L 6 R 956/07

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 RA 3277/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 956/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
BS 5 RS 70/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1938 geborene Kläger war seit dem 1. September 1955 bei dem VEB Reparaturwerk C. Z. in E. (im Folgenden: VEB RWCZ) zunächst als Lehrling, seit dem 1. März 1958 als Elektromaschinenbauer und seit 1961 als solcher im Außendienst tätig. Im November 1974 erwarb er nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurhochschule L. die Berechtigung die Berufsbezeichnung Ingenieur (Urkunde vom 7. November 1974) zu führen. Laut Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag war er seit dem 11. Oktober 1974 als Mess- und Montageingenieur im Außendienst tätig.

Der VEB RWCZ Volkseigener Betrieb der Energiewirtschaft wurde am 12. September 1952 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Mit Eintragung vom 1. Juni 1962 wurde er in "VEB Reparaturwerk C. Z. E., Turbogeneratoren-Transformatoren-Elektromotoren" umbenannt und mit Datum vom 7. Februar 1963 der Zusatz "Transformatoren" wieder gestrichen. Infolge einer Umorganisation in der Energiewirtschaft erfolgte am 16. Dezember 1980 in der Rubrik "Name und Sitz des Kombinats" die Eintragung "VE Kombinat Braunkohlekraftwerke, Sitz P." (das seinerseits am 31. Oktober 1980 im Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen und am 7. August 1990 laut handschriftlichem Vermerk im Registerauszug von Amts wegen gelöscht wurde). Mit Löschungsverfügung vom 3. Dezember 1991 wurde schließlich in der Spalte 5 vermerkt, "Auf Grund der Privatisierungen gem. der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 wurde das VE Kombinat Braunkohlenkraftwerke P. mit seinen Kombinatsbetrieben, unter anderem das VEB Reparaturwerk ’C. Z.’ E. in eine Aktiengesellschaft unter der Firma ’Vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P.’ umgewandelt. Die vereinigte Kraftwerks-Aktiengesellschaft P. ist Rechtsnachfolgerin der umgewandelten Betriebe, unter anderem des VEB Reparaturwerk ’C. Z.’ E ... Die Löschung erfolgte von Amts wegen." Am 1. Februar 1991 wurde die Vereinigte Kraftwerks-Aktien-Gesellschaft P. (VK-AG) in das Handelsregister eingetragen. Die notarielle Umwandlungserklärung datiert vom 29. Juni 1990.

Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Seit dem 1. Februar 1979 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 8. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2003 ab. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 10. April 2003 führte der Kläger aus, die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Außendienstingenieur sei ausschließlich in volkseigenen Produktionsbetrieben bzw. gleichgestellten Betrieben ausgeübt worden. Da sein Stammwerk zur VVB Kraftwerke gehört und auch für die Deutsche Reichsbahn fahrbare Bahnstromumformer produziert habe, seien seine vorrangigen Einsatzgebiete alle Großkraftwerke sowie die Umformwerke der Deutsche Reichsbahn gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger zur Begründung ausgeführt, die Besonderheit seines Falles liege darin, dass er formal nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bei dem VEB RWCZ beschäftigt gewesen sei, tatsächlich habe er jedoch seine Arbeitsleistung in den Großkraftwerken der DDR sowie in den Umformwerken der Deutschen Reichsbahn erbracht. Durch seine tatsächliche Einordnung über längere Zeiträume in die betriebliche Organisation der Kraftwerke sei auch bei der Frage, ob ein Produktionsbetrieb vorliege, auf diese abzustellen. Die Kraftwerke seien als Energieversorgungsbetriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Aber auch bei dem VEB RWCZ habe es sich als dem einzigen Herstellerbetrieb für Bahnsromumformer um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Zudem seien komplette neue Wicklungen, Generatoren, Wellen für den Schiffsbau etc. hergestellt worden. Auch sei der VEB RWCZ als "Volkseigener Betrieb der Energiewirtschaft" geführt worden. Damit habe er zu den Versorgungsbetrieben Energie gehört, die nach der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben den Produktionsbetriebe gleichgestellt sind. Er überreicht u.a. seine Arbeitsverträge mit dem VEB RWCZ. Das Sozialgericht hat den Beteiligten diverse Unterlagen u.a. die Verfügung Nr. 9/80 über die Veränderungen in der Organisationsstruktur im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie von 29. Juli 1980, Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, die Geschäftsberichte des VEB RWCZ für die Jahre 1988 und 1989, den Bericht über die Prüfung der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 der Vereinigten Kraftwerks-Aktiengesellschaft P. sowie die Niederschrift des erkennenden Senats in dem Erörterungstermin vom 27. Mai 2005 in dem der letzte Betriebsdirektor des VEB RWCZ, Dr.-Ing. J., als Zeuge vernommen wurde übersandt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebszweck des VEB RWCZ - dem Arbeitgeber des Klägers -, überwiegend durch die Erbringung von Dienstleistungen, nicht durch die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Sinne des fordistischen Produktionsmodells geprägt war. Dies sei den Geschäftsberichten für die Jahre 1988 und 1989 durch Vergleich der Kennziffern zu entnehmen, nach denen eine Zuordnung zwischen Dienstleistungen und Produktion möglich sei. Der VEB sei auch kein gleichgestellter Versorgungsbetrieb der Energie gewesen, weil es sich um einen selbständigen Kombinatsbetrieb mit überwiegendem Dienstleistungscharakter gehandelt habe.

Mit seiner am 29. August 2007 eingelegten Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2003 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. November 1974 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die währenddessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs¬anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten noch war er auf Grund eines Einzel¬vertrags oder einer späteren Rehabilitations¬entscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungs¬systems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs¬anwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 7. November 1974 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Mess- und Montageingenieur im Außendienst eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris). Er war am 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes dem späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Insoweit kommt es auf den Betrieb, in dem der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat, nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 20/03 R). Arbeitgeber des Klägers war seit dem 1. September 1955 durchgehend und damit auch an dem hier bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgeblichen 30. Juni 1990 der VEB RWCZ.

Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dagegen unterfällt die Fertigung von Gütern unter Verwendung von Altteilen nicht dem fordistischen Produktionsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - Az.: B 4 RS 31/07 R, nach juris). Das fordistische Produktionsmodell ist nach dem Unternehmer Henry Ford (1863 - 1947) benannt, der Anfang des 20. Jahrhunderts die Fließbandfertigung in seinen Automobilwerken einführte. Dabei hatte jeder Arbeiter nur eine kleine immer gleiche Aufgabe auszuführen, z.B. musste er eine einzige Schraube in wenigen Sekunden montieren. Typisch für diese Produktionsmethode sind am Fließband das Ineinandergreifen aller Teile eines "Baukastensystems" und die strikte Trennung von Kopf- und Handarbeit (vgl. Ahlfeldt/Becker, Henry Ford und die Massenproduktion, Revolution in der Automobilindustrie, www.uni-kl.de/FB-SoWi/FG-Soziologie/download/seminararbeiten).

Unter Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze und der Auswertung der vorliegenden Unterlagen sowie der Bewertung der Aussage des Zeugen Dr.-Ing. J. in dem Verfahren Az.: L 6 RA 660/04, die im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind, hat nach der Überzeugung des Senats dem VEB RWCZ nicht die Massenproduktion von serienmäßigen Sachgütern, sondern die Instandsetzung bereits vorhandener elektrischer Maschinen und Anlagen das Gepräge gegeben.

Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen Dr.-Ing. J., dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB RWCZ. Danach war dieser der zentrale Betrieb für die Instandhaltung aller elektrisch rotierenden Maschinen der DDR, insbesondere der Maschinen des Braunkohlekombinats Peitz, der Chemieindustrie und des Braunkohletagebaus. Im Werk standen ständig bis zu 600 Maschinen zur Instandsetzung an. Im Rahmen dieser Instandsetzungsaufträge war aufgrund der damaligen Gegebenheiten die Neufertigung von Teilen notwendig, weil eine Zulieferung der benötigten Teile durch andere Betriebe nicht möglich war. Hierbei handelte es sich aufgrund der u.a. unterschiedlichen Fabrikate der instand zu setzenden Maschinen oftmals um Einzelteile. Eine gewisse Wiederholung trat lediglich bei den Formspulen auf, wobei auch diese an die jeweiligen Maschinentypen angepasst werden mussten. Ein Verkauf der im VEB RWCZ hergestellten neu angefertigten Teile an Drittbetriebe erfolgte lediglich hinsichtlich der Wicklungen. Die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung von Sachgütern, wie dies für die Produktionsbetriebe der Industrie kennzeichnend ist, war danach gerade nicht Hauptzweck des VEB RWCZ, weil für die Modernisierung und Reparatur der komplexen elektrischen Maschinen unterschiedlicher Hersteller speziell konstruierte und hergestellte Teile benötigt wurden und - allenfalls mit Ausnahme der Formspulen - keine serienmäßig hergestellten Teile. Soweit der VEB RWCZ Bahnstromumformer unstreitig neu hergestellt hat, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Massenfertigung von Sachgütern. Diese wurden lediglich in kleiner Stückzahl hergestellt. Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 1989 erfolgte die Auslieferung von sechs neu gefertigten Bahnstromumformern.

Der VEB RWCZ war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt gleichgestellt war. § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nennt ausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), bezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft ein. Bei dem VEB RWCZ handelte es nicht um einen Versorgungsbetrieb, er wird daher hiervon nicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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