L 7 SO 190/11 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 98/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 190/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegenüber dem Leistungsberechtigten ist der zuerst angegangene Träger nach § 43 Abs. 1 SGB I nicht nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vorläufig leistungsverpflichtet.

2. Klärt der zuerst angegangene Leistungsträger entgegen seiner Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I und der Pflicht zur effektiven Leistungsgewährung aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I den Antragsteller nicht darüber auf, dass auf seinen Antrag er die Leistung nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu erbringen hat, reduziert sich sein Ermessen nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I darauf, auch ohne ausdrücklichen Antrag die Leistung zu erbringen, wenn offenkundig entgegenstehende Interessen des Antragstellers nicht zu erkennen sind.
I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2011 - soweit die Beigeladene zur vorläufigen Leistung verpflichtet ist - wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin auch die Kosten der Beschwerde zu erstatten.

Gründe:

Die am 8. Juli 2011 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 6. Juni 2011, ihr zugestellt am 9. Juni 2011, mit dem sie verpflichtet ist,

die Mietkaution für die ab dem 1. Juni 2011 von der Antragstellerin gemietete Wohnung in A-Stadt darlehensweise zu übernehmen,

hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden, weil es zutreffend die Voraussetzungen für die getroffene einstweilige Anordnung bejaht hat.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) - zum Maßstab im Einzelnen: Senat, 14.7.2011 - L 7 AS 107/11 B ER stRspr) -.

Der Antragstellerin steht gegenüber der Beigeladenen in der Hauptsache ein Anspruch auf eine darlehensweise Übernahme der Mietkaution (Mietkautionsanspruch) zu. Das bedarf weiterer Ausführungen allein zu der Frage, ob die Beigeladene oder der Antragsgegner verpflichtet ist, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, weil offenkundig ist, dass nach §§ 41, 42 Nr. 4, 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII idF des Änderungsgesetzes vom 24.3.2011 (BGBl I 453) - SGB XII F. 2011 - diese von einem der beiden Träger zu übernehmen ist und das von ihnen auch nicht bestritten wird. Insbesondere ist das Ermessen nach S. 6 der Vorschrift zu einer Leistungspflicht verdichtet, weil ein atypischer Sonderfall nicht festzustellen ist.

Dem Leistungsanspruch steht auch nicht eine bestandskräftige Ablehnung der Leistungsträger nach § 77 SGG entgegen. Dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2011 ist bei verständiger Auslegung eine ablehnende Regelung im Sinne des § 31 SGB X schon deshalb nicht zu entnehmen, weil zu diesem Zeitpunkt die Antragstellerin die Übernahme der Kaution noch nicht beantragt hatte. Es handelt sich daher allein um eine vorbeugende - allerdings zumindest missverständliche - Auskunft des Inhalts, ein Mietkautionsanspruch sei allein gegenüber der Beigeladenen gegeben. Ob hingegen das Schreiben der Beigeladenen vom 21. April 2011 eine verbindliche Regelung enthält, kann dahingestellt bleiben, weil für diesen Fall dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugleich ein Widerspruch zu entnehmen ist. Sollte der Rechtsauffassung zu folgen sein, dass der Widerspruch nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGG nicht bei Gericht eingelegt werden kann, wäre das unschädlich, weil für diesen Fall anzunehmen ist, dass das SG als Bote der Antragstellerin mit Übersendung der Antragsschrift den Widerspruch übermittelt hat. Mangels Rechtsmittelbelehrung würde ohnehin gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG die Einlegung binnen eines Jahres ab Bekanntgabe möglich sein.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist sie auch für das Hauptsacheverfahren, nicht nur im Rahmen einer vorläufigen Regelung im einstweiligen Rechtsschutz, als zuerst angegangener Träger (Erstträger) gegenüber der Antragstellerin gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I zur vorläufigen Leistung verpflichtet.

Dabei lässt es das rechtswidrige Vorgehen beider Leistungsträger angezeigt sein, den besonderen Regelungsgehalt der vorbenannten Vorschrift im Zusammenhang mit den sich für Leistungsträger ergebenden Pflichten bei Antragstellung nach § 16 Abs. 2 SGB I, der Beratungspflicht nach § 14 SGB I und der Pflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, zustehende Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig zu gewähren, zu verdeutlichen.

§ 43 Abs. 1 S. 1 SGB I bestimmt, dass der Erstträger dem Leistungsberechtigten die Leistung - vorläufig - bewilligen kann, wenn der von ihm für zuständig gehaltene andere Träger nur seine Zuständigkeit verneint, ohne im Übrigen den Leistungsanspruch in Frage zu stellen. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat in einem gestuften Verfahren der Erstträger danach zu entscheiden, ob und, falls ja, in welcher Höhe er vorläufige Leistungen gegenüber dem Antragsteller erbringt. Auf den Antrag des

Leistungsberechtigten, vorläufige Leistungen zu erbringen, hat der Erstträger zwingend zu leisten. Ein Ermessen steht ihm dann nur noch hinsichtlich der Höhe der Leistung zu (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB I).

Hält der Träger, bei dem der Leistungsantrag eingeht, einen anderen Träger für zuständig, hat er von sich aus ohne Mitwirkung des Antragstellers den Antrag an den anderen Träger in der Regel weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I). Bleibt der Erstträger zumindest nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I zur Leistung verpflichtet, darf er das jedoch nur, wenn der andere Träger ihm gegenüber seine Zuständigkeit bejaht hat. Andernfalls hat er jedenfalls bei existenzsichernden Grundsicherungsleistungen als Folge seiner Ermessensbetätigung entweder die Leistung von sich aus - als Erstträger - zu erbringen und anschließend ein Erstattungsverfahren gegen den anderen Träger nach § 102 SGB X einzuleiten oder aufgrund seiner Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I zumindest den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass auf seinen Antrag er anstelle des anderen Trägers leisten wird, weil ein solcher Antrag einen Leistungsanspruch des Antragstellers ohne Ermessensspielraum für Erstträger gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I auslöst. Nur wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Leistungsberechtigte an einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung nicht interessiert ist oder interessiert sein kann, kommt eine weitergehende Entscheidungsalternative für den Erstträger im Rahmen seiner Ermessensbetätigung in Betracht.

Nur bei einer solchen Vorgehensweise bleibt der Zweck der vorbenannten Regelungen gewahrt, einen Kompetenzkonflikt nicht "auf dem Rücken" des Antragstellers auszutragen, und kommt der Leistungsträger seiner Pflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nach, für eine effektive Leistungsgewährung Sorge zu tragen. Es soll bei einem Kompetenzkonflikt sichergestellt sein, dass der Antragsteller gleichwohl seine Leistungen vor endgültiger Klärung des Konfliktes zeitnah erhalten kann (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drucks 7/868 S. 29). Besondere Bedeutung erlangt die Regelung bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB I oder XII, weil die "Erstzuständigkeit" den Leistungsberechtigten davon entlastet, sein Existenzminimum im gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz sicherstellen zu müssen.

Dieser Gesetzeszweck verdeutlicht zudem, dass entgegen der Auffassung der Beigeladenen der Erstträger die vorläufige Leistung auf einen selbstständigen originären Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten in der Hauptsache zu erbringen hat. Zwar ist im Bewilligungsbescheid der vorläufige Charakter zum Ausdruck zu bringen (Mrozynski, SGB I, 4. Aufl., § 43 Rn. 14). Auch erledigt sich die vorläufige Bewilligung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X, wenn der materiell-rechtlich verpflichtete Träger festgestellt ist und den Antrag endgültig in eigener Zuständigkeit bescheidet. Gleichwohl löst der Anspruch nach § 43 Abs. 1 SGB I in der Hauptsache ein eigenständiges Bewilligungsverfahren bzw. anschließendes Klageverfahren - auf vorläufige Leistung - gegenüber dem Erstträger aus. Zum Ausdruck kommt das auch dadurch, dass vorläufig gewährte Leistungen auf den zustehende Leistungsanspruch anzurechnen sind (§ 43 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2S. 1 SGB I). Der Erstträger leistet mit befreiender Wirkung für den materiell-rechtlich verpflichteten anderen Träger. Selbst einen Erstattungsanspruch, der besteht, wenn die vorläufige Leistung den Anspruch übersteigt oder entgegen der Annahme des Erstträgers doch nicht bestanden hat, kann allein der materiell-rechtlich verpflichtete Träger gegenüber dem Leistungsberechtigten geltend machen (§ 43 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I).

Die Beigeladene ist nicht allein deshalb als zuerst angegangener Träger anzusehen, weil die Antragstellerin erstmals ihr gegenüber den Leistungsantrag gestellt hat. Insoweit ist es bereits ausreichend, nur das Leistungsbegehren zum Ausdruck zu bringen, ohne bereits diesem Träger gegenüber einen bestimmten oder bestimmbaren Leistungsantrag zu stellen. Andererseits genügt es nicht, wenn der Antragsteller lediglich ein Auskunfts- oder Beratungsersuchen zum Ausdruck bringt (Timme in LPK-SGB I, 2. Aufl., § 43 Rn. 10).

Bei dem zeitlich vorgehenden Erstkontakt der Antragstellerin mit dem Antragsgegner ist jedoch ersichtlich die Mietkaution noch nicht erörtert worden, weil zunächst die grundsätzliche Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages im Raum gestanden hat, von der es alleine abgehangen hat, ob die Antragstellerin den Mietvertrag abschließen darf. Zwar hätte der Antragsgegner diesen Kontakt nicht zum Anlass nehmen dürfen, ohne die Zuständigkeit mit der Beigeladenen zu klären, vorab die irreführende Auskunft zu erteilen, der Mietkautionsanspruch könne alleine gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht werden. Das wäre nur in jedem Fall richtig gewesen, wenn die Beigeladene zur Leistung bereit gewesen wäre. Die Auskunft des Antragsgegners kann jedoch nicht dazu führen, entgegen der gesetzlichen Vorgaben den Antragsgegner als Erstträger anzusehen. Deshalb verbleibt es dabei, dass erstmals die Beigeladene am 28. März 2011 mit dem Mietkautionsanspruch befasst gewesen ist.

Offen bleiben kann, ob die Erstattungspflicht des zuerst angegangenen Trägers entfällt, wenn der andere Träger offensichtlich zuständig ist (so: Seewald in KassKomm, 70. Erglfg., § 43 SGB I Rn. 12). Bereits die Beschwerdebegründung der Beigeladenen lässt erkennen, dass für das Sozialhilferecht eine offensichtliche Zuständigkeit nicht zu erkennen ist. Vor allem hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum SGB II ausdrücklich keine Zuständigkeit festgelegt.

Hat nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I der zuerst angegangene Träger jedoch nur nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aus § 39 Abs. 1 SGB I vorläufig die Leistung zu erbringen, verdichtet sich dieser Anspruch der Antragstellerin auf Ermessensbetätigung zu einer vorläufigen Leistungsverpflichtung gegenüber der Beigeladenen. Hat bei der Ermessensbetätigung der Zweck des Ermessensanspruchs handlungsleitend zu sein, bleibt dieser vorliegend nur gewahrt, wenn alleine die Leistungsverpflichtung ermessensfehlerfrei bleibt. Entscheidend hierfür ist, dass die Beigeladene entgegen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und der Pflicht zur effektiven Leistungsgewährung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gegenüber der Antragstellerin nicht von sich aus darauf hingewiesen hat, auf ihren Antrag zur vorläufigen Leistung nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I verpflichtet zu sein.

Auch ein Beratungsfehler des Trägers kann Einfluss auf die Grenzen des Ermessens haben (vgl. BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 17/96). Er ist hier von besonderem Gewicht, weil allein eine rechtmäßige Beratung den Zweck des § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I sicherstellt, losgelöst vom Kompetenzkonflikt die Befriedung des Leistungsanspruchs zeitnah zu ermöglichen. Aus diesem Grunde führt die vorbenannte Falschberatung jedenfalls dann zu einer vorläufigen Leistungsverpflichtung ohne Ermessensspielraum, wenn Anhaltspunkte für entgegenstehende Interessen des Antragstellers - wie hier - offenkundig nicht auszumachen sind.

Dahingestellt bleiben kann somit, ob ein Antrag nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I darin zu sehen ist, dass die Antragstellerin in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - nur - hilfsweise beantragt hat, die Beigeladene zur vorläufigen Leistung zu verpflichten.

Eine Ermessensreduzierung auf Null ist ebenso hinsichtlich der Frage anzunehmen, in welcher Höhe die vorläufige Leistung zu erbringen ist. Existenzsichernde Leistungen sind in der Höhe vorläufig zu erbringen, die eine vollständige Bedarfsdeckung sicherstellt (vgl. hierzu: Mrozynski, a.a.O.)

Ist damit auch für das Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Beigeladene die Mietkaution der Antragstellerin vorläufig darlehensweise zu übernehmen hat, bedarf es keiner Ausführungen des Senats zur materiell-rechtlichen örtlichen Trägerzuständigkeit. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, insoweit dem Erstattungsverfahren zwischen Beigeladener und Antragsgegner vorzugreifen, weil allein das in Zukunft Träger davon abhalten kann, den Kompetenzkonflikt zu Lasten des Antragstellers in das Bewilligungsverfahren vorzuverlegen.

Ist der Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben, ist der Anordnungsgrund, der für diesen Fall auch weniger schwerwiegende Nachteile erfassen darf, schon deshalb gegeben, weil die Antragstellerin nicht trotz Anspruchs auf Übernahme der Mietkaution einer Forderung ihres Vermieters ausgesetzt bleiben darf, die das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis stören kann.

Unzulässig ist die Beschwerde der Beigeladenen hingegen, soweit sie beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Mietkaution der Antragstellerin darlehensweise zu übernehmen.

Insoweit ist die Beigeladene nicht beschwerdebefugt, weil ihr weder aus eigenem Recht noch als Prozessstandschafter für die Antragstellerin ein Anspruch darauf zustehen kann, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine Leistung zu erbringen hat. Befugt hierzu wäre allein die Antragstellerin im Wege der Eventualanschlussbeschwerde gewesen, die sie aber trotz Hinweises des Berichterstatters nicht eingelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved