L 2 R 211/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 R 87/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 211/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gegen den Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 400 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung freiwilliger Beiträge in Höhe von 30.000 DM.

Für den am XXXXX 1936 geborenen Kläger wurden während seiner Maschinenbaulehre bis September 1957 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und während seiner Beschäftigung als technischer Angestellter vom April 1958 bis März 1963 solche zur Rentenversicherung der Angestellten abgeführt. Zu dieser entrichtete er anschließend bis Juni 1972 freiwillige Beiträge. Von 1967-1974 war er geschäftsführender Gesellschafter der Fa. T.+ S. OHG S1, anschließend bis 1993 geschäftsführender Gesellschafter der Fa. T. GmbH H. und M., S1 und T1. Auf seinen Antrag vom 31. Dezember 1974 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 1975 mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 seine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) fest. Mit Bescheid vom 30. April 1976 ließ die die Beklagte ihn zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1973 gemäß Art. 2 § 49a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) zu. Der von der Beklagten erstellte Versicherungsverlauf vom 30. Dezember 1980 wies unverändert freiwillige Beiträge bis Juni 1972 aus und für die Zeiträume Januar 1975 bis Dezember 1977 sowie Januar 1979 bis Dezember 1979 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung, und zwar auf der Grundlage eines versicherungspflichtigen Jahresentgelts in Höhe von jeweils 12.000 DM für die Jahre 1975 und 1976, in Höhe von 14.245 DM für 1977 und in Höhe von 30.000 DM für 1979.

Nachdem der von der Beklagten im Dezember 1999 erstellte Versicherungsverlauf insofern dieselben Versicherungszeiten aufführt hatte, bat der Kläger im April 2000 die Beklagte, zu prüfen, warum dort für 1978 keine Pflichtbeitragszahlung aufgeführt sei. Aufgrund eigener Antragstellung habe er damals für den Zeitraum 1. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1979 Pflichtbeiträge eingezahlt. Im Juni 2000 - zwischenzeitlich war ihm am 20. April 2000 ein weiterer Versicherungsverlauf mit, was den Zeitraum 1972 bis 1979 anbetrifft, unveränderten Daten zugesandt worden - machte er einem Aktenvermerk zufolge geltend, er habe 1979 30.000 DM eingezahlt. Diese Summe habe aufgeteilt werden sollen auf die Zeiträume 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979. Dies sei ausweislich des letzten Versicherungsverlaufs nicht geschehen, der eingezahlte Betrag vielmehr für 1979 verbucht worden. Die Beklagte hielt dem Kläger entgegen, dass sich die von ihm für 1979 behauptete Einzahlung in Höhe von 30.000 DM bei ihr nicht feststellen lasse, und bat um Übersendung von Unterlagen zu ihrem Nachweis. Der Kläger machte daraufhin geltend, nicht er, sondern die Beklagte sei beweispflichtig. Er sei für seine Firma der Aufbewahrungspflicht nachgekommen. Die dafür bestehende Frist von 10 Jahren sei längst abgelaufen. Auf Anfrage teilte die Techniker Krankenkasse im August 2000 der Beklagten mit, der Kläger sei dem dort für ihn geführten Beitragskonto zufolge vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1979 von der T. GmbH als in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet gewesen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2001 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten vom Kläger bis zum 31. Dezember 1994 zurückgelegten Zeiten für die Beteiligten verbindlich fest. Dabei entsprach sie dem Wunsch des Klägers nach Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeiträgen im Werte von 30.000 DM insofern, als sie unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen bzw. Höchstbeiträge für die bisher nicht mit Beiträgen belegten Zeiträume Juli 1972 bis Dezember 1974 sowie Januar 1978 bis Dezember 1978 und für den mit Beiträgen aufgrund eines versicherungspflichtigen Entgelts in Höhe von 30.000 DM belegten Zeitraum Januar 1979 bis Dezember 1979 von Beiträgen im Werte von insgesamt 29.000 DM ausging und die aus ihnen errechneten Entgelte als versicherte Entgelte im Versicherungsverlauf aufführte. Auf der Grundlage aller im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten errechnete sie eine laufende monatliche Altersrente in Höhe von 1.450,90 DM. Der aufgrund der Höchstbeiträge nicht verbuchbare Restbetrag von 1000 DM sollte an den Kläger ausgezahlt werden.

Nachdem in der Mikrofilmstelle der Beklagten Geldeingänge in den Jahren 1978 bis 1980 nicht zu ermitteln waren, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger im August 2001 unter Hinweis auf diese Erkenntnisse an, sie beabsichtige, ihren Bescheid vom 2. Juli 2001 nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückzunehmen, und gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Kläger übersandte ihr daraufhin eine ihm von der Techniker Krankenkasse unter dem 5. September 2001 übermittelte Aufstellung der dort für ihn für die Jahre 1975 bis 1979 gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelte, die für die Jahre 1975 und 1976 ein solches in Höhe von je 12.000 DM auswies, für 1977 ein solches in Höhe von 13.524 DM, für 1978 ein solches in Höhe von 17.000 DM und schließlich für 1979 ein solches in Höhe von 28.000 DM. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 2. Juli 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Berücksichtigung der in diesem Bescheid für die Zeit von Juli 1972 bis Dezember 1974 und Januar 1978 bis Dezember 1979 verbuchten Beiträge sei nicht zulässig, weil nach gründlichen Ermittlungen weder bei ihr noch beim Kläger die behauptete Geldüberweisung i. H. v. 30.000 DM habe nachgewiesen werden können. Entgegen den ursprünglichen Einlassungen sei auch kein Raum für die Anerkennung von überwiesenen Beiträgen, weil durch die Bescheinigung der Techniker Krankenkasse H. vom 5. September 2001 nunmehr eindeutig belegt sei, dass der Kläger vom Januar 1975 bis Dezember 1979 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 bewilligte sie dem Kläger auf dessen Antrag vom 29. Juni 2001 Regelaltersrente ab dem 1. August 2001 in Höhe von 1.147,74 DM (ab dem 1. Februar 2002: 591,82 EUR), wobei die im aufgehobenen Bescheid neu berücksichtigten Pflichtbeiträge unberücksichtigt blieben und die von der Techniker Krankenkasse bescheinigten zugrunde gelegt wurden.

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid am 25. September 2002) erhob der Kläger am 28. Oktober 2002 beim Sozialgericht Hamburg Klage mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beiträge im Werte von 30.000 DM (Aktenzeichen S 11 RA 541/02). Er räumte ein, dass er bei der Firma T. GmbH in der Zeit von Januar 1975 bis Dezember 1979 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dafür demgemäß Pflichtbeiträge abgeführt worden seien. Ihm sei aufgrund der Auflistung im Versicherungsverlauf vom 15. März 1979 von seinem Rentenberater Weidner im Sinne einer letztmaligen, befristeten freiwilligen Nachentrichtungsmöglichkeit der Betrag von 30.000 DM beziffert worden, den er zur Ausfüllung der Lücken - einschließlich 1979 – an die Beklagte überwiesen habe. Die fehlerhafte Verbuchung als Pflichtbeiträge sei erst während eines persönlichen Gesprächs am 11. November 1999 bei der Beklagten bemerkt worden. Der Betrag von 30.000 DM sei von der Techniker Krankenkasse nirgendwo und zu keiner Zeit erwähnt worden, so dass sich die Frage stelle, vorher die Beklagte diese Zahl nehme, wenn keine Meldung in dieser Höhe vorliege. Die Techniker Krankenkasse habe für 1979 nicht 30.000 DM ausgewiesen und darüber hinaus für den bei der Beklagten ursprünglich nicht belegten Pflichtbeitragszahlungszeitraum 1978 sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 17.000 DM angegeben. Damit sei eindeutig bestätigt, dass seine Überweisung i. H.v. 30.000 DM erfolgt aber falsch deklariert worden sei. Mit Urteil vom 25. August 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Beklagte habe zu Recht die Berücksichtigung weiterer Beiträge bei der Berechnung der Rente des Klägers abgelehnt. Dieser sei den Nachweis der von ihm behaupteten Zahlung, für den er nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast beweispflichtig gewesen sei, schuldig geblieben. Als Adressat der behaupteten Beitragsnachzahlung komme allein die Beklagte in Betracht. Dort sei der Eingang der vom Kläger behaupteten Zahlung nicht festzustellen gewesen. Seine Berufung gegen dieses Urteil (Az. L 3 R 191/05) nahm der Kläger am 23. Mai 2006 zurück.

Am 4. November 2008 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um Überprüfung des Versicherungsverlaufs und Anerkennung freiwilliger Beiträge. Mit Bescheid vom 11. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 7. Dezember 2001 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der Kläger habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen. Die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen i. H. v. 30.000 DM an die Beklagte habe er nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Auch ohne die von ihm verlangten Belege sei die fehlerhafte Buchung bestätigt, da die Beklagte die in Urkunden verbindlich festgestellten Daten beliebig ändere. Die freiwillige Zahlung von 30.000 DM sei fehlerhaft als Pflichtbeitrag verbucht worden. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2005 zurück.

Am 27. Januar 2009 beantragte der Kläger erneut die Berechnung seiner Regelaltersrente gemäß dem Bescheid vom 2. Juli 2001 und die Rückzahlung von 8.973,17 EUR. Er fügte Kopien seiner Versicherungsverläufe vom 30. Dezember 1980, 8. Dezember 1999, 2. Juli 2001 und 19. Oktober 2001 sowie von Schreiben der Techniker Krankenkasse bei. Diese würden, so führte er aus, den registrierten Eingang des von ihm eingezahlten Betrags in Höhe von 30.000 DM und seine fehlerhafte Verbuchung als Pflichtbeitrag belegen. Nur er und die Beklagte hätten die Höhe dieses Betrages kennen können. Die von der Beklagten bei seiner Verteilung auf die Jahre 1978 und 1979 für sie verbuchten Beträge in Höhe von 7.950 DM bzw. 8.600 DM seien im Hinblick auf die von der Techniker Krankenkasse für diese Jahre nachgewiesenen Pflichtbeiträge zu erstatten, ebenso der gemäß Mitteilung der Beklagten wegen der Höchstbeiträge nicht verbuchbare Restbetrag von 1.000 DM. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag des Klägers. Die Überprüfung des Bescheides vom 7. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Überprüfungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2009 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Dem Versicherungsverlauf vom 30. Dezember 1980 sei zu entnehmen, dass per Datenübermittlung gemäß der Datenübermittlungsverordnung (DÜVO) für das Jahr 1979 Pflichtbeiträge aus einer abhängigen Beschäftigung bei der Firma T. GmbH nach einem Bruttoverdienst in Höhe von 30.000 DM nachgewiesen worden seien. Dies entspreche auch den Angaben der Techniker Krankenkasse vom 9. August 2000, 5. September 2001 und 30. Juni 2004 über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es bleibe mithin beim Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 zurück.

Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass der Betrag von 30.000 DM in den Versicherungsverläufen vom 30. Dezember 1980 und 8. Dezember 1999 - fehlerhaft als Pflichtbeiträge deklariert - enthalten gewesen, später jedoch gelöscht worden sei. Nach so langer Zeit sei es unangemessen, dass er den Nachweis für die Einzahlung dieses Betrages erbringen müsse. Diese Pflicht liege vielmehr bei der Beklagten. Allein das Bestreiten der Beklagten, wonach keine Zahlung durch ihn - den Kläger - erfolgt sei -, sowie ihr Hinweis auf die Einzugsstelle der Techniker Krankenkasse seien von vornherein ungeeignet. Die Techniker Krankenkasse habe nie einen Betrag von 30.000 DM an die Beklagte gemeldet. Von ihr seien völlig andere Beträge gemeldet worden. Der tatsächlich gezahlte Betrag i. H. v. 30.000 DM könne nur von ihm - dem Kläger - stammen. Es könne schlicht nicht angehen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten eine Zahlung von 30.000 DM verbuche, diese über Jahrzehnte aufrechterhalte und dann irgendwann in neuerer Zeit nach Gutdünken wieder ausbuche.

Das Sozialgericht Hamburg hat diese Klage durch den Gerichtsbescheid vom 16. November 2009 abgewiesen. Soweit der Kläger sich gegen die Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2009 und vom 30. März 2009 wende, mit denen die Beklagte eine Änderung ihres Rentenbescheides vom 7. Dezember 2001 und Berücksichtigung freiwilliger Beiträge i. H. v. 30.000 DM ablehne, sei sein Begehren schon deshalb erfolglos, weil die Beklagte die geltend gemachten Bestimmungen insoweit zutreffend angewandt habe und dabei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insofern sei abzustellen gewesen allein auf den damals gegebenen Sachverhalt. Der Kläger trage lediglich vor, der Betrag von 30.000 DM sei in seinen Versicherungsverläufen vom 30. Oktober 1980 und 8. Dezember 1999 fehlerhaft als Pflichtbeitrag enthalten gewesen, und dass es unangemessen sei, ihn zum Nachweis der behaupteten Zahlung von 30.000 EUR aufzufordern. Dieses Vorbringen sei im Rahmen des vorangegangenen Gerichtsverfahrens bereits berücksichtigt worden. Es seien keine neuen Tat-sachen vorgetragen worden, die Zweifel an der Entscheidung aufwerfen könnten.

Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 18. November 2009 zugestellt worden ist, am 16. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Die Beklagte sei, so trägt er vor, definitiv verpflichtet, den Betrag von 30.000 DM = 15.338,76 EUR für die Feststellung der Rente wieder in das Rentenkonto einzubringen. Es könne nicht angehen, derartige Beträge ohne Grund zu entfernen, wobei nicht nachvollziehbar sei, wo diese verblieben seien. Es könne auch nicht angehen, von ihm Bankbelege zu verlangen, wenn er sicher von der Verbuchung habe ausgehen können. Es sei absolut unüblich, Bankbelege über mehr als 20 Jahre aufzubewahren. Es stehe definitiv fest, dass er 30.000 DM an die Beklagte gezahlt habe. Er habe diese Zahlung veranlasst, um fehlende Beträge zu ergänzen. Diese Überweisung sei auch bereits im Jahre 1979 ordnungsgemäß verbucht worden. Bei der Buchung sei jedoch ein fal-scher Text, nämlich "Pflichtbeiträge", statt richtigerweise "freiwillige Beiträge" angegeben worden. Im Hinblick auf die Verbuchung dieser Zahlung durch die Beklagte, die in den von ihr in der Folgezeit erstellten Versicherungsverläufen ausgewiesen sei, habe er davon ausgehen können, dass eine Zahlung auch tatsächlich dort angekommen sei. Die Techniker Krankenkasse habe eine derartige Zahlung definitiv nicht veranlasst. Vielmehr habe sie eigene Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung überwiesen, die erst auf sein Betreiben – hierzu verweist der Kläger auf die Auflistung der Techniker Krankenkasse - später auch entsprechend verbucht worden seien.

Der Kläger beantragt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2009 sowie den Bescheid vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2009, den Bescheid vom 2. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2009 sowie die Bescheide vom 29. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 und vom 7. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Zahlung i. H. v. 30.000 DM als freiwillige Beiträge zu berücksichtigen, auf dieser Basis die Rente neu zu berechnen und dem Kläger Überschüsse i. H. v. 17.550 DM = 8972,17 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der vom Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X verfolgte An¬spruch auf eine Neufestsetzung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zahlung freiwilliger Beiträge in Höhe von 30.000 DM sowie auf Erstattung der von der Beklagten auf bereits mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten verbuchten freiwilligen Beiträge kann schon deswegen nicht bestätigt werden, weil unverändert nicht jenseits vernünftiger Zweifel erwiesen ist, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag diesen Betrag im Jahre 1979 an die Beklagte gezahlt hat. Als Nachweis dieser Einzahlung führt er allein den Umstand an, dass in den vorliegenden Versicherungsverläufen seit 1980 bis April 2000 für 1979 neben dem Zeitraum 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 der Betrag von 30.000 DM aufgeführt war. Dieses Argument kann nicht überzeugen, denn es beruht auf einer völligen Verkennung des Bei¬tragsverfahrens. Die Zahl 30.000 DM an der besagten Stelle bezeichnet nicht eine von wem auch immer in dieser Höhe vorgenommene Einzahlung auf das Versicherungskonto des Klägers; vielmehr handelt es sich dabei um das vom Kläger im bescheinigten Zeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte rentenversicherungspflichtige und damit ver¬sicherte Arbeitsentgelt, wie es von seiner damaligen Arbeitgeberin - der von ihm als ge¬schäftsführendem Gesellschafter geführten T. GmbH - in Erfüllung seiner Verpflich¬tung aus § 123 AVG, die Entrichtung der Beiträge in der Versicherungskarte des Versicher¬ten nachzuweisen, der zuständigen Beitragseinzugsstelle und von dort der Beklagten ge¬meldet worden war. Die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber war gemäß § 123 Abs. 1 AVG durch Entgeltbescheinigungen in der Versicherungskarte des Versicherten nachzuweisen. Zu diesem Zweck hatte er gemäß § 123 Abs. 2 AVG "alsbald nach Ablauf jedes Kalenderjahres" in die Versicherungskarte einzutragen unter anderem die Zeit, in der er den Versicherten in diesem Kalenderjahr gegen Entgelt beschäftigt hatte, sowie den ge¬samten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, den der Versicherte in dieser Zeit von ihm erhalten hatte (§ 123 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AVG). Mit dem 31. Dezember 1972 hatten die alten Versicherungskarten ihre Gültigkeit verloren. Ab dem 1. Januar 1973 waren nur noch Versi¬cherungsnachweishefte mit maschinenlesbaren Entgeltnachweisen zu verwenden. Diese Umstellung erfolgte, weil die Versicherungskarten in Zukunft maschinell gelesen und bei den Versicherungsanstalten zum Versicherungskonto gespeichert werden sollten. Grundlage bildete die Datenerfassungsverordnung (DEVO) vom 24. November 1972 (Bundesgesetz¬blatt I Seite 2159). Sie sah die Verwendung maschinenlesbarer Vordrucke für die o. g. Jah¬resmeldungen, die den Aufdruck "Versicherungskarte" trugen, vor. Diese Versicherungskarten bildeten zusam¬men mit den Vordrucken für An- und Abmeldung des Versicherten, mit dem Ausweis über die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung und den Vordrucken für die Anforderung neuer Versicherungsnachweise das Versicherungsnachweisheft (SVN-Heft). Dementsprechend war ausweislich der vorliegenden Rentenakte des Klägers für ihn am 10. Juli 1974 ein Sozialversicherungsnachweisheft ausgestellt worden. Mit solchen Sozialversicherungsnachweisen hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers gemäß § 2 Abs. 3 DEVO der Beitragseinzugsstelle - dies war im Falle des Klägers die Techniker Krankenkasse - für dessen versicherungspflichtige Beschäftigung in den Jah¬ren 1975, 1976 und 1977 neben dem Zeitraum der versicherungspflichtigen Beschäftigung u. a. auch die versicherungspflichtigen, d. h. versicherten Entgelte gemeldet. Dies geht aus der Ver¬wendung des Kürzels SVN am Beginn der entsprechenden Zeilen im Versicherungsverlauf eindeutig hervor. Die Beitragseinzugsstelle hatte die bei ihr eingehenden Meldungen gemäß § 12 Abs. 1 DEVO auf Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit zu überprüfen und gemäß § 12 Abs. 3 DEVO die Meldungen für Angestellte auf Vordrucken nach den Anlagen 6 bis 8 zur DEVO an die Beklagte als den Träger der Angestelltenversicherung weiterzuleiten. Gemäß § 14 DEVO hatte die Datenstelle der Be¬klagten von den bei ihr eingehenden Meldungen die Daten nach Maßgabe des Abs. 2 – in erster Linie Versicherungsträger, Versicherungsnummer, Beschäftigungszeit, beitragspflich¬tiges Bruttoarbeitsentgelt, Betriebsnummer - unverzüglich auf maschinell verwertbaren Da¬tenträgern so aufzunehmen, dass sie von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherun¬gen und von der Bundesanstalt für Arbeit maschinell übernommen werden können, und sie, soweit sie benötigt werden, an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit weiterzuleiten. Für das Jahr 1979 hatten der Arbeitgeber des Klä¬gers und die Beitragseinzugsstelle, wie sich aus der Verwendung des Kürzels DÜVO am Anfang der betreffenden Zeile des Versicherungsverlaufs ergibt, von der in § 1 Satz 2 DEVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Jahresmeldung nach der Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozial¬versicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Datenübermittlung-Verordnung – DÜVO) auf anderen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erstatten und weiterzuleiten.

Der Kläger kann aus dem Umstand, dass die Techniker Krankenkasse ihm im September 2001 für 1979 ein versicherungspflichtiges Entgelt lediglich in Höhe von 28.000 DM - statt 30.000 DM - bescheinigt hat, für den von ihm vertreten Standpunkt nichts herleiten. Abgesehen davon, dass die Differenz von 2000 DM gegenüber dem vom Rentenversicherungsträger gespeicherten und in den Versicherungsverlauf aufgenommenen Entgelt die Rechtslage und den Sachverhalt, wie sie oben geschildert worden sind, im Grundsatz unberührt lassen, ist zu bedenken, dass die Techniker Krankenkasse für diese Bescheinigung eigenen Angaben im Klageverfahren S 11 541/02 (Schriftsatz vom 30. Juni 2004) zufolge nicht auf entsprechende Meldungen des Arbeitgebers sondern auf eigene alte Versicherungskarten zurückgegriffen hat. Der von ihr zur Gerichtsakte gereichten Kopie einer Karteikarte zufolge wurden seit dem 1. Januar 1975 Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst (WAV) nach der Sonderbeitragsgruppe D (Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet. Seit dem 1. August 1978 bezog der Kläger monatlich ein Entgelt von 2000 DM, in den Monaten August und November 1979 monatliche Einnahmen i. H. v. 4000 DM hatte. Hieraus resultierte ein Bruttoentgelt in Höhe von insgesamt 28.000 DM (zehn Monate zu 2000 DM, zwei Monate zu je 4000 DM).

Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag des Klägers zur Erläuterung seiner Beweggründe für die von ihm behauptete Zahlung von 30.000 DM im Jahre 1979 nicht recht plausibel ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage für ihn als versicherungspflichtig Beschäftigten seinerzeit noch die Möglichkeit bestanden haben sollte, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzuentrichten. Seiner Rentenakte ist, wie oben bereits erwähnt, zu entnehmen, dass die Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 14. No¬vember 1972 mit Bescheid vom 30. April 1976 im Hinblick auf die von ihr mit Bescheid vom 10. November 1975 mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 festgestellte Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG gestattet hatte, gemäß Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG freiwillige Beiträge für den Zeitraum 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1973 nachzuentrichten. Von dieser Möglichkeit hatte der Kläger seinerzeit offenkundig keinen Gebrauch gemacht. Sein aktueller Vortrag bezieht sich nicht auf diese Zulassung, lässt sie vielmehr unerwähnt, so dass nichts dafür spricht, dass er 1979 von dieser Zulassung Gebrauch machen wollte. In jedem Falle hätte er im Jahre 1979 – vorausgesetzt, die Beklagte hätte ihm im Zulassungsbescheid eine entsprechende Frist für die Nachentrichtung eingeräumt - Beiträge nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1973 nachentrichten können. Eine Nachentrichtung über diesen Zeit¬punkt hinaus zur Schließung von Lücken im Versicherungsverlauf in den Jahren 1974,1978 und 1979, wie er sie be-hauptet, war durch Art 2 § 49a AnVNG ausgeschlossen und von der Beklagten im Zulas-sungsbescheid auch nicht gestattet worden.

Angesichts der offenkundigen Fehldeutung seines Versicherungsverlaufs durch den Kläger scheidet auch jeglicher Vertrauensschutz, insbesondere ein Schutz vor der von ihm für unzumutbar gehaltenen Nachweispflicht, wie er ihn für sich reklamiert, aus. Wie jeder andere Kläger, der sich eines Anspruchs berühmt, hat er dessen Voraussetzungen zu beweisen. Kann er, aus welchen Gründen auch immer, den Beweis nicht führen, und kann sich das Gericht nicht auf andere Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs überzeugen, so kann er ihn nicht realisieren.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Ver¬fahrens Rechnung.

Der Senat hat gegen den Kläger Kosten in Höhe von 400 EUR gemäß § 192 SGG (Verschul-denskosten) festgesetzt, weil er ebenso wie das Sozialgericht die Fortsetzung des Rechts-streits für rechtsmissbräuchlich gehalten hat und der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hinge-wiesen worden ist. Was die Missbräuchlichkeit der Fortsetzung des Rechtsstreites anbetrifft, macht sich der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts zu Eigen. Ins-besondere fällt ins Gewicht, dass das einzige vom Kläger angeführte Beweismittel sich als völlig ungeeignet erwiesen hat, weil es auf einer vermeidbaren Fehldeutung bzw. Verken-nung des gesetzlich geregelten Beitragsverfahrens in der Sozialversicherung beruht, insbe-sondere auf der Verkennung des Umstandes, dass die im Versicherungsverlauf aufgeführ-ten Beträge die von seinem damaligen Arbeitgeber der Beitragseinzugsstelle für die Jahre 1975 bis 1979 durch Sozialversicherungsnachweis bzw. gemäß der DÜVO erstatteten und von dort an die Beklagte weitergeleiteten Entgeltmeldungen wiedergeben. Dies – insbeson-dere die Bedeutung der Kürzel SVN und DÜVO im Versiche¬rungsver¬lauf - dürfte dem Kläger als ehemaligem Geschäftsführer bzw. Arbeitgeber bekannt sein; sollte dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen sein, so hätte er sich über das Beitragsverfahren ohne weiteres ver-gewissern können bzw. müssen. Die Festsetzung höherer Kosten als im Verfahren vor dem Sozialgericht beruht auf der Erwägung, dass nach nunmehr insgesamt zweimal zwei erfolg-losen Rechtszügen die Missbräuchlichkeit der Fortset¬zung des Verfahrens schwerer ins Gewicht fällt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
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