L 2 AL 45/11 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 37/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AL 45/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.01.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



Gründe:


I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg begehrte der dortige Kläger die Aufhebung einer Sperrzeitentscheidung der Bundesagentur für Arbeit (Az.: S 7 AL 37/09). Das Sozialgericht lud den Beschwerdeführer als Zeugen zum Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme auf den 19.01.2011. Die Ladung wurde am 04.01.2011 mit Postzustellungsurkunde durch Übergabe an den Zeugen zugestellt. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, es könne Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Zeuge unentschuldigt ausbleibe. Ferner müsse, sofern der Zeuge aus dringenden Gründen der Ladung nicht Folge leisten könne, beim Gericht rechtzeitig unter Darlegung der Hinderungsgründe beantragt werden, den Zeugen vom Erscheinen zu befreien. Wenn diesem Antrag nicht schriftlich entsprochen werde, bleibe es bei der Pflicht zu erscheinen.

Zum Termin am 19.01.2011 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Nach geheimer Beratung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 19.01.2011 gegen den Beschwerdeführer festgesetzt.

Gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat der Beschwerdeführer am 14.02.2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er wegen seiner momentanen Situation (Scheidung und Sorgestreit, Aufsichtspflicht über seine zwei und drei Jahre alten Kinder) den Termin verpasst habe.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.01.2011 aufzuheben.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.

Gemäß § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) können einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird. Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers als solche und sein Ausbleiben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Zeuge hat sein Ausbleiben auch nicht nachträglich genügend entschuldigt. Die Vorschrift des § 380 ZPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können. Trotz Aufforderung des Senats vom 28.03.2011 hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen Kinderbetreuung an der Wahrnehmung des Termins gehindert war und sich auch nicht rechtzeitig entschuldigen konnte. Sein Nichterscheinen ist deshalb auch nicht nachträglich ausreichend entschuldigt.

Die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.01.2011 war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit§ 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (Meyer-Ladewig a.a.O., § 176 Rdnr.5). Ihm waren daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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