L 7 AS 565/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 410/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 565/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verhältnis von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II
keine Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 17.4.2009 streitig, mit dem der Beklagte den Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.5.2009 bis zum 31.7.2009 um 30 % der Regelleistung, monatlich 105 EUR absenkte.

Der 1968 geborene Kläger war vom 30.6.2008 bis zum 21.11.2008 und am 5.12.2008 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Am 26.1.2009 beantragte er bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5.2.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 26.1.2009 bis zum 31.7.2009 in Höhe von 679,55 EUR monatlich; für den Monat Januar anteilig. Mit Änderungsbescheid vom 9.2.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von monatlich 650,55 EUR vom 1.3.2009 bis zum 31.7.2009.

Mit Schreiben vom 4.2.2009 hörte der Beklagte den Kläger gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einer geplanten Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II an, da er sein Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma durch Eigenkündigung beendet habe. Daraufhin erklärte der Kläger, der Hauptgrund für die Kündigung sei, dass die Firma keine Auslösezahlung von acht Euro pro Tag zugesagt habe.

Die Zeitarbeitsfirma hat auf Nachfrage erklärt, dass der Kläger am 16.12.2008 seinen Arbeitsvertrag fristlos gekündigt habe, da er keine Auslöse erhalte. Diese sei jedoch in § 6 des Arbeitsvertrags geregelt und werde entsprechend gezahlt.

Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 17.4.2009 das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 1.5.2009 bis zum 31.7.2009 monatlich um 30 vom 100 der maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen am 16.12.2008 die Arbeit als Gas- und Wasserinstallateur aufgegeben, obwohl ihm die Fortführung der Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Die angegebenen Gründe zur Kündigung könnten bei der Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II anerkannt werden. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b, Abs. 6 SGB II.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2009 zurückgewiesen. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II sei das Arbeitslosengeld II und 30 vom 100 abzusenken, da ein Tatbestand nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) erfüllt sei. Der Kläger habe für sein Verhalten keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nachweisen können. Er habe seit dem 30.6.2008 in einem zumutbaren Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Bewilligungsentscheidung sei gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in Höhe von 105 EUR monatlich aufzuheben.

Am 11.5.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben.

Das Sozialgericht Regensburg hat mit Gerichtsbescheid vom 19.6.2009 den Bescheid vom 17.4.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12.6.2009 aufgehoben. Der Kläger habe am 5.12.2008 mit der Zeitarbeitsfirma einen bis zum 19.12.2008 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Diesen Vertrag habe der Kläger am 16.12.2008 fristlos gekündigt. Die erhobene Anfechtungsklage sei gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig geworden, nachdem der Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, sei sie auch begründet. Es sei unverhältnismäßig, die Kündigung eines noch drei Tage laufenden Arbeitsverhältnisses mit einer 30 % Absenkung der Regelleistung über einen Zeitraum von drei Monaten zu sanktionieren.

Der Beklagte hat gegen den Gerichtsbescheid Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit Beschluss vom 13.8.2009 hat das Bayerische Landessozialgericht auf die Beschwerde des Beklagten die Berufung zugelassen, da ein Verfahrensfehler gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorgelegen habe.

Der Senat hat die Leistungsakte der Agentur für Arbeit B-Stadt beigezogenen und beim Arbeitgeber des Klägers Angaben zum Arbeitsverhältnis des Klägers eingeholt. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er eine Auslöse ab einer Entfernung von 30 km vom Wohnort zur Arbeitsstelle zahle. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Kündigung von einem Entleiher mit Firmensitz in B-Stadt beschäftigt worden. Da er seinen Wohnsitz in B-Stadt gehabt habe, sei eine Auslöse nicht gezahlt worden. Der Kläger habe nach den vorliegenden Unterlagen vom 30.6. bis zum 21.11.2008 ein Arbeitsverhältnis gehabt. Dieses sei in der Probezeit vom Arbeitgeber gekündigt worden. Am 5.12.2008 sei der Kläger erneut eingestellt worden und am gleichen Tag aus der Firma wieder ausgeschieden. Ein befristeter Arbeitsvertrag sei für die Zeit vom 5.12.2008 bis zum 19.12.2008 geschlossen worden. Der Kläger habe am 5.12.2008 seine Arbeit nach vier Stunden beendet. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, fristlos zu kündigen. Somit wurde das Arbeitsverhältnis zum 5.12.2008 abgemeldet. Tatsächlich sei die fristlose Kündigung schriftlich erst am 16.12.2008 nachgereicht worden. Aus der vorgelegten fristlosen Kündigung gehe hervor, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe, da er auswärts arbeiten solle, ohne dass eine entsprechende Auslöse gezahlt werde.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.6.2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.4.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2009 abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft (§§ 143, 145 SGG) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht mit Gerichtsbescheid vom 19.7.2009 den Bescheid vom 17.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2009 aufgehoben. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5.2.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9.2.2009 nach § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X war rechtmäßig.

Vorliegend ist richtige Klageart ausschließlich eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Eine tatsächliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II vorliegen (BSGE 102, 201, 211). Der Beklagte stützt die Sanktion sowohl auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II als auch auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II.

Die Sanktion kann nicht auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB II gestützt werden, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom 100 der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. § 31 Abs. 1 SGB II ist vorliegend nicht anwendbar, da die dem Kläger vorgeworfene fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt ist. Insbesondere wird die Arbeitsaufgabe nicht vom Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II erfasst. Zwar kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung grundsätzlich eine Weigerung, eine Arbeit fortzuführen, im Sinne dieses Sanktionstatbestandes sein. Jedoch kann, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nicht auf die Initiative des Beklagten zustande gekommen ist, schon begrifflich von einem Weigern nicht die Rede sein.

Die fristlose Arbeitnehmerkündigung des Klägers erfüllt jedoch den Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 4 Nr.3 b SGB II. Nach dieser Vorschrift gilt § 31 Abs. 1 bis 3 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit wird unter anderem auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Bezug genommen, demzufolge eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Im Unterschied zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II erfordert § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II für den Eintritt der Sperrzeit keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung (so BSG vom 22.3.2010, B 4 AS 68/09R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4). Nach dieser Entscheidung ist das Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB II und § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II nicht so zu verstehen, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II im Sinne einer speziellen Gesamtregelung nur für pflichtwidrige Handlungen Anwendung finden kann, die zeitlich vor - wie im Fall des Klägers - einer Antragstellung oder den Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II liegen. Allerdings setzt die Heranziehung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II voraus, dass das vom Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst ist und das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vorliegt (so BSG, a.a.O. Rn. 17 f., zitiert nach Juris). Die Vorschrift soll nämlich sicherstellen, dass der Ruhens- oder Erlöschentatbestand wegen einer im Geltungsbereich des SGB III eingetretenen Sperrzeit nicht folgenlos bleibt, wenn zwischenzeitlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach entstanden ist. Daher ordnet § 31 Abs. 4 Nr. 3 b
SGB II die entsprechende Geltung des § 144 SGB II für Personen an, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erworben haben, aber die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen. Es werden daher diejenigen Beschäftigten erfasst, die in einem für die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 123 SGB III zu berücksichtigenden Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen und nicht als Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Der nach dieser Rechtsprechung erforderliche Bezug zum Rechtskreis des SGB III des Klägers ist gegeben, da er laut Arbeitsvertrag eine Vollzeitbeschäftigung, die versicherungspflichtig war, aufgenommen hat. § 31 Abs. 1 SGB II ist nicht anwendbar (vgl. oben).

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II liegen somit vor. Es ist unschädlich, dass der Beklagte von einer Kündigung am 16.12.2008 ausging, statt von einer Kündigung bereits am 5.12.2008, da der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt, auf den abzustellen ist, identisch ist. Auch für den Kläger war klar erkennbar, auf welches Verhalten der Beklagte abzielt.

Der Kläger erfüllt durch seine fristlose Kündigung am 5.12.2008 den Sperrzeittatbestand nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Danach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Der Kläger hat am 5.12.2008 sein Arbeitsverhältnis, das noch bis zum 19.12.2008 bestand, durch fristlose Kündigung beendet. Hierdurch hat er seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II herbeigeführt. Seine Arbeitslosigkeit führte im Januar 2009 zur Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger kann sich nicht auf einen wichtigen Grund zur Rechtfertigung seines Verhaltens berufen. Ein wichtiger Grund kommt in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde. Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken, d.h. der Arbeitnehmer müsste einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre (vgl., Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage 2010, § 125 f).

Der Kläger trägt vor, dass eine Ablöse nicht gezahlt wurde und er als gelernter Gas- und Wasserinstallateur keine Schlosserarbeiten verrichten müsse. Folgt man diesem Vortrag und sieht hierin eine Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, so liegt trotzdem ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Es wäre dem Kläger zuzumuten gewesen, auf die Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen hinzuwirken. Eine fristlose Kündigung, ohne jedes Bemühen die Unstimmigkeiten zu klären, nach nur einem halben Tag Arbeit, stellt keinen wichtigen Grund dar, der das Verhalten des Klägers rechtfertigen würde.

Daher liegt ein Sanktionssachverhalt nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) vor. Der Kläger hat durch seine fristlose Eigenkündigung das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sperrzeitrechts gelöst und dadurch grob fahrlässig seine erneute Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeigeführt.

Die weiteren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides liegen vor. Der Beklagte hat den Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt die Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt. Nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II dauert die Absenkung drei Monate. Der Beklagte setzte durch den angefochtenen Bescheid vom 17.4.2009 den Sanktionszeitraum zutreffend für die Zeit vom 1.5.2009 bis zum 31.7.2009 fest. Auch die Höhe der Sanktion ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved