Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3902/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 347/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen ihres Nichterscheinens als Zeugin vor dem Sozialgericht Halle (SG).
In dem vor dem SG geführten Klageverfahren S 6 AS 3902/08 stritten die Beteiligten über die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, der Klägerin Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung zu erbringen. In diesem Zusammenhang hielt der zuständige Kammervorsitzende beim SG es für klärungsbedürftig, ob die Klägerin aus medizinischen Gründen (wegen eingeschränkter Gehfähigkeit) in ihre neue Wohnung umgezogen war. Die Klägerin legte dazu Bescheinigungen der Beschwerdeführerin vor, bei der sie sich in hausärztlicher Betreuung befand. Nach Einholung einer Entbindung der Beschwerdeführerin von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Klägerin forderte das Gericht die Beschwerdeführerin erstmalig mit Schreiben vom 24. Februar 2009 auf, die die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen zu übersenden. Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Erinnerungen und auch nach Einschaltung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Pflichten aufforderte, nicht.
Mit einem Schreiben vom 8. Juni 2010 erfolgte die Ladung der Beschwerdeführerin als Zeugin zu einem Termin zur Beweisaufnahme am 8. Juli 2010 um 12.30 Uhr in den Sitzungssaal 3.025 im Justizzentrum Halle in der Thüringer Strasse 6. Die Ladung war unter anderem mit dem Hinweis verbunden, einem Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine, würden die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt und zugleich werde gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt. Als Beweisthema war "Gehfähigkeit der Klägerin" angegeben. Außerdem enthielt das Ladungsschreiben den Zusatz: "Die gesamten Krankenunterlagen der Klägerin sind im Termin mitzubringen. Falls Sie diese zuvor übersenden, kann dieser ggf. entfallen!". Ausweislich der in den Gerichtsakten abgehefteten Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der Ladung der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 durch Einlegung in den Briefkasten der Praxis der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zu dem Termin am 8. Juli 2010; auch Behandlungsunterlagen lagen nach dem Inhalt des Protokolls im Termin nicht vor. Der Rechtsstreit endete durch einen in dem Termin am 8. Juli 2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich. Hinter der Sitzungsniederschrift befinden sich dann in der Gerichtsakte mehrere Blätter mit einem ärztlichen Bericht und Kopien von Befundunterlagen der Beschwerdeführerin über die Klägerin. Auf den Unterlagen befindet sich der gerichtliche Eingangsstempel vom 8. Juli 2010.
Mit einem Beschluss vom 8. Juli 2010 setzte der Kammervorsitzende gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft von zwei Tagen fest. Zugleich wurden der Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. In den Gründen wird ausgeführt, durch die Abgabe eines Kurzberichts und diverser medizinischer Unterlagen liege keine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen der geladenen Zeugin vor.
Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2010 Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss erhoben und ausgeführt: Sie habe die Befundunterlagen am Sitzungstag um 9.00 Uhr persönlich mit der Bitte um Weiterleitung an der Information des Justizzentrums in der Thüringer Strasse 6 abgegeben. Das SG hat am 20. August 2010 eine Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses abgelehnt und die Beschwerde an das Landessozialgericht weitergeleitet.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2010 mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufzuheben.
Die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einer ordnungsgemäß geladenen Zeugin, die nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich wird ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Nach § 381 ZPO unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, wenn die Zeugin glaubhaft macht, dass ihr die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sie ihr Ausbleiben genügend entschuldigt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
Die Zeugin ist hier ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juli 2010 geladen worden. Die Ladung war entsprechend § 111 Abs. 2 SGG ausreichend bestimmt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Ausbleibens erfolgt. Die ordnungsgemäß zugestellte Ladung ist auch so rechtzeitig zugegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten erscheinen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben am 8. Juli 2010 nicht genügend entschuldigt. Als Entschuldigung werden nach ständiger Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die den Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11 zitiert nach juris). Hier hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die sie daran gehindert hätten, wie geladen zum Termin zu erscheinen. Sofern sie glaubte, sie brauche nicht zu erscheinen, weil sie Befundunterlagen am Morgen des 8. Juli 2010 an der Information des Justizzentrums abgegeben hatte, entschuldigt dies nicht das Nichterscheinen der Zeugin zum Gerichtstermin. Es steht grundsätzlich nicht im Belieben eines geladenen Zeugen zu entscheiden, ob sein Erscheinen entsprechend einer gerichtlichen Ladung noch erforderlich ist. Glaubt eine Zeugin oder ein Zeuge, die Ladung hätte sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände erübrigt, so obliegt es ihr bzw. ihm, zumindest auf der Geschäftstelle des für die Ladung verantwortlichen Richters nachzufragen, ob die Ladung aufgehoben wird. Es lagen hier auch keine besonderen Umstände vor, die eine solche Nachfrage aus Sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar als entbehrlich erscheinen lassen konnten. Das der Beschwerdeführerin mitgeteilte Beweisthema war so gefasst, dass sie nicht damit rechnen konnte, bei Vorlage der Behandlungsunterlagen werde in jedem Fall ihre Befragung entfallen. Durch den Zusatz, bei Übersendung der Krankenunterlagen vor dem Termin werde dieser "ggf." entfallen, wurde hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Richter eine Entscheidung über die Terminsaufhebung vorbehielt, damit also nicht "automatisch" nach Eingang der Unterlagen zu rechnen war. Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch nicht sicher davon ausgehen, die von ihr erst am Terminstag abgegebenen Unterlagen würden noch vor dem Termin vorgelegt werden. Nach alledem führt deshalb hier die Annahme der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten auch ohne Erscheinen zum Termin ausreichend nachgekommen zu sein, nicht zu einer Entschuldigung für das Nichterscheinen. Nach der Ausgestaltung der §§ 380, 381 ZPO war das Gericht auch nicht gehalten, von der Festsetzung des Ordnungsgelds abzusehen, weil der Termin mit einem Vergleich endete und somit das Ausbleiben der Beschwerdeführerin letztlich keine nachteilige Wirkungen für das Verfahren hatte. Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin konkret nicht auferlegt worden. Weil keine zusätzliche Ladung als Zeugin mehr erforderlich ist, besteht hierfür auch keine Veranlassung. Das Ordnungsgeld behält aber seine Berechtigung, denn es dient allgemein dazu, die Befolgung der Ladung als Zeuge durch das Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege möglichst sicherzustellen. Deshalb stellte § 380 ZPO anders als § 141 Abs. 3 ZPO, der für den Fall des Ausbleibens einer zum Termin geladenen Partei Anwendung findet, die Entscheidung, ob ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, auch nicht in das Ermessen des Gerichts.
Die Höhe des Ordnungsgelds ist einem Rahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR und die ersatzweise Ordnungshaft einem Rahmen von einem Tag bis zu sechs Wochen zu entnehmen (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch). Die Festsetzung steht im Ermessen des Gerichts. Bewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft – im unteren Bereich des Rahmens, so bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin erledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 2 AS 936/10 B – zitiert nach juris). Der Senat hält im konkreten Fall auch bei Berücksichtigung des offensichtlichen Irrtums der Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr Erscheinen erübrigt hätte und auch angesichts der Erledigung des Verfahrens in dem konkreten Termin, zu dem die Beschwerdeführerin geladen war, die festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes für durchaus angemessen. Denn letztlich hatte die Beschwerdeführerin durch die nach den Verfahrensakten beharrliche Nichtbefolgung vorangegangener Mitwirkungsaufforderungen ihre Ladung selbst verursacht und war auch hinsichtlich der Annahme eines Entfallens ihrer Pflicht, der Ladung entsprechen zu müssen, zumindest grob fahrlässig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen ihres Nichterscheinens als Zeugin vor dem Sozialgericht Halle (SG).
In dem vor dem SG geführten Klageverfahren S 6 AS 3902/08 stritten die Beteiligten über die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, der Klägerin Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung zu erbringen. In diesem Zusammenhang hielt der zuständige Kammervorsitzende beim SG es für klärungsbedürftig, ob die Klägerin aus medizinischen Gründen (wegen eingeschränkter Gehfähigkeit) in ihre neue Wohnung umgezogen war. Die Klägerin legte dazu Bescheinigungen der Beschwerdeführerin vor, bei der sie sich in hausärztlicher Betreuung befand. Nach Einholung einer Entbindung der Beschwerdeführerin von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Klägerin forderte das Gericht die Beschwerdeführerin erstmalig mit Schreiben vom 24. Februar 2009 auf, die die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen zu übersenden. Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Erinnerungen und auch nach Einschaltung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Pflichten aufforderte, nicht.
Mit einem Schreiben vom 8. Juni 2010 erfolgte die Ladung der Beschwerdeführerin als Zeugin zu einem Termin zur Beweisaufnahme am 8. Juli 2010 um 12.30 Uhr in den Sitzungssaal 3.025 im Justizzentrum Halle in der Thüringer Strasse 6. Die Ladung war unter anderem mit dem Hinweis verbunden, einem Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine, würden die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt und zugleich werde gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt. Als Beweisthema war "Gehfähigkeit der Klägerin" angegeben. Außerdem enthielt das Ladungsschreiben den Zusatz: "Die gesamten Krankenunterlagen der Klägerin sind im Termin mitzubringen. Falls Sie diese zuvor übersenden, kann dieser ggf. entfallen!". Ausweislich der in den Gerichtsakten abgehefteten Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der Ladung der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 durch Einlegung in den Briefkasten der Praxis der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zu dem Termin am 8. Juli 2010; auch Behandlungsunterlagen lagen nach dem Inhalt des Protokolls im Termin nicht vor. Der Rechtsstreit endete durch einen in dem Termin am 8. Juli 2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich. Hinter der Sitzungsniederschrift befinden sich dann in der Gerichtsakte mehrere Blätter mit einem ärztlichen Bericht und Kopien von Befundunterlagen der Beschwerdeführerin über die Klägerin. Auf den Unterlagen befindet sich der gerichtliche Eingangsstempel vom 8. Juli 2010.
Mit einem Beschluss vom 8. Juli 2010 setzte der Kammervorsitzende gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft von zwei Tagen fest. Zugleich wurden der Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. In den Gründen wird ausgeführt, durch die Abgabe eines Kurzberichts und diverser medizinischer Unterlagen liege keine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen der geladenen Zeugin vor.
Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2010 Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss erhoben und ausgeführt: Sie habe die Befundunterlagen am Sitzungstag um 9.00 Uhr persönlich mit der Bitte um Weiterleitung an der Information des Justizzentrums in der Thüringer Strasse 6 abgegeben. Das SG hat am 20. August 2010 eine Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses abgelehnt und die Beschwerde an das Landessozialgericht weitergeleitet.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2010 mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufzuheben.
Die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einer ordnungsgemäß geladenen Zeugin, die nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich wird ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Nach § 381 ZPO unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, wenn die Zeugin glaubhaft macht, dass ihr die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sie ihr Ausbleiben genügend entschuldigt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
Die Zeugin ist hier ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juli 2010 geladen worden. Die Ladung war entsprechend § 111 Abs. 2 SGG ausreichend bestimmt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Ausbleibens erfolgt. Die ordnungsgemäß zugestellte Ladung ist auch so rechtzeitig zugegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten erscheinen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben am 8. Juli 2010 nicht genügend entschuldigt. Als Entschuldigung werden nach ständiger Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die den Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11 zitiert nach juris). Hier hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die sie daran gehindert hätten, wie geladen zum Termin zu erscheinen. Sofern sie glaubte, sie brauche nicht zu erscheinen, weil sie Befundunterlagen am Morgen des 8. Juli 2010 an der Information des Justizzentrums abgegeben hatte, entschuldigt dies nicht das Nichterscheinen der Zeugin zum Gerichtstermin. Es steht grundsätzlich nicht im Belieben eines geladenen Zeugen zu entscheiden, ob sein Erscheinen entsprechend einer gerichtlichen Ladung noch erforderlich ist. Glaubt eine Zeugin oder ein Zeuge, die Ladung hätte sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände erübrigt, so obliegt es ihr bzw. ihm, zumindest auf der Geschäftstelle des für die Ladung verantwortlichen Richters nachzufragen, ob die Ladung aufgehoben wird. Es lagen hier auch keine besonderen Umstände vor, die eine solche Nachfrage aus Sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar als entbehrlich erscheinen lassen konnten. Das der Beschwerdeführerin mitgeteilte Beweisthema war so gefasst, dass sie nicht damit rechnen konnte, bei Vorlage der Behandlungsunterlagen werde in jedem Fall ihre Befragung entfallen. Durch den Zusatz, bei Übersendung der Krankenunterlagen vor dem Termin werde dieser "ggf." entfallen, wurde hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Richter eine Entscheidung über die Terminsaufhebung vorbehielt, damit also nicht "automatisch" nach Eingang der Unterlagen zu rechnen war. Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch nicht sicher davon ausgehen, die von ihr erst am Terminstag abgegebenen Unterlagen würden noch vor dem Termin vorgelegt werden. Nach alledem führt deshalb hier die Annahme der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten auch ohne Erscheinen zum Termin ausreichend nachgekommen zu sein, nicht zu einer Entschuldigung für das Nichterscheinen. Nach der Ausgestaltung der §§ 380, 381 ZPO war das Gericht auch nicht gehalten, von der Festsetzung des Ordnungsgelds abzusehen, weil der Termin mit einem Vergleich endete und somit das Ausbleiben der Beschwerdeführerin letztlich keine nachteilige Wirkungen für das Verfahren hatte. Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin konkret nicht auferlegt worden. Weil keine zusätzliche Ladung als Zeugin mehr erforderlich ist, besteht hierfür auch keine Veranlassung. Das Ordnungsgeld behält aber seine Berechtigung, denn es dient allgemein dazu, die Befolgung der Ladung als Zeuge durch das Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege möglichst sicherzustellen. Deshalb stellte § 380 ZPO anders als § 141 Abs. 3 ZPO, der für den Fall des Ausbleibens einer zum Termin geladenen Partei Anwendung findet, die Entscheidung, ob ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, auch nicht in das Ermessen des Gerichts.
Die Höhe des Ordnungsgelds ist einem Rahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR und die ersatzweise Ordnungshaft einem Rahmen von einem Tag bis zu sechs Wochen zu entnehmen (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch). Die Festsetzung steht im Ermessen des Gerichts. Bewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft – im unteren Bereich des Rahmens, so bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin erledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 2 AS 936/10 B – zitiert nach juris). Der Senat hält im konkreten Fall auch bei Berücksichtigung des offensichtlichen Irrtums der Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr Erscheinen erübrigt hätte und auch angesichts der Erledigung des Verfahrens in dem konkreten Termin, zu dem die Beschwerdeführerin geladen war, die festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes für durchaus angemessen. Denn letztlich hatte die Beschwerdeführerin durch die nach den Verfahrensakten beharrliche Nichtbefolgung vorangegangener Mitwirkungsaufforderungen ihre Ladung selbst verursacht und war auch hinsichtlich der Annahme eines Entfallens ihrer Pflicht, der Ladung entsprechen zu müssen, zumindest grob fahrlässig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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