Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 791/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 646/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.07.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007.
Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem damals minderjährigen Sohn Alg II vom Beklagten zuletzt aufgrund des Bescheides vom 14.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. In der Zeit vom 07.02.2007 bis 07.01.2008 stand sie hinsichtlich der Vermögenssorge, der Vertretung bei Ämtern und Behörden und des Führens von Rechtsstreitigkeiten unter Betreuung. Mit Schreiben vom 27.04.2007 kündigte sie den Leistungsbezug ab 01.05.2007 auf, sie habe ein lukrativeres Angebot. Diese Erklärung bezeichnete die Betreuerin später als hinfällig. Nachdem der Beklagte von der Betreuerin erfahren hatte, dass die Klägerin mit ihrem ersten Wohnsitz nach B-Stadt verzogen sei, hob er mit Bescheid vom 15.06.2007 die Leistungsbewilligung ab 01.05.2007 auf. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Bei der persönlichen Vorsprache am 21.06.2007 verzichtete die Klägerin laut Aktenvermerk erneut auf Leistungen ab 01.05.2007 und teilte mit, sie sei nicht umgezogen, in B-Stadt habe sie nur ihren Firmensitz. Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärten Erstattungsbescheid vom 19.07.2007 forderte der Beklagte überzahlte Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 1.921,00 EUR zurück und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 - bekanntgegeben (nicht zugestellt) an die Betreuerin - zurück. Klage dagegen wurde nicht erhoben.
Am 28.01.2008 stellte die Klägerin beim Beklagten erneut einen Antrag auf Alg II sowie einen "rückwirkenden Antrag wegen Ablehnung oder Nichtbeantragung einer anderen Sozialleistung". Mit Schreiben vom 29.01.2008 beantragte sie zudem die Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2007 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sie sei nie nach B-Stadt umgezogen.
Den Antrag auf rückwirkende Leistungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2008 ab. Den Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 sei ihr nicht zugestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 sei wirksam der Betreuerin zugestellt worden und bestandskräftig. Leistungen könnten erst ab erneuter Antragstellung am 28.01.2008 erbracht werden, nicht aber für die Zeit vor der Antragstellung (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Ein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 bestehe. Es sei nicht auf die behördliche Ummeldung, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. Dieser sei in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewesen. Eine Aufkündigung der Leistung habe sie nicht vornehmen können, sie sei unter Betreuung gestanden. Der Aufhebungsbescheid vom "15.05.2007" und der Erstattungsbescheid vom 19.07.2007 sei daher rechtswidrig.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 19.07.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ein Antrag gemäß § 44 SGB X sei zum einen nur bezüglich des Erstattungsbescheides gestellt worden, der rechtmäßig sei. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 15.06.2007 sei nicht beantragt worden. Selbst wenn diese doch beantragt worden sein sollte, so sei der Aufhebungsbescheid zum anderen als rechtmäßig anzusehen. Im Übrigen könne eine rückwirkende Leistungsbewilligung aufgrund des Antrages vom 28.01.2009 nicht erfolgen (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II aF). Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig aber nicht begründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht zu bewilligen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier nicht. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Rechtsstreit allein der Bescheid vom 27.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008. Darin entscheidet der Beklagte über den mit Schreiben vom 28.01.2008 gestellten Antrag der Klägerin auf rückwirkende Leistungsbewilligung und lehnt dies gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II zu Recht ab. An der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen keinerlei Zweifel.
Mit diesem Bescheid hat der Beklagte jedoch über den Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X bezüglich der Bescheide vom 15.06.2007 und 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2007 nicht entschieden. Diesbezüglich ist noch kein mit einer Klage angreifbarer Verwaltungsakt ergangen, so dass die u.a. mit der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides begründete Klage auch keinen Erfolg haben kann. Hinsichtlich des Antrages nach § 44 SGB X hatte der Beklagte noch eine Entscheidung zu treffen und das SG gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wobei alle wesentlichen Streitpunkte (Verzicht auf Leistungen, gewöhnlichen Aufenthalt, Bekanntgabe etc.) unter Berücksichtigung der unter Betreuung stehenden Klägerin vom Beklagten zu berücksichtigen sind.
Nach alledem hat jedoch die erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007.
Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem damals minderjährigen Sohn Alg II vom Beklagten zuletzt aufgrund des Bescheides vom 14.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. In der Zeit vom 07.02.2007 bis 07.01.2008 stand sie hinsichtlich der Vermögenssorge, der Vertretung bei Ämtern und Behörden und des Führens von Rechtsstreitigkeiten unter Betreuung. Mit Schreiben vom 27.04.2007 kündigte sie den Leistungsbezug ab 01.05.2007 auf, sie habe ein lukrativeres Angebot. Diese Erklärung bezeichnete die Betreuerin später als hinfällig. Nachdem der Beklagte von der Betreuerin erfahren hatte, dass die Klägerin mit ihrem ersten Wohnsitz nach B-Stadt verzogen sei, hob er mit Bescheid vom 15.06.2007 die Leistungsbewilligung ab 01.05.2007 auf. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Bei der persönlichen Vorsprache am 21.06.2007 verzichtete die Klägerin laut Aktenvermerk erneut auf Leistungen ab 01.05.2007 und teilte mit, sie sei nicht umgezogen, in B-Stadt habe sie nur ihren Firmensitz. Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärten Erstattungsbescheid vom 19.07.2007 forderte der Beklagte überzahlte Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 1.921,00 EUR zurück und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 - bekanntgegeben (nicht zugestellt) an die Betreuerin - zurück. Klage dagegen wurde nicht erhoben.
Am 28.01.2008 stellte die Klägerin beim Beklagten erneut einen Antrag auf Alg II sowie einen "rückwirkenden Antrag wegen Ablehnung oder Nichtbeantragung einer anderen Sozialleistung". Mit Schreiben vom 29.01.2008 beantragte sie zudem die Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2007 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sie sei nie nach B-Stadt umgezogen.
Den Antrag auf rückwirkende Leistungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2008 ab. Den Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 sei ihr nicht zugestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 sei wirksam der Betreuerin zugestellt worden und bestandskräftig. Leistungen könnten erst ab erneuter Antragstellung am 28.01.2008 erbracht werden, nicht aber für die Zeit vor der Antragstellung (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Ein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 bestehe. Es sei nicht auf die behördliche Ummeldung, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. Dieser sei in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewesen. Eine Aufkündigung der Leistung habe sie nicht vornehmen können, sie sei unter Betreuung gestanden. Der Aufhebungsbescheid vom "15.05.2007" und der Erstattungsbescheid vom 19.07.2007 sei daher rechtswidrig.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 19.07.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ein Antrag gemäß § 44 SGB X sei zum einen nur bezüglich des Erstattungsbescheides gestellt worden, der rechtmäßig sei. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 15.06.2007 sei nicht beantragt worden. Selbst wenn diese doch beantragt worden sein sollte, so sei der Aufhebungsbescheid zum anderen als rechtmäßig anzusehen. Im Übrigen könne eine rückwirkende Leistungsbewilligung aufgrund des Antrages vom 28.01.2009 nicht erfolgen (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II aF). Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig aber nicht begründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht zu bewilligen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier nicht. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Rechtsstreit allein der Bescheid vom 27.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008. Darin entscheidet der Beklagte über den mit Schreiben vom 28.01.2008 gestellten Antrag der Klägerin auf rückwirkende Leistungsbewilligung und lehnt dies gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II zu Recht ab. An der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen keinerlei Zweifel.
Mit diesem Bescheid hat der Beklagte jedoch über den Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X bezüglich der Bescheide vom 15.06.2007 und 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2007 nicht entschieden. Diesbezüglich ist noch kein mit einer Klage angreifbarer Verwaltungsakt ergangen, so dass die u.a. mit der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides begründete Klage auch keinen Erfolg haben kann. Hinsichtlich des Antrages nach § 44 SGB X hatte der Beklagte noch eine Entscheidung zu treffen und das SG gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wobei alle wesentlichen Streitpunkte (Verzicht auf Leistungen, gewöhnlichen Aufenthalt, Bekanntgabe etc.) unter Berücksichtigung der unter Betreuung stehenden Klägerin vom Beklagten zu berücksichtigen sind.
Nach alledem hat jedoch die erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
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