L 8 AL 3091/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 2238/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3091/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.

Der 1959 geborene Kläger, der vom 01.11.1996 bis 25.09.2004 als Kraftfahrer beschäftigt war und vom 01.09.2005 bis 18.07.2007 mit Erfolg eine Weiterbildungsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung zum Speditionskaufmann absolvierte, meldete sich am 08.06.2007 bei der Beklagten mit Wirkung vom 19.07.2007 arbeitslos. Auf seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 19.07.2007 Alg für die Dauer von 360 Tagen.

Am 14.02.2008 erfolgte eine persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger übergab eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Dauer vom 11.02.2008 bis 17.02.2008. Ferner wurde an diesem Tag eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen. Zudem händigte die Beklagte dem Kläger bei diesem Gespräch einen Vermittlungsvorschlag mit einem Stellenangebot der Firma S. Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG aus. Hierbei handelte es sich um eine Tätigkeit als Speditionskaufmann in R ... Der Kläger wurde von der Beklagten aufgefordert, sich umgehend bei dieser Firma zu bewerben. Der Vermittlungsvorschlag war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen.

Mit Schreiben vom 05.03.2008 teilte die Firma mit, der Kläger habe sich bei ihr nicht gemeldet bzw. beworben. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte der Beklagten unter dem 11.03.2008 mit, dass dem Kläger eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die voraussichtlich vom 01.04.2008 bis 28.11.2008 dauern werde und im Beruflichen Bildungszentrum (BBZ) M. S. in W. durchgeführt werde, bewilligt worden sei.

Nach mit Schreiben der Beklagten vom 14.03.2008 erfolgten Anhörung des Klägers - dieser äußerte sich nicht - stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2008 den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.02.2008 bis 10.03.2008 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alg. Die Bewilligung von Alg werde für den genannten Zeitraum aufgehoben und das zu Unrecht gezahlte alg in Höhe von 680,46 EUR und die entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 214,82 EUR, insgesamt 895,28 EUR, seien vom Kläger zu erstatten. Das dem Kläger am 14.02.2008 unterbreitete Angebot für eine Beschäftigung als Speditionskaufmann bei der Firma S. Personaldienstleistungen habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen; die Arbeit sei ihm deshalb zuzumuten gewesen. Der Kläger habe aber trotz der Rechtsfolgenbelehrung in diesem Vermittlungsvorschlag keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen. Dadurch habe er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 15.04.2008 änderte die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid entsprechend ab.

Am 29.04.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Feststellung einer Sperrzeit ein, mit dem er geltend machte, er habe seiner Arbeitsvermittlerin S. am 14.02.2008 erklärt, dass er am 18.02.2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Termin habe, bei dem seine berufliche Situation besprochen werde. Damals sei ihm eine Weiterbildung (EDV und Wirtschaftsenglisch) angeboten worden, der sich ein zweimonatiges Praktikum anschließen sollte. Eine Anstellung bei einer Personalleasingfirma sei dadurch ausgeschlossen gewesen. Da er hierfür eine entsprechende mündliche Zusage gehabt habe, die er nach der schriftlichen Bestätigung auch sofort der Beklagten gemeldet habe, habe er sich nicht mehr bei Personalleasingfirmen beworben.

Die Arbeitsvermittlerin S. äußerte sich hierzu am 10.06.2008 dahingehend, dass es richtig sei, dass der Kläger im Gespräch am 14.02.2008 erklärt habe, dass eine Maßnahme der Rentenversicherung anstehe und er sich deshalb nicht mehr bei Personaldienstleistern bewerben werde. Allerdings habe eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich immer Vorrang vor einer Weiterbildung. Der Kläger habe sich auch weiter auf Vermittlungsvorschläge von Personaldienstleistern bewerben müssen. Dies habe sie sicherlich auch dem Kläger so mündlich erklärt. Dies sei aber nicht dokumentiert. Am 26.03.2008 habe sich der Kläger erstmals wieder beim Team 123 gemeldet und den Beginn der Weiterbildungsmaßnahme am 01.04.2008 angezeigt. Bis dahin sei die Bewilligung der Maßnahme nicht sicher gewesen. Berücksichtigt werden müsse jedoch eventuell, dass der Kläger am 14.02.2008 (bis einschließlich 17.02.2008) krankgeschrieben gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück. Der Kläger habe am 14.02.2008 lediglich eine mündliche Zusage des Rentenversicherungsträgers gehabt, so dass er nicht davon habe ausgehen können, dass seine Arbeitslosigkeit kurzfristig enden werde. Er habe sich daher auf den Vermittlungsvorschlag hin bewerben müssen. Die Vermittlung in Arbeit habe grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen Maßnahmen.

Am 23.06.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Der Kläger machte geltend, es sei keine Sperrzeit eingetreten, da er für die Nichtbewerbung auf das Arbeitsangebot der Firma S. einen wichtigen Grund gehabt habe. Dieser habe darin bestanden, dass er am 14.02.2008 bereits eine mündliche Zusage des Rentenversicherungsträgers für eine Weiterbildungsmaßnahme gehabt habe. Am 18.02.2008 sollten im Rahmen eines Termins beim Rentenversicherungsträger die weiteren Einzelheiten besprochen werden. Hierüber habe er die Sachbearbeiterin auch informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er sich deshalb auf das Stellenangebot nicht bewerben werde. Er habe davon ausgehen können, dass er aufgrund der vorgesehenen Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr auf Stellenangebote der Beklagten reagieren müsse. Der notwendige Hinweis, dass er sich zur Vermeidung einer Sperrzeit dennoch auf das Arbeitsangebot hin bewerben müsse, obwohl eine Maßnahme des Rentenversicherungsträgers angestanden und er zum damaligen Zeitpunkt auch krank gewesen sei, sei von der Arbeitsvermittlerin S. nicht gemacht worden. Im Übrigen hätte er sich ohnehin erst am 18.02.2008, also nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit, bewerben können. Am 18.02.2008 habe ihm bereits die definitive Zusage der Rentenversicherung über die Weiterbildungsmaßnahme vorgelegen, weshalb er einen wichtigen Grund gehabt habe, sich auf das Arbeitsangebot nicht zu bewerben.

In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2010 gab der Kläger an, dass er sich trotz der mündlichen Zusage der Rentenversicherung weiterhin auf Arbeitsangebote beworben und dies letztendlich auch dazu geführt habe, dass er wieder in Arbeit gekommen sei und deshalb auch die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen habe. Er habe sich jedoch nicht bei Zeitarbeitsfirmen beworben.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, dem Kläger hätte im Hinblick auf die mit ihm am 14.02.2008 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtet habe, sich weiterhin auf Stellen als Speditionskaufmann im Tagespendelbereich zu bewerben, und das an diesem Tag ausgehändigte Stellenangebot klar sein müssen, dass er sich trotz seiner Angaben, dass er eine mündliche Zusage für eine Weiterbildungsmaßnahme habe, weiter auf entsprechende Stellen bewerben müsse. Im Übrigen habe der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit den Termin am 14.02.2008 wahrgenommen bzw. wahrnehmen können.

Mit Urteil vom 24.03.2010 wies das SG die Klage ab. Es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten. Der Kläger habe sich auf die ihm angebotene Beschäftigung als Speditionskaufmann nicht beworben und das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses dadurch verhindert. Es habe sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt. Der Kläger habe für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Dass er vom 11.02.2008 bis 17.02.2008 nachgewiesenermaßen arbeitsunfähig war, stelle keinen wichtigen Grund für die nicht erfolgte Bewerbung dar, da sein Gesundheitszustand nach seinen eigenen Angaben eine schriftliche Bewerbung zugelassen habe. Hierfür spreche auch, dass er den Termin bei der Beklagten am 14.02.2008 trotz Arbeitsunfähigkeit wahrgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Aushändigung des Arbeitsangebots am 14.02.2008 sei ihm noch keine berufliche Integrationsmaßnahme bewilligt gewesen. Vielmehr habe es sich bei dem Termin bei der Rentenversicherung am 18.02.2008 offenbar lediglich um einen Besprechungstermin gehandelt. Ein wichtiger Grund für die nicht erfolgte Bewerbung könne auch aus diesem Grund nicht angenommen werden. Einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er sich trotz der beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahme auf das Arbeitsangebot hin bewerben müsse, sei angesichts der am 14.02.2008 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung und des am selben Tag ausgehändigten und mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenen Arbeitsangebots nicht erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 19.02.2008 bis 10.03.2008 sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Der Kläger habe gewusst, dass der Leistungsanspruch - nachdem er das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches verhindert habe - für die Dauer von drei Wochen ruhe. Eine Ermessensentscheidung war gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht zu treffen.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 26.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.06.2010 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Der Kläger macht geltend, er habe wichtige Gründe gehabt, sich nicht auf das Arbeitsangebot vom 14.02.2008 zu bewerben. Er sei vom 11.02.2008 bis 17.02.2008 wegen eines grippalen Infekts von seinem Hausarzt krankgeschrieben gewesen. Diese Erkrankung, die eigentlich zu Bettlägerigkeit führe, stelle einen wichtigen Grund dar. Dass er trotz dieser Erkrankung den Termin am 14.02.2008 bei der Beklagten wahrgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Zudem könne die kurze Wahrnehmung eines Termins nicht mit der Abfassung von wichtigen Schriftstücken wie Bewerbungen, die die Zusammenstellung weiterer Unterlagen erfordere, verglichen werden. Ferner habe er einen wichtigen Grund für die nicht erfolgte Bewerbung gehabt, weil am 14.02.2008 bereits festgestanden habe, dass er an einer vom Rentenversicherungsträger angeordneten Integrationsmaßnahme teilnehmen werde. Dies habe er auch der Sachbearbeiterin S. mitgeteilt verbunden mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass er sich deshalb nicht auf das Arbeitsangebot bewerben werde. Aus diesem Grunde habe er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnen wollen, wozu ihn dann Frau S. überredet habe. Er habe sich hinsichtlich seiner Verpflichtungen zu keinem Zeitpunkt etwas zu Schulden kommen lassen. Die Sachbearbeiterin habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm zu erläutern, welcher unmittelbaren und konkreten Auswirkung es auf seinen Leistungsanspruch habe, wenn er sich ohne wichtigen Grund auf das Arbeitsangebot nicht bewerbe. Im Übrigen liege allein schon in der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme der Rentenversicherung ein wichtiger Grund, wenn diese einen zeitlichen Umfang umfasse, der eine zusätzliche Beschäftigung nicht möglich mache. Ob die Besprechung beim Rentenversicherungsträger am 18.02.2008 oder 25.02.2008 stattgefunden habe, sei für den vorliegenden Fall nicht von erheblicher Relevanz. Hilfsweise bringt der Kläger vor, falls von einer Pflichtverletzung seinerseits auszugehen sei, sei er über seine Rechte und Pflichten im Irrtum gewesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß erweitert),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. März 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 15. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bringt ergänzend vor, auch wenn sich der Kläger im Februar 2008 selbst bei anderen Arbeitgebern beworben habe - wie er vortrage -, entbinde ihn dies nicht davon, sich zuerst einmal auf ihre Vermittlungsvorschläge zu bewerben.

Der Senat hat die Rehabilitationsakte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg beigezogen und Teile hiervon als Kopien zu den Akten genommen. Daraus geht hervor, dass der Kläger am 25.02.2008 einen Besprechungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg hatte. Hierbei wurde zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes über eine Teilnahme des Klägers an einer kaufmännischen Reintegrationsmaßnahme beim BBZ in W. gesprochen und ihm die entsprechende Anschrift genannt. Danach hat sich der Kläger für diese Maßnahme ab 01.04.2008 angemeldet. Am 30.06.2008 brach der Kläger die Maßnahme ab; am 01.07.2008 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf.

Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 10.08.2011 darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen kann und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 06.09.2011 Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft - der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 895,28 EUR die Berufungssumme von 750,00 EUR - und auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).

Der Senat kann über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, so dass der Anspruch des Klägers auf Alg im entsprechenden Zeitraum geruht hat.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15.04.2008 (Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008), mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.02.2008 bis 10.03.2008 festgestellt und die Bewilligung von Alg insoweit aufgehoben hat. Streitgegenstand ist auch der weitere Bescheid vom 15.04.2008, mit dem der ursprüngliche Bewilligungsbescheid entsprechend abgeändert worden ist.

Dem Kläger steht der hier mit der Anfechtungsklage verfolgte Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide nicht zu, weil im genannten Zeitraum eine Sperrzeit eingetreten ist und der Anspruch des Klägers auf Alg damit geruht hat. Anzuwenden ist hier § 144 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) in der bis 31.12.2008 maßgeblichen Fassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch (hier auf Alg) für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Als zu prüfender Sperrzeittatbestand kommt hier die dritte Alternative des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger sich auf das ihm am 14.02.2008 persönlich ausgehändigte schriftliche Arbeitsangebot als Speditionskaufmann bei der Firma S. Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG unstreitig nicht beworben hat. Hierbei hat es sich um ein zumutbares - mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenes - Beschäftigungsangebot gehandelt. Das SG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch die Nichtbewerbung das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches und mithin die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat. Ferner hat es ausgeführt, dass der Kläger für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt hat. Weder seine vom 11.02.2008 bis 17.02.2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit noch der Hinweis des Klägers auf den Besprechungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 18.02.2008, bei dem seine berufliche Situation besprochen werde und der weitere Weg über die Rentenversicherung gehen sollte, stellten jeweils keinen wichtigen Grund für die nicht erfolgte Bewerbung dar. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises der Sachbearbeiterin der Beklagten darauf, dass er sich trotzdem bewerben müsse, habe es angesichts der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung und des ihm übergebenen Vermittlungsvorschlags mit Rechtsfolgenbelehrung nicht bedurft. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten wird noch ausgeführt:. Seit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz vom 10.12.2001(BGBl I 3443) ist nicht mehr nur die Nichtannahme oder der Nichtantritt einer angebotenen Beschäftigung, sondern auch die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, sperrzeitbewehrt. Nach der Begründung zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/6944, S. 36) sollte mit dieser Regelung klargestellt werden, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die nach einem Arbeitsangebot durch die Arbeitsagentur nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem potentiellen Arbeitgeber vereinbaren, einen Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen kein Alg erhalten (vgl. Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 144 Rdnr. 73).

Der Kläger hat das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs dadurch verhindert, dass er sich auf das ihm am 14.02.2008 unterbreitete Beschäftigungsangebot nicht unverzüglich bei der Firma S. zwecks Vereinbarung eines entsprechenden Termins gemeldet hat. Durch seine vom 11.02. bis 17.02.2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit war er nicht gehindert, (telefonisch) ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Dies hätte ohne weiteres auch noch am 18.02.2008 (Montag), also nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit, geschehen können, ohne dass ihm der Vorwurf hätte gemacht werden können, er habe sich nicht unverzüglich um einen Vorstellungtermin bemüht. Ob er sich auch schon während seiner Arbeitsunfähigkeit, mithin in der Zeit vom 14.02. bis 17.02.2008, hätte bei der Firma melden müssen, kommt es daher nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Lage der Dinge eine telefonische Kontaktaufnahme in dieser Zeit mit der Vereinbarung eines nach dem 17.02.2008 liegenden Termins genügt hätte; die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hätte der Kläger ab 18.02.2008 nachreichen können. Für den Senat steht im Übrigen fest, dass - wie sich aus seinen Angaben vom 16.12.2009 gegenüber dem SG ergibt, wonach ihm eine Bewerbung trotz des grippalen Infekts grundsätzlich möglich gewesen wäre - nicht die mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung des Klägers, sondern seine von vornherein bestehende Absicht, sich wegen der beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahme nicht auf diese Stelle zu bewerben, der Grund hierfür war.

Ein wichtiger Grund für die unterbliebene Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs ist auch nicht in der Weiterbildungsmaßnahme zu sehen, die nach dem Vorbringen des Klägers bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 14.02.2008 bereits festgestanden habe. Dies war - wie sich aus den beigezogenen Akten der Rentenversicherung ergibt - indes nicht der Fall.

Zunächst einmal fand der vom Kläger bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 14.02.2008 erwähnte Termin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht bereits am 18.02.2008, sondern erst am 25.02.2008, mithin eine Woche später, statt. Dies folgt aus den Akten der Rentenversicherung, aus denen sich auch ergibt, dass erst bei diesem Termin am 25.02.2008 die Teilnahme des Klägers an einer kaufmännischen Reintegrationsmaßnahme beim BBZ in W. besprochen und ihm die entsprechende Anschrift genannt worden ist. Erst danach hat sich der Kläger dort für die Maßnahme ab 01.04.2008 angemeldet. Daraus folgt für den Senat zwingend, dass am 14.02.2008 noch nicht feststand, dass der Kläger eine Weiterbildungsmaßnahme absolvieren wird. Die hierfür erforderliche Anmeldung des Klägers erfolgte erst am 27.02.2008 und die Bewilligung von entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, ohne die der Kläger die Maßnahme nicht durchgeführt hätte, erfolgte erst mit Bescheid vom 10.03.2008. Bei diesem zeitlichen Verlauf war der Kläger verpflichtet, sich auf den ihm schon am 14.02.2008 ausgehändigten Vermittlungsvorschlag der Beklagten hin mit der Firma S. in Verbindung zu setzen und ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Die Bewilligung der Reintegrationsmaßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgte, weil es dem Kläger nicht gelungen war, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten. Die Maßnahme stand damit weiteren Bewerbungen des Klägers nicht entgegen. Hätte der Kläger sich bei der Firma S. erfolgreich beworben, wäre die (kostenträchtige) Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung sogar obsolet geworden.

Soweit der Kläger geltend macht, die Arbeitsvermittlerin der Beklagten hätte ihn am 14.02.2008 ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass er sich trotz der beabsichtigten Reintegrationsmaßnahme bei der Firma S. bewerben müsse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger einen entsprechenden mündlichen Hinweis erhalten. Zwar ist dieser Hinweis nicht schriftlich festgehalten worden. Die Arbeitsvermittlerin S. hat aber am 10.06.2008 glaubhaft angegeben, dass sie dem Kläger am 14.02.2008 sicherlich gesagt habe, dass er sich trotz der geplanten Weiterbildung auch weiter auf Vermittlungsvorschläge von Personaldienstleistern bewerben müsse. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Arbeitsvermittlerin den Kläger entsprechend informiert hat; ein solcher naheliegender Hinweis drängte sich angesichts des Gesprächsverlaufs für die Arbeitsvermittlerin geradezu auf. Unabhängig davon war der Kläger - was das SG zu Recht ausgeführt hat - durch die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung und das Beschäftigungsangebot ausreichend davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich weiter auf Vermittlungsvorschläge der Beklagten bewerben muss. Seine Pflicht, sich auf Angebote zu bewerben, war dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bekannt. Bei diesen Gegebenheiten durfte der Kläger nicht berechtigt davon ausgehen, dass er auf den Vermittlungsvorschlag nicht zu reagieren braucht, dies selbst dann, wenn mit seinem Vorbringen davon ausgegangen würde, die Arbeitsvermittlerin S. habe ihn nicht über die Folgen einer Nichtbewerbung informiert. Der Kläger wurde im Vermittlungsvorschlag über diese Folgen belehrt. Im Hinblick auf die Gesamtumstände hat es weitere Hinweise durch die Arbeitsvermittlerin nicht bedurft, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, dem sich der Senat anschließt. Sollte sich der Kläger geirrt haben, ist dieser Irrtum von ihm zu vertreten, weshalb er sich auch nicht mit Erfolg auf einen (Rechts)Irrtum berufen kann.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Dauer der Sperrzeit vom 18.02.2008 bis 10.03.2008 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der Kläger wusste, dass der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 3 Wochen (§ 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) zum Ruhen kommt. Dies war ihm durch die Rechtsfolgenbelehrung im ihm am 14.02.2008 ausgehändigten Arbeitsangebot bekannt.

Der Erstattungsanspruch der Beklagten folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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