L 10 R 3080/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 145/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3080/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.07.2011, mit dem seine Klage auf Verurteilung der Beklagten, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 03.06.2009 zur Hälfte zu erstatten, abgewiesen worden ist.

Mit dem Rentenbescheid vom 03.06.2009 hatte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2009 bewilligt. Der Rentenberechnung lag dabei für die Zeit bis 30.06.2009 teilweise eine Hochrechnung des damals noch nicht gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes (Zeitraum 01.05. bis 30.06.2009: 10.529,00 EUR) sowie der gesetzlich vorgesehene Abschlag für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente zu Grunde. Im Rahmen seines Widerspruches gegen diesen Bescheid machte der Kläger nicht nur geltend, das tatsächliche Arbeitsentgelt sei zu Grunde zu legen, sondern er machte in Bezug auf ein anhängiges Verfahren zur Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft auch geltend, unter Umständen einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu haben. Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2009. Der Rentenberechnung lag nun - da zwischenzeitlich gemeldet - das tatsächliche Arbeitsentgelt auch für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.06.2009 (nunmehr 10.800,00 EUR) zu Grunde. Abschläge wurden bei dieser Rente nicht vorgenommen.

Der Kläger beantragte daraufhin eine Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren zur Hälfte, weil - so damals und heute seine Auffassung - mit der Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsentgeltes seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2009 teilweise stattgegeben worden sei. Mit Bescheid vom 20.10.2010 und Widerspruchsbescheid vom 30.12.2010 lehnte die Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Widerspruchsverfahren ab. Sie vertrat und vertritt die Auffassung, dass zwischen den Rentenarten in den beiden Rentenbescheiden zu trennen und insbesondere die mit dem Bescheid vom 03.06.2009 bewilligte Rente nicht neu berechnet worden sei.

Mit Urteil vom 13.07.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, hinsichtlich einer anderen Rentenart sei der Widerspruch unzulässig, hinsichtlich der Höhe beitragspflichtiger Arbeitsentgelte sei der Widerspruch unbegründet gewesen, weil die Berechnung der Beklagten nicht zu beanstanden gewesen sei. Die Berufung hat es nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger noch im selben Monat Beschwerde eingelegt. Er meint, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 05.08.2010 die Altersrente neu berechnet und damit seinem Widerspruch abgeholfen. Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim verstoße auch gegen andere Urteile desselben Gerichts, wonach die Hochrechnung unzulässig sei, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Seines Erachtens liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz vor.

Die Beklagte sieht keine Gründe für die Zulassung der Berufung.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wovon das Sozialgericht zutreffend ausgeht - nicht auf mehr als 750 Euro belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Kläger hat sich mit diesen Anforderungen an die Zulassung der Berufung nicht erkennbar auseinandergesetzt, insbesondere keinen Zulassungsgrund dargelegt. Soweit er die Unrichtigkeit der Argumentation des Sozialgerichts rügt, macht er eine falsche Entscheidung des Sozialgerichts geltend; dies stellt indessen keinen Zulassungsgrund dar. Soweit der Kläger divergierende Entscheidungen des Sozialgerichts Mannheim behauptet, kann damit der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht begründet werden, weil dieser Zulassungsgrund eine Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung erfordert.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar. Allein maßgebend für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruches ist, ob sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2009 zumindest teilweise erfolgreich war (vgl. § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. Allein die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe mit dem späteren Bescheid vom 05.08.2010 seinem Widerspruch abgeholfen, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Selbst wenn die Ansicht des Klägers zuträfe (was nicht der Fall ist, weil die mit Bescheid vom 03.06.2009 bewilligte Rente für langjährig Versicherte nie neu berechnet wurde, vgl. i.Ü. die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid), hätte dies nur zur Folge, dass das ergangene Urteil unrichtig wäre. Hierauf kann das Begehren auf Zulassung der Berufung indessen - wie bereits erwähnt - nicht gestützt werden. Die vom Kläger weiter diskutierte Frage, ob eine im Zeitpunkt der Bescheiderteilung erforderliche Hochrechnung beitragspflichtiger Entgelte später - nach Meldung des Arbeitsentgelts - zu korrigieren und die Rente neu zu berechnen ist, stellt sich im vorliegenden Fall somit erst gar nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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