Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2806/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3901/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den vom Kläger gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter - für Sachverständige gilt Gleiches (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass es für die Annahme von Befangenheit nicht ausreicht, wenn ein in einer Unfallsache beauftragter gerichtlicher Sachverständiger (auch) H-Arzt der Berufsgenossenschaften ist. Dem folgt der Senat, sodass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf (§ 142 Abs. 1 Satz 3 SGG); der Kläger stützt seine Beschwerde auch nicht auf die Zulassung des Sachverständigen als H-Arzt.
Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige habe sich mit seiner psychischen Problematik befasst, anstatt sich auf das orthopädisch-chirurgische Fachgebiet zu beschränken, stellt auch dies keinen Befangenheitsgrund dar. Denn entsprechend dem Streitgegenstand (Verletztenrente wegen einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) hat das Sozialgericht im Gutachtensauftrag auch nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit gefragt. Gegenstand des Gutachtensauftrages sind somit auch die vom Kläger angegebenen Schmerzzustände gewesen. Wenn sich der orthopädisch-chirurgische Sachverständige dann im Rahmen der Befunderhebung (vgl. Seite 16 des Gutachtens) und der Würdigung (vgl. insbesondere Seite 43 und 47 des Gutachtens) mit möglichen psychosomatischen Überlagerungen in Abgrenzung zu den von ihm festgestellten organischen Veränderungen befasst, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch das Vorbringen des Klägers, Dr. B. sei auf das - vom Kläger selbst dem Sozialgericht vorgelegte (Bl. 23 SG-Akte) - Attest des Dr. M. eingegangen, stellt keinen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Kläger geht grundsätzlich fehl in seiner Einschätzung, ein gerichtlicher Sachverständiger habe ausschließlich die konkret vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Tatsächlich hat der Sachverständige im Rahmen des vom Gericht durch die gestellten Fragen umrissenen Prüfungsauftrages auf alle Umstände einzugehen, die aus seiner, des Sachverständigen, Sicht für die Beantwortung der Fragen von Bedeutung sind. Hierzu gehören immer auch vom Kläger zur Begründung seines erhobenen prozessualen Anspruchs vorgelegte Atteste.
Soweit der Kläger in seiner Beschwerde ergänzend "auf die weiteren Ausführungen" im Schriftsatz vom 25.07.2011 verweist, ist nicht erkennbar, welche weiteren Ablehnungsgründe er damit geltend macht. Im Schriftsatz vom 25.07.2011 werden zwar diverse Einwände gegen das Gutachten des Dr. B. erhoben. Warum dieser Vortrag aber - über die oben erwähnten Rügen hinaus - eine Befangenheit des Sachverständigen darlegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den vom Kläger gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter - für Sachverständige gilt Gleiches (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass es für die Annahme von Befangenheit nicht ausreicht, wenn ein in einer Unfallsache beauftragter gerichtlicher Sachverständiger (auch) H-Arzt der Berufsgenossenschaften ist. Dem folgt der Senat, sodass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf (§ 142 Abs. 1 Satz 3 SGG); der Kläger stützt seine Beschwerde auch nicht auf die Zulassung des Sachverständigen als H-Arzt.
Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige habe sich mit seiner psychischen Problematik befasst, anstatt sich auf das orthopädisch-chirurgische Fachgebiet zu beschränken, stellt auch dies keinen Befangenheitsgrund dar. Denn entsprechend dem Streitgegenstand (Verletztenrente wegen einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) hat das Sozialgericht im Gutachtensauftrag auch nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit gefragt. Gegenstand des Gutachtensauftrages sind somit auch die vom Kläger angegebenen Schmerzzustände gewesen. Wenn sich der orthopädisch-chirurgische Sachverständige dann im Rahmen der Befunderhebung (vgl. Seite 16 des Gutachtens) und der Würdigung (vgl. insbesondere Seite 43 und 47 des Gutachtens) mit möglichen psychosomatischen Überlagerungen in Abgrenzung zu den von ihm festgestellten organischen Veränderungen befasst, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch das Vorbringen des Klägers, Dr. B. sei auf das - vom Kläger selbst dem Sozialgericht vorgelegte (Bl. 23 SG-Akte) - Attest des Dr. M. eingegangen, stellt keinen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Kläger geht grundsätzlich fehl in seiner Einschätzung, ein gerichtlicher Sachverständiger habe ausschließlich die konkret vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Tatsächlich hat der Sachverständige im Rahmen des vom Gericht durch die gestellten Fragen umrissenen Prüfungsauftrages auf alle Umstände einzugehen, die aus seiner, des Sachverständigen, Sicht für die Beantwortung der Fragen von Bedeutung sind. Hierzu gehören immer auch vom Kläger zur Begründung seines erhobenen prozessualen Anspruchs vorgelegte Atteste.
Soweit der Kläger in seiner Beschwerde ergänzend "auf die weiteren Ausführungen" im Schriftsatz vom 25.07.2011 verweist, ist nicht erkennbar, welche weiteren Ablehnungsgründe er damit geltend macht. Im Schriftsatz vom 25.07.2011 werden zwar diverse Einwände gegen das Gutachten des Dr. B. erhoben. Warum dieser Vortrag aber - über die oben erwähnten Rügen hinaus - eine Befangenheit des Sachverständigen darlegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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