänzen ist, dass sich der Bevollmächtigte der Klägerin trotz mehrfacher Nachfragen und Fristsetzung nicht zu einem Verkauf dieses Bootes erklärte. Daneben verfügte er über Mittel, um im Juni 2006 für 9.000,- Euro einen zweisitzigen Raodster und 5000 Liter Heizöl für 2.970,- Euro zu erwerben. Auch hierzu sind trotz mehrere Nachfragen des Gerichts keine konkreten Erklärungen eingegangen. Die Hilfebedürftigkeit konnte damit nicht ermittelt werden. Eine weitere Amtermittlung war nicht möglich, diese Tatsachen hätten nur durch Mitwirkung der Klägerinnen geklärt werden können. Einer Präklusion nach § 106a Abs. 3 SGG stand § 106a Abs. 3 Satz 3 SGG nicht entgegen. Dieser bedurfte es jedoch nicht, weil auch nach Fristablauf keine einschlägigen Erklärungen oder Beweismittel vorgebracht wurden.

Ergänzend wird angemerkt, dass ein Wechsel zwischen der Eigentumswohnung und dem Haus in N. nicht bewirkt, dass beide Eigenheime als Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gelten. Nur das tatsächlich und nicht nur vorübergehend genutzte Eigenheim angemessener Größe kann Schonvermögen sein. Wie der Ehemann der Klägerin zu 1 darauf kommt, das Haus in N. als "selbstgebastelte Hütte" zu bezeichnen, erschließt sich dem Gericht nicht ansatzweise. Die übermittelten Fotos des Hauses zeigen ein normales Einfamilienhaus mit Doppelgarage.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter dem Bedarf lag. Das Einkommen des Ehemanns ist in der gemischten Bedarfsgemeinschaft horizontal anzurechnen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 40).

Zunächst (ab 05.12.2006) ist von einem Gesamtbedarf von 735,24 Euro auszugehen: Die Regelleistung der Klägerin zu 1 und ihres Ehemann von jeweils 311,- Euro, ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab der 12. Woche von 52,87 Euro (17 % der Regeleistung) und als Kosten der Unterkunft nur Nebenkosten von monatlich 60,37 Euro wie im Widerspruchsbescheid dargestellt. Ein Mehrbedarf für Krankenkost bei Gewichtsabnahme wegen psychischen Belastungen ist nicht anzuerkennen; das Sozialamt hat den Ehemann im Übrigen dahingehend begutachtet und den Bedarf abgelehnt. Der Beklagte hat zu Unrecht eine monatliche Heizungspauschale von 58,33 Euro angesetzt. Dies ist bei einer Beschaffung von Heizmaterial (hier 5000 Liter im Sommer 2006 vor der Antragstellung) nicht möglich.

Diesem Bedarf stand eine Altersrente mit einem Zahlbetrag von 967,62 Euro, bereinigt 753,94 Euro gegenüber. Zu den Abzugsposten, insbesondere auch den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Inwieweit weitere Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in A-Stadt auch vor dem September 2007 bestanden, konnte nicht geklärt werden, weil der Bevollmächtigte der Klägerinnen die Fragen des Berufungsgerichts trotz Fristsetzung nicht beantwortete. Auch hier war eine weitere Amtermittlung nicht möglich. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Einnahmen aus der Ikonenmalerei erzielt wurden. Bereits das bekannte Einkommen überstieg den Bedarf.

Mit der Geburt der Tochter (2007) erhöhte sich der Bedarf um deren Regelbedarf (207,- Euro bis 211,- Euro). Dagegen fiel der Schwangerschaftsmehrbedarf von 52,87 Euro weg. Die Regelleistung der Eltern erhöhte sich bis zum Umzug im April 2009 geringfügig auf je 316,- Euro. Dem stehen als Einkommen gegenüber das Kindergeld von 154,- Euro, die etwas höhere Rente und zumindest ab September 2007 die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen nicht bejaht werden konnte. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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