Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 6673/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2604/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung weiterer Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 285,60 gerichteten Hauptsacheverfahren.
Die am 1998 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter von Herrn R., der ihr ab dem 01. Januar 2010 aufgrund des bestehenden Unterhaltstitels einen monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 327,00 bezahlte. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter A. B., deren bei der Beklagten gesetzlich versicherten Ehemann T. B., ihrem Stiefvater, und dem am 04. September 2003 geborenen Kind von A. und T. B. in einem Haushalt. T. B. hatte ab 01. Januar 2010 monatliche Bezüge in Höhe von EUR 1.902,00 zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Mutter der Klägerin, A. B., hatte aus einer geringfügigen Beschäftigung monatliche Einkünfte in Höhe von EUR 250,00. Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 beendete die Beklagte die ab 04. September 2005 bei ihr bestehende Familienversicherung der Klägerin rückwirkend ab 31. Dezember 2009, da T. B. die Klägerin nicht überwiegend unterhalte. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. Juni 2010 Widerspruch. Unter dem 27. Juli 2010 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Bevollmächtigung an. Er begründete den Widerspruch unter Vorlage der Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder vom 08. November 2005 der Spitzenverbände der Krankenkassen mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 damit, dass der Wert der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung fehlerhaft nicht mitberücksichtigt worden sei. Ergänzend teilte er mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 mit, dass das Einkommen von T. B. unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sich auf EUR 1.980,00 netto belaufe. Mit Bescheid vom 14. September 2010 hob die Beklagte hierauf ihren Bescheid vom 26. Mai 2010 auf. Sie teilte mit, die Familienversicherung der Klägerin werde unter Vorbehalt bis zur Vorlage des Steuerbescheids bzw. der Jahreseinkommensnachweise 2010 fortgeführt. Dann erfolge eine erneute Berechnung des überwiegenden Unterhalts.
Mit Schreiben vom 22. September 2010 berechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kosten mit insgesamt EUR 655,10. Er machte eine Geschäftsgebühr Sozialrecht gemäß § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) i.V.m. Nr. 2004 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) in Höhe von EUR 288,00, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sozialrechtliche Angelegenheit gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG in Höhe von EUR 240,00, eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00, eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG in Höhe von EUR 2,50 und 19 v.H. Umsatzsteuer auf die Summe von EUR 550,50 (also in Höhe von EUR 104,60) geltend.
Mit Bescheid vom 04. Oktober 2010 setzte die Beklagte die im Widerspruchsverfahren erstattungsfähigen Aufwendungen auf EUR 312,38 fest, errechnet aus einer Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren in Höhe der Mittelgebühr von EUR 240,00, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00, einer Dokumentenpauschale in Höhe von EUR 2,50 und nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer von 19 v.H. auf den Nettobetrag von EUR 262,50 in Höhe von EUR 49,88. Die von der Klägerin beanspruchte Verfahrensgebühr gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG wurde nicht anerkannt, da keine besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Verfahrens erfolgt sei. Unter Berücksichtigung mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. November 2006 (B 1 KR 13/06, 22/06 jeweils in juris und 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 8) müsse für den Ansatz der Erledigungsgebühr die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Im vorliegenden Fall habe die ganze Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten jedoch nur in der Erhebung des Widerspruchs bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2010 Widerspruch. Sie wandte sich gegen den Ansatz lediglich der Mittelgebühr und die Nichtberücksichtigung der Erledigungsgebühr. Es sei unzutreffend, dass keine entsprechende Verfahrensförderung erfolgt sei. Der Beklagten seien extra und gesondert Unterlagen übersandt worden, die es ermöglicht hätten, möglichst unverzüglich reibungslos und ohne weiteren Rechtsstreit ihr Widerspruchsverfahren positiv zu beenden. Mit Bescheid vom 22. November 2010 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab, indem sie wie von der Klägerin geltend gemacht, eine Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 288,00 anerkannte und der Klägerin weitere EUR 57,12 (EUR 48,00 plus EUR 9,12 Umsatzsteuer) erstattete. Im Übrigen wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2010). Die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von EUR 240,00 finde keine Berücksichtigung, da keine besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Verfahrens erfolgt sei. Die Tätigkeit habe ausschließlich aus der Erhebung des Widerspruchs und der Zusendung der überwiegenden Unterhaltsrichtlinien bestanden.
Mit der am 28. Dezember 2010 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass es durch die von ihr unaufgefordert übersandten Richtlinien, die die Beklagte bei der Bearbeitung des Falles in keinster Weise verinnerlicht habe, möglich gewesen sei, unverzüglich und schnellstmöglich dem Widerspruch abzuhelfen. Dadurch sei durch sie eine besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Verfahrens erfolgt, weshalb ihr die Erledigungsgebühr zustehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend darauf hin, dass ihr die Richtlinien bekannt seien und Grundlage für die Beurteilung der Berechnung des überwiegenden Unterhalts seien.
Mit Urteil vom 28. April 2011 wies das SG die Klage ab. Der Ansatz der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG setze die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung der Rechtssache voraus. Der Rechtsanwalt müsse nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06 R a.a.O.; Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R - in juris) eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung abzielende, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende Tätigkeit entfaltet haben. Eine solche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Wenn der Prozessbevollmächtigte auch auf die Richtlinien der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hingewiesen habe, so habe er damit der im Rahmen des Mandats gebotenen ausreichenden Begründung des Widerspruchs genügt. Eine darüber hinausgehende besondere, auf die Erledigung der Sache ohne gerichtliches Verfahren abzielende Tätigkeit könne hierin nicht gesehen werden. Die Berufung ließ das SG nicht zu.
Gegen das am 26. Mai 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Juni 2011 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Eine Begründung innerhalb der auf ihren Antrag bis 31. August 2011 verlängerten Begründungsfrist ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. April 2011 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 28. April 2011 kann keinen Erfolg haben. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden EUR 10.000,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 28. April 2011 bedarf der Zulassung, denn der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 ist hier nicht erreicht. Die Klägerin begehrt die Erstattung der Erledigungsgebühr im Hinblick auf das von ihr durchgeführte Widerspruchsverfahren, die sich auf EUR 240,00 nach Nr.1005 VV RVG zuzüglich eines Umsatzsteuerbetrags von 19 v.H. auf diese Summe in Höhe von EUR 45,60, mithin insgesamt auf EUR 285,60 beläuft. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Das SG hat die Berufung im Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Gründe ist hier gegeben.
Die Klägerin, die die Beschwerde auch innerhalb der von ihr auf ihren Antrag bis 31. August 2011 antragsgemäß verlängerten Frist nicht begründet hat, beruft sich weder darauf, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung eines in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts ab noch darauf, dass dem SG Verfahrensfehler unterlaufen seien. Auch für den Senat ist dies nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen bezüglich dieser Zulassungsgesichtspunkte (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG) erübrigen sich daher.
Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28). Hier fehlt es schon daran, dass die Klägerin weder eine Rechtsfrage aufgeworfen noch entsprechend vorgetragen hat. Abgesehen davon vermag der Senat die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Fragen des Gebührenrechts, hier speziell im Hinblick auf die Entstehung der zusätzlichen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV, die ein Prozessbevollmächtigter für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen kann, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (vgl. BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06, 22/06, 23/06) a.a.O.), nicht zu bejahen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. Nachweise bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 197 Rdnr. 7b).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung weiterer Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 285,60 gerichteten Hauptsacheverfahren.
Die am 1998 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter von Herrn R., der ihr ab dem 01. Januar 2010 aufgrund des bestehenden Unterhaltstitels einen monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 327,00 bezahlte. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter A. B., deren bei der Beklagten gesetzlich versicherten Ehemann T. B., ihrem Stiefvater, und dem am 04. September 2003 geborenen Kind von A. und T. B. in einem Haushalt. T. B. hatte ab 01. Januar 2010 monatliche Bezüge in Höhe von EUR 1.902,00 zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Mutter der Klägerin, A. B., hatte aus einer geringfügigen Beschäftigung monatliche Einkünfte in Höhe von EUR 250,00. Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 beendete die Beklagte die ab 04. September 2005 bei ihr bestehende Familienversicherung der Klägerin rückwirkend ab 31. Dezember 2009, da T. B. die Klägerin nicht überwiegend unterhalte. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. Juni 2010 Widerspruch. Unter dem 27. Juli 2010 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Bevollmächtigung an. Er begründete den Widerspruch unter Vorlage der Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder vom 08. November 2005 der Spitzenverbände der Krankenkassen mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 damit, dass der Wert der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung fehlerhaft nicht mitberücksichtigt worden sei. Ergänzend teilte er mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 mit, dass das Einkommen von T. B. unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sich auf EUR 1.980,00 netto belaufe. Mit Bescheid vom 14. September 2010 hob die Beklagte hierauf ihren Bescheid vom 26. Mai 2010 auf. Sie teilte mit, die Familienversicherung der Klägerin werde unter Vorbehalt bis zur Vorlage des Steuerbescheids bzw. der Jahreseinkommensnachweise 2010 fortgeführt. Dann erfolge eine erneute Berechnung des überwiegenden Unterhalts.
Mit Schreiben vom 22. September 2010 berechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kosten mit insgesamt EUR 655,10. Er machte eine Geschäftsgebühr Sozialrecht gemäß § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) i.V.m. Nr. 2004 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) in Höhe von EUR 288,00, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sozialrechtliche Angelegenheit gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG in Höhe von EUR 240,00, eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00, eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG in Höhe von EUR 2,50 und 19 v.H. Umsatzsteuer auf die Summe von EUR 550,50 (also in Höhe von EUR 104,60) geltend.
Mit Bescheid vom 04. Oktober 2010 setzte die Beklagte die im Widerspruchsverfahren erstattungsfähigen Aufwendungen auf EUR 312,38 fest, errechnet aus einer Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren in Höhe der Mittelgebühr von EUR 240,00, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00, einer Dokumentenpauschale in Höhe von EUR 2,50 und nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer von 19 v.H. auf den Nettobetrag von EUR 262,50 in Höhe von EUR 49,88. Die von der Klägerin beanspruchte Verfahrensgebühr gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG wurde nicht anerkannt, da keine besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Verfahrens erfolgt sei. Unter Berücksichtigung mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. November 2006 (B 1 KR 13/06, 22/06 jeweils in juris und 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 8) müsse für den Ansatz der Erledigungsgebühr die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Im vorliegenden Fall habe die ganze Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten jedoch nur in der Erhebung des Widerspruchs bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2010 Widerspruch. Sie wandte sich gegen den Ansatz lediglich der Mittelgebühr und die Nichtberücksichtigung der Erledigungsgebühr. Es sei unzutreffend, dass keine entsprechende Verfahrensförderung erfolgt sei. Der Beklagten seien extra und gesondert Unterlagen übersandt worden, die es ermöglicht hätten, möglichst unverzüglich reibungslos und ohne weiteren Rechtsstreit ihr Widerspruchsverfahren positiv zu beenden. Mit Bescheid vom 22. November 2010 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab, indem sie wie von der Klägerin geltend gemacht, eine Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 288,00 anerkannte und der Klägerin weitere EUR 57,12 (EUR 48,00 plus EUR 9,12 Umsatzsteuer) erstattete. Im Übrigen wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2010). Die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von EUR 240,00 finde keine Berücksichtigung, da keine besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Verfahrens erfolgt sei. Die Tätigkeit habe ausschließlich aus der Erhebung des Widerspruchs und der Zusendung der überwiegenden Unterhaltsrichtlinien bestanden.
Mit der am 28. Dezember 2010 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass es durch die von ihr unaufgefordert übersandten Richtlinien, die die Beklagte bei der Bearbeitung des Falles in keinster Weise verinnerlicht habe, möglich gewesen sei, unverzüglich und schnellstmöglich dem Widerspruch abzuhelfen. Dadurch sei durch sie eine besondere Verfahrensförderung zur Erledigung des Verfahrens erfolgt, weshalb ihr die Erledigungsgebühr zustehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend darauf hin, dass ihr die Richtlinien bekannt seien und Grundlage für die Beurteilung der Berechnung des überwiegenden Unterhalts seien.
Mit Urteil vom 28. April 2011 wies das SG die Klage ab. Der Ansatz der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG setze die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung der Rechtssache voraus. Der Rechtsanwalt müsse nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06 R a.a.O.; Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R - in juris) eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung abzielende, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende Tätigkeit entfaltet haben. Eine solche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Wenn der Prozessbevollmächtigte auch auf die Richtlinien der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hingewiesen habe, so habe er damit der im Rahmen des Mandats gebotenen ausreichenden Begründung des Widerspruchs genügt. Eine darüber hinausgehende besondere, auf die Erledigung der Sache ohne gerichtliches Verfahren abzielende Tätigkeit könne hierin nicht gesehen werden. Die Berufung ließ das SG nicht zu.
Gegen das am 26. Mai 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Juni 2011 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Eine Begründung innerhalb der auf ihren Antrag bis 31. August 2011 verlängerten Begründungsfrist ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. April 2011 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 28. April 2011 kann keinen Erfolg haben. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden EUR 10.000,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 28. April 2011 bedarf der Zulassung, denn der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 ist hier nicht erreicht. Die Klägerin begehrt die Erstattung der Erledigungsgebühr im Hinblick auf das von ihr durchgeführte Widerspruchsverfahren, die sich auf EUR 240,00 nach Nr.1005 VV RVG zuzüglich eines Umsatzsteuerbetrags von 19 v.H. auf diese Summe in Höhe von EUR 45,60, mithin insgesamt auf EUR 285,60 beläuft. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Das SG hat die Berufung im Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Gründe ist hier gegeben.
Die Klägerin, die die Beschwerde auch innerhalb der von ihr auf ihren Antrag bis 31. August 2011 antragsgemäß verlängerten Frist nicht begründet hat, beruft sich weder darauf, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung eines in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts ab noch darauf, dass dem SG Verfahrensfehler unterlaufen seien. Auch für den Senat ist dies nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen bezüglich dieser Zulassungsgesichtspunkte (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG) erübrigen sich daher.
Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28). Hier fehlt es schon daran, dass die Klägerin weder eine Rechtsfrage aufgeworfen noch entsprechend vorgetragen hat. Abgesehen davon vermag der Senat die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Fragen des Gebührenrechts, hier speziell im Hinblick auf die Entstehung der zusätzlichen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV, die ein Prozessbevollmächtigter für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen kann, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (vgl. BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06, 22/06, 23/06) a.a.O.), nicht zu bejahen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. Nachweise bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 197 Rdnr. 7b).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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