L 23 SO 140/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2309/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 140/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. II Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Sozialgericht hat seine Entscheidung zutreffend auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01. Oktober 2008 gestützt, die auf umfassenden ernährungsmedizinischen Studien und Kostenermittlungen unabhängiger Fachinstitutionen basieren und deshalb als antizipierte Sachverständigengutachten herangezogen werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 - L 15 SO 251/08 -). Medizinische Einwendungen gegen die Ausführungen im Beschluss hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich ihrer Einwendungen in Bezug auf den Prüfungsumfang und die Prüfungsbefugnis des Gerichts im Rahmen der Prozesskostenhilfe weist der Senat auf folgendes hin:

Prozesskostenhilfe soll ermöglichen, dass der Unbemittelte in etwa gleicher Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, wie das ein seine Prozessaussichten vernünftig erwägender Begüterter tun könnte. Mehr fordert auch der aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Gerechtigkeitsgedanke nicht, bei dem auch die Rücksicht auf den Steuerzahler, der die Prozesskosten des prozessierenden Unbemittelten zu tragen hat, nicht außer Betracht bleiben darf (BVerfG 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55, BVerfGE 9,124). Ein Besserstellung desjenigen, der eine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, soll Prozesskostenhilfe keinesfalls ermöglichen (BVerfG 18.11.2009 - 1 Bvr 2455/08, NJW 2010, 988).

Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht, die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht vorgenommen hat. Wenn es ausgehend davon, dass es im Hauptsacheverfahren keine weitere Beweiserhebung erwägt, hinreichende Erfolgsaussichten abgelehnt hat, ist dies folgerichtig. Selbst wenn das Gericht auf Grund eines von der Antragstellerin gestellten Beweisantrages zu weiteren Beweiserhebungen gezwungen wäre - was bisher nicht ersichtlich ist -, dürfte es, wenn es die unter Beweis gestellten Tatsachen für sehr unwahrscheinlich hält, den Prozesskostenhilfeantrag ablehnen. Insoweit ist eine Beweisantizipation in Grenzen zulässig (vgl. BVerfG 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02, NJW - RR 2004, 61).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 und aus § 127 Abs. IV Zivilprozessordnung - ZPO -.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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