L 3 R 132/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 12 R 1407/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 132/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom XXXXX 1978 bis zum XXXXX 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech), Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets – Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG feststellen muss.

Der am XXXXX 1953 geborene Kläger erwarb am 21. Juli 1978 nach einem Studium der Fachrichtung "Ingenieurökonomie des Maschinenbaus" an der W.-P. – Universität R.(DDR) den Hochschulabschluss eines Diplom – Ingenieurökonoms. Am 1. September 1978 nahm er eine Tätigkeit bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) S.R. auf, der Elektronikbauteile und Schaltanlagen für Schiffe produzierte. Der Kläger arbeitete dort zunächst als Materialplaner, ab 1. Oktober 1979 als Gruppenleiter Materialwirtschaft und ab 15. Januar 1981 als Abteilungsleiter Materialwirtschaft. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Organisation der Bevorratung und Lagerversorgung sowie der Leitung der Abteilung Materialwirtschaft und Technischer Einkauf. Der Kläger, der zu keiner Zeit eine Versorgungszusage eines Versorgungsträgers der ehemaligen DDR erhalten hat, war noch über den 30. Juni 1990 hinaus bei dem VEB S.R. bzw. der durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit Wirkung zum 7. August 1990 geschaffenen Nachfolgefirma S.R. GmbH bis Ende 1991 beschäftigt. Seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005 mit der Begründung ab, dass für den Kläger weder eine positive Versorgungszusage vorliege, noch er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, da er zum Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb (VEB S.R.) sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetrieb der elektronischen Industrie) zugeordnet, weil ihm weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben habe noch sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei.

Mit seiner rechtzeitig gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, Hauptgeschäftsfeld des VEB S.R. sei die stationäre Produktion in den Betrieben Rostock, Fürstenberg und Gablow gewesen. Hier seien Produkte entwickelt, projektiert und in der Regel in Serienfertigung produziert worden. Es habe sich um Schiffs-, Schalt- und Steuerungsanlagen gehandelt. Der VEB S.R. sei alleiniger Produzent der genannten Erzeugnisse für alle Werften der DDR gewesen. Das Sozialgericht hat die Auskunft der Rechtsnachfolgerin des VEB S.R., der S.R. GmbH (SER) vom 28. Juli 2005 eingeholt, nach welcher die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister am XXXXX 1990 erfolgt ist und unter Berücksichtigung der Verteilung der Produktionsgrundarbeiter als auch der erzielten Umsatzanteile zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft etwa 80 % der Tätigkeit auf den Produktionsbereich und circa 20 % auf Montage- und Reparaturleistungen entfallen sind. Die Beklagte hat demgegenüber auf die Zuordnung der Volkswirtschaftszweige der DDR als verbindliche Systematik für die Planung und statistische Abrechnung verwiesen. Dabei sei offensichtlich bei der Bestimmung des Hauptzwecks eines Betriebes vom fordistischen Produktionsmodell ausgegangen worden, weil sich sonst die Unterscheidung in Reparatur- und Montagebetriebe sowie sonstige Bereiche der Produktion nicht erklären lasse. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der VEB S.R. der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetrieb der elektronischen Industrie) zugeordnet gewesen und zähle deshalb nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2008 hat der Kläger die Broschüre "Architektur der DDR" mit Fotos des Produktionsgebäudes des VEB S.R. in R.-S. einschließlich Grundrissen dieses Gebäudes sowie Fotos der Produktionsräume Großgeräte im Erdgeschoss sowie des Produktionstraktes des 1. Obergeschosses eingereicht. Auf Befragen durch das Gericht hat er unter anderem angegeben, dass die Tätigkeit im VEB S.R. produktionsgebunden und auch in Serienfertigung stattgefunden habe; z. B. habe es Schiffsserien gegeben, die auf bestimmten Werften gefertigt worden seien, und für diese speziellen Schiffe seien die einzelnen elektronischen Bauteile in Serie in einem straffen Rhythmus gefertigt worden. Es habe sich dabei nicht um eine Auftragsfertigung gehandelt, bei der die einzelnen Teile auf das jeweilige Endprodukt zugeschnitten gewesen seien, sondern schon um eine Serienfertigung in Serienreihen. Allerdings sei, wie es auch heute üblich sei, nach dem Baukastensystem vorgegangen worden, so dass auf Änderungen habe reagiert und verschiedene Einheiten hätten bedient werden können.

Durch Urteil vom 11. April 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zeit der Beschäftigung des Klägers vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass der Kläger sowohl die persönliche Voraussetzung aufgrund seiner Ausbildung zum Diplom – Ingenieurökonom als auch die sachliche Voraussetzung wegen der tatsächlich ausgeübten ausbildungsadäquaten Tätigkeit im Bereich der Materialwirtschaft und beim technischen Einkauf für eine Einbeziehung in das AAÜG erfülle. Schließlich sei auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, da der VEB S.R. ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) hierzu gewesen sei. Aufgrund der über den Nachfolgebetrieb SER beigezogenen betrieblichen Unterlagen und Aufstellungen zur Zeit der Umwandlung 1990, den glaubhaften Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel, dass es sich bei dem VEB S.R. um einen industriellen Produktionsbetrieb der DDR gehandelt habe. Unerheblich sei die statistische Zuordnung der DDR in die Wirtschaftsgruppe eines Reparatur- und Montagebetriebes der elektronischen Industrie, deren Gründe heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Maßgeblich seien die im konkreten Einzelfall zu ermittelnden tatsächlichen Umstände. Nur wenn keine weiteren Unterlagen und Beweismittel vorhanden seien, könne für die Beurteilung auf die Zuordnung in eine Wirtschaftsgruppe zurückgegriffen werden, der lediglich Indizcharakter im Sinne einer Hilfstatsache zukomme.

Gegen das ihr am 29. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Juni 2008 Berufung eingelegt, mit der sie unter Hinweis auf die notariell beglaubigte Umwandlungserklärung zwischen der Treuhandanstalt und dem VEB S.R. vom 8. Juni 1990, nach welcher der VEB S.R. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und gleichzeitig das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB zum 1. Juni 1990 auf die neu gegründete GmbH übertragen wird, geltend macht, dass durch die Gründung der Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen seien. Zwar habe von diesem Zeitpunkt an der VEB noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Er sei vermögenslos gewesen und könne nur noch als "leere Hülle" betrachtet werden, da die Produktionsaufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der Vorgesellschaft wahrgenommen worden seien. Für den VEB S.R. lägen am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne eines volkseigenen Produktionsbetriebes nicht vor, denn die wirtschaftliche Tätigkeit sei von der Kapitalgesellschaft verrichtet worden. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Betrieb bis zum Fondsübergang überhaupt Produktionsaufgaben erfüllt habe. Allerdings würden sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG für die Altersversorgung der technischen Intelligenz zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB ergeben. Es müsse sich bei dem zu beurteilenden Betrieb um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR zugeordnet war; ferner müsse der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Nach diesen Maßstäben sei der VEB S.R. kein Produktions-, sondern ein Montagebetrieb gewesen, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2009 zutreffend festgestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Er hat der Auffassung der Beklagten, dass der VEB S.R. am Stichtag 30. Juni 1990 bereits vermögenslos gewesen sei und keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt habe, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1999 – II ZR 383/96 – widersprochen, nach welcher die Nachfolgekapitalgesellschaft nicht bereits vor ihrer Eintragung ins Register Unternehmensträger sein konnte. Nach dieser Rechtsprechung sei auch der Fonds- oder Kapitalübergang erst mit der Wirksamkeit der Gründung der Nachfolgekapitalgesellschaft und damit mit der Registereintragung erfolgt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2011 hat der Kläger auf Befragen unter anderem angegeben, dass beim VEB S.R. praktisch sämtliche Schaltanlagen für den DDR-Schiffbau gefertigt worden seien. Es habe sich um unterschiedliche Produktlinien für die jeweiligen Schiffe gehandelt. Für eine Werft in Stralsund, die Fischverarbeitungsschiffe hergestellt habe, sei im Abstand von jeweils 10 Tagen die entsprechende elektrische Ausrüstung zu liefern gewesen. Dabei hätten die gefertigten Serien eine Größe von etwa sechs gehabt; danach sei meistens etwas an den Schiffen geändert worden. Die größte im Betrieb jemals produzierte Stückzahl habe sich auf 8000 belaufen. Dabei habe es sich um ein Sonderprodukt für einen Betrieb in B. gehandelt, der Kassettenrekorder hergestellt habe, und zwar um eine gedruckte Leiterplatine.

Die Beklagte hat im Termin erklärt, dass aus ihrer Sicht die sachlichen Voraussetzungen für das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Kläger vorlägen. Er habe einen Abschluss als Ingenieurökonom, habe damit auch an der Schnittstelle zwischen Technik und Ökonomie im Berufsfeld eingesetzt werden können und sei auch dementsprechend eingesetzt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 29. März 2011 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochten Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zeit der Beschäftigung des Klägers vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts finden die Vorschriften des AAÜG auf ihn keine Anwendung, weil er Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben hat.

Zutreffend hat insoweit bereits das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass beim Kläger weder am 30. Juni 1990 noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Einzelfallentscheidung vorlag, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist. Ebenfalls zutreffend hat es dargestellt, dass nach der durch die Rechtsprechung des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, an der dieses trotz teilweiser Kritik durch die Instanzgerichte (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2010 – L 1 R 306/07 –, juris) weiterhin festhält (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R –, juris) und der auch der erkennende Senat folgt, auch diejenigen Personen unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, und ferner, dass ein derartiger – fiktiver – Anspruch von der Erfüllung im Einzelnen dargelegter persönlicher, sachlicher und betrieblicher Voraussetzungen abhängig ist. Zutreffend ist schließlich die Feststellung des Sozialgerichts, dass aufgrund der Ausbildung des Klägers die persönlichen und angesichts der von ihm tatsächlich beim VEB S.R. ausgeübten Tätigkeit auch die sachlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind. Hiervon geht im Übrigen auch die Beklagte aus, wie die Erklärung ihrer Vertreterin im Termin am 29. März 2011 belegt.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind im Falle des Klägers aber die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt.

Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte. Arbeitgeber des Klägers in diesem Sinne war am 30. Juni 1990 noch der VEB S.R ... Entgegen der Auffassung der Beklagten war dieser am Stichtag nicht wegen der bereits am 8. Juni 1990 vereinbarten Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit Kapitalübergang zum 1. Juni 1990 vermögenslos und nur noch eine "leere Hülle" ohne die Fähigkeit, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen am 15. Juni 2010 unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4 -8570 § 1 Nr. 4) und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. August 1996 – I R 85/95 –, BFHE 181,437) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 1997 – II ZR 169/96 – , WM 1997, 2356, 2357f) mit auch den erkennenden Senat überzeugender Begründung dargelegt, dass der jeweilige VEB in einem Fall wie diesem seine materiellen und finanziellen (Betriebs-) Mittel, die ihm der Staat in Form so genannter "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht verloren hatte, sondern vielmehr als "Fondsinhaber" weiterhin befugt war, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds "zu besitzen und nutzen" sowie gegebenenfalls auf andere Rechtssubjekte zu übertragen. Keinesfalls hatte der VEB seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft vor dem 1. Juli 1990 an eine Nachfolgegesellschaft verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (UmwVO) die – eingeleitete – Umwandlung des VEB in eine GmbH noch nicht vollzogen war, da nach § 7 Satz 1 UmwVO die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 8. Juni 1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam wurde. Zur Registereintragung kam es aber erst am 7. August 1990. Konnte die Umwandlung nach der UmwVO – wie hier – bis zum 30. Juni 1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw. Rechtsträgerschaft des VEB am 1. Juli 1990 kraft Gesetzes (§ 11 Treuhandgesetz) an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau über. Neben VEB und GmbH kommt vor dem 1. Juli 1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Danach bestanden die volkseigenen Betriebe auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Dies stimmt mit dem in der DDR bis 1. Juli 1990 geltenden GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 überein, welches das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft nicht kennt. Auch aus dem Treuhandgesetz lässt sich kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "Kapital-Vorgesellschaft" entnehmen, so dass Fondsanteile vor dem 1. Juli 1990 auf eine GmbH nur dann übergehen konnten, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O.).

Bei dem VEB S.R. als dem danach am 30. Juni 1990 maßgeblichen Arbeitgeber des Klägers handelte es sich aber nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Er gehörte nicht zu dem Kreis von Betrieben, die nach dem maßgeblichen staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den der Bundesgesetzgeber mit dem AAÜG angeknüpft hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – juris Rn. 23), in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen waren. Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion oder einem anderen Bereich der Volkswirtschaft der ehemaligen DDR hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Hierfür kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R –, juris). Materiell-rechtlich ist allein entscheidend, ob der vom Arbeit gebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –, juris). Zutreffend hat danach das Sozialgericht unter Beachtung dieser rechtlichen Grundlagen aufgrund der über den Nachfolgebetrieb SER beigezogenen betrieblichen Unterlagen und Aufstellungen sowie aufgrund der Angaben des Klägers und der von diesem vorgelegten Unterlagen die Feststellung getroffen, dass die Fertigung von schiffselektronischen Klein- und Großgeräten dem VEB S.R. sein Gepräge gegeben hat. Hiervon hat sich auch der erkennende Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugen können. Angesichts der Tatsache, dass nach den vom Nachfolgebetrieb SER beigezogenen Unterlagen zum Zeitpunkt der Umwandlung etwa 80 Prozent sowohl des erzielten Umsatzes als auch der verwendeten Arbeiterstunden auf die Produktion entfielen, und unter Berücksichtigung der Beschreibung der Produktionstätigkeiten durch den Kläger im Termin am 11. April 2008 sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Broschüre " Architektur der DDR 8/76", nach welchem das dargestellte Gebäude nach Größe, Aufteilung und technischer Ausstattung eindeutig auf die Unterbringung von Fertigungsanlagen ausgerichtet war, hat auch der erkennende Senat keinen Zweifel, dass die Herstellung von Schaltanlagen und elektronischen Bauteilen der Hauptzweck des VEB S.R. war und dass demgegenüber Wartung, Reparatur und Montage nur untergeordnete Betriebstätigkeiten waren. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Klägers im Termin am 29. März 2011, nach welchen in dem Betrieb sämtliche Schaltanlagen für den DDR-Schiffbau, gelegentlich aber auch Sonderprodukte wie Leiterplatinen für Kassettenrekorder hergestellt wurden. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der VEB S.R. in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16619, die Reparatur- und Montagebetriebe umfasst, zugeordnet war. Dafür, dass für die Frage, ob eine industrielle Fertigung dem VEB das Gepräge gegeben hat, auf die organisatorische Zuordnung abzustellen wäre, lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG nichts herleiten. Zwar hat das BSG im Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) eine derartige Bedeutung als möglich in Erwägung gezogen, jedoch wurde bereits in der Entscheidung vom 6. Mai 2004 (B 4 RA 52/03 R) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die fehlende organisatorische Zuordnung zu einem Industrieministerium nicht genügt, einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens abzulehnen. Dem entsprechend zieht auch die spätere Rechtsprechung den Umstand der organisatorischen Zuordnung durchgehend als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium allenfalls bestätigend heran (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B –, juris). Im Übrigen lässt aus dem Umstand, dass ein Betrieb (auch) Montagearbeiten verrichtet hat, nicht schließen, es handele sich nicht um einen Produktionsbetrieb. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden. Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Produktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R–, juris). Der Klassifizierung des VEB S.R. als Produktionsbetrieb steht auch nicht die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2009 (Beschluss – L 3 R 1384/07 –, juris) entgegen, nach welcher es sich bei diesem VEB unter Berücksichtigung des Statuts des Vorgängerbetriebes VEB F.-A. R. um einen Projektierungsbetrieb gehandelt hat, der nicht vorwiegend mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst war. In den Bereichen Maschinenbau und Automatisierungstechnik werden unter der Projektierung alle planenden Arbeitsvorgänge verstanden, die von der Angebotsphase bis hin zur vollständigen Inbetriebnahme der Steuerung bzw. Anlage auszuführen sind. Eine eigene Produktion findet danach in einem Projektierungsbetrieb nicht statt. Es kann dahinstehen, ob dies für den Vorgängerbetrieb des VEB S.R., nämlich den VEB Fernmelde-Anlagenbau Rostock bis 31. Dezember 1969 zutraf. Rechtlich relevant ist allein die streitige Zeit der Tätigkeit des Klägers ab 1. September 1978 bei dem VEB S.R. Nach den vom Sozialgericht beigezogenen Unterlagen sowie den Angaben des Klägers stand jedenfalls in dieser Zeit die Produktion elektronischer Anlagen im Vordergrund.

Obwohl danach die Herstellung von Schaltanlagen und elektronischen Bauteilen der Hauptzweck des VEB S.R. war, ist er trotzdem nicht als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne des § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB einzuordnen. Nach der auf der Entscheidung des BSG vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R, juris) gründenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nämlich nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, d.h. im Sinne der Massenproduktion ausgerichtet gewesen sei. Dabei setzt das BSG "industriell" und "serienmäßig wiederkehrend" ausdrücklich gleich (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris). Die Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe im Sinne des fordistischen Produktionsmodells erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VO-AVItech und der 2. DB in den Jahren 1950/51 aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft nach Ende des 2. Weltkrieges in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Diesem Ziel diente von Anfang an nach der Kapitulation die Enteignungsgesetzgebung, insbesondere in der Industrie. Sie schaffte den benötigten staatlichen Sektor, der die Durchführung planmäßiger Leitungsmaßnahmen ermöglichen sollte. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz unter anderem durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde (so BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, juris). Diesem Abstellen auf das fordistische Produktionsmodell in der grundlegenden Entscheidung vom 9. April 2002, welches auf einer stark standardisierten Massenproduktion (und –konsumtion) von Konsumgütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen und Fließbandfertigung basiert, ist die nachfolgende Rechtsprechung sowohl des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – ; Beschluss vom 22. Juni 2010 – B 5 RS 94/09 B –, juris) als auch der Instanzgerichte (vgl. z. B. LSG Erfurt, Urteil vom 31. März 2009 – L 6 R 782/05 –; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Februar 2011 – L 5 R 92/08 –; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., alle juris) gefolgt und zu dem Ergebnis gelangt, dass volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) am 30. Juni 1990 nur solche waren, deren betrieblicher Hauptzweck in der Massenproduktion von industriellen Produkten oder von Bauwerken bestand. Obwohl sich der erkennende Senat dieser Auffassung anschließt, übersieht er nicht, dass durch diese Auslegung die Beschäftigten eines Betriebes der Investitionsgüter- oder Schwerindustrie, z.B. des Maschinen- und/oder Anlagenbaus, aus dem Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz herausfallen, weil in diesen Bereichen aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse der Abnehmer der hergestellten Produkte in der Regel eine Einzelfertigung oder allenfalls eine Herstellung in Kleinserien, aber fast nie eine Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell erfolgt. Auch verkennt der Senat nicht, dass gerade zu Beginn des Bestehens der DDR die Betriebe der Schwerindustrie im Mittelpunkt der DDR-Wirtschaftspolitik standen, wie es z. B. auf der II. SED-Parteikonferenz im Juli 1952 noch beschlossen wurde. Der erste Fünfjahrplan von 1951 bis 1955 verfolgte hauptsächlich das Ziel, die Kriegsfolgen zu beseitigen und die Produktion speziell unter anderem der Schwerindustrie zu steigern (vgl. wikipedia.org /wiki/ Deutsche Demokratische Republik). Fast alle staatlichen Mittel flossen deshalb in den Ausbau der Schwerindustrie zu Lasten von Konsumgüterproduktion, Versorgungs- und Dienstleistungsbranchen mit der Folge, dass Mangelwirtschaft zu einem Dauerzustand wurde (vgl. sozialpolitik.com/webcom/17.Juni1953-Volksaufstand in der DDR). Dieser Widerspruch zwischen einerseits einem Beschäftigungsanreiz in Form der Zusatzversorgung ausschließlich für Beschäftigte von Produktionsbetrieben im Sinne der Massenproduktion (im Wesentlichen also der Konsumgüterindustrie) und andererseits staatlicher Bevorzugung insbesondere der einer Massenproduktion nicht zugänglichen Investitionsgüter- und Schwerindustrie ist nur einer von vielen der staatlichen Führung der ehemaligen DDR und durch die Rechtsprechung (mehr) nicht auflösbar. Er ist vielmehr bei der Auslegung der DDR-Vorschriften und deren Anwendung im Rahmen des AAÜG hinzunehmen.

Nach den vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers ist der Senat ebenso wie das LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) nicht davon überzeugt, dass die solchermaßen erforderliche standardisierte und massenhafte Produktion von Schaltanlagen für Schiffe dem VEB S.R. das Gepräge gegeben hat. Nach den Ausführungen des Klägers im Termin am 29. März 2011 wurden vielmehr die Schaltanlagen in der Regel in Kleinserien von bis zu maximal sechs Stück gefertigt, bevor dann aufgrund des geänderten Bedarfs Veränderungen des Produkts erforderlich wurden. Auch belegt seine Aussage, dass für die Bestückung der Schaltschränke eine elektrotechnische Vorbildung und damit Facharbeiter erforderlich waren, dass es sich nicht um eine standardisierte Fertigung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells gehandelt hat, bei der in der Regel angelernte Arbeitnehmer den Zusammenbau der entsprechend vorbereiteten Teile zum Endprodukt vornehmen können. Dem Umstand, dass nach den Angaben des Klägers der VEB S.R. auch einmal eine Großserie von 8000 Stück Leiterplatinen für Kassettenrekorder hergestellt hat, kommt insofern keine Bedeutung zu, als es sich bei dieser Fertigung von Konsumgütern um ein einmaligen Vorgang gehandelt und sie dem VEB S.R. nicht das Gepräge gegeben hat. Eine massenhafte, standardisierte Fertigung von Sachgütern im Sinne des fordistischen Produktionsmodells lag somit beim VEB S.R. nicht vor, so dass der Kläger durch seine dortige Beschäftigung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim VEB S.R. um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleich gelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG mit Blick auf den Umstand zugelassen, dass die aufgezeigte Bevorzugung der Schwerindustrie gerade in den Anfangsjahren der DDR und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der VO-AVItech im Widerspruch zur Beschränkung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz auf Betriebe der massenhaften, standardisierten Fertigung von (Konsum-)Gütern steht und sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine eindeutige Aussage zur Bewertung dieses Widerspruchs nicht entnehmen lässt.
Rechtskraft
Aus
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