Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4182/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4758/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2009 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 26. Dezember 1973 bis 27. Oktober 1980 und vom 9. März 1981 bis 19. Oktober 1988 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 sowie vom 9.3.1981 bis 1.8.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten.
Der 1949 geborene Kläger kam am 22.9.1989 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Am 8.7.1991 stellte der Kläger erstmals bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund) einen Antrag auf Kontenklärung und legte dazu u.a. eine Bestätigung des Unternehmens für Öl "13. Dezember" aus Bukarest Nr. 5478 vom 8.9.1989 vor. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger vom 26.12.1973 bis 1.9.1982 als Dipl. Ökonomist sowie vom 1.9.1982 bis 20.10.1982 als Dipl. Hauptökonomist beim Institut für Wissenschaftliche Forschung und Technologische Ingenieurschaft "Titan", Bukarest und vom 20.10.1982 bis 1.8.1989 als Dipl. Hauptökonomist beim Unternehmen für Öl "13. Dezember" Bukarest beschäftigt gewesen sei. Unterschrieben ist diese Bestätigung vom Direktor und dem Leiter der Personalabteilung. Ferner enthält es einen Sichtvermerk des Arbeitsministeriums vom 15.9.1989.
Am 23.3.2001 stellte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Baden (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) einen Antrag auf Kontenklärung, machte Angaben über seine Versicherungszeiten in der BRD sowie detaillierte Angaben über seine Beitragszeiten in Rumänien (einschließlich über Verdienste und die Unterbrechung durch den Wehrdienst vom 27.10.1980 bis 24.2.1981) und legte Bescheinigungen der S.C. S. S.A. vor. In der Bescheinigung (ohne Datum) gibt die Aktiengesellschaft (AG) an, der Kläger sei bei ihrer Gesellschaft als Hauptökonom vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 angestellt gewesen mit Arbeitsvertrag auf nicht bestimmte Dauer. In der Bescheinigung Nr. 791 vom 6.6.2000 führt sie aus, der Kläger sei vom 8.3.1985 bis 20.10.1988 als Angestellter in der Abteilung Versorgung bei ihrer Gesellschaft mit einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer gewesen sei. In der Arbeitsbescheinigung Nr. 1472 vom 19.9.1995 führt die Handels AG S. aus, aufgrund der von ihr aufbewahrten Unterlagen werde bescheinigt, dass der Kläger vom 26.12.1973 bis zum 20.10.1988 beim Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Maschinen, Werkzeuge und Aggregate Bucuresti folgendermaßen erwerbstätig gewesen sei: 1. 26.12.1973 - 1.9.1982 als Ökonom 2. 1.9.1982 - 20.10.1988 als leitender Ökonom. Der Kläger sei während dieses Zeitraums 15 Tage krank geschrieben/im Genesungsurlaub gewesen. Er habe keinen unbezahlten Urlaub und auch keine sonstigen Unterbrechungen (unentschuldigte Fehlzeiten) gehabt. Die Angaben seien in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Sie weise darauf hin, dass die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge während des Beschäftigungszeitraums vom 26.12.1973 bis 1.8.1986 an den Staatlichen Sozialversicherungsfond überwiesen worden seien und dass 2 % des Tarifgehalts als Beiträge für die Zusatzrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingezahlt worden seien. Vom 1.8.1986 bis 20.10.1988 seien die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge an den Staatlichen Sozialversicherungsfond überwiesen und 3 % des Tarifgehalts als Beiträge für die Zusatzrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingezahlt worden. Die Angaben seien ein Auszug aus der im Archiv des Unternehmens aufbewahrten Personalakte und den Lohn-/Gehaltslisten. Ferner teilte die S. AG die jeweiligen Namensänderungen des Unternehmens mit.
In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 19.9.1995 (Nr. 7438) teilte die Handels AG "S." mit, der Kläger sei vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als leitender Ökonom beim Ölunternehmen "13. Dezember" Bucuresti erwerbstätig gewesen. Im o.g. Zeitraum habe er 154 Tagen unbezahlten Urlaub gehabt, sei nicht krankgeschrieben/im Genesungsurlaub gewesen und habe keine sonstigen Unterbrechungen gehabt. Das Unternehmen habe die Beiträge an den Staatlichen Sozialversicherungsfond überwiesen und 3 % der Beiträge für die Zusatzrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einbehalten. Die Angaben seien ein Auszug aus den im Archiv der Gesellschaft aufbewahrten Dokumenten.
Der Kläger legte sein am 17.1.1974 ausgestelltes Arbeitsbuch vor, in dem im Einzelnen die Gehaltserhöhungen, sein Wehrdienst, seine Versetzung aus dienstlichen Gründen zum Ölunternehmen "13. Dezember" zum 20.10.1988 und die Einstellung seiner Beschäftigung zum 1.8.1989 vermerkt sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 wies die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) den Widerspruch des Klägers gegen den (Vormerkungs-)Bescheid vom 3.5.2001, geändert durch den Bescheid vom 22.8.2001, auch insoweit zurück, als der Kläger die Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu 6/6 begehrte. Sie führte aus, die Arbeitsbescheinigungen seien nicht auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt.
Unter dem 30.8.2006 (Eingang bei der Stadt E. am 21.9.2006) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen dieses Verfahrens begehrte er die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu 6/6 anstelle zu 5/6. Er legte eine Bescheinigung (Adeverinta) 89/27.2.2004, ausgestellt von der S. AG, vor, in der für die Jahre 1973 bis 1988 (beginnend mit Dezember 1973 und endend mit Oktober 1988) für jeden Monat die Tätigkeit (Nr. 3), die Anzahl der gearbeiteten Tage/Arbeitstage (Nr. 4), der Verdienst (Nr. 5), der Zuschlag aufgrund des Dienstalters (Nr. 6), die Urlaubstage (Nr. 9), die Krankheitstage (Nr. 11), der unbezahlte Urlaub (Nr. 14) und die Steuern auf das Gehalt (Nr. 15) aufgelistet sind.
Ferner legte er eine Bescheinigung (Adeverinta) Nr 430/5.7.2004, ausgestellt von der Handelsgesellschaft S. AG, vor, wonach er vom 20.10.1989 (gemeint: 20.10.1988) bis 1.8.1989 als Hauptökonom in der Abteilung Finanzen/Buchhaltung (Gehalt 3200 Lei) beschäftigt gewesen sei und vom 20.10.1989 (gemeint: 20.10.1988) bis 1.1.1989 einen Dienstalterszuschlag von 9 % und vom 1.1.1989 bis 1.4.1989 von 12 % und vom 1.4.1989 bis 1.8.1989 keinen Dienstalterszuschlag erhalten habe. Aus dieser Adeverinta sind ferner für die Monate Oktober 1988 bis Juli 1989 die Arbeitstage, die Krankentage, die Urlaubstage und die Tage mit unbezahltem Urlaub (118 Tage) zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 11.4.2007 (Mitteilung über die vorläufige Leistung) gewährte die nunmehr zuständige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (Rechtsvorgängerin der Beklagten) dem Kläger ab 1.3.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.3.2009. In einem Beiblatt führte sie hinsichtlich des Streitgegenstandes aus, aufgrund der vorgelegten Adeverinta für die Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 könne keine Anrechnung der rumänischen Zeiten zu 6/6 erfolgen, da in der Bescheinigung nicht alle Felder (Spalten) konkret ausgefüllt seien. Zudem hätten für die Zeit ab 26.12.1973 nur 4 Arbeitstage bescheinigt werden dürfen. Somit sei die gesamte Bescheinigung als nicht schlüssig anzusehen. Die Adeverinta für die Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 könne ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da in dieser Bescheinigung lediglich 118 unbezahlte Fehltage hervorgingen und in einer früheren Bescheinigung desselben Arbeitgebers 154 Tage unbezahlter Urlaub bestätigt worden seien.
Mit Widerspruch vom 10.5.2007 begehrte der Kläger unter anderem die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6. Er übersandte nochmals die Adeverintas Nr. 430/5.7.2004 und Nr. 89/27.2.2004.
Mit Bescheid vom 23.5.2007 nahm die Beklagte wegen Berücksichtigung der Zeit vom 18.7. bis 31.12.2005 eine Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor.
In einer Bescheinigung E 205 RO vom 28.7.2008 gab der rumänische Versicherungsträger an, der Kläger sei vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 (6 Jahre, 10 Monate, 1 Tag) sowie vom 9.3.1981 bis 1.8.1989 (8 Jahre, 4 Monate, 22 Tage) als Ökonom pflichtversichert (O: obligatorie) und vom 27.10.1980 bis 24.2.1981 als Wehrdienstleistender (A: asimila) versichert gewesen.
Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 4.11.2008 stellte die Beklagte die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (beginnend am 1.3.2007 und endend am 31.3.2009) endgültig fest. Zur Begründung führte sie aus, die mit Bescheid vom 11.4.2007 als vorläufige Leistung nach Art. 45 VO 574/72 EG berechnete Rente werde hiermit unter Beachtung der ausländischen Versicherungszeiten nach Art. 46 VO 1408/71 EG endgültig festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch vom 10.05.2007 zurück. Bezüglich der begehrten 6/6-Anrechnung führte sie aus, die Adeverinta Nr. 89 vom 27.2.2004 sei in sich nicht schlüssig. Aus der Bescheinigung gehe hervor, dass in der Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 eine Arbeitswoche 6 Tage (48 Stunden) umfasst habe. In den Monaten Juni 1974, September 1974, März 1975, Februar 1976, Oktober 1976, Oktober 1977, April 1978 und Dezember 1978 lägen unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Sonn- und Feiertage zu viele Arbeitstage vor. So würden im Juni 1974 26 Arbeitstage bescheinigt. Unter Berücksichtigung von 5 Sonntagen im Juni 1974 seien jedoch nur 25 Arbeitstage möglich gewesen. Im Oktober 1976 seien unter Berücksichtigung von 5 Sonntagen nur 26 Arbeitstage möglich gewesen. Bescheinigt worden seien im Oktober 1976 jedoch 27 Arbeitstage. In einigen Monaten seien zu wenige Arbeitstage bescheinigt worden. Eine Vorlage der Originallohnlisten sei nicht erfolgt. Es verbleibe somit bei der Kürzung der rumänischen Versicherungszeiten vom 26.12.1973 bis 20.10.1988.
Hiergegen hat der Kläger am 19.12.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der er die Berücksichtigung der Zeit vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 als nachgewiesenen Beitragszeit weiter verfolgt hat.
Mit Bescheid vom 13.2.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31.3.2012.
Mit Urteil vom 8.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers sei durch die Versicherungsbescheinigung des rumänischen Versicherungsträgers E 205 die vorliegend geltend gemachte Beitragszeit nicht nachgewiesen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es sei nämlich durchaus möglich, dass es sich bei den dokumentierten Pflichtbeitragszeiten um Zeiten handle, für die keine Beiträge an den rumänischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden seien, die jedoch nach rumänischem Recht als Pflichtbeitragszeiten behandelt worden seien.
Gegen das am 2.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger schon am 15.10.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach der seit Jahren anerkannten Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG), die nach Musterprozessen vor dem LSG Baden-Württemberg mit Einholung eines Gutachtens beim Institut für Ostrecht unstreitig sei, reichten Lohnlistenauszüge dann als Nachweis aus, wenn keine unaufklärbaren Widersprüche in der Aktenlage vorhanden seien. Diese Rechtsprechung sei auch in der Kommentierung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (Verbandskommentar) übernommen worden und werde von den Rentenbehörden und Sozialgerichten - mit Ausnahme von denen in Hessen und in jüngster Zeit auch der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern in Würzburg - befolgt. Zusätzlich sei zu beachten, dass nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ein Zeitennachweis nach dem Formblatt E 205 erfolge. Dieser bescheinige in aufgeschlüsselter Form die Pflichtbeitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten nach EU-Recht im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander verbindlich. Gerade so ein Zeitennachweis sei vom rumänischen Versicherungsträger zwischenzeitlich übermittelt worden. Der Einwand des SG, es könnten auch gleichgestellte Zeiten in der Bescheinigung enthalten sein, berücksichtige nicht, dass diese gesondert (mit A) gekennzeichnet würden anstelle mit O. Hilfsweise werde die Einholung einer Auskunft beim rumänischen Versicherungsträger beantragt, dass es sich bei den mit O gekennzeichneten Zeiten um Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) handle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 und den Bescheid vom 13. Februar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 26. Dezember 1973 bis 27. Oktober 1980 und vom 9. März 1981 bis 1. August 1989 als nachgewiesener Beitragszeit zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft beim rumänischen Versicherungsträger einzuholen, dass es sich bei den mit "O " gekennzeichneten Zeiten um Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG handle.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, ein Nachweis der Zeiten sei durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere durch die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 89 vom 27.2.2004 und 430 vom 5.7.2004 nicht erbracht. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insoweit Bezug genommen. Die Bescheinigung E 205 RO des rumänischen Rentenversicherungsträgers stelle keinen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG dar. Ob und ggfs. in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Krankheit, bezahlten oder unbezahlten Urlaub oder sonstige Fehlzeiten vorlägen, gehe daraus nicht hervor.
Mit Bescheid vom 1.3.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2010 Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Nachdem der Kläger weitere rumänische Unterlagen (Adeverintas Nr. 62, 63 und 65 vom 11.3.2009) vorgelegt hat, hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2010 ausgeführt, der Kläger habe am 22.3.2010 weitere Unterlagen über die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vorgelegt. Sein Widerspruch vom 22.3.2010 werde deshalb als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertet. Dem Antrag auf volle Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten für den Zeitraum vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 könne nicht entsprochen werden. In der Adeverinta Nr. 63 enthielten einige Spalten für Fehltage weder Eintragungen noch seien sie entwertet worden. Zudem ergäben sich bei der Anzahl der Arbeitstage gegenüber der Bescheinigung Nr. 89 vom 27.2.2004 Differenzen, z.B. für die Monate Januar, März, Mai sowie August bis November 1974. In diesen Monaten wichen die angegebenen Arbeitstage in beiden Bescheinigungen voneinander ab.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Streitgegenstand ist lediglich der Rentenbescheid vom 4.11.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008), mit dem die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.3.2007 bis 31.3.2009 endgültig festgesetzt wurde. Der Bescheid vom 11.4.2007 (vorläufige Leistung) und der Bescheid vom 23.5.2007 (Neufeststellung der vorläufigen Leistung) wurden durch den Rentenbescheid vom 4.11.2008 ersetzt.
Der Bescheid vom 13.2.2009, mit dem Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2012 weiter gewährt wurde, ersetzt den Bescheid vom 4.11.2008 nicht und ändert ihn auch nicht ab, so dass er nach § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung auch nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 1.3.2010, mit dem dem Kläger Altersrente für schwer behinderte Menschen ab 1.1.2010 gewährt wurde, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der Bescheid vom 14.6.2010 ist - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung - auch nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden, da er den Rentenbescheid vom 4.11.2008 weder ersetzt noch abändert. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R in Juris) nach Eintritt des Leistungsfalls auch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren - anders als im Klageverfahren - auch die Berücksichtigung der Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als nachgewiesene Beitragszeit begehrt, ist die Erweiterung des Klageantrags gem. §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig und stellt keine Klageänderung dar.
Die Berufung des Klägers ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter ungekürzter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als nachgewiesener Beitragszeit.
Die von dem Kläger begehrte volle Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu beurteilen, in dessen Schutzbereich er nach § 1 lit. a FRG fällt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel der Zeit erreichen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000, EzS 50/456). Nach Auffassung des Senats können die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus dem bescheinigten die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (s. Urt. des Senats vom 11.12.2000 a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger während der Zeit von 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Während der Zeit vom 26.12.1973 bis 19.10.1988 war der Kläger ausweislich seiner detaillierten Angaben vom 28.3.2001, die mit den Eintragungen in dem am 17.11.1974 ausgestellten Arbeitsbuch übereinstimmen, bei ein und demselben Arbeitgeber, dem Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Maschinen, Werkzeuge und Aggregate, beschäftigt. Im Arbeitsbuch sind dabei im Einzelnen die Gehaltserhöhungen zum 27.12.1974, 1.4.1975, 15.7.1975, 1.11.1975, 1.1.1978 (Einstufungsänderung/Gehaltserhöhung), 1.2.1984, die Einstufungsänderung zum 28.12.1975, die Festsetzung des Nettogehalts zum 1.7.1977, die Erhöhung der Gradation zum 1.5.1978, 15.5.1981 und 1.3.1985, die Umgestaltung, Fortsetzung der Tätigkeit zum 1.1.1979, die Einberufung zum Wehrdienst zum 27.10.1980 (ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages), die Entlassung vom Wehrdienst am 24.2.1981, die Wiederaufnahme der Beschäftigung aufgrund des bisherigen Arbeitsvertrages zum 9.3.1981, die Beförderung zum leitenden Ökonom zum 1.9.1982, die betriebsinterne Versetzung zum Versorgungsdienst zum 8.3.1985, die Funktionsänderung zum Leiter der Versorgungsabteilung zum 4.12.1985, die Enthebung von der Funktion des Versorgungsabteilungsleiters zum 15.6.1986 und die nunmehrige Tätigkeit als leitender Ökonom sowie die Versetzung aus Dienstgründen zum 20.10.1988 zum Ölunternehmen "13. Dezember" Bucuresti/Bukarest verzeichnet. Die im Einzelnen dokumentierten Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Gradation und Funktionsänderungen belegen für den Senat, dass der Kläger - mit Ausnahme der dokumentierten Unterbrechung durch den Wehrdienst - vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 ununterbrochen bei dem Forschungs- und Entwicklungsinstitut beschäftigt war und keine Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und unbezahlten Urlaub vorgelegen haben.
Durch die weiter vorgelegten Adeverintas Nr. 1472/19.9.1995, Nr. 89/27.2.2004 und Nr. 63/11.3.2009 ist für den Senat auch nachgewiesen, dass der Kläger keine längeren Unterbrechungen (über einen ganzen Monat) durch Krankheit in der Zeit von Dezember 1973 bis Oktober 1988 aufgewiesen hat. Vielmehr ist schon in der Bescheinigung Nr. 1472/19.9.1995 angegeben, dass beim Kläger in der Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 15 Krankheitstage vorlagen. Diese Krankheitstage werden in der Adeverinta Nr. 89/27.2.2004, in der im Einzelnen per Monat die Arbeitstage, das Gehalt, der Zuschlag für Dienstalter usw. aufgeführt werden, aufgeschlüsselt. Danach war der Kläger im September 1977 5 Tage, im März 1979 7 Tage und im November 1985 3 Tage krank. Da der Kläger in der Zeit von 1973 bis 1988 noch relativ jung (24 bis 39 Jahre) war, ist auch nachvollziehbar, dass er noch nicht längere Krankheitszeiten aufweist. Für seinen relativ guten Gesundheitszustand in jener Zeit spricht auch, dass der Kläger noch von 1994 bis 2003 in der Bundesrepublik Deutschland als Kraftfahrer beschäftigt war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) sind die Adeverintas auch nicht deswegen als unschlüssig anzusehen, weil nicht alle Felder (Spalten) konkret ausgefüllt und für einzelne Monate zu viele bzw. zu wenige Arbeitstage angegeben sind. Denn das Ausfüllen von Feldern/Spalten ist nicht erforderlich, wenn sich angesichts der sonstigen Angaben ergibt, dass eine Angabe entfällt. Soweit in einigen Monaten zu viele Arbeitstage (z.B. im Juni 1974 26 Tage anstelle von 25 Tagen angesichts von 5 Sonntagen) angegeben sind, führt dies nicht zu Zweifel daran, dass der Kläger in den jeweiligen Monaten gearbeitet hat, zumal neben den Arbeitstagen auch die Verdienste in den jeweiligen Monaten bescheinigt wurden. Zwar hat der Kläger nunmehr noch die Adeverinta Nr. 63 vom 11.3.2009 vorgelegt, in der bezüglich einzelner Monate die Arbeitstage zur früheren Adeverinta aus dem Jahr 2004 um einen Tag (bzw. im Oktober 1988 um 2 Tage) differieren. Dadurch ergeben sich für den Senat angesichts der Angaben im Arbeitsbuch und der Gesamtwürdigung sämtlicher Unterlagen keine Zweifel daran, dass der Kläger in den jeweiligen Monaten, in denen Arbeitstage bestätigt wurden, gearbeitet hat.
Die Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989, die der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, sieht der Senat dagegen nicht als nachgewiesene Beitragszeit an. Denn in der Arbeitsbescheinigung der Handels AG S. Nr. 1472/19.9.1995 ist lediglich die Zeit bis 20.10.1988 bescheinigt. In der Arbeitsbescheinigung Nr. 7438/19.9.1995 ist angegeben, dass der Kläger vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als leitender Ökonom beschäftigt gewesen sei und in dem genannten Zeitraum 154 Tage unbezahlten Urlaub gehabt habe. In der Adeverinta Nr. 430/5.7.2004 der S.C. Solaris S.A. werden zwar Arbeitstage, aber auch Zeiten mit unbezahlten Urlaub (Oktober 1988 16 Tage, April 1989 25 Tage, Mai 1989 25 Tage, Juni 1989 26 Tage, Juli 1989 26 Tage, insgesamt 118 Tage) aufgeführt. Angesichts dessen vermag der Senat für die Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 keine nachgewiesene ununterbrochene Beitragszeit festzustellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vom rumänischen Versicherungsträger ausgestellten Bescheinigung E 205 RO, in der die Zeit des unbezahlten Urlaubs als Beitragszeit mit enthalten ist. Denn die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit würde den übergeordneten Rechtsprinzipien widersprechen, auf denen das FRG insgesamt beruht (vgl. BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - m.w.N. in SozR 4-5500 § 15 Nr. 6 und in Juris). Da es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, die nach dem deutschen Recht zu beantworten ist, ist es auch unerheblich, welche Bedeutung nach rumänischem Recht der Kennzeichnung einer Zeit mit "O" zukommt. Insoweit ist auch die Einholung einer Auskunft beim rumänischen Versicherungsträger nicht erforderlich. Die Bescheinigung E 205 RO wurde und wird nicht für Zwecke des FRG und nach den dortigen Erfordernissen erstellt, sondern aufgrund der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 EWG bzw. seit 1.5.2010 aufgrund der VO 883/2004 EG und VO 987/2009 EG. Bei den EWG- bzw. EG-Verordnungen handelt es sich um Koordinierungsregelungen. Diese sollen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern die Wahrung erworbener Ansprüche und Anwartschaften ermöglichen (siehe Präambel zur VO EWG Nr. 1408/71). Deswegen werden zum Beispiel bei der Frage, ob die Wartezeit erfüllt ist bzw. die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, wie dieser sie bescheinigt. Dagegen bestimmt sich die Höhe der von einem Mitgliedstaat zu gewährenden Rente jedoch nicht nach der Summe sämtlicher Versicherungszeiten aus beiden bzw. allen Mitgliedstaaten, sondern nach den in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten. Dagegen werden die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten - wie die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten - bei der Berechnung der Rente berücksichtigt und wirken sich auf deren Höhe aus.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG Mannheim aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 4.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.3.2007 des 31.3.2009 unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 als nachgewiesenen Beitragszeit zu gewähren. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage vollen Erfolg und die Berufung überwiegenden Erfolg hatte.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 26. Dezember 1973 bis 27. Oktober 1980 und vom 9. März 1981 bis 19. Oktober 1988 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 sowie vom 9.3.1981 bis 1.8.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten.
Der 1949 geborene Kläger kam am 22.9.1989 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Am 8.7.1991 stellte der Kläger erstmals bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund) einen Antrag auf Kontenklärung und legte dazu u.a. eine Bestätigung des Unternehmens für Öl "13. Dezember" aus Bukarest Nr. 5478 vom 8.9.1989 vor. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger vom 26.12.1973 bis 1.9.1982 als Dipl. Ökonomist sowie vom 1.9.1982 bis 20.10.1982 als Dipl. Hauptökonomist beim Institut für Wissenschaftliche Forschung und Technologische Ingenieurschaft "Titan", Bukarest und vom 20.10.1982 bis 1.8.1989 als Dipl. Hauptökonomist beim Unternehmen für Öl "13. Dezember" Bukarest beschäftigt gewesen sei. Unterschrieben ist diese Bestätigung vom Direktor und dem Leiter der Personalabteilung. Ferner enthält es einen Sichtvermerk des Arbeitsministeriums vom 15.9.1989.
Am 23.3.2001 stellte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Baden (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) einen Antrag auf Kontenklärung, machte Angaben über seine Versicherungszeiten in der BRD sowie detaillierte Angaben über seine Beitragszeiten in Rumänien (einschließlich über Verdienste und die Unterbrechung durch den Wehrdienst vom 27.10.1980 bis 24.2.1981) und legte Bescheinigungen der S.C. S. S.A. vor. In der Bescheinigung (ohne Datum) gibt die Aktiengesellschaft (AG) an, der Kläger sei bei ihrer Gesellschaft als Hauptökonom vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 angestellt gewesen mit Arbeitsvertrag auf nicht bestimmte Dauer. In der Bescheinigung Nr. 791 vom 6.6.2000 führt sie aus, der Kläger sei vom 8.3.1985 bis 20.10.1988 als Angestellter in der Abteilung Versorgung bei ihrer Gesellschaft mit einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer gewesen sei. In der Arbeitsbescheinigung Nr. 1472 vom 19.9.1995 führt die Handels AG S. aus, aufgrund der von ihr aufbewahrten Unterlagen werde bescheinigt, dass der Kläger vom 26.12.1973 bis zum 20.10.1988 beim Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Maschinen, Werkzeuge und Aggregate Bucuresti folgendermaßen erwerbstätig gewesen sei: 1. 26.12.1973 - 1.9.1982 als Ökonom 2. 1.9.1982 - 20.10.1988 als leitender Ökonom. Der Kläger sei während dieses Zeitraums 15 Tage krank geschrieben/im Genesungsurlaub gewesen. Er habe keinen unbezahlten Urlaub und auch keine sonstigen Unterbrechungen (unentschuldigte Fehlzeiten) gehabt. Die Angaben seien in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Sie weise darauf hin, dass die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge während des Beschäftigungszeitraums vom 26.12.1973 bis 1.8.1986 an den Staatlichen Sozialversicherungsfond überwiesen worden seien und dass 2 % des Tarifgehalts als Beiträge für die Zusatzrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingezahlt worden seien. Vom 1.8.1986 bis 20.10.1988 seien die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge an den Staatlichen Sozialversicherungsfond überwiesen und 3 % des Tarifgehalts als Beiträge für die Zusatzrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingezahlt worden. Die Angaben seien ein Auszug aus der im Archiv des Unternehmens aufbewahrten Personalakte und den Lohn-/Gehaltslisten. Ferner teilte die S. AG die jeweiligen Namensänderungen des Unternehmens mit.
In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 19.9.1995 (Nr. 7438) teilte die Handels AG "S." mit, der Kläger sei vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als leitender Ökonom beim Ölunternehmen "13. Dezember" Bucuresti erwerbstätig gewesen. Im o.g. Zeitraum habe er 154 Tagen unbezahlten Urlaub gehabt, sei nicht krankgeschrieben/im Genesungsurlaub gewesen und habe keine sonstigen Unterbrechungen gehabt. Das Unternehmen habe die Beiträge an den Staatlichen Sozialversicherungsfond überwiesen und 3 % der Beiträge für die Zusatzrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einbehalten. Die Angaben seien ein Auszug aus den im Archiv der Gesellschaft aufbewahrten Dokumenten.
Der Kläger legte sein am 17.1.1974 ausgestelltes Arbeitsbuch vor, in dem im Einzelnen die Gehaltserhöhungen, sein Wehrdienst, seine Versetzung aus dienstlichen Gründen zum Ölunternehmen "13. Dezember" zum 20.10.1988 und die Einstellung seiner Beschäftigung zum 1.8.1989 vermerkt sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 wies die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) den Widerspruch des Klägers gegen den (Vormerkungs-)Bescheid vom 3.5.2001, geändert durch den Bescheid vom 22.8.2001, auch insoweit zurück, als der Kläger die Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu 6/6 begehrte. Sie führte aus, die Arbeitsbescheinigungen seien nicht auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt.
Unter dem 30.8.2006 (Eingang bei der Stadt E. am 21.9.2006) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen dieses Verfahrens begehrte er die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu 6/6 anstelle zu 5/6. Er legte eine Bescheinigung (Adeverinta) 89/27.2.2004, ausgestellt von der S. AG, vor, in der für die Jahre 1973 bis 1988 (beginnend mit Dezember 1973 und endend mit Oktober 1988) für jeden Monat die Tätigkeit (Nr. 3), die Anzahl der gearbeiteten Tage/Arbeitstage (Nr. 4), der Verdienst (Nr. 5), der Zuschlag aufgrund des Dienstalters (Nr. 6), die Urlaubstage (Nr. 9), die Krankheitstage (Nr. 11), der unbezahlte Urlaub (Nr. 14) und die Steuern auf das Gehalt (Nr. 15) aufgelistet sind.
Ferner legte er eine Bescheinigung (Adeverinta) Nr 430/5.7.2004, ausgestellt von der Handelsgesellschaft S. AG, vor, wonach er vom 20.10.1989 (gemeint: 20.10.1988) bis 1.8.1989 als Hauptökonom in der Abteilung Finanzen/Buchhaltung (Gehalt 3200 Lei) beschäftigt gewesen sei und vom 20.10.1989 (gemeint: 20.10.1988) bis 1.1.1989 einen Dienstalterszuschlag von 9 % und vom 1.1.1989 bis 1.4.1989 von 12 % und vom 1.4.1989 bis 1.8.1989 keinen Dienstalterszuschlag erhalten habe. Aus dieser Adeverinta sind ferner für die Monate Oktober 1988 bis Juli 1989 die Arbeitstage, die Krankentage, die Urlaubstage und die Tage mit unbezahltem Urlaub (118 Tage) zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 11.4.2007 (Mitteilung über die vorläufige Leistung) gewährte die nunmehr zuständige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (Rechtsvorgängerin der Beklagten) dem Kläger ab 1.3.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.3.2009. In einem Beiblatt führte sie hinsichtlich des Streitgegenstandes aus, aufgrund der vorgelegten Adeverinta für die Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 könne keine Anrechnung der rumänischen Zeiten zu 6/6 erfolgen, da in der Bescheinigung nicht alle Felder (Spalten) konkret ausgefüllt seien. Zudem hätten für die Zeit ab 26.12.1973 nur 4 Arbeitstage bescheinigt werden dürfen. Somit sei die gesamte Bescheinigung als nicht schlüssig anzusehen. Die Adeverinta für die Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 könne ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da in dieser Bescheinigung lediglich 118 unbezahlte Fehltage hervorgingen und in einer früheren Bescheinigung desselben Arbeitgebers 154 Tage unbezahlter Urlaub bestätigt worden seien.
Mit Widerspruch vom 10.5.2007 begehrte der Kläger unter anderem die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6. Er übersandte nochmals die Adeverintas Nr. 430/5.7.2004 und Nr. 89/27.2.2004.
Mit Bescheid vom 23.5.2007 nahm die Beklagte wegen Berücksichtigung der Zeit vom 18.7. bis 31.12.2005 eine Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor.
In einer Bescheinigung E 205 RO vom 28.7.2008 gab der rumänische Versicherungsträger an, der Kläger sei vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 (6 Jahre, 10 Monate, 1 Tag) sowie vom 9.3.1981 bis 1.8.1989 (8 Jahre, 4 Monate, 22 Tage) als Ökonom pflichtversichert (O: obligatorie) und vom 27.10.1980 bis 24.2.1981 als Wehrdienstleistender (A: asimila) versichert gewesen.
Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 4.11.2008 stellte die Beklagte die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (beginnend am 1.3.2007 und endend am 31.3.2009) endgültig fest. Zur Begründung führte sie aus, die mit Bescheid vom 11.4.2007 als vorläufige Leistung nach Art. 45 VO 574/72 EG berechnete Rente werde hiermit unter Beachtung der ausländischen Versicherungszeiten nach Art. 46 VO 1408/71 EG endgültig festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch vom 10.05.2007 zurück. Bezüglich der begehrten 6/6-Anrechnung führte sie aus, die Adeverinta Nr. 89 vom 27.2.2004 sei in sich nicht schlüssig. Aus der Bescheinigung gehe hervor, dass in der Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 eine Arbeitswoche 6 Tage (48 Stunden) umfasst habe. In den Monaten Juni 1974, September 1974, März 1975, Februar 1976, Oktober 1976, Oktober 1977, April 1978 und Dezember 1978 lägen unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Sonn- und Feiertage zu viele Arbeitstage vor. So würden im Juni 1974 26 Arbeitstage bescheinigt. Unter Berücksichtigung von 5 Sonntagen im Juni 1974 seien jedoch nur 25 Arbeitstage möglich gewesen. Im Oktober 1976 seien unter Berücksichtigung von 5 Sonntagen nur 26 Arbeitstage möglich gewesen. Bescheinigt worden seien im Oktober 1976 jedoch 27 Arbeitstage. In einigen Monaten seien zu wenige Arbeitstage bescheinigt worden. Eine Vorlage der Originallohnlisten sei nicht erfolgt. Es verbleibe somit bei der Kürzung der rumänischen Versicherungszeiten vom 26.12.1973 bis 20.10.1988.
Hiergegen hat der Kläger am 19.12.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der er die Berücksichtigung der Zeit vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 als nachgewiesenen Beitragszeit weiter verfolgt hat.
Mit Bescheid vom 13.2.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31.3.2012.
Mit Urteil vom 8.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers sei durch die Versicherungsbescheinigung des rumänischen Versicherungsträgers E 205 die vorliegend geltend gemachte Beitragszeit nicht nachgewiesen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es sei nämlich durchaus möglich, dass es sich bei den dokumentierten Pflichtbeitragszeiten um Zeiten handle, für die keine Beiträge an den rumänischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden seien, die jedoch nach rumänischem Recht als Pflichtbeitragszeiten behandelt worden seien.
Gegen das am 2.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger schon am 15.10.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach der seit Jahren anerkannten Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG), die nach Musterprozessen vor dem LSG Baden-Württemberg mit Einholung eines Gutachtens beim Institut für Ostrecht unstreitig sei, reichten Lohnlistenauszüge dann als Nachweis aus, wenn keine unaufklärbaren Widersprüche in der Aktenlage vorhanden seien. Diese Rechtsprechung sei auch in der Kommentierung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (Verbandskommentar) übernommen worden und werde von den Rentenbehörden und Sozialgerichten - mit Ausnahme von denen in Hessen und in jüngster Zeit auch der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern in Würzburg - befolgt. Zusätzlich sei zu beachten, dass nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ein Zeitennachweis nach dem Formblatt E 205 erfolge. Dieser bescheinige in aufgeschlüsselter Form die Pflichtbeitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten nach EU-Recht im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander verbindlich. Gerade so ein Zeitennachweis sei vom rumänischen Versicherungsträger zwischenzeitlich übermittelt worden. Der Einwand des SG, es könnten auch gleichgestellte Zeiten in der Bescheinigung enthalten sein, berücksichtige nicht, dass diese gesondert (mit A) gekennzeichnet würden anstelle mit O. Hilfsweise werde die Einholung einer Auskunft beim rumänischen Versicherungsträger beantragt, dass es sich bei den mit O gekennzeichneten Zeiten um Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) handle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 und den Bescheid vom 13. Februar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 26. Dezember 1973 bis 27. Oktober 1980 und vom 9. März 1981 bis 1. August 1989 als nachgewiesener Beitragszeit zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft beim rumänischen Versicherungsträger einzuholen, dass es sich bei den mit "O " gekennzeichneten Zeiten um Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG handle.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, ein Nachweis der Zeiten sei durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere durch die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 89 vom 27.2.2004 und 430 vom 5.7.2004 nicht erbracht. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insoweit Bezug genommen. Die Bescheinigung E 205 RO des rumänischen Rentenversicherungsträgers stelle keinen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG dar. Ob und ggfs. in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Krankheit, bezahlten oder unbezahlten Urlaub oder sonstige Fehlzeiten vorlägen, gehe daraus nicht hervor.
Mit Bescheid vom 1.3.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2010 Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Nachdem der Kläger weitere rumänische Unterlagen (Adeverintas Nr. 62, 63 und 65 vom 11.3.2009) vorgelegt hat, hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2010 ausgeführt, der Kläger habe am 22.3.2010 weitere Unterlagen über die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vorgelegt. Sein Widerspruch vom 22.3.2010 werde deshalb als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertet. Dem Antrag auf volle Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten für den Zeitraum vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 könne nicht entsprochen werden. In der Adeverinta Nr. 63 enthielten einige Spalten für Fehltage weder Eintragungen noch seien sie entwertet worden. Zudem ergäben sich bei der Anzahl der Arbeitstage gegenüber der Bescheinigung Nr. 89 vom 27.2.2004 Differenzen, z.B. für die Monate Januar, März, Mai sowie August bis November 1974. In diesen Monaten wichen die angegebenen Arbeitstage in beiden Bescheinigungen voneinander ab.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Streitgegenstand ist lediglich der Rentenbescheid vom 4.11.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008), mit dem die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.3.2007 bis 31.3.2009 endgültig festgesetzt wurde. Der Bescheid vom 11.4.2007 (vorläufige Leistung) und der Bescheid vom 23.5.2007 (Neufeststellung der vorläufigen Leistung) wurden durch den Rentenbescheid vom 4.11.2008 ersetzt.
Der Bescheid vom 13.2.2009, mit dem Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2012 weiter gewährt wurde, ersetzt den Bescheid vom 4.11.2008 nicht und ändert ihn auch nicht ab, so dass er nach § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung auch nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 1.3.2010, mit dem dem Kläger Altersrente für schwer behinderte Menschen ab 1.1.2010 gewährt wurde, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der Bescheid vom 14.6.2010 ist - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung - auch nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden, da er den Rentenbescheid vom 4.11.2008 weder ersetzt noch abändert. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R in Juris) nach Eintritt des Leistungsfalls auch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren - anders als im Klageverfahren - auch die Berücksichtigung der Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als nachgewiesene Beitragszeit begehrt, ist die Erweiterung des Klageantrags gem. §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig und stellt keine Klageänderung dar.
Die Berufung des Klägers ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter ungekürzter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als nachgewiesener Beitragszeit.
Die von dem Kläger begehrte volle Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu beurteilen, in dessen Schutzbereich er nach § 1 lit. a FRG fällt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel der Zeit erreichen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000, EzS 50/456). Nach Auffassung des Senats können die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus dem bescheinigten die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (s. Urt. des Senats vom 11.12.2000 a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Kläger während der Zeit von 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Während der Zeit vom 26.12.1973 bis 19.10.1988 war der Kläger ausweislich seiner detaillierten Angaben vom 28.3.2001, die mit den Eintragungen in dem am 17.11.1974 ausgestellten Arbeitsbuch übereinstimmen, bei ein und demselben Arbeitgeber, dem Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Maschinen, Werkzeuge und Aggregate, beschäftigt. Im Arbeitsbuch sind dabei im Einzelnen die Gehaltserhöhungen zum 27.12.1974, 1.4.1975, 15.7.1975, 1.11.1975, 1.1.1978 (Einstufungsänderung/Gehaltserhöhung), 1.2.1984, die Einstufungsänderung zum 28.12.1975, die Festsetzung des Nettogehalts zum 1.7.1977, die Erhöhung der Gradation zum 1.5.1978, 15.5.1981 und 1.3.1985, die Umgestaltung, Fortsetzung der Tätigkeit zum 1.1.1979, die Einberufung zum Wehrdienst zum 27.10.1980 (ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages), die Entlassung vom Wehrdienst am 24.2.1981, die Wiederaufnahme der Beschäftigung aufgrund des bisherigen Arbeitsvertrages zum 9.3.1981, die Beförderung zum leitenden Ökonom zum 1.9.1982, die betriebsinterne Versetzung zum Versorgungsdienst zum 8.3.1985, die Funktionsänderung zum Leiter der Versorgungsabteilung zum 4.12.1985, die Enthebung von der Funktion des Versorgungsabteilungsleiters zum 15.6.1986 und die nunmehrige Tätigkeit als leitender Ökonom sowie die Versetzung aus Dienstgründen zum 20.10.1988 zum Ölunternehmen "13. Dezember" Bucuresti/Bukarest verzeichnet. Die im Einzelnen dokumentierten Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Gradation und Funktionsänderungen belegen für den Senat, dass der Kläger - mit Ausnahme der dokumentierten Unterbrechung durch den Wehrdienst - vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 ununterbrochen bei dem Forschungs- und Entwicklungsinstitut beschäftigt war und keine Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und unbezahlten Urlaub vorgelegen haben.
Durch die weiter vorgelegten Adeverintas Nr. 1472/19.9.1995, Nr. 89/27.2.2004 und Nr. 63/11.3.2009 ist für den Senat auch nachgewiesen, dass der Kläger keine längeren Unterbrechungen (über einen ganzen Monat) durch Krankheit in der Zeit von Dezember 1973 bis Oktober 1988 aufgewiesen hat. Vielmehr ist schon in der Bescheinigung Nr. 1472/19.9.1995 angegeben, dass beim Kläger in der Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 15 Krankheitstage vorlagen. Diese Krankheitstage werden in der Adeverinta Nr. 89/27.2.2004, in der im Einzelnen per Monat die Arbeitstage, das Gehalt, der Zuschlag für Dienstalter usw. aufgeführt werden, aufgeschlüsselt. Danach war der Kläger im September 1977 5 Tage, im März 1979 7 Tage und im November 1985 3 Tage krank. Da der Kläger in der Zeit von 1973 bis 1988 noch relativ jung (24 bis 39 Jahre) war, ist auch nachvollziehbar, dass er noch nicht längere Krankheitszeiten aufweist. Für seinen relativ guten Gesundheitszustand in jener Zeit spricht auch, dass der Kläger noch von 1994 bis 2003 in der Bundesrepublik Deutschland als Kraftfahrer beschäftigt war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) sind die Adeverintas auch nicht deswegen als unschlüssig anzusehen, weil nicht alle Felder (Spalten) konkret ausgefüllt und für einzelne Monate zu viele bzw. zu wenige Arbeitstage angegeben sind. Denn das Ausfüllen von Feldern/Spalten ist nicht erforderlich, wenn sich angesichts der sonstigen Angaben ergibt, dass eine Angabe entfällt. Soweit in einigen Monaten zu viele Arbeitstage (z.B. im Juni 1974 26 Tage anstelle von 25 Tagen angesichts von 5 Sonntagen) angegeben sind, führt dies nicht zu Zweifel daran, dass der Kläger in den jeweiligen Monaten gearbeitet hat, zumal neben den Arbeitstagen auch die Verdienste in den jeweiligen Monaten bescheinigt wurden. Zwar hat der Kläger nunmehr noch die Adeverinta Nr. 63 vom 11.3.2009 vorgelegt, in der bezüglich einzelner Monate die Arbeitstage zur früheren Adeverinta aus dem Jahr 2004 um einen Tag (bzw. im Oktober 1988 um 2 Tage) differieren. Dadurch ergeben sich für den Senat angesichts der Angaben im Arbeitsbuch und der Gesamtwürdigung sämtlicher Unterlagen keine Zweifel daran, dass der Kläger in den jeweiligen Monaten, in denen Arbeitstage bestätigt wurden, gearbeitet hat.
Die Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989, die der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, sieht der Senat dagegen nicht als nachgewiesene Beitragszeit an. Denn in der Arbeitsbescheinigung der Handels AG S. Nr. 1472/19.9.1995 ist lediglich die Zeit bis 20.10.1988 bescheinigt. In der Arbeitsbescheinigung Nr. 7438/19.9.1995 ist angegeben, dass der Kläger vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 als leitender Ökonom beschäftigt gewesen sei und in dem genannten Zeitraum 154 Tage unbezahlten Urlaub gehabt habe. In der Adeverinta Nr. 430/5.7.2004 der S.C. Solaris S.A. werden zwar Arbeitstage, aber auch Zeiten mit unbezahlten Urlaub (Oktober 1988 16 Tage, April 1989 25 Tage, Mai 1989 25 Tage, Juni 1989 26 Tage, Juli 1989 26 Tage, insgesamt 118 Tage) aufgeführt. Angesichts dessen vermag der Senat für die Zeit vom 20.10.1988 bis 1.8.1989 keine nachgewiesene ununterbrochene Beitragszeit festzustellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vom rumänischen Versicherungsträger ausgestellten Bescheinigung E 205 RO, in der die Zeit des unbezahlten Urlaubs als Beitragszeit mit enthalten ist. Denn die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit würde den übergeordneten Rechtsprinzipien widersprechen, auf denen das FRG insgesamt beruht (vgl. BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - m.w.N. in SozR 4-5500 § 15 Nr. 6 und in Juris). Da es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, die nach dem deutschen Recht zu beantworten ist, ist es auch unerheblich, welche Bedeutung nach rumänischem Recht der Kennzeichnung einer Zeit mit "O" zukommt. Insoweit ist auch die Einholung einer Auskunft beim rumänischen Versicherungsträger nicht erforderlich. Die Bescheinigung E 205 RO wurde und wird nicht für Zwecke des FRG und nach den dortigen Erfordernissen erstellt, sondern aufgrund der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 EWG bzw. seit 1.5.2010 aufgrund der VO 883/2004 EG und VO 987/2009 EG. Bei den EWG- bzw. EG-Verordnungen handelt es sich um Koordinierungsregelungen. Diese sollen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern die Wahrung erworbener Ansprüche und Anwartschaften ermöglichen (siehe Präambel zur VO EWG Nr. 1408/71). Deswegen werden zum Beispiel bei der Frage, ob die Wartezeit erfüllt ist bzw. die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, wie dieser sie bescheinigt. Dagegen bestimmt sich die Höhe der von einem Mitgliedstaat zu gewährenden Rente jedoch nicht nach der Summe sämtlicher Versicherungszeiten aus beiden bzw. allen Mitgliedstaaten, sondern nach den in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten. Dagegen werden die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten - wie die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten - bei der Berechnung der Rente berücksichtigt und wirken sich auf deren Höhe aus.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG Mannheim aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 4.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.3.2007 des 31.3.2009 unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und vom 9.3.1981 bis 19.10.1988 als nachgewiesenen Beitragszeit zu gewähren. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage vollen Erfolg und die Berufung überwiegenden Erfolg hatte.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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