Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2204/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3605/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 19. August 2011 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 wird mit Wirkung ab 12. August 2011 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu ¾.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. August 2011.
Der Ast. steht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 9. Mai 2011 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 17. Mai 2011 Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2011 in Höhe von 364,- EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2011 wurden die Leistungen vom 1. Juli bis 30. September 2011 in Höhe von 10 v.H. wegen Meldeversäumnis gemindert. Vom 27. Juni bis 29. Juli 2011 war der Kläger stationär im ZfP Ehingen untergebracht.
Mit dem Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II vom 28. April 2011 teilte der Kläger u.a. mit, dass er "zur Kostenoptimierung seines Zahlungsverkehrs" nunmehr über ein "zusätzliches Kontokorrentkonto bei der C-bank Q. sowie über ein so genanntes Tagesgeldkonto bei der C.C. S.A. N." verfüge.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 forderte die Antragsgegnerin (Ag.) den Ast. auf, lückenlose und vollständige Kontoauszüge der S.-Bank B., der C-bank Q. und der C. C. S.A. zur Einsichtnahme für Februar, März und April 2011 bis 26. Mai 2011 einzureichen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 wurde er an die Vorlage unter Fristsetzung bis 13. Juni 2011 erinnert. Dieses Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde verschickt und am 31. Mai 2011 in den Briefkasten des Ast. eingeworfen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 entzog die Ag. Leistungen ab 1. August 2011 in vollem Umfang, da die fehlenden Unterlagen zur Anspruchsprüfung zwingend benötigt würden. Im Rahmen der erfolgten Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er auf die Anforderungsschreiben überhaupt nicht reagiert habe und deshalb auch keine Überprüfung erfolgen könne.
Der Ast. hat am 5. Juli 2011 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Ulm (SG) gestellt, zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 erhoben und vorgetragen, er habe bereits die Aufforderungsschreiben der Ag. nicht erhalten. Auch bestünden massive Zweifel hinsichtlich der rechtlichen und sachlichen Begründetheit des Einsichtnahmeverlangens. Er beziehe seit 17. Januar 2011 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II, was bereits überaus bescheidene finanzielle Verhältnisse belege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ag. davon ausgehe, er verfüge über größeres Vermögen. Daher beantrage er die Fortzahlung von Leistungen ab 1. August 2011 und eine Enthebung von der Verpflichtung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen.
Unter dem 25. Juli 2011 hat der Ast. der Ag. Kontoauszüge vorgelegt, verbunden mit dem Antrag, ab 1. August 2011 Leistungen weiter zu gewähren. Hinsichtlich des Kontos bei der C. C. ist lediglich der Zeitraum 29. März bis 1. April 2011 dokumentiert (Gutschrift 1,- EUR). Die Auszüge der übrigen Konten (C. 29. März bis 2. Mai 2011 - Saldo 137,75 EUR; S-Bank B. Januar bis 20. April 2011, Schlussbetrag 546,98 EUR) hat der Ast. erheblich geschwärzt hinsichtlich Einzahler und Verwendungszweck vorgelegt und auf Nachfrage des SG mitgeteilt, bei der 1,- EUR Transaktion handle es sich um die einzige Buchung bei C. C ... Im Übrigen habe er mehrfach Übertragsüberweisungen zwischen seinem Konto bei der S-Bank und der C-bank vorgenommen, was den vorgelegten Auszügen unschwer zu entnehmen sei. Ergänzend hat der Ast. am 12. August 2011 die Auszüge mit geringeren Schwärzungen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19. August 2011 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung abgelehnt. Der Ast. sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Die von der Ag. geforderte Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate sei rechtmäßig, jedenfalls, soweit die Einnahmeseite betroffen sei (Verweis u.a. auf BSG vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07). Dem sei der Ast. nicht nachgekommen. Die Kontoaufstellung der C. C. betreffe nur die Zeit bis 2. April 2011, die übrigen Auszüge seien teilweise auch auf Einnahmeseite geschwärzt, so dass Geldflüsse im fraglichen Zeitraum nicht nachvollziehbar seien.
Gegen den mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 25. August 2011 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die vorlegten Beweisurkunden zwar in einem ästhetisch und handwerklich fraglichen Zustand vorgelegt worden seien; die Rekonstruktion der Finanztransaktionen sei jedoch ohne unzumutbare Härte möglich. Im Übrigen habe er das Konto bei der C. C. mittlerweile aufgelöst, was er nachweisen könne, sobald ihm eine Bestätigung der Bank vorliege. Er habe aber derzeit aus technischen Gründen keinen Zugriff auf seine Kontoauszüge.
Der Ast. beantragt, sinngemäß gefasst,
den Beschluss des SG vom 19. August 2011 aufzuheben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 27. Juni 2011 anzuordnen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt des Versagungsbescheids. Die mittlerweile vorgelegten weiterhin geschwärzten Kontoauszüge genügten der Nachweispflicht nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und auch im Übrigen statthaft (§§ 172, 173 SGG). Streitgegenstand ist lediglich der Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. November 2011, weil sich über diesen Zeitraum der Bewilligungszeitraum der entzogenen Leistungen erstreckt. Die vom Ast. ab 1. August 2011 begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat ab 12. August 2011 Erfolg und ist daher überwiegend begründet, weil zu diesem Zeitpunkt dem Sozialgericht ausreichende Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt worden sind. Für die Zeit davor ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt die im Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids vom 17. Mai 2011 verfügte Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 12. August bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig wieder auf. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege des Widerspruchs angegriffene bzw. ggf. zukünftig im Wege der isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Bescheid vom 27. Juni 2011, gestützt auf §§ 60,66 SGB I, entscheidet über den vollständigen Entzug bereits bewilligter Leistungen für die Dauer von vier Monaten. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der vollständigen Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I bei noch nicht bewilligter Leistung, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst werden (LSG Saarland vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B und vom 27. April 2011, L 12 AS 1245/11 Er-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75). Der gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 eingelegte Rechtsbehelf hat daher keine aufschiebende Wirkung. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12). Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Kriterien überwiegt jedenfalls ab Vorlage der weniger geschwärzten Kontoauszüge im Klageverfahren (12. August 2011) das Vollzugsinteresse des Antragsstellers. Der Kläger war im Rahmen der im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff SGB I gehalten, die von der Ag. geforderten Kontoauszüge vorzulegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB II hat nämlich, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen - hier Kontoauszüge der drei vom Kläger benannten Konten - oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge für Februar bis April 2011 hielt sich darüber hinaus innerhalb der Grenzen der dem Ast. obliegenden Mitwirkungshandlungen (§ 65 SGB I), da nur bei vollständiger Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die der Beklagten obliegende Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II möglich ist. Auch liegt in der Aufforderung, lückenlose und vollständige Kontoauszüge vorzulegen, kein Verstoß gegen den Sozialdatenschutz vor (vgl. BSG vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R). Gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies ist hier, wie ausgeführt, jedenfalls hinsichtlich der Einnahmenseite der Fall. Hinsichtlich der Ausgabenseite bestehen jedoch sozialdatenschutzrechtliche Grenzen, worauf das BSG in der genannten Entscheidung hingewiesen hat. Für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsicherungsträgers ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten des Grundsicherungsempfängers enthält, jedenfalls insoweit, als § 67 Abs. 12 SGB X besondere Arten personengeschützter Daten aufführt. Geschützt ist aber auch in diesem Fall nur der Verwendungszweck und der Empfänger, nicht aber die Höhe der Überweisung. Eine Ausnahme hat das BSG für den Fall formuliert, dass sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben würde, dass in auffälliger Häufung und Höhe Beträge überwiesen werden. In diesen Fällen soll im Einzelfall entschieden werden, ob doch eine Offenlegung gefordert werden könne. Auf die Aufforderung der Ag. ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit jedenfalls bis 12. August 2011 nicht nachgekommen. Er hat auf die Anforderung gar nicht reagiert. Aufgrund des Umstands, dass ihm jedenfalls das Schreiben vom 27. Mai 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, ist sein Vortrag, weder die Aufforderung vom 9. Mai 2011 noch das Erinnerungsschreiben vom 27. Mai 2011 erhalten zu haben, nicht glaubwürdig. Die der Ag. unter dem 25. Juli 2011 übersandten Kontoauszüge genügen bei Weitem nicht den Anforderungen, die die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Ast. ermöglicht hätte. Die Kontoauszüge waren weitgehend unleserlich, teilweise komplett geschwärzt, so dass insbesondere die Einnahmenseite nicht nachvollziehbar war. Der Ast. hat aber am 12. August 2011 erneut Kontoauszüge der S-Bank, der C-bank und von C. C. vorgelegt, die geringere Schwärzungen enthalten haben. Zwar hat der Ast., worauf die Ag. zu Recht hingewiesen hat, nicht vorgetragen, bei den geschwärzten Zahlungen handle es sich um solche, die dem besonderen Schutz nach § 67 Abs. 12 SGB X unterfallen würden. Allerdings ist der Sozialdatenschutz nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht auf besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Sozialdaten. Daher können auch andere als besondere Arten personenbezogener Daten nur dann ungeschwärzt zur Vorlage verlangt werden, wenn sie zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB erforderlich ist. Dies ist jedoch schon nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Kontoauszüge, insbesondere der Höhe der vorgenommenen Buchungen, nicht der Fall. Was das Konto bei der C. C. anbelangt, hat der Ast. ausgeführt, bis auf die für die Kontoerrichtung benötigte Einzahlung von 1,- EUR keine weiteren Verfügungen vorgenommen und das Konto mittlerweile auch wieder aufgelöst zu haben. Der Senat hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, zumal aus den im Übrigen vorgelegten Kontoauszügen der anderen Konten erkennbar keine Buchungen auf das Konto bei der C. C. ersichtlich sind. Insoweit dürfte zur Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit auch die Vorlage nur eines Kontoauszugs genügen, der nach der Kontoerrichtung im März 2011 erstellt worden ist. Soweit die Ag. darauf abstellt, der Ast. hätte komplett ungeschwärzte Kontoauszüge der übrigen Konten vorlegen müssen, tritt dem der Senat nicht bei. Hinsichtlich der Einnahmenseite sind die Kontoauszüge nicht geschwärzt. Dem Ast. ist zuzugeben, dass sich bei einem ersten Blick nicht unerhebliche Kontobewegungen jedenfalls auf dem Konto der S-Bank abzeichnen. Verfolgt man jedoch, wie vom Ast. ausgeführt, die Buchungen zurück, sind jedenfalls die größeren Abbuchungen (Auszahlungen, die ohnehin nur in Ausnahmefällen ungeschwärzt vorgelegt werden müssen) auf dem Konto der S-Bank (209,36,- EUR (31.3.), 222,22 EUR (5.4.); 570,05 EUR (7.4.)) zwanglos mit den größeren Einzahlungen auf dem Konto bei der C-bank (31.1. - 209,36 EUR; 7.4. - 222,22 EUR EUR; 8.4. - 570,05 EUR) in Übereinstimmung zu bringen. Bei weiteren Einnahmen auf dem Konto der C-bank handelt es sich um Kleinbeträge, die teilweise ebenfalls aus Hin- und Herbuchungen, Zahlungen und Stornierungen, herrühren, jedenfalls aber keine Anhaltspunkte dafür geben, der Ast. hätte außerhalb der Leistungen die Ag. relevante Einnahmen, die seiner Hilfebedürftigkeit entgegen stehen könnten. Nur insoweit ist die Ag. allerdings auch berechtigt, weitergehende Sozialdaten vom Betroffenen zu fordern. Damit dürfte dem Widerspruch des Ast. und einer eventuellen (reinen) Anfechtungsklage jedenfalls für die Zeit ab 12. August 2011 hinreichend Erfolg zukommen. Angesichts der Funktion der Leistungen nach dem SGB II, die Existenz des Leistungsempfängers zu sichern und der auch in Kenntnis aller Kontoauszüge weiterhin bestehenden Hilfebedürftigkeit des Ast., der nicht aus eigenen Mitteln in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, überwiegt bei der zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts das Interesse des Ast., die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 anzuordnen, so dass ihm ab 12. August 2011 Leistungen nach dem SGB II im ursprünglich bewilligten Umfang weiter zu gewähren sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu ¾.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. August 2011.
Der Ast. steht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 9. Mai 2011 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 17. Mai 2011 Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2011 in Höhe von 364,- EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2011 wurden die Leistungen vom 1. Juli bis 30. September 2011 in Höhe von 10 v.H. wegen Meldeversäumnis gemindert. Vom 27. Juni bis 29. Juli 2011 war der Kläger stationär im ZfP Ehingen untergebracht.
Mit dem Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II vom 28. April 2011 teilte der Kläger u.a. mit, dass er "zur Kostenoptimierung seines Zahlungsverkehrs" nunmehr über ein "zusätzliches Kontokorrentkonto bei der C-bank Q. sowie über ein so genanntes Tagesgeldkonto bei der C.C. S.A. N." verfüge.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 forderte die Antragsgegnerin (Ag.) den Ast. auf, lückenlose und vollständige Kontoauszüge der S.-Bank B., der C-bank Q. und der C. C. S.A. zur Einsichtnahme für Februar, März und April 2011 bis 26. Mai 2011 einzureichen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 wurde er an die Vorlage unter Fristsetzung bis 13. Juni 2011 erinnert. Dieses Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde verschickt und am 31. Mai 2011 in den Briefkasten des Ast. eingeworfen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 entzog die Ag. Leistungen ab 1. August 2011 in vollem Umfang, da die fehlenden Unterlagen zur Anspruchsprüfung zwingend benötigt würden. Im Rahmen der erfolgten Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er auf die Anforderungsschreiben überhaupt nicht reagiert habe und deshalb auch keine Überprüfung erfolgen könne.
Der Ast. hat am 5. Juli 2011 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Ulm (SG) gestellt, zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 erhoben und vorgetragen, er habe bereits die Aufforderungsschreiben der Ag. nicht erhalten. Auch bestünden massive Zweifel hinsichtlich der rechtlichen und sachlichen Begründetheit des Einsichtnahmeverlangens. Er beziehe seit 17. Januar 2011 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II, was bereits überaus bescheidene finanzielle Verhältnisse belege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ag. davon ausgehe, er verfüge über größeres Vermögen. Daher beantrage er die Fortzahlung von Leistungen ab 1. August 2011 und eine Enthebung von der Verpflichtung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen.
Unter dem 25. Juli 2011 hat der Ast. der Ag. Kontoauszüge vorgelegt, verbunden mit dem Antrag, ab 1. August 2011 Leistungen weiter zu gewähren. Hinsichtlich des Kontos bei der C. C. ist lediglich der Zeitraum 29. März bis 1. April 2011 dokumentiert (Gutschrift 1,- EUR). Die Auszüge der übrigen Konten (C. 29. März bis 2. Mai 2011 - Saldo 137,75 EUR; S-Bank B. Januar bis 20. April 2011, Schlussbetrag 546,98 EUR) hat der Ast. erheblich geschwärzt hinsichtlich Einzahler und Verwendungszweck vorgelegt und auf Nachfrage des SG mitgeteilt, bei der 1,- EUR Transaktion handle es sich um die einzige Buchung bei C. C ... Im Übrigen habe er mehrfach Übertragsüberweisungen zwischen seinem Konto bei der S-Bank und der C-bank vorgenommen, was den vorgelegten Auszügen unschwer zu entnehmen sei. Ergänzend hat der Ast. am 12. August 2011 die Auszüge mit geringeren Schwärzungen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19. August 2011 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung abgelehnt. Der Ast. sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Die von der Ag. geforderte Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate sei rechtmäßig, jedenfalls, soweit die Einnahmeseite betroffen sei (Verweis u.a. auf BSG vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07). Dem sei der Ast. nicht nachgekommen. Die Kontoaufstellung der C. C. betreffe nur die Zeit bis 2. April 2011, die übrigen Auszüge seien teilweise auch auf Einnahmeseite geschwärzt, so dass Geldflüsse im fraglichen Zeitraum nicht nachvollziehbar seien.
Gegen den mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 25. August 2011 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die vorlegten Beweisurkunden zwar in einem ästhetisch und handwerklich fraglichen Zustand vorgelegt worden seien; die Rekonstruktion der Finanztransaktionen sei jedoch ohne unzumutbare Härte möglich. Im Übrigen habe er das Konto bei der C. C. mittlerweile aufgelöst, was er nachweisen könne, sobald ihm eine Bestätigung der Bank vorliege. Er habe aber derzeit aus technischen Gründen keinen Zugriff auf seine Kontoauszüge.
Der Ast. beantragt, sinngemäß gefasst,
den Beschluss des SG vom 19. August 2011 aufzuheben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 27. Juni 2011 anzuordnen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt des Versagungsbescheids. Die mittlerweile vorgelegten weiterhin geschwärzten Kontoauszüge genügten der Nachweispflicht nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und auch im Übrigen statthaft (§§ 172, 173 SGG). Streitgegenstand ist lediglich der Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. November 2011, weil sich über diesen Zeitraum der Bewilligungszeitraum der entzogenen Leistungen erstreckt. Die vom Ast. ab 1. August 2011 begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat ab 12. August 2011 Erfolg und ist daher überwiegend begründet, weil zu diesem Zeitpunkt dem Sozialgericht ausreichende Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt worden sind. Für die Zeit davor ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt die im Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids vom 17. Mai 2011 verfügte Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 12. August bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig wieder auf. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege des Widerspruchs angegriffene bzw. ggf. zukünftig im Wege der isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Bescheid vom 27. Juni 2011, gestützt auf §§ 60,66 SGB I, entscheidet über den vollständigen Entzug bereits bewilligter Leistungen für die Dauer von vier Monaten. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der vollständigen Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I bei noch nicht bewilligter Leistung, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst werden (LSG Saarland vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B und vom 27. April 2011, L 12 AS 1245/11 Er-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75). Der gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 eingelegte Rechtsbehelf hat daher keine aufschiebende Wirkung. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12). Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Kriterien überwiegt jedenfalls ab Vorlage der weniger geschwärzten Kontoauszüge im Klageverfahren (12. August 2011) das Vollzugsinteresse des Antragsstellers. Der Kläger war im Rahmen der im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff SGB I gehalten, die von der Ag. geforderten Kontoauszüge vorzulegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB II hat nämlich, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen - hier Kontoauszüge der drei vom Kläger benannten Konten - oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge für Februar bis April 2011 hielt sich darüber hinaus innerhalb der Grenzen der dem Ast. obliegenden Mitwirkungshandlungen (§ 65 SGB I), da nur bei vollständiger Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die der Beklagten obliegende Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II möglich ist. Auch liegt in der Aufforderung, lückenlose und vollständige Kontoauszüge vorzulegen, kein Verstoß gegen den Sozialdatenschutz vor (vgl. BSG vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R). Gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies ist hier, wie ausgeführt, jedenfalls hinsichtlich der Einnahmenseite der Fall. Hinsichtlich der Ausgabenseite bestehen jedoch sozialdatenschutzrechtliche Grenzen, worauf das BSG in der genannten Entscheidung hingewiesen hat. Für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsicherungsträgers ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten des Grundsicherungsempfängers enthält, jedenfalls insoweit, als § 67 Abs. 12 SGB X besondere Arten personengeschützter Daten aufführt. Geschützt ist aber auch in diesem Fall nur der Verwendungszweck und der Empfänger, nicht aber die Höhe der Überweisung. Eine Ausnahme hat das BSG für den Fall formuliert, dass sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben würde, dass in auffälliger Häufung und Höhe Beträge überwiesen werden. In diesen Fällen soll im Einzelfall entschieden werden, ob doch eine Offenlegung gefordert werden könne. Auf die Aufforderung der Ag. ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit jedenfalls bis 12. August 2011 nicht nachgekommen. Er hat auf die Anforderung gar nicht reagiert. Aufgrund des Umstands, dass ihm jedenfalls das Schreiben vom 27. Mai 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, ist sein Vortrag, weder die Aufforderung vom 9. Mai 2011 noch das Erinnerungsschreiben vom 27. Mai 2011 erhalten zu haben, nicht glaubwürdig. Die der Ag. unter dem 25. Juli 2011 übersandten Kontoauszüge genügen bei Weitem nicht den Anforderungen, die die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Ast. ermöglicht hätte. Die Kontoauszüge waren weitgehend unleserlich, teilweise komplett geschwärzt, so dass insbesondere die Einnahmenseite nicht nachvollziehbar war. Der Ast. hat aber am 12. August 2011 erneut Kontoauszüge der S-Bank, der C-bank und von C. C. vorgelegt, die geringere Schwärzungen enthalten haben. Zwar hat der Ast., worauf die Ag. zu Recht hingewiesen hat, nicht vorgetragen, bei den geschwärzten Zahlungen handle es sich um solche, die dem besonderen Schutz nach § 67 Abs. 12 SGB X unterfallen würden. Allerdings ist der Sozialdatenschutz nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht auf besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Sozialdaten. Daher können auch andere als besondere Arten personenbezogener Daten nur dann ungeschwärzt zur Vorlage verlangt werden, wenn sie zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB erforderlich ist. Dies ist jedoch schon nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Kontoauszüge, insbesondere der Höhe der vorgenommenen Buchungen, nicht der Fall. Was das Konto bei der C. C. anbelangt, hat der Ast. ausgeführt, bis auf die für die Kontoerrichtung benötigte Einzahlung von 1,- EUR keine weiteren Verfügungen vorgenommen und das Konto mittlerweile auch wieder aufgelöst zu haben. Der Senat hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, zumal aus den im Übrigen vorgelegten Kontoauszügen der anderen Konten erkennbar keine Buchungen auf das Konto bei der C. C. ersichtlich sind. Insoweit dürfte zur Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit auch die Vorlage nur eines Kontoauszugs genügen, der nach der Kontoerrichtung im März 2011 erstellt worden ist. Soweit die Ag. darauf abstellt, der Ast. hätte komplett ungeschwärzte Kontoauszüge der übrigen Konten vorlegen müssen, tritt dem der Senat nicht bei. Hinsichtlich der Einnahmenseite sind die Kontoauszüge nicht geschwärzt. Dem Ast. ist zuzugeben, dass sich bei einem ersten Blick nicht unerhebliche Kontobewegungen jedenfalls auf dem Konto der S-Bank abzeichnen. Verfolgt man jedoch, wie vom Ast. ausgeführt, die Buchungen zurück, sind jedenfalls die größeren Abbuchungen (Auszahlungen, die ohnehin nur in Ausnahmefällen ungeschwärzt vorgelegt werden müssen) auf dem Konto der S-Bank (209,36,- EUR (31.3.), 222,22 EUR (5.4.); 570,05 EUR (7.4.)) zwanglos mit den größeren Einzahlungen auf dem Konto bei der C-bank (31.1. - 209,36 EUR; 7.4. - 222,22 EUR EUR; 8.4. - 570,05 EUR) in Übereinstimmung zu bringen. Bei weiteren Einnahmen auf dem Konto der C-bank handelt es sich um Kleinbeträge, die teilweise ebenfalls aus Hin- und Herbuchungen, Zahlungen und Stornierungen, herrühren, jedenfalls aber keine Anhaltspunkte dafür geben, der Ast. hätte außerhalb der Leistungen die Ag. relevante Einnahmen, die seiner Hilfebedürftigkeit entgegen stehen könnten. Nur insoweit ist die Ag. allerdings auch berechtigt, weitergehende Sozialdaten vom Betroffenen zu fordern. Damit dürfte dem Widerspruch des Ast. und einer eventuellen (reinen) Anfechtungsklage jedenfalls für die Zeit ab 12. August 2011 hinreichend Erfolg zukommen. Angesichts der Funktion der Leistungen nach dem SGB II, die Existenz des Leistungsempfängers zu sichern und der auch in Kenntnis aller Kontoauszüge weiterhin bestehenden Hilfebedürftigkeit des Ast., der nicht aus eigenen Mitteln in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, überwiegt bei der zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts das Interesse des Ast., die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 anzuordnen, so dass ihm ab 12. August 2011 Leistungen nach dem SGB II im ursprünglich bewilligten Umfang weiter zu gewähren sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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