Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 316/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 637/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Eingliederung für eine Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin.
Nach vorherigem Grundstudium vom 1. Oktober 1987 bis 19. Oktober 1988 nahm die am 1964 geborene Klägerin am 1. Oktober 1989 ein Studium im Fachbereich Sozialwesen der Universität Gesamthochschule Kassel auf, das sie am 9. Juli 1997 nach erfolgreicher Diplomprüfung als Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin abschloss. In diesem Beruf war sie vom 7. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 insbesondere im Bereich der sozialtherapeutischen Jugendhilfe beschäftigt. Gleichzeitig absolvierte sie vom 1. Oktober 1997 bis 19. Juni 2000 ein Ergänzungs- und Vertiefungsstudium, durch dessen erfolgreichen Abschluss sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Annahme als Doktorandin im Fach Sozialpädagogik erwarb. Bis zum 26. Dezember 2001 bezog sie Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe, seit 1. Januar 2005 durchgehend Arbeitslosengeld II (Alg II).
Seit 1. April 2003 betrieb die Klägerin eine "Naturheilpraxis für Pferde und Kleintiere, Tierheilpraktikerin und traditionelle Tierheilerin", nach Anerkennung als Heilerin durch den D.verb. G. H. e.V. vom 11. August 2004 ab 1. November 2004 zusätzlich eine "Praxis für ganzheitliche Lebensberatung und Mentaltraining, traditionelle Heilerin und spirituelle Beraterin". Nach juristischen Auseinandersetzungen erstritt sie ab Juli 2006 die Zulässigkeit der Betätigung als Heilerin von Menschen. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit genügten zu keinem Zeitpunkt, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde eine Stellungnahme des Dipl.-Psychologen P. (Fa. S. & Partner GmbH) vom 30. Mai 2007, eine Stellungnahme der Steinbeis-Stiftung zum Geschäftsplan der Klägerin sowie auf Veranlassung des für die Klägerin zuständigen Arbeitsvermittlers des Beklagten eine Stellungnahme des psychologischen Dienstes (Dipl.-Psychologin Li.) vom 12. März 2007 mit dem Ziel der Entwicklung einer beruflichen Alternative zur geplanten Selbständigkeit eingeholt; wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 84/85 und 92/93 der Akten des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) Bezug genommen. Im Rahmen der Vorstellung ihrer Geschäftsidee hatte die Klägerin geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 1 des Heilpraktikergesetzes liege nicht vor: "Die in der Heilpraktikerprüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Diagnostik und Therapie kann [der Heiler] sämtlich bei seiner Arbeit nicht verwerten. Der Heiler erstellt keine Diagnosen, ersetzt weder Arzt noch Heilpraktiker; er ergänzt und unterstützt durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte."
Am 12. April 2007 teilte die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache ihrem Fallmanager mit, dass sie sich bei der Paracelsus Schule Karlsruhe zur Heilpraktikerin "weiterbilden" lassen könne; aufgrund ihres bisherigen Nebenerwerbs als Heilerin brächte sie die idealen Voraussetzungen für diese "Ausbildung" mit. Mit Schreiben vom selben Tag ("Betrifft: Kostenübernahme für Heilpraktiker-Schule") erläuterte sie, dass sie von der zertifizierten Paracelsus Schule umgehend einen Bildungsgutschein erhalte, den sie vorlegen werde, damit seitens des Beklagten eine Kostenübernahme erfolgen könne. Mit Schreiben vom 18. April 2007 übersandte die Klägerin in der Verwaltungsakte des Beklagten nicht dokumentierte Unterlagen zur "beruflichen Weiterbildung/Ausbildung zur Heilpraktikerin" sowie das Zertifikat der Paracelsus Schule und bat um schnellst mögliche Kostenübernahme.
Die Deutschen Paracelsus Schulen für Naturheilverfahren GmbH ist ein zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung; zertifiziert durch die Zertifizierungsstelle der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH; auf Bl. 61/62 der Senatsakten wird Bezug genommen. In ihren Kursunterlagen nennt die Paracelsus Schule als Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung ein Mindestalter von 25 Jahren, einen Hauptschulabschluss sowie die gesundheitliche, geistige und sittliche Eignung zur Berufsausbildung und -ausübung. Für den Lehrgang zum Heilpraktiker werden von der Schule besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen nicht verlangt. Inhaltliche oder konzeptionelle Unterschiede in der Ausgestaltung zwischen einer beruflichen Erstausbildung und der Unterrichtung von Teilnehmern, die bereits über - wenn auch fachfremde - berufliche Erfahrungen verfügen, gibt es nicht. Lediglich im Falle einer medizinischen Vorbildung ist ein verkürztes "Studium" von 14 Monaten vorgesehen. Der Teilnehmer schließt mit der Paracelsus Schule einen ausdrücklich als solchen bezeichneten "Lehrgangsvertrag Ausbildung zum/zur Heilpraktiker/in" mit einer Dauer von zwei Jahren. Nach Auskunft der Paracelsus Schule vom 8. Februar 2011 befinden sich derzeit drei Teilnehmer im Unterricht, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 38/52 der Senatsakten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 20. April 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Ausübung ihrer Selbständigkeit als Haupterwerb im Alg II-Bezug sei der Klägerin durch den Beklagten bereits untersagt worden; sie könne ihr im Nebenerwerb nachgehen, aber ohne Unterstützung durch den Grundsicherungsträger. Die Aus- und Weiterbildung zur Heilpraktikerin sei auf eine alleinige Selbständigkeit ausgerichtet, daher aus Gleichbehandlungsgründen nicht statthaft und im vorliegenden Fall auch nicht förderungswürdig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 als unbegründet zurück. Entgegen der Erwartungen der Klägerin habe deren selbständige Tätigkeit auch Anfang 2007 keinerlei anrechenbares Einkommen erzielt. Weder die Steinbeis-Stiftung noch der psychologische Dienst habe die Unterstützung einer selbständigen Tätigkeit befürwortet.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2008 Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung insbesondere vorgetragen, sie sei aufgrund ihres bisherigen Werdeganges für eine Weiterbildung zur Heilpraktikerin geradezu prädestiniert. Wegen der im Gegensatz zum Beruf der Heilerin hohen Marktakzeptanz des Heilpraktikerberufes könne nach Erlangung des Bildungsabschlusses eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit erwartet werden. Die Stellungnahme des psychologischen Dienstes bestätige ihr Intelligenz, Leistungsbereitschaft und -orientierung. Entgegen dem Einwand des Beklagten komme sie mit ihrer Doktorarbeit sehr wohl voran; so habe sie bereits ein 1000seitiges Manuskript erstellt. Hingegen sei es dem Beklagten seit Jahren in keiner Weise gelungen, sie im Beruf einer Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin zu vermitteln. Dagegen hat der Beklagte eingewandt, die Vermittlung der Klägerin scheitere allein an deren Einstellung, da sie auf die erstrebte selbständige Tätigkeit als Heilerin fixiert sei. Anderweitigen Vermittlungsvorschlägen begegne sie durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ein erfolgreicher Abschluss der Bildungsmaßnahme sei nicht zu erwarten; die fehlenden Fortschritte der Promotion belegten die fehlende Leistungsorientierung der Klägerin.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Beklagten überhaupt vorlägen. Denn die Förderung der Bildungsmaßnahme stehe in dessen Ermessen. Im Rahmen der insoweit nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle hätten sich keine Ermessensfehler ergeben. Der Beklagte habe bei seiner Ablehnungsentscheidung zu Recht und zutreffend berücksichtigt, dass die begehrte Maßnahme der "Weiterbildung" im Ergebnis auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gerichtet sei. Der aus den psychologischen Stellungnahmen und dem Umstand, dass die Klägerin bereits seit April 2003 einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, gezogene Schluss des Beklagten, eine auf eine weitere selbständige Tätigkeit gerichtete Weiterbildung sei nicht zielführend, sei nicht zu beanstanden. Die noch immer nicht beendete Dissertation lasse erkennen, dass es der Klägerin an der für eine selbständige Tätigkeit nötigen Eigenständigkeit und Fähigkeit zur Organisation fehle.
Gegen diese ihrem Bevollmächtigten am 22. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 15. Januar 2010 beim SG eingegangen ist. Über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus hat sie ausgeführt, SG und Beklagter seien fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Maßnahme im Ergebnis auf eine selbständige Tätigkeit gerichtet sei; der Beruf einer Heilpraktikerin werde hingegen vielfach in abhängiger Beschäftigung ausgeübt. Unzutreffend sei auch die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe zwei Ausbildungen absolviert. Dies treffe nicht zu; die Fähigkeit zur Heilerin sei ihr immanent, ohne dass sie hierfür eine Ausbildung habe durchlaufen müssen. Dass der Beklagte von den niedrigen Erwerbseinkünften aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Heilerin ausgegangen sei statt von den zu erwartenden höheren als Heilpraktikerin, stelle einen weiteren Ermessensfehler dar. Wenn ihr der Beklagte die Vorlage von Arbeitsunfähigskeitsbescheinigungen entgegenhalte, verkenne er, dass die körperlichen Belastungen in den von ihm vorgeschlagenen Tätigkeiten völlig andere seien als im Beruf einer Heilpraktikerin. Auch hätten ihr wegen der noch nicht beendeten Promotion nicht die für eine selbständige Tätigkeit notwendigen Eigenschaften abgesprochen werden dürfen. Sie habe ihr Exposé mittlerweile eingereicht; lediglich aus formalen Gründen habe das Promotionsvorhaben bei Prof. Dr. R. nicht zu Ende geführt werden können. Bei der angestrebten Maßnahme handle es sich nicht um eine reine Erstausbildung, sondern um eine berufliche Weiterbildung. Denn die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung erfordere ein Mindestalter von 25 Jahren. Des Weiteren seien die Unterrichtszeiten vorwiegend flexibel berufsbegleitend ausgestaltet, so dass die Maßnahme eine weiterbildende Struktur aufweise. Da mehrere Agenturen für Arbeit und Grundsicherungsträger in vergleichbaren Konstellationen die Heilpraktikerausbildung finanzierten, ergebe sich ihr Anspruch zumindest aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend hat sie eine Stellungnahme des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker vom "22.09.2010" vorlegen lassen (Bl. 89 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragt wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Rahmen der beruflichen Weiterbildung die Kostenübernahme für die Heilpraktikerausbildung zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 zu verurteilen, sie ermessensfehlerfrei zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, die begehrte Maßnahme sei keine solche der beruflichen Weiter-, sondern der Ausbildung und daher bereits tatbestandlich von der Förderung durch den Grundsicherungsträger ausgeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27. Juli 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin begehrt nach dem schriftsätzlich gestellten Antrag die Bewilligung der Kostenübernahme für die Bildungsmaßnahme. Da sie bisher keinen Lehrgangsvertrag abgeschlossen hat, ist sie noch nicht zur Zahlung von Lehrgangskosten verpflichtet. Eine Kostenübernahme im eigentlichen Sinne kommt daher derzeit nicht Betracht. Ihr Begehren ist vielmehr auf die Finanzierung der angestrebten Bildungsmaßnahme durch den Grundsicherungsträger als Leistung der Eingliederung in Arbeit gerichtet und damit ausreichend konkret umschrieben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83 - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - (beide juris)). Dies ist wegen des der Behörde eingeräumten Ermessens (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 117/10 R - (juris)) im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der begehrten Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin bei der Paracelsus Schule, auf die sich bereits der beim Beklagten gestellte Förderantrag bezog.
Als Anspruchsgrundlage kommt für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Klägerin nur § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. mit den Regelungen des Sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77-96 SGB III) sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung bedarf einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt (§§ 59-76a SGB III), der von der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerade nicht erfasst wird. Die Ausbildungsförderung knüpft nicht nur an abweichende Förderungsvoraussetzungen an, sondern umfasst auch einen anderen Leistungskatalog. Danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 SGB III und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 SGB III förderungsfähig. Die Förderung einer zweiten Ausbildung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur unter zusätzlichen Anforderungen ausnahmsweise möglich (§ 60 Abs. 2 SGB III), während allein das Bestehen eines Ausbildungsabschlusses die Leistungen der beruflichen Weiterbildung nicht ausschließt. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gefördert werden kann (B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Der Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen "Weiter"bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme grundsätzlich verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2009 - L 7 AL 6059/07 -; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - (juris); ebenso B. Schmidt, a.a.O., Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a und 2 b).
Die Abgrenzung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff. SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 sowie Urteile vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - ( jeweils juris); BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
Hiervon ausgehend stellt sich die von der Klägerin angestrebte Maßnahme als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Nach den vorgelegten Unterlagen soll ausdrücklich ein Lehrgangsvertrag über eine "Ausbildung" mit einer Dauer von zwei Jahren geschlossen werden. Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss sowie die gesundheitliche, geistige und sittliche Eignung zur Berufsausbildung und -ausübung. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. In der Ausgestaltung des Lehrgangs gibt es nach den vorgelegten Unterlagen keine inhaltlichen oder konzeptionellen Unterschiede zwischen einer beruflichen Erstausbildung und der Unterrichtung von Teilnehmern, die bereits über - wenn auch fachfremde - berufliche Erfahrungen verfügen. Lediglich im Falle einer medizinischen Vorbildung ist ein verkürztes "Studium" von 14 Monaten vorgesehen. Über eine solche Vorbildung verfügt die Klägerin aber nicht. Aus ihrer Tätigkeit als Heilerin können keine entsprechenden Vorkenntnisse abgeleitet werden. Vielmehr hat die Klägerin selbst ausgeführt, die in der Heilpraktikerprüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Diagnostik und Therapie könne der Heiler sämtlich bei seiner Arbeit nicht verwerten. Der Heiler erstelle keine Diagnosen, ersetze weder Arzt noch Heilpraktiker; er ergänze und unterstütze durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Außerdem ist nach dem vorgelegten Vertragsentwurf eine 24monatige Ausbildung vorgesehen. Soweit die Klägerin auf das Mindestalter von 25 Jahren hingewiesen hat, ist zu beachten, dass dies auf § 2 Abs. 1 lit. a der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz beruht. Das Nichterreichen des Mindestalters ist dort als Versagungsgrund für die Erlaubnis geregelt. Dabei handelt es sich insoweit um eine Regelung aus Gründen der Gefahrenabwehr, nicht aber um eine Anknüpfung der - von der Vorschrift gar nicht geregelten - "Ausbildung" an eine typisierte vorherige Berufserfahrung. Aus der auf Veranlassung der Klägerin zuletzt noch eingegangenen Stellungnahme des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker ergibt sich für die angestrebte Bildungsmaßnahme nichts anderes.
Aus der Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle ergibt sich keine - für das Gericht bindende - Feststellung, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine solche der beruflichen Weiterbildung, also nicht der Ausbildung, handle. Zunächst betrifft die vorgelegte Zertifizierung nach § 84 SGB III nur den Träger, nicht die Maßnahme, deren Zertifizierung in § 85 SGB III geregelt ist. Auch eine solche i.S.d. § 85 SGB III erstreckt sich nicht auf die rechtliche Qualifizierung als Aus- oder Weiterbildung. Diese Zulassungsentscheidungen stellen lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III dar, während sich die Voraussetzung, dass es sich gerade um eine berufliche Weiterbildung handelt, schon aus dem Einleitungssatz des § 77 Abs. 1 SGB III ergibt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 31; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 77 Rdnr. 54; Olk in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 11; Kruse in LPK-SGB III, § 77 Rdnr. 3). Bereits die Systematik des § 77 Abs. 1 SGB III zeigt somit, dass mit der Zulassung der Maßnahme nicht gleichzeitig über die rechtliche Qualität als Weiterbildungsmaßnahme entschieden ist. Der Entscheidung der Zertifizierungsstelle, auch wenn man sie als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wertet (SG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2006 - S 77 AL 1354/03 - (juris); Hengelhaupt, a.a.O., § 85 Rdnr. 195 m.w.N.), kann ein Regelungsgehalt nur innerhalb des zuerkannten Prüfungsrahmens zukommen. Die Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung gehört nicht zu diesem Prüfungsrahmen, sondern geht diesem gerade vor. Denn eine Zulassungsentscheidung ist nur im Rahmen der Förderung der Weiter-, nicht aber der beruflichen Ausbildung nach dem Fünften Abschnitt vorgesehen. Die Zulassung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 85 SGB III setzt diese Abgrenzung bereits voraus und regelt näher die Maßnahme bezogenen Tatbestandsvoraussetzungen. Nur in diesem vorgegebenen Rahmen erfolgt die Konkretisierung durch die auf der Grundlage des § 87 SGB III erlassene Rechtsverordnung vom 16. Juni 2004 (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - BGBl. I S. 1100). Entsprechend ermächtigt § 87 SGB III den Verordnungsgeber - u.a. - nur zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung von Maßnahmen, nicht aber zur verbindlichen Festlegung, wann eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt. Die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt sich nach den Vorgaben des § 85 SGB III auf bestimmte Grundanforderungen (Abs. 1), insbesondere ob die vom Träger entwickelte Konzeption erfolgversprechend in Bezug auf das Bildungsziel ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 32), die Angemessenheit der Dauer (Abs. 2), die Einhaltung vorgegebener Bildungsziele (Abs. 3) sowie den Ausschluss aus den in Abs. 4 genannten Gründen. Die Frage, ob überhaupt eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt, ist in § 85 SGB III nicht geregelt und somit auch nicht der Entscheidung der Zertifizierungsstelle überantwortet. Weder im gesetzlichen Wortlaut noch in den amtlichen Begründungen zur Neuregelung der §§ 77, 85, 87 SGB III (BT-Drucks 15/25 Seiten 25, 29, 30; BT-Drucks 15/26 Seite 21) finden sich Anhaltspunkte, dass die Abgrenzung zur Ausbildung im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu treffen sei und dies im Rahmen eines Leistungsanspruches des Arbeitnehmers für das Gericht verbindlich festgestellt wäre. Ob eine Maßnahme der beruflichen Aus- oder der Weiterbildung vorliegt, hat somit das Gericht unabhängig von einer Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle nach den oben genannten und angewandten Maßstäben zu prüfen (zum Ganzen Senatsurteil vom 22. Januar 2009, a.a.O.). Daher bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob auch eine Zertifizierung nach § 85 SGB III vorliegt. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 SGB III liegen nicht vor.
Ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sog. freie Förderung) ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift konnten über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen durften die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Entsprechend dürfen die freien Eingliederungsleistungen nach der Generalklausel für Ermessens-Eingliederungshilfe des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht die Regelungen des Abs. 1 konterkarieren, wenn diese Vorschrift einen Sinn haben soll (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 177). Über diese Vorschrift kommt daher z.B. nicht eine Förderung beruflicher Ausbildung i.S.d. §§ 59 ff. SGB III in Betracht, da § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich nicht auf die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III verweist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2010 - L 12 AS 1110/09 - (juris)). Abgesehen davon wäre die vorliegende Ausbildung zur Heilpraktikerin auch nicht als berufliche Ausbildung förderungsfähig, da nach § 60 Abs. 1 SGB III eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird. Dies trifft für die Heilpraktikerausbildung nicht zu. Es kann daher offen bleiben, ob aufgrund des Antrags der Klägerin die mittlerweile aufgehobene Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuwenden wäre. Aus den gleichen Gründen scheitert ein Anspruch nach der zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Regelung des § 16f SGB II über die freie Förderung. Auch diese Maßnahmen der freien Förderungen dürfen nach § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Dass bei der Klägerin auf keine anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zurückgegriffen werden könnte (§ 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II), ist nicht vorgetragen oder nachgewiesen. Die Klägerin selbst hält die begehrte Maßnahme nur für die sinnvollste und für ihre Berufsvorstellungen am besten geeignete. Ohnehin ist auch in den Ausnahmefällen des Satzes 4 nur ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig (Satz 5). Die Förderung von Ausbildungen ist aber wegen der fehlenden Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine gesetzlich geregelte Maßnahme. Darüber hinaus ist auch weiterhin die Förderung von beruflichen Ausbildungen in Berufen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetzes nach dem SGB III ausgeschlossen. Ein Anspruch der Klägerin wäre also nicht schon bei einem Abweichen von den Anspruchsvoraussetzungen einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme möglich, sondern nur bei Gewährung einer gesetzlich nicht vorgesehenen bzw. sogar ausdrücklich ausgeschlossenen Maßnahme. Hierzu berechtigt auch § 16f Abs. 2 Satz 5 SGB II nicht.
Dass der Beklagte seine Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, hindert das Gericht nicht, hiervon abweichend bereits die Qualität der durchgeführten Maßnahme als eine solche der beruflichen Weiterbildung zu verneinen. Denn der Senat hat den geltend gemachten Anspruch unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten eigenständig selbst zu prüfen. Eine entsprechende Förderung anderer Arbeitsuchender in der begehrten Maßnahme, die nicht auf relevanten Unterschieden zum Fall der Klägerin beruht, könnte als rechtswidrige Leistung auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch der Klägerin begründen (keine Gleichbehandlung im Unrecht).
Da somit bereits die tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen fehlen, war auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Eingliederung für eine Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin.
Nach vorherigem Grundstudium vom 1. Oktober 1987 bis 19. Oktober 1988 nahm die am 1964 geborene Klägerin am 1. Oktober 1989 ein Studium im Fachbereich Sozialwesen der Universität Gesamthochschule Kassel auf, das sie am 9. Juli 1997 nach erfolgreicher Diplomprüfung als Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin abschloss. In diesem Beruf war sie vom 7. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 insbesondere im Bereich der sozialtherapeutischen Jugendhilfe beschäftigt. Gleichzeitig absolvierte sie vom 1. Oktober 1997 bis 19. Juni 2000 ein Ergänzungs- und Vertiefungsstudium, durch dessen erfolgreichen Abschluss sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Annahme als Doktorandin im Fach Sozialpädagogik erwarb. Bis zum 26. Dezember 2001 bezog sie Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe, seit 1. Januar 2005 durchgehend Arbeitslosengeld II (Alg II).
Seit 1. April 2003 betrieb die Klägerin eine "Naturheilpraxis für Pferde und Kleintiere, Tierheilpraktikerin und traditionelle Tierheilerin", nach Anerkennung als Heilerin durch den D.verb. G. H. e.V. vom 11. August 2004 ab 1. November 2004 zusätzlich eine "Praxis für ganzheitliche Lebensberatung und Mentaltraining, traditionelle Heilerin und spirituelle Beraterin". Nach juristischen Auseinandersetzungen erstritt sie ab Juli 2006 die Zulässigkeit der Betätigung als Heilerin von Menschen. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit genügten zu keinem Zeitpunkt, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde eine Stellungnahme des Dipl.-Psychologen P. (Fa. S. & Partner GmbH) vom 30. Mai 2007, eine Stellungnahme der Steinbeis-Stiftung zum Geschäftsplan der Klägerin sowie auf Veranlassung des für die Klägerin zuständigen Arbeitsvermittlers des Beklagten eine Stellungnahme des psychologischen Dienstes (Dipl.-Psychologin Li.) vom 12. März 2007 mit dem Ziel der Entwicklung einer beruflichen Alternative zur geplanten Selbständigkeit eingeholt; wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 84/85 und 92/93 der Akten des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) Bezug genommen. Im Rahmen der Vorstellung ihrer Geschäftsidee hatte die Klägerin geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 1 des Heilpraktikergesetzes liege nicht vor: "Die in der Heilpraktikerprüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Diagnostik und Therapie kann [der Heiler] sämtlich bei seiner Arbeit nicht verwerten. Der Heiler erstellt keine Diagnosen, ersetzt weder Arzt noch Heilpraktiker; er ergänzt und unterstützt durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte."
Am 12. April 2007 teilte die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache ihrem Fallmanager mit, dass sie sich bei der Paracelsus Schule Karlsruhe zur Heilpraktikerin "weiterbilden" lassen könne; aufgrund ihres bisherigen Nebenerwerbs als Heilerin brächte sie die idealen Voraussetzungen für diese "Ausbildung" mit. Mit Schreiben vom selben Tag ("Betrifft: Kostenübernahme für Heilpraktiker-Schule") erläuterte sie, dass sie von der zertifizierten Paracelsus Schule umgehend einen Bildungsgutschein erhalte, den sie vorlegen werde, damit seitens des Beklagten eine Kostenübernahme erfolgen könne. Mit Schreiben vom 18. April 2007 übersandte die Klägerin in der Verwaltungsakte des Beklagten nicht dokumentierte Unterlagen zur "beruflichen Weiterbildung/Ausbildung zur Heilpraktikerin" sowie das Zertifikat der Paracelsus Schule und bat um schnellst mögliche Kostenübernahme.
Die Deutschen Paracelsus Schulen für Naturheilverfahren GmbH ist ein zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung; zertifiziert durch die Zertifizierungsstelle der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH; auf Bl. 61/62 der Senatsakten wird Bezug genommen. In ihren Kursunterlagen nennt die Paracelsus Schule als Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung ein Mindestalter von 25 Jahren, einen Hauptschulabschluss sowie die gesundheitliche, geistige und sittliche Eignung zur Berufsausbildung und -ausübung. Für den Lehrgang zum Heilpraktiker werden von der Schule besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen nicht verlangt. Inhaltliche oder konzeptionelle Unterschiede in der Ausgestaltung zwischen einer beruflichen Erstausbildung und der Unterrichtung von Teilnehmern, die bereits über - wenn auch fachfremde - berufliche Erfahrungen verfügen, gibt es nicht. Lediglich im Falle einer medizinischen Vorbildung ist ein verkürztes "Studium" von 14 Monaten vorgesehen. Der Teilnehmer schließt mit der Paracelsus Schule einen ausdrücklich als solchen bezeichneten "Lehrgangsvertrag Ausbildung zum/zur Heilpraktiker/in" mit einer Dauer von zwei Jahren. Nach Auskunft der Paracelsus Schule vom 8. Februar 2011 befinden sich derzeit drei Teilnehmer im Unterricht, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 38/52 der Senatsakten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 20. April 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Ausübung ihrer Selbständigkeit als Haupterwerb im Alg II-Bezug sei der Klägerin durch den Beklagten bereits untersagt worden; sie könne ihr im Nebenerwerb nachgehen, aber ohne Unterstützung durch den Grundsicherungsträger. Die Aus- und Weiterbildung zur Heilpraktikerin sei auf eine alleinige Selbständigkeit ausgerichtet, daher aus Gleichbehandlungsgründen nicht statthaft und im vorliegenden Fall auch nicht förderungswürdig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 als unbegründet zurück. Entgegen der Erwartungen der Klägerin habe deren selbständige Tätigkeit auch Anfang 2007 keinerlei anrechenbares Einkommen erzielt. Weder die Steinbeis-Stiftung noch der psychologische Dienst habe die Unterstützung einer selbständigen Tätigkeit befürwortet.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2008 Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung insbesondere vorgetragen, sie sei aufgrund ihres bisherigen Werdeganges für eine Weiterbildung zur Heilpraktikerin geradezu prädestiniert. Wegen der im Gegensatz zum Beruf der Heilerin hohen Marktakzeptanz des Heilpraktikerberufes könne nach Erlangung des Bildungsabschlusses eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit erwartet werden. Die Stellungnahme des psychologischen Dienstes bestätige ihr Intelligenz, Leistungsbereitschaft und -orientierung. Entgegen dem Einwand des Beklagten komme sie mit ihrer Doktorarbeit sehr wohl voran; so habe sie bereits ein 1000seitiges Manuskript erstellt. Hingegen sei es dem Beklagten seit Jahren in keiner Weise gelungen, sie im Beruf einer Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin zu vermitteln. Dagegen hat der Beklagte eingewandt, die Vermittlung der Klägerin scheitere allein an deren Einstellung, da sie auf die erstrebte selbständige Tätigkeit als Heilerin fixiert sei. Anderweitigen Vermittlungsvorschlägen begegne sie durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ein erfolgreicher Abschluss der Bildungsmaßnahme sei nicht zu erwarten; die fehlenden Fortschritte der Promotion belegten die fehlende Leistungsorientierung der Klägerin.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Beklagten überhaupt vorlägen. Denn die Förderung der Bildungsmaßnahme stehe in dessen Ermessen. Im Rahmen der insoweit nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle hätten sich keine Ermessensfehler ergeben. Der Beklagte habe bei seiner Ablehnungsentscheidung zu Recht und zutreffend berücksichtigt, dass die begehrte Maßnahme der "Weiterbildung" im Ergebnis auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gerichtet sei. Der aus den psychologischen Stellungnahmen und dem Umstand, dass die Klägerin bereits seit April 2003 einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, gezogene Schluss des Beklagten, eine auf eine weitere selbständige Tätigkeit gerichtete Weiterbildung sei nicht zielführend, sei nicht zu beanstanden. Die noch immer nicht beendete Dissertation lasse erkennen, dass es der Klägerin an der für eine selbständige Tätigkeit nötigen Eigenständigkeit und Fähigkeit zur Organisation fehle.
Gegen diese ihrem Bevollmächtigten am 22. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 15. Januar 2010 beim SG eingegangen ist. Über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus hat sie ausgeführt, SG und Beklagter seien fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Maßnahme im Ergebnis auf eine selbständige Tätigkeit gerichtet sei; der Beruf einer Heilpraktikerin werde hingegen vielfach in abhängiger Beschäftigung ausgeübt. Unzutreffend sei auch die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe zwei Ausbildungen absolviert. Dies treffe nicht zu; die Fähigkeit zur Heilerin sei ihr immanent, ohne dass sie hierfür eine Ausbildung habe durchlaufen müssen. Dass der Beklagte von den niedrigen Erwerbseinkünften aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Heilerin ausgegangen sei statt von den zu erwartenden höheren als Heilpraktikerin, stelle einen weiteren Ermessensfehler dar. Wenn ihr der Beklagte die Vorlage von Arbeitsunfähigskeitsbescheinigungen entgegenhalte, verkenne er, dass die körperlichen Belastungen in den von ihm vorgeschlagenen Tätigkeiten völlig andere seien als im Beruf einer Heilpraktikerin. Auch hätten ihr wegen der noch nicht beendeten Promotion nicht die für eine selbständige Tätigkeit notwendigen Eigenschaften abgesprochen werden dürfen. Sie habe ihr Exposé mittlerweile eingereicht; lediglich aus formalen Gründen habe das Promotionsvorhaben bei Prof. Dr. R. nicht zu Ende geführt werden können. Bei der angestrebten Maßnahme handle es sich nicht um eine reine Erstausbildung, sondern um eine berufliche Weiterbildung. Denn die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung erfordere ein Mindestalter von 25 Jahren. Des Weiteren seien die Unterrichtszeiten vorwiegend flexibel berufsbegleitend ausgestaltet, so dass die Maßnahme eine weiterbildende Struktur aufweise. Da mehrere Agenturen für Arbeit und Grundsicherungsträger in vergleichbaren Konstellationen die Heilpraktikerausbildung finanzierten, ergebe sich ihr Anspruch zumindest aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend hat sie eine Stellungnahme des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker vom "22.09.2010" vorlegen lassen (Bl. 89 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragt wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Rahmen der beruflichen Weiterbildung die Kostenübernahme für die Heilpraktikerausbildung zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 zu verurteilen, sie ermessensfehlerfrei zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, die begehrte Maßnahme sei keine solche der beruflichen Weiter-, sondern der Ausbildung und daher bereits tatbestandlich von der Förderung durch den Grundsicherungsträger ausgeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27. Juli 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin begehrt nach dem schriftsätzlich gestellten Antrag die Bewilligung der Kostenübernahme für die Bildungsmaßnahme. Da sie bisher keinen Lehrgangsvertrag abgeschlossen hat, ist sie noch nicht zur Zahlung von Lehrgangskosten verpflichtet. Eine Kostenübernahme im eigentlichen Sinne kommt daher derzeit nicht Betracht. Ihr Begehren ist vielmehr auf die Finanzierung der angestrebten Bildungsmaßnahme durch den Grundsicherungsträger als Leistung der Eingliederung in Arbeit gerichtet und damit ausreichend konkret umschrieben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83 - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - (beide juris)). Dies ist wegen des der Behörde eingeräumten Ermessens (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 117/10 R - (juris)) im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der begehrten Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin bei der Paracelsus Schule, auf die sich bereits der beim Beklagten gestellte Förderantrag bezog.
Als Anspruchsgrundlage kommt für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Klägerin nur § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. mit den Regelungen des Sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77-96 SGB III) sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung bedarf einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt (§§ 59-76a SGB III), der von der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerade nicht erfasst wird. Die Ausbildungsförderung knüpft nicht nur an abweichende Förderungsvoraussetzungen an, sondern umfasst auch einen anderen Leistungskatalog. Danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 SGB III und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 SGB III förderungsfähig. Die Förderung einer zweiten Ausbildung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur unter zusätzlichen Anforderungen ausnahmsweise möglich (§ 60 Abs. 2 SGB III), während allein das Bestehen eines Ausbildungsabschlusses die Leistungen der beruflichen Weiterbildung nicht ausschließt. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gefördert werden kann (B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Der Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen "Weiter"bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme grundsätzlich verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2009 - L 7 AL 6059/07 -; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - (juris); ebenso B. Schmidt, a.a.O., Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a und 2 b).
Die Abgrenzung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff. SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 sowie Urteile vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - ( jeweils juris); BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
Hiervon ausgehend stellt sich die von der Klägerin angestrebte Maßnahme als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Nach den vorgelegten Unterlagen soll ausdrücklich ein Lehrgangsvertrag über eine "Ausbildung" mit einer Dauer von zwei Jahren geschlossen werden. Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss sowie die gesundheitliche, geistige und sittliche Eignung zur Berufsausbildung und -ausübung. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. In der Ausgestaltung des Lehrgangs gibt es nach den vorgelegten Unterlagen keine inhaltlichen oder konzeptionellen Unterschiede zwischen einer beruflichen Erstausbildung und der Unterrichtung von Teilnehmern, die bereits über - wenn auch fachfremde - berufliche Erfahrungen verfügen. Lediglich im Falle einer medizinischen Vorbildung ist ein verkürztes "Studium" von 14 Monaten vorgesehen. Über eine solche Vorbildung verfügt die Klägerin aber nicht. Aus ihrer Tätigkeit als Heilerin können keine entsprechenden Vorkenntnisse abgeleitet werden. Vielmehr hat die Klägerin selbst ausgeführt, die in der Heilpraktikerprüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Diagnostik und Therapie könne der Heiler sämtlich bei seiner Arbeit nicht verwerten. Der Heiler erstelle keine Diagnosen, ersetze weder Arzt noch Heilpraktiker; er ergänze und unterstütze durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Außerdem ist nach dem vorgelegten Vertragsentwurf eine 24monatige Ausbildung vorgesehen. Soweit die Klägerin auf das Mindestalter von 25 Jahren hingewiesen hat, ist zu beachten, dass dies auf § 2 Abs. 1 lit. a der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz beruht. Das Nichterreichen des Mindestalters ist dort als Versagungsgrund für die Erlaubnis geregelt. Dabei handelt es sich insoweit um eine Regelung aus Gründen der Gefahrenabwehr, nicht aber um eine Anknüpfung der - von der Vorschrift gar nicht geregelten - "Ausbildung" an eine typisierte vorherige Berufserfahrung. Aus der auf Veranlassung der Klägerin zuletzt noch eingegangenen Stellungnahme des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker ergibt sich für die angestrebte Bildungsmaßnahme nichts anderes.
Aus der Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle ergibt sich keine - für das Gericht bindende - Feststellung, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine solche der beruflichen Weiterbildung, also nicht der Ausbildung, handle. Zunächst betrifft die vorgelegte Zertifizierung nach § 84 SGB III nur den Träger, nicht die Maßnahme, deren Zertifizierung in § 85 SGB III geregelt ist. Auch eine solche i.S.d. § 85 SGB III erstreckt sich nicht auf die rechtliche Qualifizierung als Aus- oder Weiterbildung. Diese Zulassungsentscheidungen stellen lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III dar, während sich die Voraussetzung, dass es sich gerade um eine berufliche Weiterbildung handelt, schon aus dem Einleitungssatz des § 77 Abs. 1 SGB III ergibt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 31; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 77 Rdnr. 54; Olk in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 11; Kruse in LPK-SGB III, § 77 Rdnr. 3). Bereits die Systematik des § 77 Abs. 1 SGB III zeigt somit, dass mit der Zulassung der Maßnahme nicht gleichzeitig über die rechtliche Qualität als Weiterbildungsmaßnahme entschieden ist. Der Entscheidung der Zertifizierungsstelle, auch wenn man sie als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wertet (SG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2006 - S 77 AL 1354/03 - (juris); Hengelhaupt, a.a.O., § 85 Rdnr. 195 m.w.N.), kann ein Regelungsgehalt nur innerhalb des zuerkannten Prüfungsrahmens zukommen. Die Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung gehört nicht zu diesem Prüfungsrahmen, sondern geht diesem gerade vor. Denn eine Zulassungsentscheidung ist nur im Rahmen der Förderung der Weiter-, nicht aber der beruflichen Ausbildung nach dem Fünften Abschnitt vorgesehen. Die Zulassung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 85 SGB III setzt diese Abgrenzung bereits voraus und regelt näher die Maßnahme bezogenen Tatbestandsvoraussetzungen. Nur in diesem vorgegebenen Rahmen erfolgt die Konkretisierung durch die auf der Grundlage des § 87 SGB III erlassene Rechtsverordnung vom 16. Juni 2004 (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - BGBl. I S. 1100). Entsprechend ermächtigt § 87 SGB III den Verordnungsgeber - u.a. - nur zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung von Maßnahmen, nicht aber zur verbindlichen Festlegung, wann eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt. Die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt sich nach den Vorgaben des § 85 SGB III auf bestimmte Grundanforderungen (Abs. 1), insbesondere ob die vom Träger entwickelte Konzeption erfolgversprechend in Bezug auf das Bildungsziel ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 32), die Angemessenheit der Dauer (Abs. 2), die Einhaltung vorgegebener Bildungsziele (Abs. 3) sowie den Ausschluss aus den in Abs. 4 genannten Gründen. Die Frage, ob überhaupt eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt, ist in § 85 SGB III nicht geregelt und somit auch nicht der Entscheidung der Zertifizierungsstelle überantwortet. Weder im gesetzlichen Wortlaut noch in den amtlichen Begründungen zur Neuregelung der §§ 77, 85, 87 SGB III (BT-Drucks 15/25 Seiten 25, 29, 30; BT-Drucks 15/26 Seite 21) finden sich Anhaltspunkte, dass die Abgrenzung zur Ausbildung im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu treffen sei und dies im Rahmen eines Leistungsanspruches des Arbeitnehmers für das Gericht verbindlich festgestellt wäre. Ob eine Maßnahme der beruflichen Aus- oder der Weiterbildung vorliegt, hat somit das Gericht unabhängig von einer Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle nach den oben genannten und angewandten Maßstäben zu prüfen (zum Ganzen Senatsurteil vom 22. Januar 2009, a.a.O.). Daher bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob auch eine Zertifizierung nach § 85 SGB III vorliegt. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 SGB III liegen nicht vor.
Ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sog. freie Förderung) ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift konnten über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen durften die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Entsprechend dürfen die freien Eingliederungsleistungen nach der Generalklausel für Ermessens-Eingliederungshilfe des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht die Regelungen des Abs. 1 konterkarieren, wenn diese Vorschrift einen Sinn haben soll (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 177). Über diese Vorschrift kommt daher z.B. nicht eine Förderung beruflicher Ausbildung i.S.d. §§ 59 ff. SGB III in Betracht, da § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich nicht auf die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III verweist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2010 - L 12 AS 1110/09 - (juris)). Abgesehen davon wäre die vorliegende Ausbildung zur Heilpraktikerin auch nicht als berufliche Ausbildung förderungsfähig, da nach § 60 Abs. 1 SGB III eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird. Dies trifft für die Heilpraktikerausbildung nicht zu. Es kann daher offen bleiben, ob aufgrund des Antrags der Klägerin die mittlerweile aufgehobene Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuwenden wäre. Aus den gleichen Gründen scheitert ein Anspruch nach der zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Regelung des § 16f SGB II über die freie Förderung. Auch diese Maßnahmen der freien Förderungen dürfen nach § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Dass bei der Klägerin auf keine anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zurückgegriffen werden könnte (§ 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II), ist nicht vorgetragen oder nachgewiesen. Die Klägerin selbst hält die begehrte Maßnahme nur für die sinnvollste und für ihre Berufsvorstellungen am besten geeignete. Ohnehin ist auch in den Ausnahmefällen des Satzes 4 nur ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig (Satz 5). Die Förderung von Ausbildungen ist aber wegen der fehlenden Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine gesetzlich geregelte Maßnahme. Darüber hinaus ist auch weiterhin die Förderung von beruflichen Ausbildungen in Berufen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetzes nach dem SGB III ausgeschlossen. Ein Anspruch der Klägerin wäre also nicht schon bei einem Abweichen von den Anspruchsvoraussetzungen einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme möglich, sondern nur bei Gewährung einer gesetzlich nicht vorgesehenen bzw. sogar ausdrücklich ausgeschlossenen Maßnahme. Hierzu berechtigt auch § 16f Abs. 2 Satz 5 SGB II nicht.
Dass der Beklagte seine Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, hindert das Gericht nicht, hiervon abweichend bereits die Qualität der durchgeführten Maßnahme als eine solche der beruflichen Weiterbildung zu verneinen. Denn der Senat hat den geltend gemachten Anspruch unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten eigenständig selbst zu prüfen. Eine entsprechende Förderung anderer Arbeitsuchender in der begehrten Maßnahme, die nicht auf relevanten Unterschieden zum Fall der Klägerin beruht, könnte als rechtswidrige Leistung auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch der Klägerin begründen (keine Gleichbehandlung im Unrecht).
Da somit bereits die tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen fehlen, war auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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