Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 2533/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 41/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 203,70 EUR beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung – KdU - für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. August 2007 iHv 40,74 EUR monatlich), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die vom Sozialgericht (SG) herangezogene Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auf Fallgestaltungen, bei denen – wie hier – ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums iS der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris) hinaus vorgenommen wird, von vornherein keine Anwendung findet (vgl BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 35). Ebenso höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wann Aufwendungen für KdU "angemessen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (vgl etwa BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/08 R – juris).
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Das SG hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich zitiert, auf den vorliegenden Einzelfall bezogen aber eine im Ergebnis abweichende rechtliche Aussage getroffen. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernimmt. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt, und zwar auch nicht hinsichtlich der weiteren von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, welche KdU im Landkreis Potsdam-Mittelmark angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind und welchen Anwendungsbereich die – vom SG gar nicht herangezogene -Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat. Ebenso wenig begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall eine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (vgl zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 13 RS 61/09 B – juris – mwN, BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 4 AS 37/09 B – juris - mwN).
Schließlich hat der Beklagte mit seiner NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies gilt insbesondere auch, soweit der Beklagte vorträgt, das SG sei von der Erforderlichkeit des Umzugs ausgegangen und habe insoweit seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn zur Frage der Erforderlichkeit des Umzugs enthält das Urteil des SG keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 203,70 EUR beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung – KdU - für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. August 2007 iHv 40,74 EUR monatlich), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die vom Sozialgericht (SG) herangezogene Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auf Fallgestaltungen, bei denen – wie hier – ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums iS der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris) hinaus vorgenommen wird, von vornherein keine Anwendung findet (vgl BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 35). Ebenso höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wann Aufwendungen für KdU "angemessen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (vgl etwa BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/08 R – juris).
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Das SG hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich zitiert, auf den vorliegenden Einzelfall bezogen aber eine im Ergebnis abweichende rechtliche Aussage getroffen. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernimmt. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt, und zwar auch nicht hinsichtlich der weiteren von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, welche KdU im Landkreis Potsdam-Mittelmark angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind und welchen Anwendungsbereich die – vom SG gar nicht herangezogene -Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat. Ebenso wenig begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall eine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (vgl zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 13 RS 61/09 B – juris – mwN, BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 4 AS 37/09 B – juris - mwN).
Schließlich hat der Beklagte mit seiner NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies gilt insbesondere auch, soweit der Beklagte vorträgt, das SG sei von der Erforderlichkeit des Umzugs ausgegangen und habe insoweit seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn zur Frage der Erforderlichkeit des Umzugs enthält das Urteil des SG keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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