Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 192/11
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 545/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Keine PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage auf Eingliederungsleistungen
Keine PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage auf Eingliederungsleistungen
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
14.06.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen für das Kfz des Klägers, das er für die Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten benötigt.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt aufgrund des Bescheids vom 21.02.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2011. Am 17.02.2011 beantragte er die Zahlung eines "Mobilitätszuschusses" für seinen Pkw, um Termine wahrnehmen zu können, die sich aus seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit ergäben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2011 ab. Solche Fahrten seien dem privaten Bereich zuzuordnen und mit der Regelleistung abgegolten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beabsichtige, in der Politikberatung tätig zu werden und sei daher auf Kontakte, die er bei diesen Terminen knüpfe, angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2011 (gemeint und vom Kläger auch so verstanden: 17.02.2011) zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. U.a. § 20 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei verfassungswidrig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei von seinem Wohnort aus ohne Pkw nicht möglich. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 14.06.2011 abgelehnt. Ein Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss ergebe sich weder aus § 16 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - es gehe vorliegend nicht um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen, sondern einer selbstständigen Tätigkeit und eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar - ,noch handle es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf i.S. des § 21 Abs 6 SGB II. Bei den Kosten für sein Kfz handle es sich auch dann nicht um einen besonderen Bedarf, wenn die Aufwendungen bei Ausübung eines Ehrenamtes entstünden. Unabweisbar seien die Kosten auch nicht. Ein Darlehen (§ 24 SGB II) komme auch nicht in Betracht, denn die Aufwendungen für das Kfz seien nicht vom Regelsatz umfasst, auch wenn das Kfz nicht als Vermögen berücksichtigt würde. Ein Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung bestehe nicht.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Benzinkosten entstünden in Höhe von 75,00 EUR monatlich, Kfz-Versicherung sei in Höhe von 368,36 EUR und Kfz-Steuer in Höhe von 93,00 EUR jährlich zu zahlen. Ohne Pkw müsse er aus den entsprechenden Gremien ausscheiden, so dass weder an die Aufnahme einer selbstständigen noch einer abhängigen Beschäftigung zu denken sei. Sein Einzelfall sei zu berücksichtigen. Eine Ungleichbehandlung dürfe nicht stattfinden, die ehrenamtliche politische Tätigkeit sei Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und eröffne Zukunftsperspektiven. Was für den einen ein Kinobesuch sei, sei für ihn politisches Engagement.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH für das Verfahren vor dem SG nicht zu bewilligen. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten "Mobilitätszuschuss" ist nicht zu finden. Der Regelbedarf ist nicht zu erhöhen, ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf liegt nicht vor, ein Darlehen kommt nicht in Betracht und als Eingliederungsleistung ist der Mobilitätszuschuss vorliegend nicht anzusehen. Weitere Ausführungen diesbezüglich sind gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG nicht erforderlich.
Zu ergänzen ist lediglich, dass der vom Kläger begehrte Zuschuss auch dann nicht als Eingliederungsleistung zu qualifizieren ist, weil er nunmehr angibt, ggf. eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu wollen, denn hierfür sind die politischen Kontakte durch die ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls nicht erforderlich. Der Einzelfall des Klägers wurde berücksichtigt und ein Verstoß gegen Art 3 GG liegt gerade nicht vor. Der Kläger sieht sein politisches Engagement als Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben an, andere Menschen würden ins Kino gehen. Damit aber wird er denjenigen gerade gleichgestellt, die anderweitige soziale und kulturelle Interessen haben. Auch diese bekommen hierfür keine weiteren Leistungen.
Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
14.06.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen für das Kfz des Klägers, das er für die Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten benötigt.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt aufgrund des Bescheids vom 21.02.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2011. Am 17.02.2011 beantragte er die Zahlung eines "Mobilitätszuschusses" für seinen Pkw, um Termine wahrnehmen zu können, die sich aus seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit ergäben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2011 ab. Solche Fahrten seien dem privaten Bereich zuzuordnen und mit der Regelleistung abgegolten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beabsichtige, in der Politikberatung tätig zu werden und sei daher auf Kontakte, die er bei diesen Terminen knüpfe, angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2011 (gemeint und vom Kläger auch so verstanden: 17.02.2011) zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. U.a. § 20 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei verfassungswidrig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei von seinem Wohnort aus ohne Pkw nicht möglich. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 14.06.2011 abgelehnt. Ein Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss ergebe sich weder aus § 16 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - es gehe vorliegend nicht um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen, sondern einer selbstständigen Tätigkeit und eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar - ,noch handle es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf i.S. des § 21 Abs 6 SGB II. Bei den Kosten für sein Kfz handle es sich auch dann nicht um einen besonderen Bedarf, wenn die Aufwendungen bei Ausübung eines Ehrenamtes entstünden. Unabweisbar seien die Kosten auch nicht. Ein Darlehen (§ 24 SGB II) komme auch nicht in Betracht, denn die Aufwendungen für das Kfz seien nicht vom Regelsatz umfasst, auch wenn das Kfz nicht als Vermögen berücksichtigt würde. Ein Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung bestehe nicht.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Benzinkosten entstünden in Höhe von 75,00 EUR monatlich, Kfz-Versicherung sei in Höhe von 368,36 EUR und Kfz-Steuer in Höhe von 93,00 EUR jährlich zu zahlen. Ohne Pkw müsse er aus den entsprechenden Gremien ausscheiden, so dass weder an die Aufnahme einer selbstständigen noch einer abhängigen Beschäftigung zu denken sei. Sein Einzelfall sei zu berücksichtigen. Eine Ungleichbehandlung dürfe nicht stattfinden, die ehrenamtliche politische Tätigkeit sei Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und eröffne Zukunftsperspektiven. Was für den einen ein Kinobesuch sei, sei für ihn politisches Engagement.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH für das Verfahren vor dem SG nicht zu bewilligen. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten "Mobilitätszuschuss" ist nicht zu finden. Der Regelbedarf ist nicht zu erhöhen, ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf liegt nicht vor, ein Darlehen kommt nicht in Betracht und als Eingliederungsleistung ist der Mobilitätszuschuss vorliegend nicht anzusehen. Weitere Ausführungen diesbezüglich sind gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG nicht erforderlich.
Zu ergänzen ist lediglich, dass der vom Kläger begehrte Zuschuss auch dann nicht als Eingliederungsleistung zu qualifizieren ist, weil er nunmehr angibt, ggf. eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu wollen, denn hierfür sind die politischen Kontakte durch die ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls nicht erforderlich. Der Einzelfall des Klägers wurde berücksichtigt und ein Verstoß gegen Art 3 GG liegt gerade nicht vor. Der Kläger sieht sein politisches Engagement als Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben an, andere Menschen würden ins Kino gehen. Damit aber wird er denjenigen gerade gleichgestellt, die anderweitige soziale und kulturelle Interessen haben. Auch diese bekommen hierfür keine weiteren Leistungen.
Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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