Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 18135/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1213/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Klage auf Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Brille iHv 81,14 EUR hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es fehlt zunächst an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung im Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelte. Die entstandenen Kosten stellen auch keinen atypischen Bedarf dar, der nach § 73 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu befriedigen sein könnte, und zwar schon deshalb nicht, weil Kosten für medizinische Hilfsmittel, die - wie hier (vgl § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -) nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, anteilig als Kosten über die Abteilung 06 "Gesundheitspflege" der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 in die - seinerzeitige - Regelleistung eingeflossen waren und darüber hinaus die Kosten einer Sehhilfe typischerweise eine Vielzahl von Hilfebedürftigen betreffen. Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum ist nicht unterschritten, wenn krankenversicherte Bezieher von SGB II-Leistungen Kürzungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinnehmen müssen (vgl BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R = SozR 4-2500 § 62 Nr 6). Ob der Kläger Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn er hat ausdrücklich die Erstattung der Kosten als Beihilfe geltend gemacht.
Auch eine Kostenerstattung nach den §§ 16 Abs. 1 und 2 iVm mit den Vorschriften zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) scheidet aus den vom SG gemachten Erwägungen aus. Im Übrigen kommt eine Erstattung der Kosten selbst beschaffter Leistungen nur nach Maßgabe von § 15 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger seinen Erstattungsantrag vom 26. November 2009 bei dem Beklagten erst nach der (Selbst-)Beschaffung und Bezahlung der Sehhilfe gestellt hat (Auftragsdatum bei dem Optiker - 18. November 2009 - Lieferung und Bezahlung am 25. November 2009).
Hinsichtlich der von dem Beklagten als erstangegangenem Träger iSv § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ebenfalls heranzuziehenden Rechtsgrundlagen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl zum Ganzen etwa BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris) ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 15 SGB IX unmittelbar anzuwenden ist, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und § 16 SGB VI nicht ausdrücklich § 15 SGB IX in Bezug nehmen, sondern lediglich die §§ 26 bis 31 SGB IX bzw die §§ 33 bis 38 SGB IX (vgl BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 7 mwN). Ggf ist aber die Regelungslücke durch entsprechende Heranziehung des § 13 Abs. 3 SGB V zu schließen, der auf die Regelungen des SGB IX verweist (vgl BSG aaO). Im Übrigen gilt zudem, dass der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf der Ausübung eines elementaren Grundbedürfnisses dient, nicht aber der Berufsausübung.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Klage auf Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Brille iHv 81,14 EUR hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es fehlt zunächst an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung im Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelte. Die entstandenen Kosten stellen auch keinen atypischen Bedarf dar, der nach § 73 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu befriedigen sein könnte, und zwar schon deshalb nicht, weil Kosten für medizinische Hilfsmittel, die - wie hier (vgl § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -) nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, anteilig als Kosten über die Abteilung 06 "Gesundheitspflege" der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 in die - seinerzeitige - Regelleistung eingeflossen waren und darüber hinaus die Kosten einer Sehhilfe typischerweise eine Vielzahl von Hilfebedürftigen betreffen. Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum ist nicht unterschritten, wenn krankenversicherte Bezieher von SGB II-Leistungen Kürzungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinnehmen müssen (vgl BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R = SozR 4-2500 § 62 Nr 6). Ob der Kläger Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn er hat ausdrücklich die Erstattung der Kosten als Beihilfe geltend gemacht.
Auch eine Kostenerstattung nach den §§ 16 Abs. 1 und 2 iVm mit den Vorschriften zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) scheidet aus den vom SG gemachten Erwägungen aus. Im Übrigen kommt eine Erstattung der Kosten selbst beschaffter Leistungen nur nach Maßgabe von § 15 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger seinen Erstattungsantrag vom 26. November 2009 bei dem Beklagten erst nach der (Selbst-)Beschaffung und Bezahlung der Sehhilfe gestellt hat (Auftragsdatum bei dem Optiker - 18. November 2009 - Lieferung und Bezahlung am 25. November 2009).
Hinsichtlich der von dem Beklagten als erstangegangenem Träger iSv § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ebenfalls heranzuziehenden Rechtsgrundlagen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl zum Ganzen etwa BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris) ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 15 SGB IX unmittelbar anzuwenden ist, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und § 16 SGB VI nicht ausdrücklich § 15 SGB IX in Bezug nehmen, sondern lediglich die §§ 26 bis 31 SGB IX bzw die §§ 33 bis 38 SGB IX (vgl BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 7 mwN). Ggf ist aber die Regelungslücke durch entsprechende Heranziehung des § 13 Abs. 3 SGB V zu schließen, der auf die Regelungen des SGB IX verweist (vgl BSG aaO). Im Übrigen gilt zudem, dass der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf der Ausübung eines elementaren Grundbedürfnisses dient, nicht aber der Berufsausübung.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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