Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1469/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 974/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 streitig.
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2006 bei der Sch. GmbH, St. als Projektmanagerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Januar 2009 zum 31. März 2009. Von einer Arbeitsleistung wurde die Klägerin ab dem 13. Januar 2009 unwiderruflich freigestellt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Dieses Verfahren wurde vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.) durch Vergleich vom 28. Januar 2010 beendet. Danach stellten die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. Januar 2009 mit Ablauf des 30. Juni 2009 geendet hat. Ferner erklärte sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 12.900 EUR brutto wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bereit. Im Übrigen verpflichtete sich die Arbeitgeberin vertragsgemäße Vergütung für den Zeitraum 1. April 2009 bis einschließlich 30. Juni 2009 zu zahlen, dabei die monatliche Vergütung in diesem Zeitraum mit 4307 EUR brutto abzurechnen und die auf die Bundesagentur für Arbeit kraft Überleitungsanzeige übergegangenen Ansprüche zu berücksichtigen. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Vergleichs wird auf Blatt 41 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.
Bereits am 3. März 2009 hatte sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Ettlingen zum 1. April 2009 arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Alg beantragt. Mit Bescheid vom 21. April 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. März 2010 (360 Tage) Alg in Höhe von täglich 47,13 EUR (Bemessungsentgelt täglich 144,65 EUR, Lohnsteuerklasse IV, Prozentsatz 60 v.H.). Wegen Änderungen des Einkommensteuergesetzes bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. März 2009 nunmehr in Höhe von täglich 47,38 EUR (die übrigen Bemessungsgrundlagen blieben unverändert). Nachdem die Klägerin die Beklagte über den Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens informiert hatte, bewilligte die Beklagte mit "Änderungsbescheid" vom 9. Februar 2010 der Klägerin erneut Alg für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. März 2010 in unveränderter Höhe, wiederum ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 144,65 EUR und auch ansonsten unveränderten Bemessungsgrundlagen. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 2010 Widerspruch und machte geltend, die Höhe des Alg sei falsch berechnet, weil nach dem Vergleich vom 28. Januar 2010 das Arbeitsverhältnis erst mit dem 30. Juni 2009 geendet habe. In den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses sei das Gehalt überdurchschnittlich hoch gewesen und hätte daher bei der Bewilligung von Alg berücksichtigt werden müssen. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 nunmehr bis 30. Juni 2010 Alg in unveränderter Höhe, insbesondere bei unverändertem Bemessungsentgelt (144,65 EUR) und identischen weiteren Bemessungsgrundlagen. Die Bezugsdauer habe sich um 90 Tage (bis 30. Juni 2010) verlängert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie verwies darauf, dass Bemessungszeitraum gem. § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen sei. Der Bemessungsrahmen wiederum umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch der Klägerin auf Alg sei am 1. April 2009 entstanden, zu diesem Zeitpunkt hätten sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe mit dem 31. März 2009 geendet. Maßgeblich sei daher nur das bis zu diesem Zeitpunkt abgerechnete Arbeitsentgelt. Der arbeitsgerichtliche Vergleich habe auf die Höhe des Alg keinen Einfluss. Dadurch sei nur das Arbeitsverhältnis, nicht jedoch das Beschäftigungsverhältnis verlängert worden. Auf Grund der Tatsache, dass die Arbeitgeberin das für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2009 (90 Tage) gezahlte Alg mittlerweile erstattet habe, verlängere sich die Anspruchsdauer bis zum 30. Juni 2010.
Deswegen erhob die Klägerin am 7. April 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Entgegen der Auffassung der Beklagten erstrecke sich der Bemessungsrahmen vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009. Ein Anspruch auf Alg sei erst am 1. Juli 2009 entstanden, weil das arbeitsvertragliche Band erst mit Ablauf des 30. Juni 2009 gelöst worden sei. Allein hierauf komme es an, nicht hingegen auf das Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung. Entsprechend des dann geltenden Bemessungsrahmens und des dort erzielten Arbeitsentgelts sei ein tägliches Bemessungsentgelt von 154,06 EUR der Bemessung des Alg zugrundezulegen.
Mit Urteil vom 7. Februar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, die Ausführungen der Beklagten und des Sozialgerichts seien widersprüchlich, wenn einerseits trotz Freistellung am 12. Januar 2009 an den ursprünglich rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 als maßgeblicher Zeitpunkt angeknüpft werde, aber andererseits die spätere durch Vergleich getroffene Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich bis zum 30. Juni 2009 bestand hatte, außer Betracht bleiben soll. Im Übrigen stehe diese Auffassung im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R, indem das BSG ausgeführt habe, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraussetze. Aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG sei von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30. Juni 2009 auszugehen und das bis dahin erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 9. Februar 2010, in der Fassung des Bescheids vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010 ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 auf der Basis eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 154,06 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. In der Begründung der Berufung würden die Begriffe des Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne und des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne vermengt. Maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit nach § 119 SGB III sei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ende das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Klägerin nicht am ersten Tag der Freistellung, sondern am 3. März 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 arbeitslos gemeldet habe, sei der Anspruch auf Alg am 1. April 2009 entstanden. Der Bemessungsrahmen reiche vom Tag vor der Entstehung des Anspruchs ein Jahr zurück. Auf die Freistellung vom 13. Januar 2009 komme es auf Grund der späteren Arbeitslosmeldung nicht an. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass bei Grundlage eines von der Klägerin geforderten Bemessungsentgelts von 154,06 EUR sich ein täglicher Leistungssatz von 49,52 EUR ergebe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts oder auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Klägerin hat keinen Gesichtspunkt ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 Alg entsprechend eines täglichen Bemessungsentgelts von 154,06 EUR, welches einen täglichen Leistungssatz von 49,52 EUR ergeben würde. Dementsprechend ergibt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes aus der Differenz zwischen dem bewilligten täglichen Leistungssatz von 47,38 EUR, und dem geforderten Leistungssatz. Die Differenz beträgt somit mit täglich 2,14 EUR. Dies ergibt für den streitigen Zeitraum einen Wert von 770,40 EUR.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9. Februar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010. Der Bescheid vom 8. März 2010 hat den Bescheid vom 9. Februar 2010 abgeändert, in dem die Anspruchsdauer verlängert worden ist. Dieser Bescheid ist somit gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Die Höhe des Alg richtet sich nach den §§ 129 - 134 SGB III. Nach § 129 Nr. 2 SGB III in der ab dem 01. August 2001 geltenden Fassung beträgt das Alg für Arbeitslose ohne steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallene beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Die Klägerin hat am 1. April 2009 und nicht wie die Klägerin vorträgt am 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Alg erworben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Gemäß § 119 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat auch bereits am 1. April 2009 Beschäftigungslosigkeit vorgelegen. Dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entspricht dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl. § 119 Rn. 10 m.w.N.). Leistungsrechtlich steht ein Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis sein tatsächliches Ende gefunden hat und eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen worden ist oder der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht. Dies ist stets gegeben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und weitere Dienste nicht annimmt, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht (Niesel/Brandt a.a.O. § 119 Rn. 16 m.w.N.; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2009, L 18 AL 141/08 m.w.N., veröff. in juris). Nachdem die Klägerin durch die Arbeitgeberin mit Kündigungsschreiben vom 12. Januar 2009 unter sofortiger Freistellung zum 31. März 2009 gekündigt worden war, hatte sich die Klägerin am 3. März 2009 zum 1. April 2009 arbeitslos gemeldet, sich der Arbeitsvermittlung der Bekl. zur Verfügung gestellt und hierbei schriftlich erklärt, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Anwartschaftszeit ist ebenfalls erfüllt; die Klägerin war zuletzt vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 bei der Arbeitgeberin versicherungspflichtig beschäftigt. Der nachträgliche arbeitsgerichtliche Vergleich ändert an der Entstehung des Anspruchs zum 1. April 2009 nichts. Ein neuer Anspruch ist ebenfalls nicht entstanden. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Urteil des BSG (a.a.O.) ist hier nicht relevant - es betrifft den hier nicht maßgeblichen versicherungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beklagte hat somit den Bemessungsrahmen gem. § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zutreffend berechnet; er endet am 31. März 2009. Der innerhalb des Bemessungsrahmens zu bestimmende Bemessungszeitraum (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGB III) beginnt am 1. April 2008, er endet jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten bereits am 12. Januar 2009. Maßgeblich für die Festlegung des Bemessungszeitraums ist das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Hierbei kommt es auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung an. Nicht maßgebend ist das Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel Kommentar zum SGB III § 130 Rn. 23 ff. m.w.N.). Nachdem die Klägerin zum 13. Januar 2009 von ihrer Arbeitgeberin endgültig freigestellt worden war, endet somit der Bemessungszeitraum somit nicht erst am 31. März 2009 sondern bereits am 12. Januar 2009. Ein höheres Bemessungsentgelt, als bislang von der Beklagten zugrundegelegt (144,65 EUR) und damit ein höheres Alg, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. August 2011 (Bl. 29/30 der Senatsakten) dargestellte Berechnung, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird insoweit Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der sonstigen Bemessungskriterien hat die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung eines höheren täglichen Leistungssatzes als bislang von der Beklagten in Höhe von 47,38 EUR bewilligt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 u. 2 SGG) sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 streitig.
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2006 bei der Sch. GmbH, St. als Projektmanagerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Januar 2009 zum 31. März 2009. Von einer Arbeitsleistung wurde die Klägerin ab dem 13. Januar 2009 unwiderruflich freigestellt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Dieses Verfahren wurde vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.) durch Vergleich vom 28. Januar 2010 beendet. Danach stellten die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. Januar 2009 mit Ablauf des 30. Juni 2009 geendet hat. Ferner erklärte sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 12.900 EUR brutto wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bereit. Im Übrigen verpflichtete sich die Arbeitgeberin vertragsgemäße Vergütung für den Zeitraum 1. April 2009 bis einschließlich 30. Juni 2009 zu zahlen, dabei die monatliche Vergütung in diesem Zeitraum mit 4307 EUR brutto abzurechnen und die auf die Bundesagentur für Arbeit kraft Überleitungsanzeige übergegangenen Ansprüche zu berücksichtigen. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Vergleichs wird auf Blatt 41 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.
Bereits am 3. März 2009 hatte sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Ettlingen zum 1. April 2009 arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Alg beantragt. Mit Bescheid vom 21. April 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. März 2010 (360 Tage) Alg in Höhe von täglich 47,13 EUR (Bemessungsentgelt täglich 144,65 EUR, Lohnsteuerklasse IV, Prozentsatz 60 v.H.). Wegen Änderungen des Einkommensteuergesetzes bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. März 2009 nunmehr in Höhe von täglich 47,38 EUR (die übrigen Bemessungsgrundlagen blieben unverändert). Nachdem die Klägerin die Beklagte über den Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens informiert hatte, bewilligte die Beklagte mit "Änderungsbescheid" vom 9. Februar 2010 der Klägerin erneut Alg für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. März 2010 in unveränderter Höhe, wiederum ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 144,65 EUR und auch ansonsten unveränderten Bemessungsgrundlagen. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 2010 Widerspruch und machte geltend, die Höhe des Alg sei falsch berechnet, weil nach dem Vergleich vom 28. Januar 2010 das Arbeitsverhältnis erst mit dem 30. Juni 2009 geendet habe. In den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses sei das Gehalt überdurchschnittlich hoch gewesen und hätte daher bei der Bewilligung von Alg berücksichtigt werden müssen. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 nunmehr bis 30. Juni 2010 Alg in unveränderter Höhe, insbesondere bei unverändertem Bemessungsentgelt (144,65 EUR) und identischen weiteren Bemessungsgrundlagen. Die Bezugsdauer habe sich um 90 Tage (bis 30. Juni 2010) verlängert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie verwies darauf, dass Bemessungszeitraum gem. § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen sei. Der Bemessungsrahmen wiederum umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch der Klägerin auf Alg sei am 1. April 2009 entstanden, zu diesem Zeitpunkt hätten sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe mit dem 31. März 2009 geendet. Maßgeblich sei daher nur das bis zu diesem Zeitpunkt abgerechnete Arbeitsentgelt. Der arbeitsgerichtliche Vergleich habe auf die Höhe des Alg keinen Einfluss. Dadurch sei nur das Arbeitsverhältnis, nicht jedoch das Beschäftigungsverhältnis verlängert worden. Auf Grund der Tatsache, dass die Arbeitgeberin das für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2009 (90 Tage) gezahlte Alg mittlerweile erstattet habe, verlängere sich die Anspruchsdauer bis zum 30. Juni 2010.
Deswegen erhob die Klägerin am 7. April 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Entgegen der Auffassung der Beklagten erstrecke sich der Bemessungsrahmen vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009. Ein Anspruch auf Alg sei erst am 1. Juli 2009 entstanden, weil das arbeitsvertragliche Band erst mit Ablauf des 30. Juni 2009 gelöst worden sei. Allein hierauf komme es an, nicht hingegen auf das Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung. Entsprechend des dann geltenden Bemessungsrahmens und des dort erzielten Arbeitsentgelts sei ein tägliches Bemessungsentgelt von 154,06 EUR der Bemessung des Alg zugrundezulegen.
Mit Urteil vom 7. Februar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, die Ausführungen der Beklagten und des Sozialgerichts seien widersprüchlich, wenn einerseits trotz Freistellung am 12. Januar 2009 an den ursprünglich rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 als maßgeblicher Zeitpunkt angeknüpft werde, aber andererseits die spätere durch Vergleich getroffene Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich bis zum 30. Juni 2009 bestand hatte, außer Betracht bleiben soll. Im Übrigen stehe diese Auffassung im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R, indem das BSG ausgeführt habe, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraussetze. Aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG sei von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30. Juni 2009 auszugehen und das bis dahin erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 9. Februar 2010, in der Fassung des Bescheids vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010 ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 auf der Basis eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 154,06 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. In der Begründung der Berufung würden die Begriffe des Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne und des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne vermengt. Maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit nach § 119 SGB III sei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ende das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Klägerin nicht am ersten Tag der Freistellung, sondern am 3. März 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 arbeitslos gemeldet habe, sei der Anspruch auf Alg am 1. April 2009 entstanden. Der Bemessungsrahmen reiche vom Tag vor der Entstehung des Anspruchs ein Jahr zurück. Auf die Freistellung vom 13. Januar 2009 komme es auf Grund der späteren Arbeitslosmeldung nicht an. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass bei Grundlage eines von der Klägerin geforderten Bemessungsentgelts von 154,06 EUR sich ein täglicher Leistungssatz von 49,52 EUR ergebe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts oder auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Klägerin hat keinen Gesichtspunkt ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 Alg entsprechend eines täglichen Bemessungsentgelts von 154,06 EUR, welches einen täglichen Leistungssatz von 49,52 EUR ergeben würde. Dementsprechend ergibt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes aus der Differenz zwischen dem bewilligten täglichen Leistungssatz von 47,38 EUR, und dem geforderten Leistungssatz. Die Differenz beträgt somit mit täglich 2,14 EUR. Dies ergibt für den streitigen Zeitraum einen Wert von 770,40 EUR.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9. Februar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010. Der Bescheid vom 8. März 2010 hat den Bescheid vom 9. Februar 2010 abgeändert, in dem die Anspruchsdauer verlängert worden ist. Dieser Bescheid ist somit gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Die Höhe des Alg richtet sich nach den §§ 129 - 134 SGB III. Nach § 129 Nr. 2 SGB III in der ab dem 01. August 2001 geltenden Fassung beträgt das Alg für Arbeitslose ohne steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallene beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Die Klägerin hat am 1. April 2009 und nicht wie die Klägerin vorträgt am 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Alg erworben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Gemäß § 119 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat auch bereits am 1. April 2009 Beschäftigungslosigkeit vorgelegen. Dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entspricht dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl. § 119 Rn. 10 m.w.N.). Leistungsrechtlich steht ein Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis sein tatsächliches Ende gefunden hat und eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen worden ist oder der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht. Dies ist stets gegeben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und weitere Dienste nicht annimmt, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht (Niesel/Brandt a.a.O. § 119 Rn. 16 m.w.N.; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2009, L 18 AL 141/08 m.w.N., veröff. in juris). Nachdem die Klägerin durch die Arbeitgeberin mit Kündigungsschreiben vom 12. Januar 2009 unter sofortiger Freistellung zum 31. März 2009 gekündigt worden war, hatte sich die Klägerin am 3. März 2009 zum 1. April 2009 arbeitslos gemeldet, sich der Arbeitsvermittlung der Bekl. zur Verfügung gestellt und hierbei schriftlich erklärt, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Anwartschaftszeit ist ebenfalls erfüllt; die Klägerin war zuletzt vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 bei der Arbeitgeberin versicherungspflichtig beschäftigt. Der nachträgliche arbeitsgerichtliche Vergleich ändert an der Entstehung des Anspruchs zum 1. April 2009 nichts. Ein neuer Anspruch ist ebenfalls nicht entstanden. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Urteil des BSG (a.a.O.) ist hier nicht relevant - es betrifft den hier nicht maßgeblichen versicherungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beklagte hat somit den Bemessungsrahmen gem. § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zutreffend berechnet; er endet am 31. März 2009. Der innerhalb des Bemessungsrahmens zu bestimmende Bemessungszeitraum (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGB III) beginnt am 1. April 2008, er endet jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten bereits am 12. Januar 2009. Maßgeblich für die Festlegung des Bemessungszeitraums ist das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Hierbei kommt es auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung an. Nicht maßgebend ist das Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel Kommentar zum SGB III § 130 Rn. 23 ff. m.w.N.). Nachdem die Klägerin zum 13. Januar 2009 von ihrer Arbeitgeberin endgültig freigestellt worden war, endet somit der Bemessungszeitraum somit nicht erst am 31. März 2009 sondern bereits am 12. Januar 2009. Ein höheres Bemessungsentgelt, als bislang von der Beklagten zugrundegelegt (144,65 EUR) und damit ein höheres Alg, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. August 2011 (Bl. 29/30 der Senatsakten) dargestellte Berechnung, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird insoweit Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der sonstigen Bemessungskriterien hat die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung eines höheren täglichen Leistungssatzes als bislang von der Beklagten in Höhe von 47,38 EUR bewilligt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 u. 2 SGG) sind nicht gegeben.
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