Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1438/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1472/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint hat.
Der genannte Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den Fall, in dem – wie hier - zwar PKH bewilligt wird, allerdings nur unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten nach § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn der Gesetzgeber fordert in § 114 Satz 1 ZPO, dass für die Bewilligung von PKH zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Diese Terminologie aus § 114 Satz 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum PKH-Recht wieder, zB in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die angeführten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie zB die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass PKH zwar bewilligt wird, aber nur unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten. Denn insoweit handelt es sich um eine Teilablehnungsentscheidung ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rn 6h). Allein diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG trägt dem aufgezeigten zweiteiligen System des PKH-Rechts, auf das diese Vorschrift erkennbar verweist, hinreichend Rechnung.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint hat.
Der genannte Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den Fall, in dem – wie hier - zwar PKH bewilligt wird, allerdings nur unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten nach § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn der Gesetzgeber fordert in § 114 Satz 1 ZPO, dass für die Bewilligung von PKH zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Diese Terminologie aus § 114 Satz 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum PKH-Recht wieder, zB in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die angeführten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie zB die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass PKH zwar bewilligt wird, aber nur unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten. Denn insoweit handelt es sich um eine Teilablehnungsentscheidung ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rn 6h). Allein diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG trägt dem aufgezeigten zweiteiligen System des PKH-Rechts, auf das diese Vorschrift erkennbar verweist, hinreichend Rechnung.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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