Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 29353/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1632/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2011 geändert.
Den Klägern zu 2) und 3) wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist hinsichtlich der – bedürftigen – Kläger zu 2) und 3) begründet. Im Übrigen, dh wegen der Rechtsverfolgung der Klägerin zu 1), war sie zurückzuweisen.
Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage der Kläger zu 2) und 3) hat nach der im Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten schon deshalb, weil diesbezüglich die Sach- und Rechtslage noch nicht erschöpfend geklärt ist und der Klage daher insoweit die erforderliche Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Allerdings steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Teil-)Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten für den Monat Juli 2009 vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2010 nicht bereits seine mangelnde Bestimmtheit entgegen (vgl § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X –). Denn der Beklagte hat unmissverständlich bezogen auf alle drei Kläger die im Einzelnen getroffenen und individualisierten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen verlautbart. Die ggf fehlende Anhörung der Kläger ist grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz nachholbar, ggf im Wege einer Aussetzung des Verfahrens (vgl BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R – juris – mwN), so dass allein deswegen eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bejaht werden kann. Auch bezogen auf die getroffene Aufhebungsentscheidung begegnen die angefochtenen Bescheide keinen Bedenken. Aufgrund des Zuflusses von Arbeitsentgelt in einer Gesamthöhe von 165,50 EUR (115,50 EUR zzgl 50,- EUR; Anrechnungsbetrag insgesamt gemäß § 30 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung = 52,40 EUR) im Juli 2009 war der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Bewilligungsentscheidungen für diesen Monat auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 3 SGB X iVm §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) rückwirkend teilweise aufzuheben, ohne dass es insoweit auf einen Vertrauensschutz der Kläger ankäme.
Der auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X geltend gemachten Erstattungsforderung gegenüber den im Juli 2009 minderjährigen Klägern zu 2) und 3) könnte jedoch die Haftungsbeschränkung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen stehen. Denn diese Vorschrift ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend anwendbar (vgl BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – zitiert nach Terminsbericht Nr. 33/11). Da das schriftliche Urteil bislang nicht vorliegt, konnte bei Stellung des PKH-Antrags mit Einreichung der Klage und kann auch noch derzeit insoweit nicht von einer höchstrichterlich abschließend geklärten Rechtslage zu Voraussetzungen und Tragweite eines Haftungsausschlusses analog § 1629a BGB ausgegangen werden. Die Rechtsverfolgung der Kläger zu 2) und 3) hat daher hinreichende Erfolgsaussichten.
Dies gilt jedoch nicht für die Klägerin zu 1). Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Den Klägern zu 2) und 3) wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist hinsichtlich der – bedürftigen – Kläger zu 2) und 3) begründet. Im Übrigen, dh wegen der Rechtsverfolgung der Klägerin zu 1), war sie zurückzuweisen.
Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage der Kläger zu 2) und 3) hat nach der im Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten schon deshalb, weil diesbezüglich die Sach- und Rechtslage noch nicht erschöpfend geklärt ist und der Klage daher insoweit die erforderliche Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Allerdings steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Teil-)Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten für den Monat Juli 2009 vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2010 nicht bereits seine mangelnde Bestimmtheit entgegen (vgl § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X –). Denn der Beklagte hat unmissverständlich bezogen auf alle drei Kläger die im Einzelnen getroffenen und individualisierten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen verlautbart. Die ggf fehlende Anhörung der Kläger ist grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz nachholbar, ggf im Wege einer Aussetzung des Verfahrens (vgl BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R – juris – mwN), so dass allein deswegen eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bejaht werden kann. Auch bezogen auf die getroffene Aufhebungsentscheidung begegnen die angefochtenen Bescheide keinen Bedenken. Aufgrund des Zuflusses von Arbeitsentgelt in einer Gesamthöhe von 165,50 EUR (115,50 EUR zzgl 50,- EUR; Anrechnungsbetrag insgesamt gemäß § 30 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung = 52,40 EUR) im Juli 2009 war der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Bewilligungsentscheidungen für diesen Monat auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 3 SGB X iVm §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) rückwirkend teilweise aufzuheben, ohne dass es insoweit auf einen Vertrauensschutz der Kläger ankäme.
Der auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X geltend gemachten Erstattungsforderung gegenüber den im Juli 2009 minderjährigen Klägern zu 2) und 3) könnte jedoch die Haftungsbeschränkung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen stehen. Denn diese Vorschrift ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend anwendbar (vgl BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – zitiert nach Terminsbericht Nr. 33/11). Da das schriftliche Urteil bislang nicht vorliegt, konnte bei Stellung des PKH-Antrags mit Einreichung der Klage und kann auch noch derzeit insoweit nicht von einer höchstrichterlich abschließend geklärten Rechtslage zu Voraussetzungen und Tragweite eines Haftungsausschlusses analog § 1629a BGB ausgegangen werden. Die Rechtsverfolgung der Kläger zu 2) und 3) hat daher hinreichende Erfolgsaussichten.
Dies gilt jedoch nicht für die Klägerin zu 1). Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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