Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1019/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 517/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
hilfsweiswe Rechtsmitteleinlegung als bedingte Prozeßhandlung unzulässig
hilfsweiswe Rechtsmitteleinlegung als bedingte Prozeßhandlung unzulässig
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.05.2011 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig war unter anderem die Höhe der Anrechnung des durchschnittlichen Einkommens des Klägers im Rahmen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides.
Gleichzeitig mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er nicht vorgelegt. Nach endgültiger Leistungsbewilligung durch den Beklagten hat er in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens sei für eine Bewilligung von PKH kein Raum mehr. Eine frühere Entscheidung sei mangels Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen.
Am 10.06.2011 ist beim SG die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers eingegangen. Der Kläger hat um eine positive Verbescheidung gebeten und hilfsweise Beschwerde eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die hilfsweise eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Mit dem am 10.06.2011 eingegangenen Schreiben hat der Kläger die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und um eine positive Verbescheidung durch das SG gebeten; hilfsweise solle das Schreiben als Beschwerde gelten. Er hat damit erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH an das SG gestellt. Dieser Antrag ist zwar zulässig, die Erfolgsaussichten sind jedoch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zweifelhaft. Das SG wird über diesen Antrag noch zu entscheiden haben, wobei die Begründung über die äußerst knapp bemessene Begründung im Rahmen des Beschlusses vom 25.05.2011 hinausgehen sollte. Gegebenenfalls ist darauf einzugehen, dass in der Regel vor der Entscheidung in der Hauptsache über die Bewilligung von PKH zu entscheiden ist und eventuell vom SG fehlende Unterlagen rechtzeitig angefordert werden sollten.
Zudem hat der Kläger jedoch mit seinem Schreiben vom 10.06.2011 "hilfsweise" Beschwerde eingelegt. Dies stellt eine bedingte Rechtsmitteleinlegung dar. Eine bedingte Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 173 Rn 4; Keller aaO vor § 60 Rn 11), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger rechtskundig vertreten ist.
Offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde nicht auch allein wegen der fehlenden Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache unzulässig ist.
Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war unter anderem die Höhe der Anrechnung des durchschnittlichen Einkommens des Klägers im Rahmen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides.
Gleichzeitig mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er nicht vorgelegt. Nach endgültiger Leistungsbewilligung durch den Beklagten hat er in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens sei für eine Bewilligung von PKH kein Raum mehr. Eine frühere Entscheidung sei mangels Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen.
Am 10.06.2011 ist beim SG die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers eingegangen. Der Kläger hat um eine positive Verbescheidung gebeten und hilfsweise Beschwerde eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die hilfsweise eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Mit dem am 10.06.2011 eingegangenen Schreiben hat der Kläger die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und um eine positive Verbescheidung durch das SG gebeten; hilfsweise solle das Schreiben als Beschwerde gelten. Er hat damit erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH an das SG gestellt. Dieser Antrag ist zwar zulässig, die Erfolgsaussichten sind jedoch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zweifelhaft. Das SG wird über diesen Antrag noch zu entscheiden haben, wobei die Begründung über die äußerst knapp bemessene Begründung im Rahmen des Beschlusses vom 25.05.2011 hinausgehen sollte. Gegebenenfalls ist darauf einzugehen, dass in der Regel vor der Entscheidung in der Hauptsache über die Bewilligung von PKH zu entscheiden ist und eventuell vom SG fehlende Unterlagen rechtzeitig angefordert werden sollten.
Zudem hat der Kläger jedoch mit seinem Schreiben vom 10.06.2011 "hilfsweise" Beschwerde eingelegt. Dies stellt eine bedingte Rechtsmitteleinlegung dar. Eine bedingte Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 173 Rn 4; Keller aaO vor § 60 Rn 11), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger rechtskundig vertreten ist.
Offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde nicht auch allein wegen der fehlenden Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache unzulässig ist.
Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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