Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AS 631/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 484/11 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sonstige Verfahrensfehler - wie Verletzung des rechtlichen Gehörs - können mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.
I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 3.6.2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der hälftigen Kosten einer Mietkaution als Darlehen in Höhe von 840 EUR.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30.3.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3.6.2011 (L 7 AS 304/11 B ER) zurückgewiesen, da bereits mit Senatsbeschluss vom 20.1.2011 (L 7 AS 21/11 B ER) rechtskräftig über denselben Streitgegenstand entschieden worden sei. Die nochmalige Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 10.6.2011 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt. Er habe Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. Das Gericht habe sich in seiner Rechtsprechung nach Gutdünken verhalten. Es habe eine Partei, die unwahr und unqualifiziert vortrage mehr beigemessen, als der mittellosen, nicht anwaltlich vertretenen Partei. Der Kläger habe Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Anhörungsrüge ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller das Darlegungserfordernis nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht erfüllt hat. Nach § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahrens fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, das heißt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. hierzu Leitherer im Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178 a Rn. 5 b). Diese Voraussetzung muss gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG substantiiert dargelegt werden. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anhörungsrüge (vgl. Leitherer a.a.O., Rn. 6 a). Dies bedeutet, dass der Antragsteller in einem ersten Schritt schriftlich darzulegen hat, aufgrund welcher Umstände sein rechtliches Gehör durch den Senat verletzt wurde. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, weshalb ohne den beschriebenen Verstoß nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung getroffen worden wäre. Diesem Darlegungserfordernis hat der Antragsteller nicht entsprochen. Er rügt zwar die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat, führt jedoch nicht aus, wodurch genau der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Somit fehlt es gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG an dem notwendigen Darlegungserfordernis. Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Damit ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. Soweit sich der Antragsteller gegen andere Verfahrensfehler wendet -Durchführung eines fairen Verfahrens, Entscheidung durch unparteiische Richter- so findet die Anhörungsrüge grundsätzlich keine Anwendung auf andere Verfahrensfehler, da der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 178a SGG die Möglichkeit des Selbstkorrektur des Gerichts auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt hat und eine Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte oder Verfahrensfehler bewusst ausgeklammert hat (Leitherer, a.a.O. Rn. 5a). Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der hälftigen Kosten einer Mietkaution als Darlehen in Höhe von 840 EUR.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30.3.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3.6.2011 (L 7 AS 304/11 B ER) zurückgewiesen, da bereits mit Senatsbeschluss vom 20.1.2011 (L 7 AS 21/11 B ER) rechtskräftig über denselben Streitgegenstand entschieden worden sei. Die nochmalige Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 10.6.2011 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt. Er habe Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. Das Gericht habe sich in seiner Rechtsprechung nach Gutdünken verhalten. Es habe eine Partei, die unwahr und unqualifiziert vortrage mehr beigemessen, als der mittellosen, nicht anwaltlich vertretenen Partei. Der Kläger habe Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Anhörungsrüge ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller das Darlegungserfordernis nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht erfüllt hat. Nach § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahrens fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, das heißt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. hierzu Leitherer im Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178 a Rn. 5 b). Diese Voraussetzung muss gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG substantiiert dargelegt werden. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anhörungsrüge (vgl. Leitherer a.a.O., Rn. 6 a). Dies bedeutet, dass der Antragsteller in einem ersten Schritt schriftlich darzulegen hat, aufgrund welcher Umstände sein rechtliches Gehör durch den Senat verletzt wurde. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, weshalb ohne den beschriebenen Verstoß nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung getroffen worden wäre. Diesem Darlegungserfordernis hat der Antragsteller nicht entsprochen. Er rügt zwar die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat, führt jedoch nicht aus, wodurch genau der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Somit fehlt es gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG an dem notwendigen Darlegungserfordernis. Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Damit ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. Soweit sich der Antragsteller gegen andere Verfahrensfehler wendet -Durchführung eines fairen Verfahrens, Entscheidung durch unparteiische Richter- so findet die Anhörungsrüge grundsätzlich keine Anwendung auf andere Verfahrensfehler, da der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 178a SGG die Möglichkeit des Selbstkorrektur des Gerichts auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt hat und eine Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte oder Verfahrensfehler bewusst ausgeklammert hat (Leitherer, a.a.O. Rn. 5a). Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte.
Rechtskraft
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