Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 4574/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3349/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Ulm vom 02.05.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die aus § 197a SGG i.V.m. §§ 1 Nr. 4, 52 GKG folgende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts vom 02.05.2000 ist statthaft, denn der Beschwerdewert von 200 Euro gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist erreicht, da ein höheren Streitwert von 136.232,94 bzw. 137.092,34 EUR statt 20.000 EUR begehrt wird. Der Beschwerdeführer kann aus eigenem Recht auch Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt - RVG -), was der Senat dem Wortlaut und dem Zweck seiner Beschwerdeschrift vom 06.07.2011 nach sachgerechter Auslegung entnimmt; die Klägerin dürfte kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung eines höheren Streitwert haben; ein solches Interesse ist nur im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG zu beanspruchenden Anwaltsgebühren beim Beschwerdeführer anzunehmen.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG); betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleiten (§ 40 GKG).
Vorliegend ist mit der Klageschrift vom 14.12.2009 beim Sozialgericht eine Verpflichtungsklage erhoben worden, denn der dort formulierte Antrag enthält das Begehren, den streitigen Veranlagungsbescheid aufzuheben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen Beitragsbescheid. Aus der Klagebegründung vom 10.02.2010 ist ersichtlich, dass die Gefahrklassenberechnung im dem Veranlagungsbescheid zu Grunde liegenden Gefahrtarif 2009 angegriffen wird, somit auch der Erlass eines neuen Veranlagungsbescheids unter Berücksichtigung der zutreffenden Gefahrklasse begehrt wird. Dass die Beklagte nicht für den zuständigen Unfallversicherungsträger gehalten wird bzw. gar keine Veranlagung hätte stattfinden dürfen, somit nur eine Anfechtungsklage verfolgt wird, ergibt sich aus dem maßgebenden Klagevorbringen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft grundsätzlich nach dem Dreifachen des Differenzbetrages zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens jedoch nach dem vierfachen Auffangstreitwert, zu bemessen (BSG, Beschluss vom 28.02.2006 B 2 U 31/05 R , veröff. in juris). Diese Wertfestsetzung entspricht der klägerischen Interessenlage bei Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, dessen Veranlagungsbescheid angegriffen wird. Der Veranlagungsstreit über die zutreffende Zuordnung nach einer satzungsgemäßen Gefahrklasse ist für das betroffene Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar nicht von derselben umfassenden Bedeutung, erlangt aber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vergleichbar erhebliches Gewicht. Danach wird für derartige Fälle ein Streitwert in Höhe des Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes (= 15.000 Euro) als angemessen beurteilt (BSG, Beschluss vom 30.11.2006 B 2 U 410/05 B , veröff. in juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre grundsätzlich das Doppelte der streitigen Beitragsdifferenz anzusetzen gewesen, weil die Frage des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorliegend keine Rolle spielt. Mangels Hinweise auf die tatsächliche Beitragsdifferenz, eine konkrete Veranlagung nach einer anderen Gefahrklasse wird nicht dargelegt, war der Ansatz des Auffangstreitwertes nicht rechtsfehlerhaft. Unter Berücksichtigung des unwidersprochenen Vorbringens, der Gefahrtarif 2009 habe nur ein Jahr gegolten (Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2011), wäre der Mindeststreitwert im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit dem dreifachen Auffangstreitwert ermessensgerecht gewesen, was darüber hinaus wohl auch einer Verdoppelung der aus der Veranlagung folgenden Beitragsdifferenz, hätte sie sich dem Klagevorbringen entnehmen lassen, entgegengestanden hätte, weil damit pauschalierend der Bedeutung des Veranlagungsbescheids für die Dauer des sonst mehrjährigen Tarifzeitraumes Rechnung getragen werden soll. Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Streitwertbeschluss statt des dreifachen, den vierfachen Auffangstreitwert zu Grunde legt, ist der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die aus § 197a SGG i.V.m. §§ 1 Nr. 4, 52 GKG folgende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts vom 02.05.2000 ist statthaft, denn der Beschwerdewert von 200 Euro gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist erreicht, da ein höheren Streitwert von 136.232,94 bzw. 137.092,34 EUR statt 20.000 EUR begehrt wird. Der Beschwerdeführer kann aus eigenem Recht auch Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt - RVG -), was der Senat dem Wortlaut und dem Zweck seiner Beschwerdeschrift vom 06.07.2011 nach sachgerechter Auslegung entnimmt; die Klägerin dürfte kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung eines höheren Streitwert haben; ein solches Interesse ist nur im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG zu beanspruchenden Anwaltsgebühren beim Beschwerdeführer anzunehmen.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG); betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleiten (§ 40 GKG).
Vorliegend ist mit der Klageschrift vom 14.12.2009 beim Sozialgericht eine Verpflichtungsklage erhoben worden, denn der dort formulierte Antrag enthält das Begehren, den streitigen Veranlagungsbescheid aufzuheben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen Beitragsbescheid. Aus der Klagebegründung vom 10.02.2010 ist ersichtlich, dass die Gefahrklassenberechnung im dem Veranlagungsbescheid zu Grunde liegenden Gefahrtarif 2009 angegriffen wird, somit auch der Erlass eines neuen Veranlagungsbescheids unter Berücksichtigung der zutreffenden Gefahrklasse begehrt wird. Dass die Beklagte nicht für den zuständigen Unfallversicherungsträger gehalten wird bzw. gar keine Veranlagung hätte stattfinden dürfen, somit nur eine Anfechtungsklage verfolgt wird, ergibt sich aus dem maßgebenden Klagevorbringen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft grundsätzlich nach dem Dreifachen des Differenzbetrages zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens jedoch nach dem vierfachen Auffangstreitwert, zu bemessen (BSG, Beschluss vom 28.02.2006 B 2 U 31/05 R , veröff. in juris). Diese Wertfestsetzung entspricht der klägerischen Interessenlage bei Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, dessen Veranlagungsbescheid angegriffen wird. Der Veranlagungsstreit über die zutreffende Zuordnung nach einer satzungsgemäßen Gefahrklasse ist für das betroffene Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar nicht von derselben umfassenden Bedeutung, erlangt aber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vergleichbar erhebliches Gewicht. Danach wird für derartige Fälle ein Streitwert in Höhe des Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes (= 15.000 Euro) als angemessen beurteilt (BSG, Beschluss vom 30.11.2006 B 2 U 410/05 B , veröff. in juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre grundsätzlich das Doppelte der streitigen Beitragsdifferenz anzusetzen gewesen, weil die Frage des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorliegend keine Rolle spielt. Mangels Hinweise auf die tatsächliche Beitragsdifferenz, eine konkrete Veranlagung nach einer anderen Gefahrklasse wird nicht dargelegt, war der Ansatz des Auffangstreitwertes nicht rechtsfehlerhaft. Unter Berücksichtigung des unwidersprochenen Vorbringens, der Gefahrtarif 2009 habe nur ein Jahr gegolten (Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2011), wäre der Mindeststreitwert im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit dem dreifachen Auffangstreitwert ermessensgerecht gewesen, was darüber hinaus wohl auch einer Verdoppelung der aus der Veranlagung folgenden Beitragsdifferenz, hätte sie sich dem Klagevorbringen entnehmen lassen, entgegengestanden hätte, weil damit pauschalierend der Bedeutung des Veranlagungsbescheids für die Dauer des sonst mehrjährigen Tarifzeitraumes Rechnung getragen werden soll. Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Streitwertbeschluss statt des dreifachen, den vierfachen Auffangstreitwert zu Grunde legt, ist der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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