L 10 R 3044/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5340/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3044/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.06.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rentenberater, beantragte bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Die Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 03.03.2010. Der Bevollmächtigte erhob gegen die dabei zu Grunde gelegte Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner unter Hinweis auf die hauptberufliche Selbständigkeit der Klägerin Widerspruch, dem die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2010 unter Zusage der Übernahme der durch die Hinzuziehung des Bevollmächtigten entstandenen notwendigen Kosten abhalf.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legte eine Kostennote in Höhe von EUR 661,05 vor und wies darauf hin, er sei am Verwaltungsverfahren, welches zur Frage der Feststellung der Versicherungspflicht geführt worden sei, nicht beteiligt gewesen. Daher sei die Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG zu berechnen. Ferner machte er eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG und eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG geltend. Wegen der Kostenaufstellung im Einzelnen wird auf die Blatt 81 Verwaltungsakten Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf EUR 166,60 fest. Der Bevollmächtigte sei bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden. Daher könne nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG erstattet werden. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da der Bevollmächtigte nur die Widerspruchsbegründung erstellt und damit keine besondere anwaltliche Mitwirkung vorgelegen habe. Ein Auslagenersatz nach Nr. 7000 VV RVG komme nicht in Betracht, da der Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren keine Akteneinsicht genommen und keine Fotokopien zur Akte gereicht habe.

Deswegen hat die Klägerin am 19.10.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Ihr Bevollmächtigter hat wiederholt, nicht am Verwaltungsverfahren zum Bestehen einer Versicherungspflicht beteiligt gewesen zu sein. Es habe nur eine Beteiligung am Rentenantragsverfahren stattgefunden. Mit Urteil vom 06.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das SG hat die Kostenberechnung der Beklagten bestätigt. Der Bevollmächtigte sei im Verwaltungsverfahren tätig geworden. Der Rentenantrag könne nicht vom Sachzusammenhang der Krankenversicherung getrennt werden. Dies werde bereits darin deutlich, dass der Bevollmächtigte im Rahmen des Rentenantrags einen Vordruck zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner unterschrieben und bei der Beklagten eingereicht habe.

Nach Zustellung des Urteils am 15.07.2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 20.07.2011 gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt, die von ihm trotz gerichtlicher Fristsetzung und entgegen der eigenen Ankündigung nicht begründet worden ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines Differenzbetrages in Höhe von 494,45 EUR (Forderung der Klägerin in Höhe von 661,05 EUR abzüglich der gewährten Erstattung in Höhe von 166,60) streitig, der sich nicht auf mehr als 750,00 EUR beläuft. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).

Hier ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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