L 18 AS 1432/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 21665/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1432/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt einer zusätzlichen Leistung iH des ab 1. Februar 2010 vom Kläger zu tragenden Zusatzbeitrags seiner Krankenkasse von monatlich 8,- EUR hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der bis 31. Dezember 2010 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung kann der Träger den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V eine besondere Härte bedeuten würde. Entsprechende Tatsachen, aus denen sich eine besondere Härte ergeben könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Kläger verweist insoweit lediglich auf eine bei ihm vorliegende chronische Asthmaerkrankung. Ungeachtet dessen, dass der Kläger in einem strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten iSv § 137f SGB V augenscheinlich nicht eingeschrieben war (vgl hierzu § 28d Risikostruktur-Ausgleichsverordnung), wurden und werden derartige Programme allein in Berlin auch von zahlreichen anderen gesetzlichen Krankenkassen als der DAK angeboten, zB der AOK (vgl die Übersicht Disease-Management Berlin Asthma bronchiale unter www.krankenkassen.de). Ein Wechsel der Krankenkasse bedeutete daher unter diesem einzig denkbaren Gesichtspunkt keine besondere Härte für den Kläger. Andere Umstände, aus denen sich eine derartige besondere Härte ergeben könnte, sind nicht erkennbar.

Eine Kostenentscheidung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved