Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 1870/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 965/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 220/11 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind im Rahmen eines Überprüfungsantrags Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 30.07.2005 bis 29.07.2007, insbesondere die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II (aufgehoben durch Art. 15 Nr. 4 des Gesetzes vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885) mit Wirkung vom 01.01.2011).
Der 1978 geborene Kläger bezog bis zum 29.07.2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von täglich 13,54 Euro. Bereits vor dem hier streitigen Zeitraum erhielt er aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 03.05.2005 ab April 2005 Arbeitslosengeld II-Leistungen (Alg II) als sog. Aufstocker.
Mit Bescheid vom 03.05.2005 in Fassung der Änderungsbescheide vom 03.06.2005, 29.06.2005 und 12.07.2005 wurde dem Kläger Alg II für April 2005 in Höhe von 159,01 Euro, für Mai und Juni 2005 in Höhe von 160,01 Euro, für Juli 2005 in Höhe von 172,50 Euro sowie für August und September 2005 in Höhe von 528,40 Euro bewilligt. Der Beklagte legte bei dieser Bewilligung einen Bedarf in Höhe von 528,40 Euro (345 Euro monatlicher Regelleistung zuzüglich der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 183,40 monatlich) zu Grunde und rechnete das bis zum 29.07.2005 zeitgleich gezogene Alg, bereinigt um die Beiträge zur KFZ-Versicherung von 6,31 Euro monatlich und der Versicherungspauschale gemäß § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - von 30 Euro monatlich, im jeweiligen Monat als Einkommen auf den Alg II-Anspruch an. Einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährte er nicht.
In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 07.12.2005, 21.12.2005, 15.05.2006, 11.08.2006, 24.08.2006, 29.08.2006, 24.11.2006, 24.01.2007, 02.04.2007, 26.04.2007, 09.05.2007, 24.05.2007 und Bescheid vom 06.05.2008 für den hier streitigen Zeitraum bis zum 29.07.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Zuerkennung eines Zuschlags nach § 24 SGB II.
Der Kläger beantragte am 03.03.2009 bei dem Beklagten eine Überprüfung der Leistungsgewährung vom 30.07.2005 bis 29.07.2007 dahingehend, ob ihm nicht ein Zuschlag nach § 24 SGB II hätte gewährt werden müssen. Er erfülle die Voraussetzungen des § 24 SGB II, da er bis zum 29.07.005 Alg und seit dem 30.07.2005 Alg II bezogen habe. Um die Höhe des Zuschlags zu berechnen, sei das zuletzt bezogene Alg dem erstmals nach dem Ende des Bezuges von Alg zu zahlenden Alg II gegenüberzustellen. In der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2006 habe ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 172,50 Euro und damit ein täglicher Anspruch in Höhe von 5,75 Euro bestanden. Dem stünde ein zuletzt bezogenes Alg in Höhe von 13,54 Euro und ein zuletzt am 30.03.2005 bezogenes Wohngeld in Höhe von 1,57 Euro gegenüber. Die Differenz betrage somit 9,36 Euro kalendertäglich. Aus dieser Differenz sei der Zuschlag zu berechnen.
Mit Bescheid vom 13.03.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Zuschlag sei zutreffenderweise nicht gewährt worden, weil der Kläger das Alg II nicht erst im Anschluss an, sondern bereits während des laufenden Alg-Bezuges bezogen habe.
Mit Schreiben vom 18.03.2009 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Für den Zuschlag nach § 24 SGB II sei es unbeachtlich, dass er bereits vor dem Ende des Bezuges von Alg Alg II bezogen habe. Für den befristeten Zuschlag komme es nur darauf an, dass Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Alg bezogen werde. Ein erstmaliger Bezug von Alg II sei nicht verlangt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei Erlass der Verwaltungsakte sei das Recht weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Mit seiner am 06.05.2010 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im streitbefangenen Zeitraum habe er Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 die für den Leistungszeitraum 30.07.2005 bis 25.07.2010 erlassenen Leistungsbescheide hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzuändern und dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 Euro monatlich für den Zeitraum vom 20.07.2005 bis 29.07.2006 und in Höhe von monatlich 80 Euro für den Zeitraum vom 30.07.2006 bis 29.07.2007 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Zahlung eines Zuschlags setze voraus, dass das bezogene Alg zuzüglich des nach dem Wohngeldgesetzes (WoGG) erhaltenen Wohngeld höher war, als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Ende des Alg-Bezuges zugestanden haben.
Mit Urteil vom 28.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegen den Anspruch des Klägers spreche bereits, dass er Leistungen nach dem SGB II nicht wie von der Norm vorgesehen nach Ende des Bezugs von Alg bezogen habe, sondern vielmehr bereits während des Alg-Bezuges auf ergänzende Leistungen angewiesen gewesen sei. Eine anderweitige Interpretation der Norm dahingehend, dass der vorangegangene aufstockende Alg II-Bezug außer Betracht bleibe, verbiete sich, da hierdurch die gesetzgeberische Intention unterlaufen würde. Der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II solle die finanzielle Härte abmildern, die regelmäßig durch den Übertritt vom entgeltbezogenen Alg zu dem lediglich bedarfsorientierten Alg II entstehe. Aber selbst wenn man annehmen wolle, dass der Kläger zu dem nach § 24 Abs. 1 SGB II berechtigten Personenkreis zähle, beliefe sich der nach § 24 Abs. 2 SGB II zu berechnende Zuschlag der Höhe nach auf Null. Da der Kläger im letzten Bezugsmonat Juli 2005 Alg in Höhe von 13,54/Tag bezogen habe, belaufe sich die Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf 406,20 Monat. Die dem gegenüber zu stellende Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II belaufe sich hier auf monatlich 528,40 Euro. Entgegen der Auffassung des Klägers fänden die Einkünfte aus Alg, die im Monat Juli 2005 noch zugeflossen seien, bei der Ermittlung der Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II keine Beachtung.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.05.2011 zugestellte Urteil am 12.05.2011 Berufung eingelegt. Er erfülle die in § 24 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen dadurch, dass er bis zur Anspruchserschöpfung am 29.07.2005 Alg nach dem SGB III und innerhalb der mit dem ersten Tag nach Ende des Bezuges von Alg und somit am 30.07.2005 beginnenden Zweijahresfrist im Zeitraum von 30.07.2005 bis 29.07.2007 Alg II bezogen habe. Dem stehe nach der Entscheidung des SG Oldenburg vom 14.03.2011, Az.: S 45 AS 2130/09 nicht entgegen, dass er bereits vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Alg II erhalten habe. Die Norm des § 24 SGB II bringe lediglich hinreichend klar zum Ausdruck, aufgrund welcher Situation der Zuschlag gewährt werden solle. Kennzeichnend dafür sei nach Absatz 1 auf der einen Seite das Ende eines Arbeitslosengeldbezuges und auf der anderen Seite ein dem nachfolgender Bezug von Alg II. Bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II sei vom Alg II auszugehen, welches sich nach Anrechnung von Einkommen und Vermögen ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 28.03.2011 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 zu verpflichten, die für den Leistungszeitraum 30.07.2005 bis 29.07.2007 erlassenen Bescheide abzuändern und dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 Euro monatlich für den Zeitraum vom 30.07.2005 bis 29.07.2006 und in Höhe von monatlich 80 Euro für den Zeitraum vom 30.07.2006 bis 29.07.2007 zu gewähren und diese Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 13.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 ist rechtmäßig und hat den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Rechtskraft zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von unrichtigen Tatsachen ausgegangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung eines befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II (in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung des Vierten Buches für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954).
Gegenstand des Verfahrens sind die Ansprüche des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 SGB II insgesamt. Da es sich nicht um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch handelt, ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht möglich.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Die Berechnung der Leistungen ist von dem Beklagten zutreffend vorgenommen worden, sie steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Beklagte hat dem Kläger zutreffend über den im Tatbestand dargelegten Zeitraum von April 2005 bis September 2005 hinaus für
- den Zeitraum vom 06.10.2005 - 31.10.2005 Leistungen basierend auf einem Bedarf von 457,95 Euro (anteilige Regelleistung in Höhe von 299 Euro und anteilige tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 158,95 Euro) (Bescheid vom 07.12.2005),
- für den Zeitraum vom 01.11.2005 - 31.12.2005 in Höhe von 528,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 183,40 Euro) (Bescheid vom 07.12.2005),
- für den Zeitraum vom 01.01.2006 - 30.04.2006 in Höhe von 535,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,40 Euro) (Bescheid vom 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von 535,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,40 Euro) (Bescheid vom 24.11.2006)
- für den Zeitraum vom 01.06.2006 - 30.06.2006 in Höhe von 523,55 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 178,55 Euro) (Bescheid vom 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 08.07.2006 - 31.07.2006 427,53 Euro (anteilige Regelleistung in Höhe von 276 Euro und anteilige tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 151,53 Euro) (Bescheid 24.08.2006, Änderungsbescheide vom 29.08.2006 und 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 01.08.2006 - 31.08.2006 in Höhe von 535,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,40 Euro) (Bescheid 24.08.2006, Änderungsbescheide vom 29.08.2006 und 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 01.09.2006 - 31.10.2006 in Höhe von 523,55 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe 178,55 Euro) (Bescheid vom 24.01.2007),
- für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.12.2006 in Höhe von 540,80 Euro (345 Euro Regelleistung und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 195,80 Euro) (Bescheid vom 24.01.2007),
- für den Zeitraum vom 03.01.2007 - 31.01.2007 in Höhe von 524,42 Euro (anteilige Regelleistung in Höhe von 333,50 Euro und anteilige tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,92 Euro (Bescheide vom 24.01.2007 und 06.05.2008),
- für den Zeitraum vom 01.02.2007 - 31.06.2007 in Höhe von 542,50 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 197,50 Euro) (Bescheide vom 06.05.2008, 02.04.2007, 09.05.2007 und 24.05.2007) sowie
- für den Zeitraum vom 01.07.2007 - 31.07.2007 in Höhe von 544,50 Euro (Regelleistung in Höhe von 347 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 197,50 Euro) (Bescheid vom 24.05.2007) bewilligt.
Der Kläger kann keine höheren Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II liegen nicht vor. Nach § 24 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vH vermindert wird. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Der Zuschlag ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr auf höchstens 160 Euro begrenzt.
Der Bezug von Alg endete für den Kläger am 29.07.2005 und damit erst später als der Beginn seines Bezugs von Alg II im April 2005 als sogenannter Aufstocker. Es kann dahinstehen, ob das SG zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II nicht in Betracht kommt, wenn bereits während des Alg-Bezuges ein Anspruch auf ergänzende SGB II-Leistungen besteht.
Jedenfalls würde sich der zu berechnende Zuschlag auf Null belaufen. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB II beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenem Wohngeld (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II oder Sozialgeld § 28 SGB II (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Die Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beläuft sich auf 406,20 Euro/Monat, denn der Kläger erhielt im letzten Bezugsmonat (Juli 2005) Alg in Höhe von 13,54 Euro/Tag (30 Tage x 13,54 Euro/Tag = 406,20 Euro). Die dem gegenüber zu stellende Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II beläuft sich hier monatlich auf 528,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 183,40 Euro).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus Alg, die ihm im Monat Juli 2005 noch zugeflossen sind, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bei der Ermittlung der Referenzgröße nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II keine Berücksichtigung finden. Auch wenn tatsächlich erzieltes Einkommen grundsätzlich den Bedarf und damit gemäß § 19 Satz 2 SGB II auch den Alg II-Anspruch mindert, bezweckt § 24 Abs. 2 SGB II eine Gegenüberstellung der finanziellen Situation während des Alg-Bezuges auf der einen und des Alg II-Bezuges auf der anderen Seite. Wenn wie hier die tatsächliche Finanzlage des Klägers bereits vor Ende des Alg Bezuges von Alg II mitbestimmt wurde, so muss für eine Ermittlung des Differenzbetrages nach § 24 SGB II eine isolierte Betrachtung stattfinden. Dass diese Auslegung vom Gesetzgeber gewollt ist, ergibt sich auch aus der klarstellenden Änderung des § 24 SGB II mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 zum 01.08.2006. Das SG weist zur Recht darauf hin, dass es in der Gesetzesbegründung heißt: "Durch die Formulierung "Bezuges von Arbeitslosengeld" wird klargestellt, dass für die Berechnung des Zuschlags das Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zugrunde zu legen ist, das sich ohne die Berücksichtigung des letztmalig bezogenen Arbeitslosengeldes ermittelt. Damit wird vermieden, das sich allein aufgrund des in der Regel im Übergangsmonat noch zufließenden und zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes ein erhöhter befristeter Zuschlag ergibt" (BT-Drucks. 16/1410 S. 24). Entgegen der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung kann die Gesetzesbegründung zur Auslegung unabhängig von der Frage herangezogen werden, ob es sich hierbei um den gleichen Gesetzgeber handelt, der die ursprüngliche Regelung normiert hat. Denn es handelt sich ausdrücklich um eine klarstellende Regelung. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Regelung bis auf den zuletzt eingefügten Halbsatz "verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen" in ihrem Wortlaut unverändert geblieben ist. Ein anderes Verständnis der Gesetzesänderung hätte die Konsequenz, dass sich der Berechtigte beim laufenden Alg-Bezug schlechter stellen würde als nach Beendigung der Alg-Leistung. Aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den Übergang von Alg in die neue Leistung Alg II finanziell abzufedern, würde sich dann eine vom Gesetz nicht gewollte Verbesserung mit dem Beginn des Alg II Bezuges ergeben.
Unter Außerachtlassung des vom Kläger im Übergangsmonat zugeflossenen Alg belief sich sein Bedarf auf 528,40 Euro pro Monat. Diesem Alg II-Anspruch stand jedoch nur ein Alg-Anspruch in Höhe von 406,20 Euro monatlich gegenüber, so dass sich keine positive Differenz errechnet, die einen Zuschlag begründen könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig sind im Rahmen eines Überprüfungsantrags Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 30.07.2005 bis 29.07.2007, insbesondere die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II (aufgehoben durch Art. 15 Nr. 4 des Gesetzes vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885) mit Wirkung vom 01.01.2011).
Der 1978 geborene Kläger bezog bis zum 29.07.2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von täglich 13,54 Euro. Bereits vor dem hier streitigen Zeitraum erhielt er aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 03.05.2005 ab April 2005 Arbeitslosengeld II-Leistungen (Alg II) als sog. Aufstocker.
Mit Bescheid vom 03.05.2005 in Fassung der Änderungsbescheide vom 03.06.2005, 29.06.2005 und 12.07.2005 wurde dem Kläger Alg II für April 2005 in Höhe von 159,01 Euro, für Mai und Juni 2005 in Höhe von 160,01 Euro, für Juli 2005 in Höhe von 172,50 Euro sowie für August und September 2005 in Höhe von 528,40 Euro bewilligt. Der Beklagte legte bei dieser Bewilligung einen Bedarf in Höhe von 528,40 Euro (345 Euro monatlicher Regelleistung zuzüglich der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 183,40 monatlich) zu Grunde und rechnete das bis zum 29.07.2005 zeitgleich gezogene Alg, bereinigt um die Beiträge zur KFZ-Versicherung von 6,31 Euro monatlich und der Versicherungspauschale gemäß § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - von 30 Euro monatlich, im jeweiligen Monat als Einkommen auf den Alg II-Anspruch an. Einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährte er nicht.
In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 07.12.2005, 21.12.2005, 15.05.2006, 11.08.2006, 24.08.2006, 29.08.2006, 24.11.2006, 24.01.2007, 02.04.2007, 26.04.2007, 09.05.2007, 24.05.2007 und Bescheid vom 06.05.2008 für den hier streitigen Zeitraum bis zum 29.07.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Zuerkennung eines Zuschlags nach § 24 SGB II.
Der Kläger beantragte am 03.03.2009 bei dem Beklagten eine Überprüfung der Leistungsgewährung vom 30.07.2005 bis 29.07.2007 dahingehend, ob ihm nicht ein Zuschlag nach § 24 SGB II hätte gewährt werden müssen. Er erfülle die Voraussetzungen des § 24 SGB II, da er bis zum 29.07.005 Alg und seit dem 30.07.2005 Alg II bezogen habe. Um die Höhe des Zuschlags zu berechnen, sei das zuletzt bezogene Alg dem erstmals nach dem Ende des Bezuges von Alg zu zahlenden Alg II gegenüberzustellen. In der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2006 habe ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 172,50 Euro und damit ein täglicher Anspruch in Höhe von 5,75 Euro bestanden. Dem stünde ein zuletzt bezogenes Alg in Höhe von 13,54 Euro und ein zuletzt am 30.03.2005 bezogenes Wohngeld in Höhe von 1,57 Euro gegenüber. Die Differenz betrage somit 9,36 Euro kalendertäglich. Aus dieser Differenz sei der Zuschlag zu berechnen.
Mit Bescheid vom 13.03.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Zuschlag sei zutreffenderweise nicht gewährt worden, weil der Kläger das Alg II nicht erst im Anschluss an, sondern bereits während des laufenden Alg-Bezuges bezogen habe.
Mit Schreiben vom 18.03.2009 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Für den Zuschlag nach § 24 SGB II sei es unbeachtlich, dass er bereits vor dem Ende des Bezuges von Alg Alg II bezogen habe. Für den befristeten Zuschlag komme es nur darauf an, dass Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Alg bezogen werde. Ein erstmaliger Bezug von Alg II sei nicht verlangt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei Erlass der Verwaltungsakte sei das Recht weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Mit seiner am 06.05.2010 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im streitbefangenen Zeitraum habe er Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 die für den Leistungszeitraum 30.07.2005 bis 25.07.2010 erlassenen Leistungsbescheide hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzuändern und dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 Euro monatlich für den Zeitraum vom 20.07.2005 bis 29.07.2006 und in Höhe von monatlich 80 Euro für den Zeitraum vom 30.07.2006 bis 29.07.2007 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Zahlung eines Zuschlags setze voraus, dass das bezogene Alg zuzüglich des nach dem Wohngeldgesetzes (WoGG) erhaltenen Wohngeld höher war, als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Ende des Alg-Bezuges zugestanden haben.
Mit Urteil vom 28.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegen den Anspruch des Klägers spreche bereits, dass er Leistungen nach dem SGB II nicht wie von der Norm vorgesehen nach Ende des Bezugs von Alg bezogen habe, sondern vielmehr bereits während des Alg-Bezuges auf ergänzende Leistungen angewiesen gewesen sei. Eine anderweitige Interpretation der Norm dahingehend, dass der vorangegangene aufstockende Alg II-Bezug außer Betracht bleibe, verbiete sich, da hierdurch die gesetzgeberische Intention unterlaufen würde. Der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II solle die finanzielle Härte abmildern, die regelmäßig durch den Übertritt vom entgeltbezogenen Alg zu dem lediglich bedarfsorientierten Alg II entstehe. Aber selbst wenn man annehmen wolle, dass der Kläger zu dem nach § 24 Abs. 1 SGB II berechtigten Personenkreis zähle, beliefe sich der nach § 24 Abs. 2 SGB II zu berechnende Zuschlag der Höhe nach auf Null. Da der Kläger im letzten Bezugsmonat Juli 2005 Alg in Höhe von 13,54/Tag bezogen habe, belaufe sich die Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf 406,20 Monat. Die dem gegenüber zu stellende Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II belaufe sich hier auf monatlich 528,40 Euro. Entgegen der Auffassung des Klägers fänden die Einkünfte aus Alg, die im Monat Juli 2005 noch zugeflossen seien, bei der Ermittlung der Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II keine Beachtung.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.05.2011 zugestellte Urteil am 12.05.2011 Berufung eingelegt. Er erfülle die in § 24 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen dadurch, dass er bis zur Anspruchserschöpfung am 29.07.2005 Alg nach dem SGB III und innerhalb der mit dem ersten Tag nach Ende des Bezuges von Alg und somit am 30.07.2005 beginnenden Zweijahresfrist im Zeitraum von 30.07.2005 bis 29.07.2007 Alg II bezogen habe. Dem stehe nach der Entscheidung des SG Oldenburg vom 14.03.2011, Az.: S 45 AS 2130/09 nicht entgegen, dass er bereits vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Alg II erhalten habe. Die Norm des § 24 SGB II bringe lediglich hinreichend klar zum Ausdruck, aufgrund welcher Situation der Zuschlag gewährt werden solle. Kennzeichnend dafür sei nach Absatz 1 auf der einen Seite das Ende eines Arbeitslosengeldbezuges und auf der anderen Seite ein dem nachfolgender Bezug von Alg II. Bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II sei vom Alg II auszugehen, welches sich nach Anrechnung von Einkommen und Vermögen ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 28.03.2011 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 zu verpflichten, die für den Leistungszeitraum 30.07.2005 bis 29.07.2007 erlassenen Bescheide abzuändern und dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 Euro monatlich für den Zeitraum vom 30.07.2005 bis 29.07.2006 und in Höhe von monatlich 80 Euro für den Zeitraum vom 30.07.2006 bis 29.07.2007 zu gewähren und diese Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 13.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 ist rechtmäßig und hat den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Rechtskraft zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von unrichtigen Tatsachen ausgegangen wurde. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung eines befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II (in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung des Vierten Buches für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954).
Gegenstand des Verfahrens sind die Ansprüche des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 SGB II insgesamt. Da es sich nicht um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch handelt, ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht möglich.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Die Berechnung der Leistungen ist von dem Beklagten zutreffend vorgenommen worden, sie steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Beklagte hat dem Kläger zutreffend über den im Tatbestand dargelegten Zeitraum von April 2005 bis September 2005 hinaus für
- den Zeitraum vom 06.10.2005 - 31.10.2005 Leistungen basierend auf einem Bedarf von 457,95 Euro (anteilige Regelleistung in Höhe von 299 Euro und anteilige tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 158,95 Euro) (Bescheid vom 07.12.2005),
- für den Zeitraum vom 01.11.2005 - 31.12.2005 in Höhe von 528,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 183,40 Euro) (Bescheid vom 07.12.2005),
- für den Zeitraum vom 01.01.2006 - 30.04.2006 in Höhe von 535,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,40 Euro) (Bescheid vom 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von 535,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,40 Euro) (Bescheid vom 24.11.2006)
- für den Zeitraum vom 01.06.2006 - 30.06.2006 in Höhe von 523,55 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 178,55 Euro) (Bescheid vom 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 08.07.2006 - 31.07.2006 427,53 Euro (anteilige Regelleistung in Höhe von 276 Euro und anteilige tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 151,53 Euro) (Bescheid 24.08.2006, Änderungsbescheide vom 29.08.2006 und 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 01.08.2006 - 31.08.2006 in Höhe von 535,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,40 Euro) (Bescheid 24.08.2006, Änderungsbescheide vom 29.08.2006 und 24.11.2006),
- für den Zeitraum vom 01.09.2006 - 31.10.2006 in Höhe von 523,55 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe 178,55 Euro) (Bescheid vom 24.01.2007),
- für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.12.2006 in Höhe von 540,80 Euro (345 Euro Regelleistung und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 195,80 Euro) (Bescheid vom 24.01.2007),
- für den Zeitraum vom 03.01.2007 - 31.01.2007 in Höhe von 524,42 Euro (anteilige Regelleistung in Höhe von 333,50 Euro und anteilige tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 190,92 Euro (Bescheide vom 24.01.2007 und 06.05.2008),
- für den Zeitraum vom 01.02.2007 - 31.06.2007 in Höhe von 542,50 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 197,50 Euro) (Bescheide vom 06.05.2008, 02.04.2007, 09.05.2007 und 24.05.2007) sowie
- für den Zeitraum vom 01.07.2007 - 31.07.2007 in Höhe von 544,50 Euro (Regelleistung in Höhe von 347 Euro und tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 197,50 Euro) (Bescheid vom 24.05.2007) bewilligt.
Der Kläger kann keine höheren Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II liegen nicht vor. Nach § 24 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vH vermindert wird. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Der Zuschlag ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr auf höchstens 160 Euro begrenzt.
Der Bezug von Alg endete für den Kläger am 29.07.2005 und damit erst später als der Beginn seines Bezugs von Alg II im April 2005 als sogenannter Aufstocker. Es kann dahinstehen, ob das SG zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II nicht in Betracht kommt, wenn bereits während des Alg-Bezuges ein Anspruch auf ergänzende SGB II-Leistungen besteht.
Jedenfalls würde sich der zu berechnende Zuschlag auf Null belaufen. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB II beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenem Wohngeld (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II oder Sozialgeld § 28 SGB II (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Die Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beläuft sich auf 406,20 Euro/Monat, denn der Kläger erhielt im letzten Bezugsmonat (Juli 2005) Alg in Höhe von 13,54 Euro/Tag (30 Tage x 13,54 Euro/Tag = 406,20 Euro). Die dem gegenüber zu stellende Referenzgröße des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II beläuft sich hier monatlich auf 528,40 Euro (Regelleistung in Höhe von 345 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 183,40 Euro).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus Alg, die ihm im Monat Juli 2005 noch zugeflossen sind, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bei der Ermittlung der Referenzgröße nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II keine Berücksichtigung finden. Auch wenn tatsächlich erzieltes Einkommen grundsätzlich den Bedarf und damit gemäß § 19 Satz 2 SGB II auch den Alg II-Anspruch mindert, bezweckt § 24 Abs. 2 SGB II eine Gegenüberstellung der finanziellen Situation während des Alg-Bezuges auf der einen und des Alg II-Bezuges auf der anderen Seite. Wenn wie hier die tatsächliche Finanzlage des Klägers bereits vor Ende des Alg Bezuges von Alg II mitbestimmt wurde, so muss für eine Ermittlung des Differenzbetrages nach § 24 SGB II eine isolierte Betrachtung stattfinden. Dass diese Auslegung vom Gesetzgeber gewollt ist, ergibt sich auch aus der klarstellenden Änderung des § 24 SGB II mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 zum 01.08.2006. Das SG weist zur Recht darauf hin, dass es in der Gesetzesbegründung heißt: "Durch die Formulierung "Bezuges von Arbeitslosengeld" wird klargestellt, dass für die Berechnung des Zuschlags das Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zugrunde zu legen ist, das sich ohne die Berücksichtigung des letztmalig bezogenen Arbeitslosengeldes ermittelt. Damit wird vermieden, das sich allein aufgrund des in der Regel im Übergangsmonat noch zufließenden und zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes ein erhöhter befristeter Zuschlag ergibt" (BT-Drucks. 16/1410 S. 24). Entgegen der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung kann die Gesetzesbegründung zur Auslegung unabhängig von der Frage herangezogen werden, ob es sich hierbei um den gleichen Gesetzgeber handelt, der die ursprüngliche Regelung normiert hat. Denn es handelt sich ausdrücklich um eine klarstellende Regelung. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Regelung bis auf den zuletzt eingefügten Halbsatz "verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen" in ihrem Wortlaut unverändert geblieben ist. Ein anderes Verständnis der Gesetzesänderung hätte die Konsequenz, dass sich der Berechtigte beim laufenden Alg-Bezug schlechter stellen würde als nach Beendigung der Alg-Leistung. Aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den Übergang von Alg in die neue Leistung Alg II finanziell abzufedern, würde sich dann eine vom Gesetz nicht gewollte Verbesserung mit dem Beginn des Alg II Bezuges ergeben.
Unter Außerachtlassung des vom Kläger im Übergangsmonat zugeflossenen Alg belief sich sein Bedarf auf 528,40 Euro pro Monat. Diesem Alg II-Anspruch stand jedoch nur ein Alg-Anspruch in Höhe von 406,20 Euro monatlich gegenüber, so dass sich keine positive Differenz errechnet, die einen Zuschlag begründen könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
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