Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 45/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 13/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1 Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen überzahlter Sozialhilfeleistungen muss ohne durch Auslegung nicht zu beseitigende Zweifel erkennen lassen, ob die Rückforderung gegenüber dem leistungsberechtigten Kind oder gegenüber dessen gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wird.
2. Das gilt auch dann, wenn die Bewilligungsbescheide (insoweit rechtswidrig) nicht zwischen den Ansprüchen mehrerer in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebender Familienmitglieder differenziert haben; Leistungen der Sozialhilfe können auch in diesem Falle nur vom Begünstigten, also vom sachlich-rechtlichen Inhaber des Sozialhilfeanspruchs zurückgefordert werden. Ein an den gesetzlichen Vertreter gerichteter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist daher rechtswidrig.
2. Das gilt auch dann, wenn die Bewilligungsbescheide (insoweit rechtswidrig) nicht zwischen den Ansprüchen mehrerer in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebender Familienmitglieder differenziert haben; Leistungen der Sozialhilfe können auch in diesem Falle nur vom Begünstigten, also vom sachlich-rechtlichen Inhaber des Sozialhilfeanspruchs zurückgefordert werden. Ein an den gesetzlichen Vertreter gerichteter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist daher rechtswidrig.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit von Februar 2001 bis Juli 2004 im Hinblick auf die bedarfsmindernde Anrechnung von Kindergeld- und Unterhaltszahlungen.
Der 1995 geborene Kläger erhielt seit seiner Geburt Sozialhilfe von der Beklagten. Er lebte (und lebt) im Haushalt seiner Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war und ist und bereits seit März 1995 im Sozialhilfebezug stand. Der Vater, Herr Dr. D., gehörte von Geburt an nicht zum Haushalt.
Im Jahre 1998 – zuvor hatte der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten – begann der Vater des Klägers, ihm Unterhalt zunächst in Höhe von 239,- DM zu zahlen. Dies wurde von der Beklagten bei der Leistungsberechnung entsprechend berücksichtigt. So bewilligte sie etwa mit Bescheid vom 21. Juni 1999, ohne – wie auch bei den folgenden Bescheiden – zwischen den Leistungsansprüchen des Klägers und seiner Mutter erkennbar zu differenzieren, Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.149,91 DM für die Zeit ab 1. Juli 1999. Hierbei berücksichtigte sie die Regelsätze für den Kläger (301,- DM) und seine Mutter (548,- DM), einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung (219,20 DM) sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (480,71 DM bzw. 90,- DM). Bedarfsmindernd stellte sie – bereinigtes – Kindergeld in Höhe von 250 DM und Unterhalt in Höhe von 239 DM unter "Einkommen Z. -xx" in die Berechnung ein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2000 erhöhte sie die Leistungen ab Juni 2000 wegen einer Mieterhöhung auf 580,77 DM bei ansonsten unveränderten Beträgen auf monatlich 1.249,97 DM für den Kläger und seine Mutter zusammen. Bei den Auszahlungen für die Zeit ab Juli 2000 berücksichtigte sie offenbar die geänderten Regelsätze von 303,- DM für den Kläger bzw. 551,- DM für seine Mutter und den entsprechend erhöhten Mehrbedarf bei Alleinerziehung. Einen diesbezüglichen Bescheid erteilte sie zunächst nicht, übersandte der Mutter des Klägers aber unter dem 6. November 2000 einen weiteren, in den Akten nicht enthaltenen Bescheid, der nach den Angaben der Beklagten entsprechende Beträge ausgewiesen haben müsste.
Ab Februar 2001 erhöhte der Vater des Klägers die Unterhaltszahlungen zunächst auf monatlich 345,- DM – wobei er im April 2001 900,03 DM an die Mutter des Klägers überwies, wobei er als Zweck "Rueckstand + April-Unterhalt" angab –, ab Mai 2001 auf monatlich 398,- DM und ab September 2001 auf 531,- DM bzw. 271,50 Euro; zusätzlich zahlte er im November 2001 einmalig einen Betrag von 465,16 DM.
Der Kläger besuchte ab seiner Einschulung zum Schuljahr 2001/2002 das E. in A-Stadt. Dafür fiel Schulgeld in Höhe von zunächst 460,- DM (bzw. 235,20 Euro) monatlich, im Schuljahr 2002/2003 von 255,- Euro und im Schuljahr 2003/2004 von 269,- Euro an.
Die Beklagte erfuhr sowohl von den erhöhten Unterhaltszahlungen wie von dem Besuch der Privatschule zunächst nichts. Dementsprechend ging sie bei der Berechnung der Leistungen weiterhin von Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 250,- DM (127,82 Euro) und Unterhalt in Höhe von 239,- DM (122,20 Euro) aus. Ab Juli 2001 erhöhten sich dabei die Regelsätze auf 309,- DM (bzw. 157,99 Euro ab Januar 2002) für den Kläger bzw. 562,- DM (287,35 Euro) für seine Mutter und dementsprechend der Mehrbedarf für Alleinerziehung, wobei diesbezüglich, soweit ersichtlich, kein Bescheid erging. Zahlungen der F. Stiftung, A-Stadt, die der Kläger jedenfalls ab Anfang 2001 erhielt und die der Beklagten zumindest ab September 2001 bekannt waren, berücksichtigte sie durchgängig nicht.
Unter dem 22. Januar 2002 erteilte sie dann einen Bescheid für die Zeit ab Februar 2002 über monatliche Leistungen in Höhe von 637,27 Euro für den Kläger und seine Mutter: Den Regelsatz für den Kläger stellte sie unverändert mit 157,99 Euro in die Berechnung ein, den für seine Mutter mit 287,35 Euro, einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung mit 114,94 Euro. Als Kosten der Unterkunft setzte sie zu Gunsten des Klägers und seiner Mutter eine Kaltmiete von 296,94 Euro und Heizkosten von 46,02 Euro an. Unter "Einkommen Z. -xx" berücksichtigte sie wegen der entsprechenden Erhöhung ab Januar 2002 Kindergeld in Höhe von 154,- Euro, das sie um einen Betrag von 10,23 Euro bereinigte, und "Unterhalt (allgemein)" in Höhe von 122,20 Euro; aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich ist, ob sie die Zahlung schon vorab für Januar 2002 entsprechend reduziert hatte.
Ab Juli 2002 erhöhte die Beklagte wiederum den Regelsatz des Klägers, und zwar auf 162,- Euro, und den für seine Mutter auf 294,- Euro sowie den Mehrbedarf bei Alleinerziehung auf 117,60 Euro. Unter dem 21. August 2002 erteilte sie einen – im Übrigen damit übereinstimmenden – Bescheid über die Leistungen ab September 2002 in Höhe von monatlich 679,61 Euro, wobei sie den Regelsatz des Klägers wegen seines siebten Geburtstags am x. x. 2002 nunmehr mit 191,- Euro ansetzte. Ein weiterer Bescheid über Leistungen in Höhe von monatlich 562,01 Euro für den Kläger und seine Mutter folgte unter dem 16. Dezember 2002, wobei (nur) die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Alleinerziehung entfiel; entsprechend reduzierte Zahlungen hatte die Beklagte, soweit ersichtlich, bereits für die Zeit ab Oktober 2002 erbracht. Ab Juli 2003 erhöhte sich erneut der Regelsatz des Klägers auf nunmehr 193,- Euro, der seiner Mutter auf 297,- Euro. Die Anpassung der Zahlungen erfolgte, soweit ersichtlich, ohne dass die Beklagte einen entsprechenden Bescheid erteilt hätte.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 forderte die Beklagte die Mutter des Klägers u.a. zur Vorlage eines Unterhaltsnachweises auf. Diese legte daraufhin am 22. Juli 2004 einen Kontoauszug vor, aus dem die zwischenzeitlich auf 271,50 Euro erhöhten Unterhaltszahlungen ersichtlich waren. Infolgedessen reduzierte die Beklagte zum einen die an den Kläger und seine Mutter gewährten Leistungen ab August 2004, wobei sie unter dem 6. September 2004 einen entsprechenden Bescheid für die Leistungen ab September 2004 erteilte. Zum anderen trat sie in die Prüfung einer möglichen Rückforderung ein. Hierzu gab sie in einem an die Mutter des Klägers gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte diese zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen geleisteten Unterhaltszahlungen auf. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen noch nicht entscheiden könne, ob und inwieweit sie die Schulgebühren übernehmen bzw. als Mehrbedarf berücksichtigen könne.
Am 2. November 2004 beantragte die Mutter des Klägers dann ausdrücklich die Übernahme der Kosten für den Besuch der französischen Schule. Die Beklagte gewährte diesbezüglich für die Monate März 2005 bis Juli 2005 Zahlungen aus Stiftungsmitteln in Höhe von jeweils 150,- Euro (Bescheid vom 7. März 2005), um die Notwendigkeit eines Schulwechsels innerhalb des laufenden Schuljahrs abzuwenden. Die Bewilligung der Leistungen erfolge, so führte die Beklagte ergänzend aus, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Für das kommende Schuljahr würden keine Schulkosten mehr übernommen. Hinsichtlich des Unterhalts reichte die Mutter des Klägers im Frühjahr 2005 Kontoauszüge für die Zeit vom 10. Januar 2001 bis 26. Februar 2005 ein; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 332 bis 384 der Leistungsakte der Beklagten (im Folgenden: LA) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen, an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 8. Juni 2005 forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 zu Unrecht gewährte Sozialhilfe von insgesamt 5.713,26 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, der – durch die Verwendung der Anredefürwörter "Ihnen" bzw. "Sie" angesprochenen – Mutter des Klägers sei in den Jahren 2001 bis Ende 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden, ohne die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters, deren Erhöhung sie nicht mitgeteilt habe, in der tatsächlich geleisteten Höhe zu berücksichtigen. Die Unterhaltsleistungen seien auch nicht um die Schulgebühren für das E. zu bereinigen. Eine Übernahme der Schulgebühren ab dem ersten Schuljahr durch eine Erhöhung der Regelleistung wäre – auch wenn die Herausnahme des Klägers aus der Schule zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung eine Härte bedeuten würde – nicht erfolgt, da der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG durch den Besuch einer öffentlichen Schule sichergestellt sei. Die als Adressatin des Bescheides wiederum durch die Verwendung des Pronomens "Sie" unmittelbar angesprochene Mutter des Klägers habe daher im Zeitraum Februar 2001 bis Juli 2004 Leistungen in Höhe von insgesamt 5.731,26 Euro zu Unrecht erhalten, die sie zurückzahlen müsse. Auf Blatt 396 ff. LA wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 erhob der jetzt für den Kläger auftretende Prozessbevollmächtigte im Namen von dessen Mutter Widerspruch. Der für den Kläger gezahlte Unterhalt sei zweckbestimmt und diene gerade nicht der Bedarfsdeckung der Mutter. Der tatsächliche Bedarf des Klägers übersteige auch die Unterhaltsleistungen, so dass sich ihr Anspruch auf Grund der erhöhten Unterhaltszahlungen nicht reduziert habe.
Die Beklagte reduzierte daraufhin durch einen wiederum an die Mutter des Klägers gerichteten Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 die Erstattungsforderung auf insgesamt 3.554,43 Euro. Durch diese Abänderung würden nur die Leistungen zurückgefordert, die der Kläger zu Unrecht erhalten habe. Inhaltlich wiederholte die Beklagte im Übrigen weitgehend die Begründung aus dem Bescheid vom 8. Juni 2005, forderte allerdings den Kläger zur Rückzahlung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 415 ff. LA und insbesondere die Aufschlüsselung des Überzahlungsbetrags in der angefügten Tabelle Bl. 418 LA Bezug genommen.
Den – nach Erteilung des Änderungsbescheides ausdrücklich aufrecht erhaltenen – Widerspruch wies die Beklagte dann mit Bescheid vom 2. Januar 2007 als unbegründet zurück. Dabei bezeichnete sie die Mutter des Klägers als Widerspruchsführerin, den Gegenstand des Verfahrens mit "Rückforderung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe gem. §§ 45, 50 SGB X für den Sohn A." und forderte "die Widerspruchsführerin" auf, 3.554,43 Euro auf das im Bescheid angegebene Konto zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, eine Überzahlung von Sozialhilfe zurückzufordern. Aufgrund des Gleichheitsgebotes sowie der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern fordere sie regelmäßig Überzahlungen zurück. Außerdem werde durch die Realisierung der Rückzahlungsverpflichtung verhindert, dass Leistungsbezieher, die pflichtgemäß korrekte Angaben machten, schlechter gestellt würden als solche, die gegen ihre Mitteilungspflicht verstießen.
Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin am 5. Februar 2007, wiederum im Namen der Mutter des Klägers, Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, bei der Gegenüberstellung der Einkünfte und des Bedarfs habe die Beklagte jeweils das volle Kindergeld bei dem Kläger berücksichtigt. Das Kindergeld stehe jedoch beiden Elternteilen je zur Hälfte (und nicht dem Kind) zu. Aus diesem Grunde habe der unterhaltsverpflichtete Vater jeweils die Hälfte des Kindergeldes mit dem von ihm monatlich zu zahlenden Unterhalt verrechnen können (§ 1612b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] alte Fassung). Lediglich in Höhe der Hälfte des Kindergeldes habe es sich mithin um Einkünfte des Kindes gehandelt. Darüber hinaus seien die Unterhaltsleistungen für die Kosten des Schulbesuchs zweckbestimmt gewesen und hätten nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden können.
Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt. Zur Begründung hat sie zusammengefasst ausgeführt, dem Vortrag zur Anrechnung des Kindergeldes könne nicht gefolgt werden; dieses sei vielmehr vollständig als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Zuordnung des Kindergeldes keine Unterschiede bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Leistungen einerseits und der der rechtmäßig zustehenden Leistungen andererseits, so dass es hierauf nicht ankomme. Die Zahlung des Schulgeldes könne nicht berücksichtigt werden, da der Besuch der französischen Schule nicht notwendig gewesen sei. Nur für die Zeit von März bis Juli 2005 habe sie – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – monatlich 150,- Euro aus freien Stiftungsmitteln gewährt, um einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 hat das SG – nach vorangegangenem Hinweis, dass die angefochtenen Bescheide den Kläger und nicht seine Mutter beträfen – beschlossen, das Rubrum werde dahingehend berichtigt, dass der Kläger, vertreten durch seine Mutter, Kläger im hiesigen Verfahren sei.
Mit Urteil vom gleichen Tage hat es sodann den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 mit der Maßgabe abgeändert, dass bei der Aufhebung und Erstattung betreffend die Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 Einkommen in Gestalt der tatsächlichen Unterhalts- und hälftiger Kindergeldzahlung berücksichtigt wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die bedarfsmindernde Berücksichtigung des vollen Kindergeldes bei dem Kläger sei rechtswidrig. Das Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, also im Regelfall des Elternteils, an den das Kindergeld ausgezahlt werde. Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließe, sei es als dessen Einkommen anzurechnen. Das Kindergeld sei vorliegend an die Mutter des Klägers ausgezahlt worden (§ 62 Abs.1 des Einkommenssteuergesetzes [EStG]). Der Vater sei allerdings berechtigt gewesen, das auf den Kläger entfallende Kindergeld auf seinen Unterhaltsanspruch zur Hälfte anzurechnen (§ 1612 b BGB). Die Mutter des Klägers habe dementsprechend zur Überzeugung des Gerichts die eine Hälfte des Kindergeldes für den Kläger verwendet und insofern an ihn weitergeleitet, während sie die andere Hälfte zwecks Unterstützung ihrer Betreuungsleistung habe behalten dürfen. Im Übrigen habe § 82 Abs. 1 S. 2 SGB des Zwölfen Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes klarstellende Funktion. Hiernach sei das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem – wie hier – zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt werde. Das Kindergeld sei im Ergebnis (nur) zur Hälfte als Einkommen des Klägers anzusetzen. Die Unterhaltszahlungen seien dagegen in voller Höhe als seinen Bedarf mindernd zu berücksichtigen. Sie könnten nicht als zweckgebundene Einnahmen angesehen werden. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtungen dienten der Verbesserung der allgemeinen Lebenslage. Darüber hinaus sei eine mögliche Zweckbindung im vorliegenden Fall nicht nach außen manifestiert. Die weiteren Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 lägen vor. Im Ergebnis seien die angefochtenen Rückforderungsbescheide (nur) insoweit rechtswidrig, als sie bei der Aufhebung und Erstattung die monatliche Zahlung von Kindergeld in voller anstatt in halber Höhe als Einkommen des Klägers berücksichtigten.
Die Beklagte hat daraufhin am 21. Januar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, im Rahmen des Sozialhilferechts nach dem BSHG sei anders als im Zivilrecht das ganze Kindergeld – von der Hälfte stehe nichts im Gesetz – dem Kläger als Einkommen zuzurechnen. Genau dies habe sie sowohl bei der Berechnung des Erstattungsbetrages als auch bei den tatsächlichen Zahlungen gemacht.
Im Übrigen folge Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides auch nicht aus dessen Adressierung an die Mutter des Klägers. Das Sozialgericht habe das Rubrum in der mündlichen Verhandlung berichtigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Bescheiderteilung an die Mutter nicht für korrekt erachte, darin aber auch keinen Fehler sehe, der zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids und des ursprünglichen Bescheids hätte führen müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe insofern eine Klageänderung für sachdienlich gehalten. Daran sei der Senat gebunden. Ausgangspunkt für den Rückforderungsbescheid seien im Übrigen die ursprünglichen Bescheide über Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese an die Mutter des Klägers adressierten Bescheide hätten jeweils auch die Leistungen für den Kläger enthalten. Es sei also kein eigener Bescheid für diesen ergangen. Dies habe der damaligen Gesetzeslage entsprochen und entspreche auch der heutigen Gesetzeslage. Wenn ein Teil dieser Leistungen zurückgefordert werde, könne sich diese Rückforderung nur gegen die Person richten, die diese Leistungen erhalten habe. Das sei die Mutter des Klägers gewesen. Der ursprüngliche Rückforderungsbescheid sei dann mit Bescheid vom 13. Februar 2006 geändert und nur noch Leistungen zurückgefordert worden, die rein rechnungsmäßig auf den Kläger entfallen seien. Wenn etwas in einem Bescheid nur geändert werde, könne der Bescheidadressat nicht ausgetauscht werden. So habe im konkreten Fall gerade kein neuer Bescheid erlassen, sondern der ursprüngliche Rückforderungsbescheid zu Gunsten der "Haushaltsgemeinschaft A." reduziert werden sollen. Es sei nicht verständlich, warum bei einer Rückforderung plötzlich das Kind und nur das Kind Adressat des Verwaltungsaktes sein solle und warum daran die im Übrigen zu Recht bestehende Rückforderung scheitern solle. Es gehe nur noch um eine Rückforderung gegenüber dem Kind, für das die Mutter das Vertretungsrecht habe und die zahlenmäßig geltend gemacht sei.
Darüber hinaus folge die Rechtswidrigkeit der Bescheide auch nicht aus den Aufwendungen, die für den Schulbesuch des Klägers angefallen seien. Die Mutter des Klägers sei nicht befugt gewesen, nur einen Teil der Unterhaltszahlungen anzugeben und den Rest eigenmächtig auf die Schulgebühren zu verrechnen. Unstreitig sei auch, dass private Schulgebühren dann von der Sozialhilfe nicht gezahlt würden, wenn das Kind eine öffentliche Schule besuchen könne. So sei es vorliegend gewesen. Diese Sachlage komme in der Rücknahmeentscheidung, die ausführlich und nachvollziehbar erläutert worden sei, zum Ausdruck. Das von der Beklagten im Hinblick auf die Schulgebühren Ermessen ausgeübt worden sei, zeige sich schon daran, dass diese für den Rest des damals laufenden Schuljahres übernommen worden seien.
Es sei schließlich nicht richtig, dass das Kindergeld bei der Leistungsbewilligung ausschließlich als Einkommen der Mutter deklariert worden sei. Es sei entsprechend dem Gesetz das Einkommen aus Kindergeld und Unterhalt für das Kind zusammengefasst worden. Es habe damals keine Notwendigkeit bestanden – und daran habe sich auch nichts geändert –, das Einkommen nach den einzelnen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft "aufzudröseln". Deshalb sei es auch egal, ob im Bescheid nur "Einkommen" stehe oder dieses als Einkommen derjenigen aufgeführt werde, an die der Bescheid gerichtet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für im Ergebnis zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zu dem Kläger und seiner Mutter geführten Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zurückzuweisen. Die angegriffenen Bescheide sind in vollem Umfang rechtswidrig. Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat und die Beklagte durch die teilweise Klagabweisung durch das SG nicht beschwert ist, hat dies (nur) zur Folge, dass die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der gegen die streitigen Bescheide gerichteten Klage erreichen will, keinen Erfolg haben kann.
I. Gegenstand der Berufung ist dementsprechend das zwischen dem Kläger und der Beklagten ergangene Urteil des SG vom 16. Dezember 2009 (nur) insoweit, als das SG den streitigen Bescheid vom 8. Juni 2005, geändert durch den Bescheid vom 13. Februar 2006, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 durch das Urteil abgeändert bzw. teilweise aufgehoben hat. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist es rechtskräftig geworden.
1. Der Umfang der Teilaufhebung lässt sich dem nicht bezifferten Tenor des Urteils zwar nicht auf den ersten Blick, aber durch Auslegung doch mit hinreichender Klarheit entnehmen: Das SG hat die Teilaufhebung als Abänderung mit der Maßgabe formuliert, dass "bei der Aufhebung und Erstattung betreffend die Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 Einkommen in Gestalt der tatsächlichen Unterhalts- und hälftiger Kindergeldzahlung berücksichtigt wird". Damit kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob die geforderte Berücksichtigung dieser Zahlungen für die Berechnung der tatsächlich gezahlten Leistungen und/oder für die Berechnung der dem Kläger rechtmäßig zustehenden Leistungen gelten soll.
Das ist aus folgendem Grund nicht selbstverständlich: Die Beklagte hat das Kindergeld in den Leistungsbescheiden als Einkommen der Mutter aufgeführt. Bei der Auslegung dieser Bescheide – die eine differenzierte Aussage zu der Höhe der individuellen Ansprüche des Klägers und seiner Mutter nicht enthalten – aus dem Empfängerhorizont spricht daher zumindest viel dafür, dass die Beklagte das Kindergeld anspruchsmindernd auf die Leistungen der Mutter angerechnet hat. Der dem Kläger zuzuordnende Anteil an den bewilligten Leistungen fiele, wenn man die ursprüngliche Berechnung rekonstruiert, dementsprechend höher aus. Berücksichtigte man demgegenüber (nur) bei der Berechnung der ihm rechtmäßig zustehenden Leistungen (nicht nur die Unterhaltszahlungen, sondern auch) das Kindergeld bedarfsmindernd (immerhin) zur Hälfte, so ergäbe sich ein entsprechend geringerer Leistungsbetrag. Im Ergebnis fiele der Erstattungsbetrag sogar höher aus als von der Beklagten angenommen. Ein derartiges Verständnis des erstinstanzlichen Urteils verträgt sich allerdings nicht mit der vom SG erkennbar beabsichtigten Teilstattgabe.
Eine hiermit zu vereinbarende Auslegung der Urteilsformel ergibt sich dagegen, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages – ohne sich mit ihren Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden auseinanderzusetzen – das Kindergeld sowohl bei den tatsächlich bewilligten Leistungen wie bei den rechtmäßig zustehenden in voller Höhe dem Kläger zugeordnet hat. Auch das Urteil des SG beruht vor diesem Hintergrund erkennbar auf der Annahme, die Beklagte habe bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung das Kindergeld in voller Höhe leistungsmindernd bei dem Kläger berücksichtigt. Richtig sei dagegen, das Kindergeld nur zur Hälfte bei ihm anzusetzen, so dass er – vorbehaltlich der Unterhaltszahlungen – eigentlich einen höheren Leistungsanspruch gehabt habe als von der Beklagten ursprünglich bewilligt. Das Urteil bringt mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass die auf Grund der nicht mitgeteilten Unterhaltszahlungen entstandene Überzahlung deswegen entsprechend zu reduzieren sei. Es ist damit ausreichend bestimmt, so dass es nicht aus diesem Grunde aufzuheben ist.
2. Gegner im Berufungsrechtszug ist nach der erstinstanzlich beschlossenen "Berichtigung" des Rubrums der Kläger, nicht mehr seine Mutter. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Beklagte diesem gegenüber keinen Bescheid erlassen hat. Auch ist nicht maßgeblich, dass die Voraussetzungen für einen Rubrumswechsel nicht vorgelegen haben dürften, weil es sich nicht um eine bloße Falschbezeichnung der Aktivpartei gehandelt hat, sondern die Klageerhebung durch die Mutter des Klägers als Aktivpartei durchaus gewollt war (vgl. zum Rubrumswechsel Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 3b, der auch darauf hinweist, dass es sich in Fällen wie dem hiesigen der Sache nach um eine Klarstellung handelt, wen das SG als richtigen Kläger ansieht).
Das SG hat die Rubrumsberichtigung beschlossen; und dies ist weder vom Kläger noch von seiner Mutter (noch auch von der Beklagten) beanstandet worden. Die Antragstellung durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG kann vor diesem Hintergrund als Antragstellung im Namen des jetzigen Klägers nach Klageänderung im Sinne von § 99 SGG verstanden werden; die Beklagte hat sich hierauf rügelos eingelassen. Damit ist der Kläger Partei des Rechtsstreits geworden. Die Beklagte hat konsequenterweise ihre Berufung gegen diesen als Berufungsbeklagten gerichtet, so dass in der Berufungsinstanz hiervon auszugehen ist.
II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht. Bei einem Verständnis des angefochtenen Urteils entsprechend dem oben unter II.1. Ausgeführten – von dem die Beklagte ersichtlich auch bei der vom Senat erbetenen Vergleichsberechnung ausgegangen ist, deren Ergebnis sie mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 mitgeteilt hat – müsste sie die Aufhebung und die Erstattungsforderung um 870,03 Euro reduzieren. Die Berufung ist damit statthaft, ohne dass sie der Zulassung bedürfte.
Sie ist bei Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 23. Dezember 2009 am 21. Januar 2010 form- und fristgerecht eingelegt worden.
III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG war nicht gehalten, die Klage abzuweisen, wie von der Beklagten und Berufungsklägerin beantragt.
1. Die Klage war zulässig. Namentlich fehlte dem Kläger nicht die Klagebefugnis. Das gilt im Ergebnis unabhängig davon, ob man die angegriffenen Bescheide hinsichtlich des Bescheidadressaten für unbestimmt hält oder ob man davon ausgeht, die Mutter des Klägers lasse sich nach Auslegung der Bescheide als deren Inhaltsadressatin noch hinreichend eindeutig feststellen.
a) Der Ausgangsbescheid vom 8. Juni 2005, weniger eindeutig der Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 und wiederum Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 waren an die Mutter des Klägers gerichtet, und zwar als Inhaltsadressatin. So hat die Beklagte die Mutter gerade nicht als Vertreterin des Klägers angesprochen. Im Widerspruchsbescheid wird sie vielmehr sogar ausdrücklich als Widerspruchsführerin bezeichnet. Der Wortlaut zumindest des Widerspruchsbescheides – der nach § 95 SGG der Entscheidung der Beklagten die maßgebliche Gestalt gibt – ist insofern eindeutig.
Allerdings stimmte dieses Vorgehen mit der materiell-rechtlichen Lage nicht überein. Selbst wenn man aber die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns für ein zulässiges Auslegungskriterium hält, erscheint im Ergebnis eine Auslegung der Bescheide und insbesondere des Widerspruchsbescheides, nach der die Mutter des Klägers Adressatin von Aufhebung und Erstattungsverlangen war, wenn nicht als eindeutig, so doch zumindest als sehr naheliegend: Im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte ausdrücklich "die Widerspruchsführerin" aufgefordert, den Erstattungsbetrag zu zahlen, obwohl zumindest nach Erteilung des Änderungsbescheides – der im Übrigen noch am ehesten so verstanden werden kann, als solle der Kläger als Inhaltsadressat angesprochen werden – deutlich war, dass inhaltlich um die Leistungen, die zu Gunsten des Klägers gewährt worden waren, gestritten wurde. Ein weiterer Hinweis ergibt sich im Übrigen noch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2011. Dort hebt sie darauf ab, auch die Leistungsbescheide seien – ohne Differenzierung zwischen den Leistungen, die dem Kläger zustanden, und denen, auf die seine Mutter Anspruch hatte – an die Mutter des Klägers adressiert worden; es sei kein eigener Bescheid für den minderjährigen Kläger ergangen. Sie, die Beklagte, sei daher berechtigt gewesen, auch die Rückforderung gegen die Person zu richten, die die Leistungen erhalten habe. Das sei laut dem Bescheid die Mutter des Klägers gewesen. Die Beklagte ging (und geht) demnach davon aus, sie könne die Aufhebung und Erstattung gegenüber der Mutter des Klägers geltend machen, auch wenn dies in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu steht, dass sie betont, es ginge nur noch um die dem Kläger gewährten Leistungen. Dementsprechend hat sie auch die angegriffenen Bescheide formuliert, so dass jedenfalls primär die Mutter des Klägers durch die streitigen Bescheide beschwert ist.
Anders wäre dies nur, wenn Bescheid, Änderungsbescheid und Widerspruchsbescheid (eindeutig) dahin auslegbar wären, dass Inhaltsadressat der Bescheide der Kläger selbst und nicht seine Mutter sein solle. Für ein entsprechendes Verständnis scheint vor allem die größere Gesetzesnähe zu sprechen, da die Aufhebung und Erstattung sich nach Erteilung des Änderungsbescheides unstreitig nur auf Leistungen zu Gunsten des Klägers richteten. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Zuordnung der streitigen Leistungen hatten dies zudem sowohl der Kläger bzw. seine Mutter und deren Anwalt als auch die Beklagte im Widerspruchsverfahren schon erkannt; die Beklagte hat daraus im Widerspruchsbescheid allerdings keine erkennbaren Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Position des Klägers und seiner Mutter gezogen.
Gerade dies zeigt aber, dass jedenfalls eine Auslegung, wonach der Kläger als Inhaltsadressat des Bescheides hinreichend eindeutig erkennbar wäre, nicht möglich ist. Plastisch wird dies etwa aus der an die Mutter des Klägers gerichteten Aufforderung im Widerspruchsbescheid, die Erstattungssumme an die Beklagte zu zahlen. Nach dem eindeutigen Wortlaut, der im Hinblick darauf, dass der Bescheid Grundlage einer zwangsweisen Durchsetzung der Forderung sein könnte, von entscheidender Bedeutung ist, könnte auf der Grundlage des Rückforderungsbescheides in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides, wenn überhaupt, (nur) in das Vermögen der Mutter vollstreckt werden.
Des ungeachtet ist der Kläger, wie bereits ausgeführt, als Aktivpartei des Rechtsstreits zu behandeln. Seine Klagebefugnis ist dabei im Ergebnis zu bejahen, selbst wenn man auf Grund der dargelegten Umstände davon ausgeht, dass die streitigen Bescheide hinreichend eindeutig (nur) an seine Mutter gerichtet sind. Die Beklagte berühmt sich – jedenfalls nunmehr – auch oder sogar nur eines Anspruchs gegen ihn. So argumentiert sie in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2011 (Seite 3), es gehe (nur noch) um eine Rückforderung gegenüber dem Kläger, für den die Mutter das Vertretungsrecht habe und die zahlenmäßig geltend gemacht sei. Ein für die Beklagte günstiges Berufungsurteil würde dementsprechend zumindest den Anschein erwecken, als stehe der Beklagten ein Rückforderungsanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe (ggf. auch gegen den Kläger) zu. Das ist für eine Klagebefugnis des Klägers ausreichend.
Umso eindeutiger liegt eine Klagebefugnis in der Person des Klägers vor, wenn man auf Grund der dargestellten Umstände zu dem Ergebnis gelangen wollte, sowohl er selbst als auch seine Mutter kämen nach Auslegung der streitigen Bescheide als Inhaltsadressat in Betracht und dieser sei mithin nicht hinreichend eindeutig bestimmbar. Dann wäre er als (möglicher) Adressat eines schon wegen dieser Uneindeutigkeit rechtswidrigen Verwaltungsaktes als klagebefugt anzusehen.
b) Weiter ist ein Vorverfahren mit dem Kläger im Grunde nicht durchgeführt worden. Allerdings wird man auch insoweit den drohenden Rechtsschein eines gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsaktes und die Durchführung eines darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens genügen lassen, obwohl dieses tatsächlich von und mit der Mutter des Klägers geführt worden ist, wobei er deren Verfahrensführung durch die Antragstellung vor dem SG konkludent genehmigt und sich zu Eigen gemacht hat. Überdies erscheint eine Abweisung der Klage wegen des fehlenden und auf Grund der Verfristung der Widerspruchsmöglichkeit für den Kläger selbst nicht mehr nachholbaren Vorverfahrens auch deswegen als ausgeschlossen, weil der Wechsel der Aktivpartei auf den Beschluss des SG hinsichtlich der Rubrumsberichtigung zurückgeht. Vor diesem Hintergrund wäre eine Klageabweisung – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – mit der Folge, dass jedenfalls der Rechtsschein eines bestandskräftigen, den Kläger verpflichtenden Rückforderungsbescheides entsteht, mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und der daraus resultierenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (vgl. dazu allg. Keller, a.a.O., vor § 60 Rdnr. 1b) nicht vereinbar.
c) Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
2. Das Urteil des SG erweist sich, soweit es hier angegriffen ist, auch nicht etwa deswegen als falsch, weil die Klage nicht begründet gewesen wäre. Die bloß teilweise Aufhebung der angegriffenen Bescheide durch das angegriffene Urteil beschwert, wie bereits erwähnt, die Beklagte nicht.
a) Die streitigen Bescheide sind für den hiesigen Kläger nicht etwa schon deswegen unangreifbar, weil nicht dieser, sondern seine Mutter sie mit Widerspruch und Klage angefochten hat. Der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten keinen Anlass, dies zu tun; die Bescheide waren nicht an ihn gerichtet. Im Übrigen müsste sich die Beklagte, nachdem sie für die fehlende Eindeutigkeit der Bescheide verantwortlich ist, das Handeln der Mutter, das sich der Kläger durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu Eigen gemacht hat, entgegen halten lassen.
b) Die Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil die streitigen Bescheide insgesamt rechtswidrig sind.
aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Beklagte – die sich ohne nähere Spezifizierung auf §§ 45, 50 SGB X gestützt hat – von der zutreffenden Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung ausgegangen ist und welche Folgen der Umstand hat, dass sie wiederholt veränderte Leistungen zur Auszahlung gebracht hat, ohne, soweit erkennbar, diesbezüglich in jedem Fall einen ab dem Beginn der Leistungsänderung wirksamen Bescheid zu erlassen.
bb) Die angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten ist nämlich bereits wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit rechtswidrig.
Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) umfasst die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten. Dabei muss der Bescheid bei Personen, die nicht selbst verfahrenshandlungsfähig sind, an den gesetzlichen Vertreter übermittelt werden (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X – Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 33 Rdnr. 6). Gerade unter diesen Umständen und bei vorhergegangenem gemeinsamen Leistungsbezug muss aber eindeutig klargestellt werden, (a) wessen Ansprüche betroffen sein sollen und (b) gegenüber wem die Aufhebung erfolgt und von wem deswegen Erstattung gefordert wird. Insofern ist zwar ausreichend, wenn diese Fragen durch Auslegung zu beantworten sind (Engelmann, a.a.O., Rdnr. 4 m.w.Nw.); Unklarheiten gehen allerdings zu Lasten der Behörde (ebd.). Dies gilt umso mehr, als in diesem Zusammenhang eindeutig geklärt sein muss, gegen wen die Behörde vollstrecken können soll.
Die Auslegung anhand des Wortlauts der Bescheide führt, wie bereits ausgeführt, dazu, die Mutter des Klägers in Person und nicht als dessen Vertreterin als deren (Inhalts )Adressatin anzusehen. Andererseits ging es zweifellos um Leistungen, die der Bedarfsdeckung des Klägers dienten. Im Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 hat die Beklagte dementsprechend von Bescheiden zu Gunsten des Klägers, die aufgehoben werden müssten, gesprochen und – anders als im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid – diesen zur Rückzahlung aufgefordert. Dementsprechend beruft sie sich im Schriftsatz vom 6. Juli 2011 einerseits darauf, es gehe nur noch um eine Rückforderung gegenüber dem Kläger. Andererseits hält sie eine Adressierung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides an seine Mutter auch weiterhin für rechtmäßig, da auch die Leistungsbescheide einheitlich zu Gunsten der "Haushaltsgemeinschaft A." ergangen seien. Daher besteht durchaus Anlass zu zweifeln, wer inhaltlich von dem Bescheid betroffen und zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet sein soll. Das weckt Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit. Dies gilt umso mehr, als das BSG (21.02.1995 – 11 RA 6/84 – SozR 1300 § 37 Nr 1 – dort ging es um die Aufhebung einer Waisenrente durch einen Bescheid, aus dem nicht klar hervorging, ob er an die Waise oder deren Mutter gerichtet war) zutreffend fordert, dass der Adressat des an einen Bevollmächtigten übersandten Bescheides dem Verwaltungsakt, wenn auch nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld, so doch aus dem (sonstigen) Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnehmbar sein müsse.
Das ist wegen der dargestellten Unklarheiten nicht der Fall.
cc) Wollte man dies anders sehen und nach dem Wortlaut des nach § 95 SGG für den Inhalt der streitigen Entscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheides von einem hinreichend eindeutigen Bescheid ausgehen, wäre er als an die Mutter gerichtet zu verstehen. Dann wäre er jedoch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Es handelt sich unstreitig um Leistungen, die zu Gunsten des Klägers erbracht wurden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass aus den Bewilligungsbescheiden der Beklagten nicht exakt entnehmbar ist, welcher Person Leistungen in welcher Höhe zustanden. Ein Leistungsbescheid zu Gunsten der ‚Haushaltsgemeinschaft A.’, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 6. Juli 2011 ihr Vorgehen beschreibt, war auch im Rahmen des BSHG eindeutig rechtswidrig. Auch für die Sozialhilfe nach dem BSHG galt vielmehr unstreitig, dass jedem Hilfebedürftigen individuelle Leistungsansprüche zustanden (für viele: BVerwG, 15.12.1977 – V C 35.77 – und 30.04.1992 – 5 C 29.88). Es entsprach daher gerade nicht – wie von der Beklagten behauptet – der damaligen (und auch nicht der heutigen) Rechtslage, wenn keine eigene Entscheidung hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Leistungen erging, sondern die an seine Mutter gerichteten Bescheide diese undifferenziert von deren eigenen Ansprüchen umfassen sollten. Genauso wenig durfte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Leistungen an seine Mutter in Person erbringen. Bescheid und Leistungen durfte diese vielmehr (nur) als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes entgegennehmen, für diesen verwalten und zu seinen Gunsten verwenden. Zwar war die Beklagte sicherlich nicht gehindert, die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Klägers und seiner Mutter in einem Papier ("Bescheid") zusammenzufassen; das ändert aber nichts daran, dass die Bewilligung zu Gunsten jedes Anspruchsberechtigten individuell zu erfolgen hatte.
Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist (und sich der Kläger und seine Mutter gegen die Bewilligungsbescheide nicht gewehrt haben), führt nicht dazu, dass die Beklagte die Leistungen nun unterschiedslos von der Bescheidadressatin zurückfordern könnte. Die von ihr verursachte Undifferenziertheit der Bewilligungsbescheide ändert vielmehr nichts daran, dass die auf die individuellen Ansprüche des Klägers erbrachten Leistungen nur von ihm als Begünstigtem, also vom sachlich-rechtlichen Inhaber des Sozialhilfeanspruchs zurückgefordert werden können (vgl. so auch BVerwG, 22.10.1992 – 5 C 65/88; LSG BW, 18.10.2007 – L 7 SO 2899/06). Im Übrigen wäre eine Rückforderung gegenüber dem hiesigen Kläger – und nur um dessen Rechtsposition kann es nach der Rubrumsänderung letztlich gehen und nur gegenüber diesem bestehende Ansprüche könnten der Berufung der Beklagten zum Erfolg verhelfen – auch und gerade nach der von der Beklagten eingenommenen Rechtsposition ausgeschlossen: Von ihrem Rechtsstandpunkt aus könnte sie sich allenfalls in vollem Umfang an die Mutter halten – wenn die dem Kläger gesetzlich zustehenden Leistungen tatsächlich rechtswidrig zu Gunsten seiner Mutter bewilligt und erbracht worden wären. Auch die Beklagte ging und geht aber davon aus, dass es sich um Leistungen an den Kläger handelte. Die fehlende Eindeutigkeit der Bewilligungsbescheide geht unter diesen Umständen zu ihren Lasten und kann nicht dazu führen, dass die konsequent fehlerhafte Adressierung auch des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nunmehr unbeachtlich wäre.
dd) Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Aufhebungsentscheidung Ermessen auszuüben hatte und ob sie dies ggf. unter hinreichender Berücksichtigung der für den Schulbesuch angefallenen Aufwendungen getan hat. Es ist daher nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es insofern nicht genügen dürfte, wenn sie sich – im Sinne eines intendierten Ermessens – darauf beruft, unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes werde zuviel gezahlte Sozialhilfe grundsätzlich zurückgefordert. Eine derart allgemein gehaltene Begründung ist dann nicht ausreichend, wenn von den Betroffenen ein konkreter Gesichtspunkt angeführt wird, der im Ergebnis zwar nicht zwingend sein mag, aber doch von der Beklagten hätte abgewogen werden müssen. Insofern dürfte es auch nicht ausreichend sein, – wie im Widerspruchsbescheid – festzuhalten, sie hätte, wenn ihr denn alle Umstände bekannt gewesen wären, weder das Schuldgeld nach § 76 BSHG bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens absetzen können noch im Hinblick auf den kostenpflichtigen Schulbesuch von einem von Anfang an höheren Sozialhilfebedarf ausgehen müssen. Wäre dies der Fall, wären die Leistungsbescheide nicht rechtswidrig gewesen und eine Aufhebung bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fragen der Ermessensausübung stellen sich dagegen nur, wenn die Leistungsgewährung tatsächlich rechtswidrig war. Erst dann ist zu entscheiden, ob der tatsächliche Verbrauch für das Schulgeld einer Rückforderung – trotz der Rechtswidrigkeit der Bewilligung und trotz der Verletzung der Mitteilungspflicht – (ausnahmsweise) doch entgegenstehen kann.
3. Schließlich war es auch nicht im Hinblick auf die mit der "Rubrumsberichtigung" verbundene Auswechslung des Aktivbeteiligten veranlasst, isoliert das Urteil des SG, soweit die Beklagte dadurch beschwert ist, aufzuheben. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beteiligten diese Änderung nicht in Frage gestellt haben, so dass die Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als Klage im Namen des jetzigen Klägers auf Grund einer Klageänderung nach § 99 SGG und die Antragstellung durch die Beklagte als rügelose Einlassung hierzu anzusehen ist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat – eine Zurückverweisung nur sachgerecht sein dürfte, wenn diese dadurch einen rechtlichen Vorteil erlangen könnte. Das ist aber jedenfalls nicht naheliegend: Die dem Kläger gewährten Leistungen durfte die Beklagte von seiner Mutter nicht zurückfordern. Der Klage hätte daher auch im ursprünglichen Streitverhältnis entsprochen werden müssen. Eine Umdeutung in einen Kostenersatzbescheid auf der Grundlage von § 92a Abs. 4 BSHG dürfte – was hier aber letztlich offenbleiben kann – daran scheitern, dass auch dieser die Aufhebung der Leistungsbewilligung im Verhältnis zum Leistungsberechtigten voraussetzen dürfte (vgl. BVerwG, 20.11.1997 – 5 C 16/97).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit von Februar 2001 bis Juli 2004 im Hinblick auf die bedarfsmindernde Anrechnung von Kindergeld- und Unterhaltszahlungen.
Der 1995 geborene Kläger erhielt seit seiner Geburt Sozialhilfe von der Beklagten. Er lebte (und lebt) im Haushalt seiner Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war und ist und bereits seit März 1995 im Sozialhilfebezug stand. Der Vater, Herr Dr. D., gehörte von Geburt an nicht zum Haushalt.
Im Jahre 1998 – zuvor hatte der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten – begann der Vater des Klägers, ihm Unterhalt zunächst in Höhe von 239,- DM zu zahlen. Dies wurde von der Beklagten bei der Leistungsberechnung entsprechend berücksichtigt. So bewilligte sie etwa mit Bescheid vom 21. Juni 1999, ohne – wie auch bei den folgenden Bescheiden – zwischen den Leistungsansprüchen des Klägers und seiner Mutter erkennbar zu differenzieren, Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.149,91 DM für die Zeit ab 1. Juli 1999. Hierbei berücksichtigte sie die Regelsätze für den Kläger (301,- DM) und seine Mutter (548,- DM), einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung (219,20 DM) sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (480,71 DM bzw. 90,- DM). Bedarfsmindernd stellte sie – bereinigtes – Kindergeld in Höhe von 250 DM und Unterhalt in Höhe von 239 DM unter "Einkommen Z. -xx" in die Berechnung ein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2000 erhöhte sie die Leistungen ab Juni 2000 wegen einer Mieterhöhung auf 580,77 DM bei ansonsten unveränderten Beträgen auf monatlich 1.249,97 DM für den Kläger und seine Mutter zusammen. Bei den Auszahlungen für die Zeit ab Juli 2000 berücksichtigte sie offenbar die geänderten Regelsätze von 303,- DM für den Kläger bzw. 551,- DM für seine Mutter und den entsprechend erhöhten Mehrbedarf bei Alleinerziehung. Einen diesbezüglichen Bescheid erteilte sie zunächst nicht, übersandte der Mutter des Klägers aber unter dem 6. November 2000 einen weiteren, in den Akten nicht enthaltenen Bescheid, der nach den Angaben der Beklagten entsprechende Beträge ausgewiesen haben müsste.
Ab Februar 2001 erhöhte der Vater des Klägers die Unterhaltszahlungen zunächst auf monatlich 345,- DM – wobei er im April 2001 900,03 DM an die Mutter des Klägers überwies, wobei er als Zweck "Rueckstand + April-Unterhalt" angab –, ab Mai 2001 auf monatlich 398,- DM und ab September 2001 auf 531,- DM bzw. 271,50 Euro; zusätzlich zahlte er im November 2001 einmalig einen Betrag von 465,16 DM.
Der Kläger besuchte ab seiner Einschulung zum Schuljahr 2001/2002 das E. in A-Stadt. Dafür fiel Schulgeld in Höhe von zunächst 460,- DM (bzw. 235,20 Euro) monatlich, im Schuljahr 2002/2003 von 255,- Euro und im Schuljahr 2003/2004 von 269,- Euro an.
Die Beklagte erfuhr sowohl von den erhöhten Unterhaltszahlungen wie von dem Besuch der Privatschule zunächst nichts. Dementsprechend ging sie bei der Berechnung der Leistungen weiterhin von Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 250,- DM (127,82 Euro) und Unterhalt in Höhe von 239,- DM (122,20 Euro) aus. Ab Juli 2001 erhöhten sich dabei die Regelsätze auf 309,- DM (bzw. 157,99 Euro ab Januar 2002) für den Kläger bzw. 562,- DM (287,35 Euro) für seine Mutter und dementsprechend der Mehrbedarf für Alleinerziehung, wobei diesbezüglich, soweit ersichtlich, kein Bescheid erging. Zahlungen der F. Stiftung, A-Stadt, die der Kläger jedenfalls ab Anfang 2001 erhielt und die der Beklagten zumindest ab September 2001 bekannt waren, berücksichtigte sie durchgängig nicht.
Unter dem 22. Januar 2002 erteilte sie dann einen Bescheid für die Zeit ab Februar 2002 über monatliche Leistungen in Höhe von 637,27 Euro für den Kläger und seine Mutter: Den Regelsatz für den Kläger stellte sie unverändert mit 157,99 Euro in die Berechnung ein, den für seine Mutter mit 287,35 Euro, einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung mit 114,94 Euro. Als Kosten der Unterkunft setzte sie zu Gunsten des Klägers und seiner Mutter eine Kaltmiete von 296,94 Euro und Heizkosten von 46,02 Euro an. Unter "Einkommen Z. -xx" berücksichtigte sie wegen der entsprechenden Erhöhung ab Januar 2002 Kindergeld in Höhe von 154,- Euro, das sie um einen Betrag von 10,23 Euro bereinigte, und "Unterhalt (allgemein)" in Höhe von 122,20 Euro; aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich ist, ob sie die Zahlung schon vorab für Januar 2002 entsprechend reduziert hatte.
Ab Juli 2002 erhöhte die Beklagte wiederum den Regelsatz des Klägers, und zwar auf 162,- Euro, und den für seine Mutter auf 294,- Euro sowie den Mehrbedarf bei Alleinerziehung auf 117,60 Euro. Unter dem 21. August 2002 erteilte sie einen – im Übrigen damit übereinstimmenden – Bescheid über die Leistungen ab September 2002 in Höhe von monatlich 679,61 Euro, wobei sie den Regelsatz des Klägers wegen seines siebten Geburtstags am x. x. 2002 nunmehr mit 191,- Euro ansetzte. Ein weiterer Bescheid über Leistungen in Höhe von monatlich 562,01 Euro für den Kläger und seine Mutter folgte unter dem 16. Dezember 2002, wobei (nur) die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Alleinerziehung entfiel; entsprechend reduzierte Zahlungen hatte die Beklagte, soweit ersichtlich, bereits für die Zeit ab Oktober 2002 erbracht. Ab Juli 2003 erhöhte sich erneut der Regelsatz des Klägers auf nunmehr 193,- Euro, der seiner Mutter auf 297,- Euro. Die Anpassung der Zahlungen erfolgte, soweit ersichtlich, ohne dass die Beklagte einen entsprechenden Bescheid erteilt hätte.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 forderte die Beklagte die Mutter des Klägers u.a. zur Vorlage eines Unterhaltsnachweises auf. Diese legte daraufhin am 22. Juli 2004 einen Kontoauszug vor, aus dem die zwischenzeitlich auf 271,50 Euro erhöhten Unterhaltszahlungen ersichtlich waren. Infolgedessen reduzierte die Beklagte zum einen die an den Kläger und seine Mutter gewährten Leistungen ab August 2004, wobei sie unter dem 6. September 2004 einen entsprechenden Bescheid für die Leistungen ab September 2004 erteilte. Zum anderen trat sie in die Prüfung einer möglichen Rückforderung ein. Hierzu gab sie in einem an die Mutter des Klägers gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte diese zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen geleisteten Unterhaltszahlungen auf. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen noch nicht entscheiden könne, ob und inwieweit sie die Schulgebühren übernehmen bzw. als Mehrbedarf berücksichtigen könne.
Am 2. November 2004 beantragte die Mutter des Klägers dann ausdrücklich die Übernahme der Kosten für den Besuch der französischen Schule. Die Beklagte gewährte diesbezüglich für die Monate März 2005 bis Juli 2005 Zahlungen aus Stiftungsmitteln in Höhe von jeweils 150,- Euro (Bescheid vom 7. März 2005), um die Notwendigkeit eines Schulwechsels innerhalb des laufenden Schuljahrs abzuwenden. Die Bewilligung der Leistungen erfolge, so führte die Beklagte ergänzend aus, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Für das kommende Schuljahr würden keine Schulkosten mehr übernommen. Hinsichtlich des Unterhalts reichte die Mutter des Klägers im Frühjahr 2005 Kontoauszüge für die Zeit vom 10. Januar 2001 bis 26. Februar 2005 ein; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 332 bis 384 der Leistungsakte der Beklagten (im Folgenden: LA) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen, an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 8. Juni 2005 forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 zu Unrecht gewährte Sozialhilfe von insgesamt 5.713,26 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, der – durch die Verwendung der Anredefürwörter "Ihnen" bzw. "Sie" angesprochenen – Mutter des Klägers sei in den Jahren 2001 bis Ende 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden, ohne die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters, deren Erhöhung sie nicht mitgeteilt habe, in der tatsächlich geleisteten Höhe zu berücksichtigen. Die Unterhaltsleistungen seien auch nicht um die Schulgebühren für das E. zu bereinigen. Eine Übernahme der Schulgebühren ab dem ersten Schuljahr durch eine Erhöhung der Regelleistung wäre – auch wenn die Herausnahme des Klägers aus der Schule zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung eine Härte bedeuten würde – nicht erfolgt, da der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG durch den Besuch einer öffentlichen Schule sichergestellt sei. Die als Adressatin des Bescheides wiederum durch die Verwendung des Pronomens "Sie" unmittelbar angesprochene Mutter des Klägers habe daher im Zeitraum Februar 2001 bis Juli 2004 Leistungen in Höhe von insgesamt 5.731,26 Euro zu Unrecht erhalten, die sie zurückzahlen müsse. Auf Blatt 396 ff. LA wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 erhob der jetzt für den Kläger auftretende Prozessbevollmächtigte im Namen von dessen Mutter Widerspruch. Der für den Kläger gezahlte Unterhalt sei zweckbestimmt und diene gerade nicht der Bedarfsdeckung der Mutter. Der tatsächliche Bedarf des Klägers übersteige auch die Unterhaltsleistungen, so dass sich ihr Anspruch auf Grund der erhöhten Unterhaltszahlungen nicht reduziert habe.
Die Beklagte reduzierte daraufhin durch einen wiederum an die Mutter des Klägers gerichteten Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 die Erstattungsforderung auf insgesamt 3.554,43 Euro. Durch diese Abänderung würden nur die Leistungen zurückgefordert, die der Kläger zu Unrecht erhalten habe. Inhaltlich wiederholte die Beklagte im Übrigen weitgehend die Begründung aus dem Bescheid vom 8. Juni 2005, forderte allerdings den Kläger zur Rückzahlung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 415 ff. LA und insbesondere die Aufschlüsselung des Überzahlungsbetrags in der angefügten Tabelle Bl. 418 LA Bezug genommen.
Den – nach Erteilung des Änderungsbescheides ausdrücklich aufrecht erhaltenen – Widerspruch wies die Beklagte dann mit Bescheid vom 2. Januar 2007 als unbegründet zurück. Dabei bezeichnete sie die Mutter des Klägers als Widerspruchsführerin, den Gegenstand des Verfahrens mit "Rückforderung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe gem. §§ 45, 50 SGB X für den Sohn A." und forderte "die Widerspruchsführerin" auf, 3.554,43 Euro auf das im Bescheid angegebene Konto zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, eine Überzahlung von Sozialhilfe zurückzufordern. Aufgrund des Gleichheitsgebotes sowie der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern fordere sie regelmäßig Überzahlungen zurück. Außerdem werde durch die Realisierung der Rückzahlungsverpflichtung verhindert, dass Leistungsbezieher, die pflichtgemäß korrekte Angaben machten, schlechter gestellt würden als solche, die gegen ihre Mitteilungspflicht verstießen.
Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin am 5. Februar 2007, wiederum im Namen der Mutter des Klägers, Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, bei der Gegenüberstellung der Einkünfte und des Bedarfs habe die Beklagte jeweils das volle Kindergeld bei dem Kläger berücksichtigt. Das Kindergeld stehe jedoch beiden Elternteilen je zur Hälfte (und nicht dem Kind) zu. Aus diesem Grunde habe der unterhaltsverpflichtete Vater jeweils die Hälfte des Kindergeldes mit dem von ihm monatlich zu zahlenden Unterhalt verrechnen können (§ 1612b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] alte Fassung). Lediglich in Höhe der Hälfte des Kindergeldes habe es sich mithin um Einkünfte des Kindes gehandelt. Darüber hinaus seien die Unterhaltsleistungen für die Kosten des Schulbesuchs zweckbestimmt gewesen und hätten nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden können.
Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt. Zur Begründung hat sie zusammengefasst ausgeführt, dem Vortrag zur Anrechnung des Kindergeldes könne nicht gefolgt werden; dieses sei vielmehr vollständig als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Zuordnung des Kindergeldes keine Unterschiede bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Leistungen einerseits und der der rechtmäßig zustehenden Leistungen andererseits, so dass es hierauf nicht ankomme. Die Zahlung des Schulgeldes könne nicht berücksichtigt werden, da der Besuch der französischen Schule nicht notwendig gewesen sei. Nur für die Zeit von März bis Juli 2005 habe sie – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – monatlich 150,- Euro aus freien Stiftungsmitteln gewährt, um einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 hat das SG – nach vorangegangenem Hinweis, dass die angefochtenen Bescheide den Kläger und nicht seine Mutter beträfen – beschlossen, das Rubrum werde dahingehend berichtigt, dass der Kläger, vertreten durch seine Mutter, Kläger im hiesigen Verfahren sei.
Mit Urteil vom gleichen Tage hat es sodann den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 mit der Maßgabe abgeändert, dass bei der Aufhebung und Erstattung betreffend die Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 Einkommen in Gestalt der tatsächlichen Unterhalts- und hälftiger Kindergeldzahlung berücksichtigt wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die bedarfsmindernde Berücksichtigung des vollen Kindergeldes bei dem Kläger sei rechtswidrig. Das Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, also im Regelfall des Elternteils, an den das Kindergeld ausgezahlt werde. Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließe, sei es als dessen Einkommen anzurechnen. Das Kindergeld sei vorliegend an die Mutter des Klägers ausgezahlt worden (§ 62 Abs.1 des Einkommenssteuergesetzes [EStG]). Der Vater sei allerdings berechtigt gewesen, das auf den Kläger entfallende Kindergeld auf seinen Unterhaltsanspruch zur Hälfte anzurechnen (§ 1612 b BGB). Die Mutter des Klägers habe dementsprechend zur Überzeugung des Gerichts die eine Hälfte des Kindergeldes für den Kläger verwendet und insofern an ihn weitergeleitet, während sie die andere Hälfte zwecks Unterstützung ihrer Betreuungsleistung habe behalten dürfen. Im Übrigen habe § 82 Abs. 1 S. 2 SGB des Zwölfen Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes klarstellende Funktion. Hiernach sei das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem – wie hier – zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt werde. Das Kindergeld sei im Ergebnis (nur) zur Hälfte als Einkommen des Klägers anzusetzen. Die Unterhaltszahlungen seien dagegen in voller Höhe als seinen Bedarf mindernd zu berücksichtigen. Sie könnten nicht als zweckgebundene Einnahmen angesehen werden. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtungen dienten der Verbesserung der allgemeinen Lebenslage. Darüber hinaus sei eine mögliche Zweckbindung im vorliegenden Fall nicht nach außen manifestiert. Die weiteren Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 lägen vor. Im Ergebnis seien die angefochtenen Rückforderungsbescheide (nur) insoweit rechtswidrig, als sie bei der Aufhebung und Erstattung die monatliche Zahlung von Kindergeld in voller anstatt in halber Höhe als Einkommen des Klägers berücksichtigten.
Die Beklagte hat daraufhin am 21. Januar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, im Rahmen des Sozialhilferechts nach dem BSHG sei anders als im Zivilrecht das ganze Kindergeld – von der Hälfte stehe nichts im Gesetz – dem Kläger als Einkommen zuzurechnen. Genau dies habe sie sowohl bei der Berechnung des Erstattungsbetrages als auch bei den tatsächlichen Zahlungen gemacht.
Im Übrigen folge Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides auch nicht aus dessen Adressierung an die Mutter des Klägers. Das Sozialgericht habe das Rubrum in der mündlichen Verhandlung berichtigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Bescheiderteilung an die Mutter nicht für korrekt erachte, darin aber auch keinen Fehler sehe, der zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids und des ursprünglichen Bescheids hätte führen müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe insofern eine Klageänderung für sachdienlich gehalten. Daran sei der Senat gebunden. Ausgangspunkt für den Rückforderungsbescheid seien im Übrigen die ursprünglichen Bescheide über Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese an die Mutter des Klägers adressierten Bescheide hätten jeweils auch die Leistungen für den Kläger enthalten. Es sei also kein eigener Bescheid für diesen ergangen. Dies habe der damaligen Gesetzeslage entsprochen und entspreche auch der heutigen Gesetzeslage. Wenn ein Teil dieser Leistungen zurückgefordert werde, könne sich diese Rückforderung nur gegen die Person richten, die diese Leistungen erhalten habe. Das sei die Mutter des Klägers gewesen. Der ursprüngliche Rückforderungsbescheid sei dann mit Bescheid vom 13. Februar 2006 geändert und nur noch Leistungen zurückgefordert worden, die rein rechnungsmäßig auf den Kläger entfallen seien. Wenn etwas in einem Bescheid nur geändert werde, könne der Bescheidadressat nicht ausgetauscht werden. So habe im konkreten Fall gerade kein neuer Bescheid erlassen, sondern der ursprüngliche Rückforderungsbescheid zu Gunsten der "Haushaltsgemeinschaft A." reduziert werden sollen. Es sei nicht verständlich, warum bei einer Rückforderung plötzlich das Kind und nur das Kind Adressat des Verwaltungsaktes sein solle und warum daran die im Übrigen zu Recht bestehende Rückforderung scheitern solle. Es gehe nur noch um eine Rückforderung gegenüber dem Kind, für das die Mutter das Vertretungsrecht habe und die zahlenmäßig geltend gemacht sei.
Darüber hinaus folge die Rechtswidrigkeit der Bescheide auch nicht aus den Aufwendungen, die für den Schulbesuch des Klägers angefallen seien. Die Mutter des Klägers sei nicht befugt gewesen, nur einen Teil der Unterhaltszahlungen anzugeben und den Rest eigenmächtig auf die Schulgebühren zu verrechnen. Unstreitig sei auch, dass private Schulgebühren dann von der Sozialhilfe nicht gezahlt würden, wenn das Kind eine öffentliche Schule besuchen könne. So sei es vorliegend gewesen. Diese Sachlage komme in der Rücknahmeentscheidung, die ausführlich und nachvollziehbar erläutert worden sei, zum Ausdruck. Das von der Beklagten im Hinblick auf die Schulgebühren Ermessen ausgeübt worden sei, zeige sich schon daran, dass diese für den Rest des damals laufenden Schuljahres übernommen worden seien.
Es sei schließlich nicht richtig, dass das Kindergeld bei der Leistungsbewilligung ausschließlich als Einkommen der Mutter deklariert worden sei. Es sei entsprechend dem Gesetz das Einkommen aus Kindergeld und Unterhalt für das Kind zusammengefasst worden. Es habe damals keine Notwendigkeit bestanden – und daran habe sich auch nichts geändert –, das Einkommen nach den einzelnen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft "aufzudröseln". Deshalb sei es auch egal, ob im Bescheid nur "Einkommen" stehe oder dieses als Einkommen derjenigen aufgeführt werde, an die der Bescheid gerichtet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für im Ergebnis zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zu dem Kläger und seiner Mutter geführten Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zurückzuweisen. Die angegriffenen Bescheide sind in vollem Umfang rechtswidrig. Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat und die Beklagte durch die teilweise Klagabweisung durch das SG nicht beschwert ist, hat dies (nur) zur Folge, dass die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der gegen die streitigen Bescheide gerichteten Klage erreichen will, keinen Erfolg haben kann.
I. Gegenstand der Berufung ist dementsprechend das zwischen dem Kläger und der Beklagten ergangene Urteil des SG vom 16. Dezember 2009 (nur) insoweit, als das SG den streitigen Bescheid vom 8. Juni 2005, geändert durch den Bescheid vom 13. Februar 2006, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 durch das Urteil abgeändert bzw. teilweise aufgehoben hat. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist es rechtskräftig geworden.
1. Der Umfang der Teilaufhebung lässt sich dem nicht bezifferten Tenor des Urteils zwar nicht auf den ersten Blick, aber durch Auslegung doch mit hinreichender Klarheit entnehmen: Das SG hat die Teilaufhebung als Abänderung mit der Maßgabe formuliert, dass "bei der Aufhebung und Erstattung betreffend die Bescheide vom 6. November 2000, 22. Januar 2002, 21. August 2002 und 16. Dezember 2002 Einkommen in Gestalt der tatsächlichen Unterhalts- und hälftiger Kindergeldzahlung berücksichtigt wird". Damit kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob die geforderte Berücksichtigung dieser Zahlungen für die Berechnung der tatsächlich gezahlten Leistungen und/oder für die Berechnung der dem Kläger rechtmäßig zustehenden Leistungen gelten soll.
Das ist aus folgendem Grund nicht selbstverständlich: Die Beklagte hat das Kindergeld in den Leistungsbescheiden als Einkommen der Mutter aufgeführt. Bei der Auslegung dieser Bescheide – die eine differenzierte Aussage zu der Höhe der individuellen Ansprüche des Klägers und seiner Mutter nicht enthalten – aus dem Empfängerhorizont spricht daher zumindest viel dafür, dass die Beklagte das Kindergeld anspruchsmindernd auf die Leistungen der Mutter angerechnet hat. Der dem Kläger zuzuordnende Anteil an den bewilligten Leistungen fiele, wenn man die ursprüngliche Berechnung rekonstruiert, dementsprechend höher aus. Berücksichtigte man demgegenüber (nur) bei der Berechnung der ihm rechtmäßig zustehenden Leistungen (nicht nur die Unterhaltszahlungen, sondern auch) das Kindergeld bedarfsmindernd (immerhin) zur Hälfte, so ergäbe sich ein entsprechend geringerer Leistungsbetrag. Im Ergebnis fiele der Erstattungsbetrag sogar höher aus als von der Beklagten angenommen. Ein derartiges Verständnis des erstinstanzlichen Urteils verträgt sich allerdings nicht mit der vom SG erkennbar beabsichtigten Teilstattgabe.
Eine hiermit zu vereinbarende Auslegung der Urteilsformel ergibt sich dagegen, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages – ohne sich mit ihren Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden auseinanderzusetzen – das Kindergeld sowohl bei den tatsächlich bewilligten Leistungen wie bei den rechtmäßig zustehenden in voller Höhe dem Kläger zugeordnet hat. Auch das Urteil des SG beruht vor diesem Hintergrund erkennbar auf der Annahme, die Beklagte habe bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung das Kindergeld in voller Höhe leistungsmindernd bei dem Kläger berücksichtigt. Richtig sei dagegen, das Kindergeld nur zur Hälfte bei ihm anzusetzen, so dass er – vorbehaltlich der Unterhaltszahlungen – eigentlich einen höheren Leistungsanspruch gehabt habe als von der Beklagten ursprünglich bewilligt. Das Urteil bringt mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass die auf Grund der nicht mitgeteilten Unterhaltszahlungen entstandene Überzahlung deswegen entsprechend zu reduzieren sei. Es ist damit ausreichend bestimmt, so dass es nicht aus diesem Grunde aufzuheben ist.
2. Gegner im Berufungsrechtszug ist nach der erstinstanzlich beschlossenen "Berichtigung" des Rubrums der Kläger, nicht mehr seine Mutter. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Beklagte diesem gegenüber keinen Bescheid erlassen hat. Auch ist nicht maßgeblich, dass die Voraussetzungen für einen Rubrumswechsel nicht vorgelegen haben dürften, weil es sich nicht um eine bloße Falschbezeichnung der Aktivpartei gehandelt hat, sondern die Klageerhebung durch die Mutter des Klägers als Aktivpartei durchaus gewollt war (vgl. zum Rubrumswechsel Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 3b, der auch darauf hinweist, dass es sich in Fällen wie dem hiesigen der Sache nach um eine Klarstellung handelt, wen das SG als richtigen Kläger ansieht).
Das SG hat die Rubrumsberichtigung beschlossen; und dies ist weder vom Kläger noch von seiner Mutter (noch auch von der Beklagten) beanstandet worden. Die Antragstellung durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG kann vor diesem Hintergrund als Antragstellung im Namen des jetzigen Klägers nach Klageänderung im Sinne von § 99 SGG verstanden werden; die Beklagte hat sich hierauf rügelos eingelassen. Damit ist der Kläger Partei des Rechtsstreits geworden. Die Beklagte hat konsequenterweise ihre Berufung gegen diesen als Berufungsbeklagten gerichtet, so dass in der Berufungsinstanz hiervon auszugehen ist.
II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht. Bei einem Verständnis des angefochtenen Urteils entsprechend dem oben unter II.1. Ausgeführten – von dem die Beklagte ersichtlich auch bei der vom Senat erbetenen Vergleichsberechnung ausgegangen ist, deren Ergebnis sie mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 mitgeteilt hat – müsste sie die Aufhebung und die Erstattungsforderung um 870,03 Euro reduzieren. Die Berufung ist damit statthaft, ohne dass sie der Zulassung bedürfte.
Sie ist bei Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 23. Dezember 2009 am 21. Januar 2010 form- und fristgerecht eingelegt worden.
III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG war nicht gehalten, die Klage abzuweisen, wie von der Beklagten und Berufungsklägerin beantragt.
1. Die Klage war zulässig. Namentlich fehlte dem Kläger nicht die Klagebefugnis. Das gilt im Ergebnis unabhängig davon, ob man die angegriffenen Bescheide hinsichtlich des Bescheidadressaten für unbestimmt hält oder ob man davon ausgeht, die Mutter des Klägers lasse sich nach Auslegung der Bescheide als deren Inhaltsadressatin noch hinreichend eindeutig feststellen.
a) Der Ausgangsbescheid vom 8. Juni 2005, weniger eindeutig der Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 und wiederum Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 waren an die Mutter des Klägers gerichtet, und zwar als Inhaltsadressatin. So hat die Beklagte die Mutter gerade nicht als Vertreterin des Klägers angesprochen. Im Widerspruchsbescheid wird sie vielmehr sogar ausdrücklich als Widerspruchsführerin bezeichnet. Der Wortlaut zumindest des Widerspruchsbescheides – der nach § 95 SGG der Entscheidung der Beklagten die maßgebliche Gestalt gibt – ist insofern eindeutig.
Allerdings stimmte dieses Vorgehen mit der materiell-rechtlichen Lage nicht überein. Selbst wenn man aber die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns für ein zulässiges Auslegungskriterium hält, erscheint im Ergebnis eine Auslegung der Bescheide und insbesondere des Widerspruchsbescheides, nach der die Mutter des Klägers Adressatin von Aufhebung und Erstattungsverlangen war, wenn nicht als eindeutig, so doch zumindest als sehr naheliegend: Im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte ausdrücklich "die Widerspruchsführerin" aufgefordert, den Erstattungsbetrag zu zahlen, obwohl zumindest nach Erteilung des Änderungsbescheides – der im Übrigen noch am ehesten so verstanden werden kann, als solle der Kläger als Inhaltsadressat angesprochen werden – deutlich war, dass inhaltlich um die Leistungen, die zu Gunsten des Klägers gewährt worden waren, gestritten wurde. Ein weiterer Hinweis ergibt sich im Übrigen noch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2011. Dort hebt sie darauf ab, auch die Leistungsbescheide seien – ohne Differenzierung zwischen den Leistungen, die dem Kläger zustanden, und denen, auf die seine Mutter Anspruch hatte – an die Mutter des Klägers adressiert worden; es sei kein eigener Bescheid für den minderjährigen Kläger ergangen. Sie, die Beklagte, sei daher berechtigt gewesen, auch die Rückforderung gegen die Person zu richten, die die Leistungen erhalten habe. Das sei laut dem Bescheid die Mutter des Klägers gewesen. Die Beklagte ging (und geht) demnach davon aus, sie könne die Aufhebung und Erstattung gegenüber der Mutter des Klägers geltend machen, auch wenn dies in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu steht, dass sie betont, es ginge nur noch um die dem Kläger gewährten Leistungen. Dementsprechend hat sie auch die angegriffenen Bescheide formuliert, so dass jedenfalls primär die Mutter des Klägers durch die streitigen Bescheide beschwert ist.
Anders wäre dies nur, wenn Bescheid, Änderungsbescheid und Widerspruchsbescheid (eindeutig) dahin auslegbar wären, dass Inhaltsadressat der Bescheide der Kläger selbst und nicht seine Mutter sein solle. Für ein entsprechendes Verständnis scheint vor allem die größere Gesetzesnähe zu sprechen, da die Aufhebung und Erstattung sich nach Erteilung des Änderungsbescheides unstreitig nur auf Leistungen zu Gunsten des Klägers richteten. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Zuordnung der streitigen Leistungen hatten dies zudem sowohl der Kläger bzw. seine Mutter und deren Anwalt als auch die Beklagte im Widerspruchsverfahren schon erkannt; die Beklagte hat daraus im Widerspruchsbescheid allerdings keine erkennbaren Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Position des Klägers und seiner Mutter gezogen.
Gerade dies zeigt aber, dass jedenfalls eine Auslegung, wonach der Kläger als Inhaltsadressat des Bescheides hinreichend eindeutig erkennbar wäre, nicht möglich ist. Plastisch wird dies etwa aus der an die Mutter des Klägers gerichteten Aufforderung im Widerspruchsbescheid, die Erstattungssumme an die Beklagte zu zahlen. Nach dem eindeutigen Wortlaut, der im Hinblick darauf, dass der Bescheid Grundlage einer zwangsweisen Durchsetzung der Forderung sein könnte, von entscheidender Bedeutung ist, könnte auf der Grundlage des Rückforderungsbescheides in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides, wenn überhaupt, (nur) in das Vermögen der Mutter vollstreckt werden.
Des ungeachtet ist der Kläger, wie bereits ausgeführt, als Aktivpartei des Rechtsstreits zu behandeln. Seine Klagebefugnis ist dabei im Ergebnis zu bejahen, selbst wenn man auf Grund der dargelegten Umstände davon ausgeht, dass die streitigen Bescheide hinreichend eindeutig (nur) an seine Mutter gerichtet sind. Die Beklagte berühmt sich – jedenfalls nunmehr – auch oder sogar nur eines Anspruchs gegen ihn. So argumentiert sie in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2011 (Seite 3), es gehe (nur noch) um eine Rückforderung gegenüber dem Kläger, für den die Mutter das Vertretungsrecht habe und die zahlenmäßig geltend gemacht sei. Ein für die Beklagte günstiges Berufungsurteil würde dementsprechend zumindest den Anschein erwecken, als stehe der Beklagten ein Rückforderungsanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe (ggf. auch gegen den Kläger) zu. Das ist für eine Klagebefugnis des Klägers ausreichend.
Umso eindeutiger liegt eine Klagebefugnis in der Person des Klägers vor, wenn man auf Grund der dargestellten Umstände zu dem Ergebnis gelangen wollte, sowohl er selbst als auch seine Mutter kämen nach Auslegung der streitigen Bescheide als Inhaltsadressat in Betracht und dieser sei mithin nicht hinreichend eindeutig bestimmbar. Dann wäre er als (möglicher) Adressat eines schon wegen dieser Uneindeutigkeit rechtswidrigen Verwaltungsaktes als klagebefugt anzusehen.
b) Weiter ist ein Vorverfahren mit dem Kläger im Grunde nicht durchgeführt worden. Allerdings wird man auch insoweit den drohenden Rechtsschein eines gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsaktes und die Durchführung eines darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens genügen lassen, obwohl dieses tatsächlich von und mit der Mutter des Klägers geführt worden ist, wobei er deren Verfahrensführung durch die Antragstellung vor dem SG konkludent genehmigt und sich zu Eigen gemacht hat. Überdies erscheint eine Abweisung der Klage wegen des fehlenden und auf Grund der Verfristung der Widerspruchsmöglichkeit für den Kläger selbst nicht mehr nachholbaren Vorverfahrens auch deswegen als ausgeschlossen, weil der Wechsel der Aktivpartei auf den Beschluss des SG hinsichtlich der Rubrumsberichtigung zurückgeht. Vor diesem Hintergrund wäre eine Klageabweisung – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – mit der Folge, dass jedenfalls der Rechtsschein eines bestandskräftigen, den Kläger verpflichtenden Rückforderungsbescheides entsteht, mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und der daraus resultierenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (vgl. dazu allg. Keller, a.a.O., vor § 60 Rdnr. 1b) nicht vereinbar.
c) Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
2. Das Urteil des SG erweist sich, soweit es hier angegriffen ist, auch nicht etwa deswegen als falsch, weil die Klage nicht begründet gewesen wäre. Die bloß teilweise Aufhebung der angegriffenen Bescheide durch das angegriffene Urteil beschwert, wie bereits erwähnt, die Beklagte nicht.
a) Die streitigen Bescheide sind für den hiesigen Kläger nicht etwa schon deswegen unangreifbar, weil nicht dieser, sondern seine Mutter sie mit Widerspruch und Klage angefochten hat. Der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten keinen Anlass, dies zu tun; die Bescheide waren nicht an ihn gerichtet. Im Übrigen müsste sich die Beklagte, nachdem sie für die fehlende Eindeutigkeit der Bescheide verantwortlich ist, das Handeln der Mutter, das sich der Kläger durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu Eigen gemacht hat, entgegen halten lassen.
b) Die Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil die streitigen Bescheide insgesamt rechtswidrig sind.
aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Beklagte – die sich ohne nähere Spezifizierung auf §§ 45, 50 SGB X gestützt hat – von der zutreffenden Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung ausgegangen ist und welche Folgen der Umstand hat, dass sie wiederholt veränderte Leistungen zur Auszahlung gebracht hat, ohne, soweit erkennbar, diesbezüglich in jedem Fall einen ab dem Beginn der Leistungsänderung wirksamen Bescheid zu erlassen.
bb) Die angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten ist nämlich bereits wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit rechtswidrig.
Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) umfasst die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten. Dabei muss der Bescheid bei Personen, die nicht selbst verfahrenshandlungsfähig sind, an den gesetzlichen Vertreter übermittelt werden (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X – Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 33 Rdnr. 6). Gerade unter diesen Umständen und bei vorhergegangenem gemeinsamen Leistungsbezug muss aber eindeutig klargestellt werden, (a) wessen Ansprüche betroffen sein sollen und (b) gegenüber wem die Aufhebung erfolgt und von wem deswegen Erstattung gefordert wird. Insofern ist zwar ausreichend, wenn diese Fragen durch Auslegung zu beantworten sind (Engelmann, a.a.O., Rdnr. 4 m.w.Nw.); Unklarheiten gehen allerdings zu Lasten der Behörde (ebd.). Dies gilt umso mehr, als in diesem Zusammenhang eindeutig geklärt sein muss, gegen wen die Behörde vollstrecken können soll.
Die Auslegung anhand des Wortlauts der Bescheide führt, wie bereits ausgeführt, dazu, die Mutter des Klägers in Person und nicht als dessen Vertreterin als deren (Inhalts )Adressatin anzusehen. Andererseits ging es zweifellos um Leistungen, die der Bedarfsdeckung des Klägers dienten. Im Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 hat die Beklagte dementsprechend von Bescheiden zu Gunsten des Klägers, die aufgehoben werden müssten, gesprochen und – anders als im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid – diesen zur Rückzahlung aufgefordert. Dementsprechend beruft sie sich im Schriftsatz vom 6. Juli 2011 einerseits darauf, es gehe nur noch um eine Rückforderung gegenüber dem Kläger. Andererseits hält sie eine Adressierung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides an seine Mutter auch weiterhin für rechtmäßig, da auch die Leistungsbescheide einheitlich zu Gunsten der "Haushaltsgemeinschaft A." ergangen seien. Daher besteht durchaus Anlass zu zweifeln, wer inhaltlich von dem Bescheid betroffen und zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet sein soll. Das weckt Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit. Dies gilt umso mehr, als das BSG (21.02.1995 – 11 RA 6/84 – SozR 1300 § 37 Nr 1 – dort ging es um die Aufhebung einer Waisenrente durch einen Bescheid, aus dem nicht klar hervorging, ob er an die Waise oder deren Mutter gerichtet war) zutreffend fordert, dass der Adressat des an einen Bevollmächtigten übersandten Bescheides dem Verwaltungsakt, wenn auch nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld, so doch aus dem (sonstigen) Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnehmbar sein müsse.
Das ist wegen der dargestellten Unklarheiten nicht der Fall.
cc) Wollte man dies anders sehen und nach dem Wortlaut des nach § 95 SGG für den Inhalt der streitigen Entscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheides von einem hinreichend eindeutigen Bescheid ausgehen, wäre er als an die Mutter gerichtet zu verstehen. Dann wäre er jedoch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Es handelt sich unstreitig um Leistungen, die zu Gunsten des Klägers erbracht wurden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass aus den Bewilligungsbescheiden der Beklagten nicht exakt entnehmbar ist, welcher Person Leistungen in welcher Höhe zustanden. Ein Leistungsbescheid zu Gunsten der ‚Haushaltsgemeinschaft A.’, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 6. Juli 2011 ihr Vorgehen beschreibt, war auch im Rahmen des BSHG eindeutig rechtswidrig. Auch für die Sozialhilfe nach dem BSHG galt vielmehr unstreitig, dass jedem Hilfebedürftigen individuelle Leistungsansprüche zustanden (für viele: BVerwG, 15.12.1977 – V C 35.77 – und 30.04.1992 – 5 C 29.88). Es entsprach daher gerade nicht – wie von der Beklagten behauptet – der damaligen (und auch nicht der heutigen) Rechtslage, wenn keine eigene Entscheidung hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Leistungen erging, sondern die an seine Mutter gerichteten Bescheide diese undifferenziert von deren eigenen Ansprüchen umfassen sollten. Genauso wenig durfte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Leistungen an seine Mutter in Person erbringen. Bescheid und Leistungen durfte diese vielmehr (nur) als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes entgegennehmen, für diesen verwalten und zu seinen Gunsten verwenden. Zwar war die Beklagte sicherlich nicht gehindert, die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Klägers und seiner Mutter in einem Papier ("Bescheid") zusammenzufassen; das ändert aber nichts daran, dass die Bewilligung zu Gunsten jedes Anspruchsberechtigten individuell zu erfolgen hatte.
Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist (und sich der Kläger und seine Mutter gegen die Bewilligungsbescheide nicht gewehrt haben), führt nicht dazu, dass die Beklagte die Leistungen nun unterschiedslos von der Bescheidadressatin zurückfordern könnte. Die von ihr verursachte Undifferenziertheit der Bewilligungsbescheide ändert vielmehr nichts daran, dass die auf die individuellen Ansprüche des Klägers erbrachten Leistungen nur von ihm als Begünstigtem, also vom sachlich-rechtlichen Inhaber des Sozialhilfeanspruchs zurückgefordert werden können (vgl. so auch BVerwG, 22.10.1992 – 5 C 65/88; LSG BW, 18.10.2007 – L 7 SO 2899/06). Im Übrigen wäre eine Rückforderung gegenüber dem hiesigen Kläger – und nur um dessen Rechtsposition kann es nach der Rubrumsänderung letztlich gehen und nur gegenüber diesem bestehende Ansprüche könnten der Berufung der Beklagten zum Erfolg verhelfen – auch und gerade nach der von der Beklagten eingenommenen Rechtsposition ausgeschlossen: Von ihrem Rechtsstandpunkt aus könnte sie sich allenfalls in vollem Umfang an die Mutter halten – wenn die dem Kläger gesetzlich zustehenden Leistungen tatsächlich rechtswidrig zu Gunsten seiner Mutter bewilligt und erbracht worden wären. Auch die Beklagte ging und geht aber davon aus, dass es sich um Leistungen an den Kläger handelte. Die fehlende Eindeutigkeit der Bewilligungsbescheide geht unter diesen Umständen zu ihren Lasten und kann nicht dazu führen, dass die konsequent fehlerhafte Adressierung auch des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nunmehr unbeachtlich wäre.
dd) Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Aufhebungsentscheidung Ermessen auszuüben hatte und ob sie dies ggf. unter hinreichender Berücksichtigung der für den Schulbesuch angefallenen Aufwendungen getan hat. Es ist daher nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es insofern nicht genügen dürfte, wenn sie sich – im Sinne eines intendierten Ermessens – darauf beruft, unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes werde zuviel gezahlte Sozialhilfe grundsätzlich zurückgefordert. Eine derart allgemein gehaltene Begründung ist dann nicht ausreichend, wenn von den Betroffenen ein konkreter Gesichtspunkt angeführt wird, der im Ergebnis zwar nicht zwingend sein mag, aber doch von der Beklagten hätte abgewogen werden müssen. Insofern dürfte es auch nicht ausreichend sein, – wie im Widerspruchsbescheid – festzuhalten, sie hätte, wenn ihr denn alle Umstände bekannt gewesen wären, weder das Schuldgeld nach § 76 BSHG bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens absetzen können noch im Hinblick auf den kostenpflichtigen Schulbesuch von einem von Anfang an höheren Sozialhilfebedarf ausgehen müssen. Wäre dies der Fall, wären die Leistungsbescheide nicht rechtswidrig gewesen und eine Aufhebung bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fragen der Ermessensausübung stellen sich dagegen nur, wenn die Leistungsgewährung tatsächlich rechtswidrig war. Erst dann ist zu entscheiden, ob der tatsächliche Verbrauch für das Schulgeld einer Rückforderung – trotz der Rechtswidrigkeit der Bewilligung und trotz der Verletzung der Mitteilungspflicht – (ausnahmsweise) doch entgegenstehen kann.
3. Schließlich war es auch nicht im Hinblick auf die mit der "Rubrumsberichtigung" verbundene Auswechslung des Aktivbeteiligten veranlasst, isoliert das Urteil des SG, soweit die Beklagte dadurch beschwert ist, aufzuheben. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beteiligten diese Änderung nicht in Frage gestellt haben, so dass die Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als Klage im Namen des jetzigen Klägers auf Grund einer Klageänderung nach § 99 SGG und die Antragstellung durch die Beklagte als rügelose Einlassung hierzu anzusehen ist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat – eine Zurückverweisung nur sachgerecht sein dürfte, wenn diese dadurch einen rechtlichen Vorteil erlangen könnte. Das ist aber jedenfalls nicht naheliegend: Die dem Kläger gewährten Leistungen durfte die Beklagte von seiner Mutter nicht zurückfordern. Der Klage hätte daher auch im ursprünglichen Streitverhältnis entsprochen werden müssen. Eine Umdeutung in einen Kostenersatzbescheid auf der Grundlage von § 92a Abs. 4 BSHG dürfte – was hier aber letztlich offenbleiben kann – daran scheitern, dass auch dieser die Aufhebung der Leistungsbewilligung im Verhältnis zum Leistungsberechtigten voraussetzen dürfte (vgl. BVerwG, 20.11.1997 – 5 C 16/97).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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