Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 443/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 90/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 28/10 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage, der Ermittlung des Klagebegehrens, einer Klageänderung im Berufungsverfahren und dem "Heraufholen" von Prozessresten
I. Die Klage, die Beklagte zur Überprüfung des Rehabilitationsverfahrens für den Zeitraum 09.12.1999 bis 23.01.2002 sowie zur Erbringung von Leistungen zur Grundsicherung zu verurteilen, wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Überprüfung beruflicher Rehabilitationsverfahrens. Zudem habe die Beklagte alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihm den Verdienstausfall zu erstatten bzw. Leistungen der Grundsicherung seit Oktober 2003 zu erbringen.
In der Zeit vom 09.12.1999 bis 23.01.2002 bezog der Kläger Übergangsgeld wegen der Durchführung einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Darüber hinaus nahm der Kläger in der Zeit vom 13.01.2003 bis 13.10.2003 an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme des Berufsförderungswerkes C. zur beruflichen Rehabilitation teil. Den für die Folgezeit gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 mangels Bedürftigkeit des Klägers ab.
Anlässlich der Klageerhebung zum Sozialgericht Bayreuth (SG) in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 (S 4 AL 276/04) hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Reha- Umschulungsverfahren zum Mikroelektroniker zu überprüfen sei. Zudem habe die Beklagte alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihm den Verdienstausfall seit Oktober 2003 zu erstatten. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger letzteres Begehren dahingehend umgestellt, dass er keinen Verdienstausfall, sondern Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss, Darlehen o.ä. wolle.
Die neben der Anfechtung des Widerspruchsbescheides geltend gemachten Begehren hat das SG mit Beschluss vom 08.12.2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
S 4 AL 443/05 fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009 hat das SG diese Klagen abgewiesen. Der Antrag auf Überprüfung des im Jahr 2003 durchgeführten Rehabilitationsverfahrens sei unzulässig, nachdem ein entsprechender Überprüfungsantrag bei der Beklagten nicht gestellt worden sei und somit keine überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliege. Im Übrigen liege es am Kläger selbst, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Die Zahlung eines Verdienstausfalls oder entsprechenden Schadensersatzes sei ebenfalls nicht möglich, denn hierfür gebe es keine Grundlage im Sozialrecht.
Mit der beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vortragen, dass es um seine Umschulung zum Mikroelektroniker in den Jahren von 1999 bis 2002 gehe. Er sei von der Beklagten in diese Maßnahme gezwungen worden, ohne dass seine Vermittlungschancen geprüft worden seien. Aufgrund dieser Fehlentscheidung sei er noch immer arbeitslos.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit das Begehren des Klägers dahingehend zu verstehen war, die Verwaltungsentscheidung der Beklagten in Bezug auf die im Jahr 2003 bewilligte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu überprüfen.
Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, unter welchem Aspekt (z.B. Dauer, Art und Umfang, Höhe der bewilligten Leistungen) der Kläger die Überprüfung der Rehabilitationsmaßnahme anstrebt, so dass bereits ein definierbares Klageziel nicht ersichtlich wird, und dass die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig erscheint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92 Rn. 5), ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das Vorliegen eines Verwaltungsaktes und die Behauptung des Klägers durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes beschwert zu sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 54 Rn.8a, 20).
Soweit der Kläger den Ausgangsbescheid zur Überprüfung stellen will, mit dem ihm die Maßnahme im Jahr 2003 bewilligt worden ist, ist der entsprechende Bescheid bestandskräftig geworden, weil nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass der Kläger fristgerecht hiergegen Widerspruch erhoben hätte. Infolgedessen ist mit der Bestandskraft, d.h. der Unanfechtbarkeit dieses Verwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nur dadurch geltend zu machen, dass beim Leistungsträger beantragt wird, die Ausgangsentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Vorliegend hat der Kläger jedoch weder einen solchen Überprüfungsantrag bei der Beklagten gestellt, noch hat die Beklagte von Amts wegen einen Überprüfungsbescheid erlassen, so dass mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes die Klage unzulässig war.
Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, es sei ihm im Verfahren vor dem SG um die Umschulungsmaßnahme gegangen, die er in der Zeit vom 09.12.1999 bis 23.01.2002 durchlaufen habe, hat das SG es - mangels einer nachvollziehbaren erstinstanzlichen Antragstellung des Klägers - unterlassen, dieses Begehren zu prüfen. Auch wenn insoweit eine Entscheidung des SG nicht vorliegt, ist der Senat nicht gehindert, über diesen Anspruch zu entscheiden, nachdem sowohl der Kläger (mit der Einlegung der Berufung) als auch die Beklagte (mit dem rügelosen stellen des Berufungsantrages) konkludent mit einer Entscheidung des Senates einverstanden sind (vgl. zu den Voraussetzungen des "Heraufholens von Prozessresten": Keller aaO § 140 Rn. 2a).
Auch diese Klage ist jedoch unzulässig, denn neben dem unklar gebliebenen Umfang des Klagebegehrens fehlt es an der Voraussetzung eines anfechtbaren Verwaltungsaktes wie auch bezüglich der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2003 (vgl. oben)
Hinsichtlich des Antrages, die Beklagte zu verpflichten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, war die Klage bereits mangels eines erkennbaren Klagegegenstandes unzulässig.
Das Begehren des Klägers konnte allenfalls als ein Leistungsbegehren im Sinne eines Anspruchs auf Tätigwerden der Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verstanden werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist jedoch, dass nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unabhängig von einer Antragstellung - ein definierbares Klageziel ersichtlich wird (vgl. Leitherer aaO § 92 Rn. 5). Dies setzt zumindest voraus, dass im Rahmen der Leistungsklage dargelegt wird, welche Maßnahmen die Beklagten zu ergreifen habe, um die Arbeitslosigkeit des Klägers zu beenden. Hierzu hat der Kläger allerdings keine Angaben gemacht, so dass die Klage bereits mangels eines erkennbaren Klagegegenstandes unzulässig war.
Zuletzt hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss, Darlehen o.ä.
Soweit das SG entschieden hat, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verdienstausfall, hat es übersehen, dass der Kläger sein Klagebegehren geändert und statt des Verdienstausfalles Leistungen der Grundsicherung begehrt hat. Einer Entscheidung bezüglich des Verdienstausfalles hätte es nicht mehr bedurft.
Der Antrag auf Erbringung von Leistungen der Grundsicherung ist auch als Änderung der Klage anzusehen, denn der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, ohne Änderung des Klagegrundes statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung zu verlangen (§ 99 Abs 3 Nr. SGG). Zuerst hat der Kläger Verdienstausfall als Schadenersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangt, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten - mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit (§ 51 Abs 1 SGG) - nicht gegeben ist, wohingegen er mit dem geänderten Antrag auf einer anderen Rechtsgrundlage eine Sozialleistung begehrt hat, für die grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (§ 51 Abs 1 Nr. 4a SGG).
In der Konsequenz hat das SG auch nicht über die Klageänderung vom 06.04.2006 entschieden, so dass der Senat - wie auch in Bezug auf die Rehabilitationsmaßnahme in den Jahren 1999 bis 2002 - über diesen Prozessrest mit dem (konkludenten) Einverständnis der Beteiligten zu entscheiden hat.
Die Klageänderung war unzulässig, denn die Beklagte hat sich nach Änderung des Klageantrages nicht rügelos eingelassen (§ 99 Abs 2 SGG), und die Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung ist für den Senat nach Abwägung aller Umstände auch nicht zu erkennen (§ 99 Abs 1 SGG), insbesondere weil die Beklagten bereits dem Grunde nach Leistungen der Grundsicherung (für Arbeitsuchende) nicht zu erbringen hat. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage oder der fehlenden Rechtsgrundlage, d.h. der Begründetheit des Klagebegehrens.
Im Ergebnis ist die Berufung daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Überprüfung beruflicher Rehabilitationsverfahrens. Zudem habe die Beklagte alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihm den Verdienstausfall zu erstatten bzw. Leistungen der Grundsicherung seit Oktober 2003 zu erbringen.
In der Zeit vom 09.12.1999 bis 23.01.2002 bezog der Kläger Übergangsgeld wegen der Durchführung einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Darüber hinaus nahm der Kläger in der Zeit vom 13.01.2003 bis 13.10.2003 an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme des Berufsförderungswerkes C. zur beruflichen Rehabilitation teil. Den für die Folgezeit gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 mangels Bedürftigkeit des Klägers ab.
Anlässlich der Klageerhebung zum Sozialgericht Bayreuth (SG) in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 (S 4 AL 276/04) hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Reha- Umschulungsverfahren zum Mikroelektroniker zu überprüfen sei. Zudem habe die Beklagte alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihm den Verdienstausfall seit Oktober 2003 zu erstatten. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger letzteres Begehren dahingehend umgestellt, dass er keinen Verdienstausfall, sondern Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss, Darlehen o.ä. wolle.
Die neben der Anfechtung des Widerspruchsbescheides geltend gemachten Begehren hat das SG mit Beschluss vom 08.12.2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
S 4 AL 443/05 fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009 hat das SG diese Klagen abgewiesen. Der Antrag auf Überprüfung des im Jahr 2003 durchgeführten Rehabilitationsverfahrens sei unzulässig, nachdem ein entsprechender Überprüfungsantrag bei der Beklagten nicht gestellt worden sei und somit keine überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliege. Im Übrigen liege es am Kläger selbst, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Die Zahlung eines Verdienstausfalls oder entsprechenden Schadensersatzes sei ebenfalls nicht möglich, denn hierfür gebe es keine Grundlage im Sozialrecht.
Mit der beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vortragen, dass es um seine Umschulung zum Mikroelektroniker in den Jahren von 1999 bis 2002 gehe. Er sei von der Beklagten in diese Maßnahme gezwungen worden, ohne dass seine Vermittlungschancen geprüft worden seien. Aufgrund dieser Fehlentscheidung sei er noch immer arbeitslos.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit das Begehren des Klägers dahingehend zu verstehen war, die Verwaltungsentscheidung der Beklagten in Bezug auf die im Jahr 2003 bewilligte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu überprüfen.
Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, unter welchem Aspekt (z.B. Dauer, Art und Umfang, Höhe der bewilligten Leistungen) der Kläger die Überprüfung der Rehabilitationsmaßnahme anstrebt, so dass bereits ein definierbares Klageziel nicht ersichtlich wird, und dass die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig erscheint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92 Rn. 5), ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das Vorliegen eines Verwaltungsaktes und die Behauptung des Klägers durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes beschwert zu sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 54 Rn.8a, 20).
Soweit der Kläger den Ausgangsbescheid zur Überprüfung stellen will, mit dem ihm die Maßnahme im Jahr 2003 bewilligt worden ist, ist der entsprechende Bescheid bestandskräftig geworden, weil nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass der Kläger fristgerecht hiergegen Widerspruch erhoben hätte. Infolgedessen ist mit der Bestandskraft, d.h. der Unanfechtbarkeit dieses Verwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nur dadurch geltend zu machen, dass beim Leistungsträger beantragt wird, die Ausgangsentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Vorliegend hat der Kläger jedoch weder einen solchen Überprüfungsantrag bei der Beklagten gestellt, noch hat die Beklagte von Amts wegen einen Überprüfungsbescheid erlassen, so dass mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes die Klage unzulässig war.
Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, es sei ihm im Verfahren vor dem SG um die Umschulungsmaßnahme gegangen, die er in der Zeit vom 09.12.1999 bis 23.01.2002 durchlaufen habe, hat das SG es - mangels einer nachvollziehbaren erstinstanzlichen Antragstellung des Klägers - unterlassen, dieses Begehren zu prüfen. Auch wenn insoweit eine Entscheidung des SG nicht vorliegt, ist der Senat nicht gehindert, über diesen Anspruch zu entscheiden, nachdem sowohl der Kläger (mit der Einlegung der Berufung) als auch die Beklagte (mit dem rügelosen stellen des Berufungsantrages) konkludent mit einer Entscheidung des Senates einverstanden sind (vgl. zu den Voraussetzungen des "Heraufholens von Prozessresten": Keller aaO § 140 Rn. 2a).
Auch diese Klage ist jedoch unzulässig, denn neben dem unklar gebliebenen Umfang des Klagebegehrens fehlt es an der Voraussetzung eines anfechtbaren Verwaltungsaktes wie auch bezüglich der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2003 (vgl. oben)
Hinsichtlich des Antrages, die Beklagte zu verpflichten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, war die Klage bereits mangels eines erkennbaren Klagegegenstandes unzulässig.
Das Begehren des Klägers konnte allenfalls als ein Leistungsbegehren im Sinne eines Anspruchs auf Tätigwerden der Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verstanden werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist jedoch, dass nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unabhängig von einer Antragstellung - ein definierbares Klageziel ersichtlich wird (vgl. Leitherer aaO § 92 Rn. 5). Dies setzt zumindest voraus, dass im Rahmen der Leistungsklage dargelegt wird, welche Maßnahmen die Beklagten zu ergreifen habe, um die Arbeitslosigkeit des Klägers zu beenden. Hierzu hat der Kläger allerdings keine Angaben gemacht, so dass die Klage bereits mangels eines erkennbaren Klagegegenstandes unzulässig war.
Zuletzt hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss, Darlehen o.ä.
Soweit das SG entschieden hat, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verdienstausfall, hat es übersehen, dass der Kläger sein Klagebegehren geändert und statt des Verdienstausfalles Leistungen der Grundsicherung begehrt hat. Einer Entscheidung bezüglich des Verdienstausfalles hätte es nicht mehr bedurft.
Der Antrag auf Erbringung von Leistungen der Grundsicherung ist auch als Änderung der Klage anzusehen, denn der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, ohne Änderung des Klagegrundes statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung zu verlangen (§ 99 Abs 3 Nr. SGG). Zuerst hat der Kläger Verdienstausfall als Schadenersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangt, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten - mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit (§ 51 Abs 1 SGG) - nicht gegeben ist, wohingegen er mit dem geänderten Antrag auf einer anderen Rechtsgrundlage eine Sozialleistung begehrt hat, für die grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (§ 51 Abs 1 Nr. 4a SGG).
In der Konsequenz hat das SG auch nicht über die Klageänderung vom 06.04.2006 entschieden, so dass der Senat - wie auch in Bezug auf die Rehabilitationsmaßnahme in den Jahren 1999 bis 2002 - über diesen Prozessrest mit dem (konkludenten) Einverständnis der Beteiligten zu entscheiden hat.
Die Klageänderung war unzulässig, denn die Beklagte hat sich nach Änderung des Klageantrages nicht rügelos eingelassen (§ 99 Abs 2 SGG), und die Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung ist für den Senat nach Abwägung aller Umstände auch nicht zu erkennen (§ 99 Abs 1 SGG), insbesondere weil die Beklagten bereits dem Grunde nach Leistungen der Grundsicherung (für Arbeitsuchende) nicht zu erbringen hat. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage oder der fehlenden Rechtsgrundlage, d.h. der Begründetheit des Klagebegehrens.
Im Ergebnis ist die Berufung daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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