L 18 AS 567/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 25622/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 567/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 18 AS 1364/11 B RG
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2011 (- L 18 AS 567/11 B PKH -) wird als unzulässig verworfen. Die weiteren mit Schriftsatz vom 6. April 2011 gestellten Anträge werden abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 6. April 2011 erhobene "sofortige Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2011 – L 18 AS 567/11 B PKH –, die bei verständiger Würdigung (auch) als Anhörungsrüge iSv § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehen war, ist bereits unzulässig und war entsprechend zu verwerfen. Die weiteren mit Schriftsatz vom 6. April 2011 unter den Nrn. 3, 4 und 6 bis 8 gestellten Anträge sind ebenfalls unzulässig und waren abzulehnen. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) – wie vom Kläger ebenfalls beantragt – kam daher mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden. Der Kläger hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat nämlich jedenfalls nicht ansatzweise dargetan, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 30. März 2011 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung für richtig, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde gegen den die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 9. März 2011 bereits unzulässig war und der Senat daher die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens in der Hauptsache gar nicht zu prüfen hatte. Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Beschwerde des Klägers zur erneuten Überprüfung durch das Gericht zu stellen, wenn – wie hier – neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: BSG, Beschluss vom 29. November 2005 – B 1 KR 94/05 – juris).

Die weiteren unter den Nrn. 3, 4 und 6 bis 8 gestellten Anträge sind unzulässig. Das Landessozialgericht (LSG) ist bereits funktional nicht zuständig, über diese sich auf das erstinstanzliche Verfahren beziehenden Anträge eine Entscheidung zu treffen. Das LSG entscheidet im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (vgl. § 29 Abs. 1 SGG). Es ist aber nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die in erster Instanz dem SG obliegen. Im Übrigen ist das Hauptsacheverfahren zwischenzeitlich durch – rechtskräftigen – Gerichtsbescheid vom 27. April 2011 erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG). Im Übrigen kann der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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