Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
172
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 172 AS 19683/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit der der Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Grundlage einer Regelung in einer Eingliederungsvereinbarung geltend macht.
Nach zahlreichen erfolglosen Bewerbungen des im Jahre 1982 geborenen Klägers, der immer wieder wegen fehlender Kenntnisse im Rechnungswesen, der Finanzbuchhaltungssoftware und in englischer Sprache bei der Bewerbung um Beschäftigungsverhältnisse abgelehnt worden war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. April 2008 mit, dass für den Kläger die Förderung der beruflichen Weiterbildung festgestellt worden ist. Der Beklagte händigte dem Kläger am selben Tag einen Bildungsgutschein (Nr ...) aus. Dieser Gutschein bezieht sich auf die vollzeitschulische und außerbetriebliche Maßnahmenummer./07 für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 mit dem Bildungsziel Finanzbuchhalter.
Am 21. April 2008 unterzeichnete der Kläger einen Weiterbildungsvertrag mit der B. T. A. (BTA) mit den Lehrgangsschwerpunkten Kaufmännische Spezialisierung, SAP, Buchführung und Logistik (Maßnahmenummer:./07). Die Lehrgangskosten beliefen sich insgesamt auf 7.696,80 Euro. Der Lehrgang umfasst sieben Module à je 20 Tage (45 Unterrichtstunden / Woche) mit folgenden Ausbildungszeiten und Kosten: 1. SAP R/3 FI (Finanzbuchhaltung) vom 9. Mai bis 6. Juni 2008 zum Preis von 1.249,20 Euro, 2. Buchführung vom 9. Juni bis 4. Juli 2008 zum Preis von 864 Euro, 3. Steuerrecht vom 7. Juli bis 1. August 2008 zum Preis von 955,80 Euro, 4. SAP R/3 MM SD I (Grundlagen) vom 4. bis 29. August 2008 zum Preis von 1.249,20 Euro, 5. SAP R/3 MM SD II (Aufbau) vom 1. bis 26. September 2008 zum Preis von 1.249,20 Euro, 6. Englisch I (Geschäftsenglisch) vom 29. September bis 27. Oktober 2008 zum Preis von 990 Euro, 7. Englisch III (mit LCCI-Prüfung): 28. Oktober bis 24. November 2008 zum Preis von 1.139,40 Euro. Die BTA ist nach dem Zertifikat der G Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme ein zertifizierter Weiterbildungsträger (w.-0), die Weiterbildungsmaßname ist ebenfalls zertifiziert.
Am 24. April 2008 schlossen der Kläger und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 24. April 2009 ab. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zur Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers durch Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme (./07) für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 bei der BTA. Der Kläger verpflichtete sich in Punkt 2.1. an allen Modulen und Veranstaltungen dieser Weiterbildung aktiv teilzunehmen. Nach Punkt 2.2. hat der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen beim Fortbildungsträger mittels ärztlicher Bescheinigung anzuzeigen. Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als fünf Tagen kann der Kläger von der Maßnahme abberufen werden (Punkt 2.3.). In Punkt 2.6. heißt es: " Frau J. verpflichtet sich zur Zahlung von Schadenersatz, wenn er/sie die Maßnahme aus einem von ihm / ihr zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Die Höhe des Schadenersatzes beträt 30 % der Lehrgangskosten, es sei denn, der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger." Die Eingliederungsvereinbarung ist von den Beteiligten unterzeichnet worden. Im Übrigen enthält die Eingliederungsvereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung.
Mit Bewilligungsbescheid vom 28. April 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Weiterbildungskosten in Höhe von 7.696,80 Euro, die er direkt an den Maßnahmeträger überwies, sowie Fahrtkosten in Höhe von 104 Euro monatlich.
In der Zeit vom 9. Mai 2008 bis 6. August 2008 nahm der Kläger regelmäßig an der Weiterbildung teil. Danach nahm er noch in der Zeit vom 4. bis 8. August 2008 und 18. bis 26. September 2008 an der Maßnahme teil. Zwischenzeitlich meldete sich krank bzw. war laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte der Weiterbildungsträger dem Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 11. August 2008 bis 24. Oktober 2008 mit kurzen Unterbrechungen krank geschrieben gewesen sei, bis zum 29. Oktober 2008 habe er sich ohne Krankenschein krank gemeldet. Aus Sicht des Trägers sei eine Maßnahme nicht mehr sinnvoll, da das Maßnahmeziel ohne Erfolg bleiben müsse.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. November 2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 28. April 2008 für die Zeit ab dem 7. November 2008 auf, mit welchem dem Kläger Lehrgangs- und Fahrtkosten bewilligt worden waren. Rechtsgrundlage der Aufhebung war § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger am 7. November 2008 die Maßnahme abgebrochen habe, daher habe er kein Anspruch auf Weiterbildungskosten nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Fahrtkosten in Höhe von 57,20 Euro seien vom Kläger zu erstatten.
Nach erfolgter Anhörung forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2009 den Kläger zur Erstattung der Lehrgangskosten in Höhe von 2.309,04 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Kläger in der am 24. April 2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet habe, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht zu Ende führe. Aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten habe der Kläger am 7. November 2008 die Maßnahme abgebrochen. Mithin seien 30 Prozent von 7.696,80 Euro, also 2.309,04 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung ist § 15 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 80 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. März 2009 Widerspruch ein. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung gäbe es nicht. Die Rückforderung könne nicht auf die Eingliederungsvereinbarung gestützt werden, da der Kläger nicht Frau J. sei. Außerdem sei die Erstattungsklausel nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ob die Erstattung in Höhe von 30 Prozent sich aus dem Gesamtbetrag der Maßnahmekosten oder auf Grundlage der einzelnen Module zu berechnen sei. An sechs von sieben Modulen habe der Kläger teilgenommen bzw. entschuldigt gefehlt, so dass der Kläger keinen Schaden schuldhaft verursacht habe. Der fehlende Abschluss des letzten Moduls habe keine Abschlussprüfung verhindert, da nur Teilnahmezertifikate ausgegeben worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009 (W./09) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nach § 15 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 80 SGB III schadenersatzpflichtig, da er aufgrund von Krankschreibungen und unentschuldigter Fehlzeiten die Weiterbildung am 7. November 2008 abgebrochen habe und das Maßnahmeziel habe nicht mehr erreicht werden können. Der Schadensersatzbetrag sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anders als der Kläger meine, komme es nicht darauf an, ob er an sechs von sieben Modulen teilgenommen habe, sondern ob er diese erfolgreich beendet habe, was jedoch wegen der unentschuldigten Fehlzeiten jedoch nicht der Fall sei.
Am 29. Juni 2009 hat der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben.
Nach der Stellungnahme des Weiterbildungsträgers vom 25. August 2009 gegenüber dem Beklagten hat der Kläger die ersten drei Module in Höhe von insgesamt 3.069 Euro erfolgreich absolviert: - Modul SAP R/3 FI mit Kosten von 1.249,20 Euro, - Modul Buchführung / Lexware mit Kosten von 864 Euro und - Steuerrecht mit Kosten in Höhe von 955,80 Euro. Er fügte der Stellungnahme eine Aufstellung der Fehlzeiten und der vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei.
Mit Änderungsbescheid vom 14. September 2009 änderte der Beklagte den Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 ab und verlangte nunmehr vom Kläger Erstattung in Höhe von 1.388,34 Euro. Da die ersten drei Module durch den Kläger erfolgreich beendet worden seien, deren Kostenteil sich auf 3.069 Euro belaufe, reduziere sich der eingetretene Schaden auf 4.627,80 Euro, da die 3.069 Euro von den Gesamtkosten von 7.696,80 Euro in Abzug zu bringen seien. Von 4.627,80 Euro seien 30 % 1.388,34 Euro. Die vier nicht abgeschlossenen Module SAP R/3 MM SDI I und SDI II, Englisch I und Englisch III (LCCI) seien vom Kläger nicht abgeschlossen worden.
Nach Auskunft der Techniker Krankenkasse (TKK), der Krankenkasse des Klägers, vom 28. Juni 2011 gegenüber dem Gericht war der Kläger an folgenden Tagen arbeitsunfähig: - 11. bis 15. August 2008 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. August 2008), - 19. bis 22. August 2008 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. August 2008), - 26. August bis 1. September 2008 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. August 2008), - 3. bis 12. September 2008, - 7. bis 24. Oktober 2008.
Nach gerichtlich eingeholter Auskunft der BTA vom 15. Juli 2011 nahm der Kläger an ersten drei Modulen SAP FI, Buchführung und Steuerrecht erfolgreich teil. Ab dem 7. August 2008, während der Module SAP R/3 MM SD I und II sowie Wirtschaftsenglisch I und III habe sich der Kläger mit und ohne Krankenschein regelmäßig entschuldigt. Der Kläger habe die Kurse aufgrund seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht abschließen können. Der beigefügten Anwesenheitsliste ist zu entnehmen, dass der Kläger während des Moduls: - SAP R/3 MM SD I (Grundlagen): sich am 7. August 2008 krank gemeldet und für die die Zeit vom 11. bis 29. August 2009 eine Krankschreibung vorgelegt hat, d.h. an 4 von 20 Tagen war der Kläger anwesend und für 15 von 16 Fehltagen liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, - SAP R/3 MM SD II (Aufbau): am 1. September 2008 sowie vom 3. bis 12. September 2009 arbeitsunfähig krank geschrieben war, am 2. September 2009 sich entschuldigt und vom 15. bis 19. September 2008 sich krank gemeldet hat, d.h. an 7 von 20 Tagen war der Kläger anwesend und für 9 von 13 Fehltage liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, - Englisch I: ein Bewerbungsgespräch am 29. September 2009, sich für vier Tage In der Zeit vom 30. September 2008 bis 2. Oktober 2008 krank gemeldet hat, für den 6. Oktober 2006 vermerkte der Weiterbildungsträger eine Krankschreibung, obgleich eine solche nicht vorlag, sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für neun Tage für die Zeit vom 7. bis 17. Oktober 2008 vorgelegt hat, für die Zeit vom 20. bis 24. Oktober 2008 vermutete die BAT ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers, d.h. der Kläger war an keinem Tag der 20 Ausbildungstage anwesend, er war 19 von 20 Tagen krank, davon 14 von 19 Fehltagen mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, - Englisch III: hat sich der Kläger für zwei Tage am 28. und 29. Oktober 2008 krank gemeldet. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichte der Kläger nicht ein. Anschließend erschien und meldete sich der Kläger nicht mehr beim Maßnahmeträger.
Nach telefonischer eingeholter Auskunft des Gerichts vom 8. September 2011 teilte die Geschäftsführerin des Weiterbildungsträgers, Frau G F-H, mit, dass die Module SAP R/3 MM SD I und II aufeinander aufbauen. Das Modul SAP R/3 MM SDI ist ein Grundlagenmodul, es vermittelt Grundlagen in der Materialwirtschaft und das Modul SAP R/3 MM SD II ist ein Aufbaumodul, das an die Kenntnisse des vorangegangenen Grundlagenmoduls anknüpft. Grundsätzlich bauten auch die Module Englisch I und III aufeinander auf, um am Ende die LCCI-Prüfung zu bestehen. Es komme aber auch die Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Weiterbildungsteilnehmers an, jeder Teilnehmer werde vorher in einem Einstufungstest getestet. Es klappe aber auch manchmal, dass direkt ein Weiterbildungsteilnehmer nach dem Test und mit dessen Einverständnis in Englisch III einsteige. Im Falle des Klägers habe sie die Einstufung nicht mehr präsent. Bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme, bspw. durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gäbe es regelmäßig Vereinbarungen mit den Jobcentern oder der Agentur für Arbeit, dass das laufende (abgebrochene) Modul und die beiden weiteren folgenden Module gezahlt werden, da sonst für den Weiterbildungsträger unbezahlte, aber nicht mehr besetzbare Plätze frei blieben. Im Falle des Klägers habe der Beklagten die kompletten Weiterbildungskosten von 7.696,80 Euro gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er nur einen Betrag für das letzte Modul zu erstatten habe. Am 7. November 2008 seien sechs Module à je 20 Tage bereits abgeschlossen gewesen. Ein Modul dauere 20 Tage. Für die Zeit, in der er arbeitsunfähig krank geschrieben sei, läge kein ein von ihm zu vertretender Grund vor. Zwar habe er aufgrund der Fehlzeiten das Maßnahmeziel nicht mehr erreichen können, da er der Stoffvermittlung nicht mehr habe folgen können. Es sei aber fraglich, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei. Ein Schaden könne nur eintreten, soweit der Kläger Module nicht abgeschlossen habe. Dies betreffe nur das letzte Modul. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte einen Schadenersatz für die Module vier bis sieben geltend mache. Im Übrigen sei nicht einzusehen, warum ein Bedürftiger aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten bei einer Maßnahme Schadenersatz leisten solle, den er nur unter Einschränkung seines Lebensbedarfs zahlen könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Dass in der Eingliederungsvereinbarung eine Frau J. bezeichnet sei, dabei handle es sich um einen Schreibfehler. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte die in der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 vereinbarte Schadenersatzforderung gegenüber dem Kläger auf einen Erstattungsbescheid gestützt. Der Beklagte hatte keine Befugnis, einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen ist die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Schadenersatzregelung unwirksam.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, § 15 Abs. 3 SGB II a.F. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist es Zweck der Schadensersatzpflicht, über die drohende Absenkung des Arbeitslosengelds II hinaus den "Anreiz für den Betroffenen (zu) erhöhen, die Bildungsmaßnahme planmäßig zu beenden" (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 54).
Vorliegend haben der Kläger und der Beklagte am 24. April 2008 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sich der Beklagte zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme (./07) bei der B T A für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 und der Kläger zur regelmäßigen Teilnahme an dieser zertifizierten Bildungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 3 SGB II bei einem anerkannten Weiterbildungsträger (§ 84, 85 SGB III) verpflichtete. Die Beteiligten haben mithin eine konkrete Bildungsmaßnahme vereinbart. Die Beteiligten haben in Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung auch eine - obligatorische - Schadenersatzregelung getroffen, in der es heißt, dass sich eine Frau J. - und nicht etwa der Kläger - zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet hat, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Als Höhe des Schadenersatzes vereinbarten die Beteiligten 30 Prozent der Lehrgangskosten, es sei denn, der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger. Jedenfalls wurde die Eingliederungsvereinbarung von den Beteiligten unterschrieben (zur Notwendigkeit der Schriftform: §§ 53, 56, 58 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Zu Unrecht meint der Beklagte, dass er seinen vermeintlichen Schadenersatzanspruch durch Verwaltungsakt hätte geltend machen dürfen. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist auch nicht § 15 Abs. 3 SGB II, sondern allenfalls die vertragliche Vereinbarung in Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008.
Denn die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 17. März 2006, L 7 AS 118/05, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 689/07, Rn. 21; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS 39/07, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris; Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 8; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn. 8; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und SGB III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 22). Als ein solcher unterliegt die Eingliederungsvereinbarung den Anforderungen der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auch hinsichtlich der Schadenersatzabrede unterliegt die Eingliederungsvereinbarung einer intensiven Inhaltskontrolle.
Der erst zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. Der Vertrag ist Grund und Grenze des Schadenersatzanspruches, nicht aber wie der Beklagte meint, ergibt sich der Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 15 Abs. 3 SGB II. Anspruchsgläubiger ist die Bundesagentur für Arbeit, welche die Bildungsmaßnahme bewilligt und finanziert sowie die Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat bzw. die für den Leistungsträger handelnde ARGE – hier der Beklagte - , Anspruchsschuldner ist der erwerbsfähige Leistungsberechtigte – hier der Kläger.
Bei wirksamem öffentlich-rechtlichen Vertrag können jedoch die Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt, sondern müssen durch Leistungsklage verfolgt werden (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; OVG Thüringen, Urteil vom 4. März 2010, 3 KO 591/08, Rn. 47, zitiert nach juris). Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts gibt § 15 Abs. 3 SGB II nicht her (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 40; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 128).
Denn die Beteiligten haben sich hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten durch die Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 als öffentlich-rechtlichem Vertrag auf die Ebene der vertraglichen Gleichordnung begeben – und es wurde gerade kein Über-/Unterordnungsverhältnis begründet –, so dass aus diesem Vertragsverhältnis herrührende Ansprüche auch ausschließlich auf derselben Ebene verfolgt werden können und es dem Beklagten verwehrt ist, sich einseitig durch hoheitlichen (Verwaltungs-) Akt einen diesbezüglichen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dabei unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass es sich bei dem genannten Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X handelt, so dass die darauf gründende Rückforderung des Beklagten selbstredend ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur ist und ausschließlich im Wege der allgemeinen Leistungsklage tituliert zu werden vermag. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. November 2008, der die Leistungen für Weiterbildung und Fahrtkosten für die Zeit ab dem 7. November 2008 aufgehoben und hinsichtlich der geleisteten Fahrtkosten entsprechende Erstattung verlangt hat. Auch wenn dieser Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen sein sollte, folgt aus ihm jedenfalls nicht, dass die wechselseitigen vertraglichen Ansprüche der Beteiligten nunmehr durch Verwaltungsakt geltend zu machen wären.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach vertraglich begründete Pflichten grundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden (so vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder schon BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976, IV C 44.74, Rn. 29, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. April 1967, III A 1/67, DÖV 1967, 722; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 18. November 1968, II OE 26/68, JuS 1970, 143). Zur Begründung seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, die aus der Sperrwirkung des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die Behörde folgende Notwendigkeit, bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Weg der gerichtlichen Klage zu gehen, zu einer Waffengleichheit führe, die als Ausdruck der spezifischen vertraglichen Gleichordnung der Beteiligten auch verwaltungsrechtlichen Verträgen anstehe. Diese Waffengleichheit werde eingehalten, wenn § 57 des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes zur Erleichterung der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Vertragschließenden beider Seiten ermögliche, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hat sich zur Überzeugung der Kammer auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, bis heute nichts geändert (in diesem Sinne an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließend schon BVerwG vom 26. Oktober 1979, VII C 106.77, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 1982, 5 S 156/82, VBlBW 1983, 272-274; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2007, 8 K 71/05, Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 30. Oktober 2007, 1 R 24/06, Rn. 53; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009, 2 L 78/08, Rn. 32; OVG Thüringen, Urteile vom 9. Dezember 2009, 3 KO 343/07, Rn. 50 und vom 4. März 2010, 3 KO 591/08, Rn. 51; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2009, 7 K 1117/08, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
Das Vorgehen des Beklagten wird auch durch keine andere gesetzliche Vorschrift gedeckt. Aus § 15 Abs. 3 SGB II lässt sich jedenfalls ein Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht herleiten (vgl. Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rn. 36 und 37). Der vermeintliche Schadenersatzanspruch, der durch den angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 durchgesetzt werden soll, beruht auf der am 24. April 2008 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. Wenn es jedoch wie hier an einer gesetzlichen Grundlage zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruches fehlt, dann folgt für den Beklagten die Notwendigkeit, bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Weg der gerichtlichen Klage zu gehen.
Im Übrigen – ohne dass es hierauf ankäme – weist die Kammer darauf hin, dass die Vereinbarung in Punkt 2.6. zum Schadenersatz unwirksam ist. Ist - wie hier - eine Bildungsmaßnahme vereinbart, so ist zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme schuldhaft nicht zu Ende führt. Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Hilfebedürftige das Schadenersatzrisiko bei Abschluss der Vereinbarung klar und unmissverständlich überblicken kann (Warnfunktion). Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit (s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15) vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind. Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche Schadenersatzabrede vor (Berlit in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2011, § 15, Rn. 55; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 37; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 92).
Dies ist hier der Fall. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt nach Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 regelt, dass der Kläger - unterstellt es handelt sich mit der Bezeichnung "Frau J.l" tatsächlich um einen Schreibfehler - 30 Prozent der Lehrgangskosten, es sei denn der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger. Damit ist keine absehbare Höhe der Maßnahmekosten angegeben. Auf welche Größe der Beklagte Bezug nimmt – entweder die gesamten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von 7.696,80 Euro oder nur ersten drei vom Kläger absolvierten Module mit einem Kostenanteil von 3.069 Euro oder nur diejenigen Module, in denen der Kläger unentschuldigt ohne ärztlichen Attest gefehlt hat, was vorliegend nur auf das letzte Modul Englisch III zutrifft –, bleibt auch nach verständiger Würdigung durch die Kammer unklar. Auch der Beklagte wusste augenscheinlich nicht, was er denn nun konkret mit dieser Regelung meinte. Dies drückt sich darin aus, der er ursprünglich mit Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2009 30 Prozent der gesamten Lehrgangskosten und später mit Änderungsbescheid vom 14. September 2009 30 Prozent der nicht absolvierten letzten vier Module der Weiterbildungsmaßnahme zurückgefordert hat.
Ergänzend zur Unwirksamkeit der Schadenersatzregelung merkt die Kammer an, dass auch die konkreten Vorraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, geregelt sein müssen. Das Gesetz bezeichnet in § 15 Abs. 3 SGB II nur den äußeren Rahmen, innerhalb dessen eine Schadensersatzpflicht bestehen kann. Die konkreten Voraussetzungen müssen präziser sein als diese Mindestanforderungen. Wie bei der Eingliederungsvereinbarung insgesamt ist auch bei der Schadensersatzpflicht zwischen den Beteiligten zu verhandeln, unter welchen näheren Umständen und ab welchem Verschuldensgrad Schadensersatz zu leisten ist. Der Vertrag kann insbesondere die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen auf bestimmte vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränken, eine schadensersatzfreie Testphase vorsehen (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 49). Vorliegend werden in der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008, die nur den Wortlaut der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit (s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15) wiedergibt, lediglich die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen wiederholt. Dies genügt mangels Präzisierung nicht dem Gesetz. Da für den Kläger nicht erkennbar ist, welches Verhalten eine Schadenersatzpflicht auslöst, kann er sein Verhalten auch nicht darauf einstellen. Die vorliegende Schadensersatzregelung ist auch deshalb unwirksam (so auch: Fuchsloch in: Gagel, SGB II und SGB III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 100 und 107).
Selbst wenn die Regelung gerade noch vor dem Hintergrund des Punkts 2.2. der Eingliederungsvereinbarung, nach welcher der Kläger Erkrankungen mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen binnen drei Tagen beim Weiterbildungsträger anzuzeigen hat, noch gerade so präzise genug sein sollte, weist die Kammer darauf hin, dass eine Schadenersatzpflicht des Klägers nach Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 eintritt, wenn der Hilfebedürftige die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Zu Ende geführt ist eine Maßnahme dann, wenn sie planmäßig mit dem Qualifizierungsziel abgeschlossen wurde. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nach Auskunft des Weiterbildungsträgers gegenüber dem Beklagten vom 25. August 2009 und gegenüber dem Gericht vom 15. Juli 2011 lediglich an den ersten drei Modulen teilgenommen. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob der Kläger die Nichtbeendigung der weiteren Module – zumindest der Module 4 und 5 zur Materialwirtschaft (SAP R/3 MM SD I und II) - der Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten hat. Der Begriff des "Vertretenmüssens" bezeichnet den Verantwortungs- und Zurechnungsbereich des Hilfebedürftigen. Zur Auslegung dieses Merkmals kann auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 20 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zurückgegriffen werden. Dementsprechend haftet der Hilfeempfänger dann, wenn ihm der Grund der Nichtbeendigung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zuzumuten war, die Nichtbeendigung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987, 5 C 75.84, Rn. 15, zitiert nach juris). Nicht zu vertreten hat ein Hilfebedürftiger die Beendigung, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen gehören in erster Linie Erkrankungen, aber auch psychische Überforderungen oder die (in der Regel zusammen mit dem Bildungsträger vorzunehmende) Einschätzung, dass das Maßnahmeziel nicht (mehr) erreicht werden kann (Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 99); Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn, 52).
Vorliegend war der Kläger im vierten Modul SAP R/3 MM SD I (Grundlagen) an vier von 20 Weiterbildungstagen anwesend und für 15 von 16 Fehltagen lagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mithin stand ihm ein wichtiger Grund zur Seite. Zwar ist die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Punkt 2.2. deutlich geregelt. Danach hat der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen beim Fortbildungsträger mittels ärztlicher Bescheinigung anzuzeigen, so dass er auch für den 7. August 2008, an dem er sich krank gemeldet hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte vorlegen müssen. Nach Auskunft der TKK vom 28. Juli 2011 lag jedoch erst für die Zeit ab dem 11. September 2008 eine solche vor. Gleichwohl vermag dies das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zu erschüttern, denn nach Punkt 2.3. der Eingliederungsvereinbarung kann der Kläger erst dann aus der Maßnahme abberufen werden, wenn er länger als fünf Tage unentschuldigt gefehlt hat. Gleiches gilt für das auf das Modul SAP R/3 MM SD I aufbauende Modul SAP R/3 MM SD II. Hier war der Kläger an 7 von 20 Tagen anwesend und für 9 von 13 Fehltagen liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Eine Schadenersatzpflicht scheitert auch schon daran, dass es sich nach Auskunft der Geschäftsführerin des Weiterbildungsträgers vom 8. September 2011 um einen Aufbaukurs handelt. Konnte der Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, aufgrund seiner Fehlzeiten beim vierten Modul dem fünften darauf aufbauenden Modul zur Materialwirtschaft nicht mehr folgen, so tritt eine individuelle Überforderung des Klägers in Bezug auf den zu verarbeitenden Lernstoff ein, die zur Überzeugung der Kammer aber nicht in eine Schadenersatzpflicht münden kann.
Im Übrigen kann es die Kammer dahin stehen lassen, ob die Eingliederungsvereinbarung schon nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Dauer der Eingliederungsvereinbarung hier zwölf Monate beträgt und die Rechtsfolgenvereinbarung wenig individualisiert auf den Kläger abstellt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden Satz 4. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen, Satz 5. Die Kammer weist vorliegend darauf hin, dass die Regeldauer vorliegend überschritten ist, da die Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 bis 24. April 2009 gilt. Zwar vermag der Beklagte ein Interesse daran haben, die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme möglichst für die komplette Dauer der Maßnahme vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 festzuschreiben. Gleichwohl sieht hierfür § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II ein Anpassungsinstrument durch Abschluss einer Folgevereinbarung vor, die dem Bildungsfortschritt des Klägers oder ggf. veränderten Verhältnissen Rechnung tragen kann. Nur nach der nicht mehr gültigen Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 SGB II a.F. galt § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann. Die zuständigen Leistungsträger waren danach bis einschließlich 31. Dezember 2006 befugt, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen, die eine mehr als sechsmonatige, äußerstenfalls eine zwölfmonatige Laufzeit haben. Die Regelung sollte den zuständigen Leistungsträgern die Gewöhnung an die neuen Aufgaben erleichtern (BT-Drucks 15/1516, S 67 aE).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit der der Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Grundlage einer Regelung in einer Eingliederungsvereinbarung geltend macht.
Nach zahlreichen erfolglosen Bewerbungen des im Jahre 1982 geborenen Klägers, der immer wieder wegen fehlender Kenntnisse im Rechnungswesen, der Finanzbuchhaltungssoftware und in englischer Sprache bei der Bewerbung um Beschäftigungsverhältnisse abgelehnt worden war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. April 2008 mit, dass für den Kläger die Förderung der beruflichen Weiterbildung festgestellt worden ist. Der Beklagte händigte dem Kläger am selben Tag einen Bildungsgutschein (Nr ...) aus. Dieser Gutschein bezieht sich auf die vollzeitschulische und außerbetriebliche Maßnahmenummer./07 für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 mit dem Bildungsziel Finanzbuchhalter.
Am 21. April 2008 unterzeichnete der Kläger einen Weiterbildungsvertrag mit der B. T. A. (BTA) mit den Lehrgangsschwerpunkten Kaufmännische Spezialisierung, SAP, Buchführung und Logistik (Maßnahmenummer:./07). Die Lehrgangskosten beliefen sich insgesamt auf 7.696,80 Euro. Der Lehrgang umfasst sieben Module à je 20 Tage (45 Unterrichtstunden / Woche) mit folgenden Ausbildungszeiten und Kosten: 1. SAP R/3 FI (Finanzbuchhaltung) vom 9. Mai bis 6. Juni 2008 zum Preis von 1.249,20 Euro, 2. Buchführung vom 9. Juni bis 4. Juli 2008 zum Preis von 864 Euro, 3. Steuerrecht vom 7. Juli bis 1. August 2008 zum Preis von 955,80 Euro, 4. SAP R/3 MM SD I (Grundlagen) vom 4. bis 29. August 2008 zum Preis von 1.249,20 Euro, 5. SAP R/3 MM SD II (Aufbau) vom 1. bis 26. September 2008 zum Preis von 1.249,20 Euro, 6. Englisch I (Geschäftsenglisch) vom 29. September bis 27. Oktober 2008 zum Preis von 990 Euro, 7. Englisch III (mit LCCI-Prüfung): 28. Oktober bis 24. November 2008 zum Preis von 1.139,40 Euro. Die BTA ist nach dem Zertifikat der G Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme ein zertifizierter Weiterbildungsträger (w.-0), die Weiterbildungsmaßname ist ebenfalls zertifiziert.
Am 24. April 2008 schlossen der Kläger und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 24. April 2009 ab. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zur Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers durch Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme (./07) für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 bei der BTA. Der Kläger verpflichtete sich in Punkt 2.1. an allen Modulen und Veranstaltungen dieser Weiterbildung aktiv teilzunehmen. Nach Punkt 2.2. hat der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen beim Fortbildungsträger mittels ärztlicher Bescheinigung anzuzeigen. Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als fünf Tagen kann der Kläger von der Maßnahme abberufen werden (Punkt 2.3.). In Punkt 2.6. heißt es: " Frau J. verpflichtet sich zur Zahlung von Schadenersatz, wenn er/sie die Maßnahme aus einem von ihm / ihr zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Die Höhe des Schadenersatzes beträt 30 % der Lehrgangskosten, es sei denn, der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger." Die Eingliederungsvereinbarung ist von den Beteiligten unterzeichnet worden. Im Übrigen enthält die Eingliederungsvereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung.
Mit Bewilligungsbescheid vom 28. April 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Weiterbildungskosten in Höhe von 7.696,80 Euro, die er direkt an den Maßnahmeträger überwies, sowie Fahrtkosten in Höhe von 104 Euro monatlich.
In der Zeit vom 9. Mai 2008 bis 6. August 2008 nahm der Kläger regelmäßig an der Weiterbildung teil. Danach nahm er noch in der Zeit vom 4. bis 8. August 2008 und 18. bis 26. September 2008 an der Maßnahme teil. Zwischenzeitlich meldete sich krank bzw. war laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte der Weiterbildungsträger dem Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 11. August 2008 bis 24. Oktober 2008 mit kurzen Unterbrechungen krank geschrieben gewesen sei, bis zum 29. Oktober 2008 habe er sich ohne Krankenschein krank gemeldet. Aus Sicht des Trägers sei eine Maßnahme nicht mehr sinnvoll, da das Maßnahmeziel ohne Erfolg bleiben müsse.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. November 2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 28. April 2008 für die Zeit ab dem 7. November 2008 auf, mit welchem dem Kläger Lehrgangs- und Fahrtkosten bewilligt worden waren. Rechtsgrundlage der Aufhebung war § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger am 7. November 2008 die Maßnahme abgebrochen habe, daher habe er kein Anspruch auf Weiterbildungskosten nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Fahrtkosten in Höhe von 57,20 Euro seien vom Kläger zu erstatten.
Nach erfolgter Anhörung forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2009 den Kläger zur Erstattung der Lehrgangskosten in Höhe von 2.309,04 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Kläger in der am 24. April 2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet habe, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht zu Ende führe. Aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten habe der Kläger am 7. November 2008 die Maßnahme abgebrochen. Mithin seien 30 Prozent von 7.696,80 Euro, also 2.309,04 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung ist § 15 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 80 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. März 2009 Widerspruch ein. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung gäbe es nicht. Die Rückforderung könne nicht auf die Eingliederungsvereinbarung gestützt werden, da der Kläger nicht Frau J. sei. Außerdem sei die Erstattungsklausel nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ob die Erstattung in Höhe von 30 Prozent sich aus dem Gesamtbetrag der Maßnahmekosten oder auf Grundlage der einzelnen Module zu berechnen sei. An sechs von sieben Modulen habe der Kläger teilgenommen bzw. entschuldigt gefehlt, so dass der Kläger keinen Schaden schuldhaft verursacht habe. Der fehlende Abschluss des letzten Moduls habe keine Abschlussprüfung verhindert, da nur Teilnahmezertifikate ausgegeben worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009 (W./09) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nach § 15 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 80 SGB III schadenersatzpflichtig, da er aufgrund von Krankschreibungen und unentschuldigter Fehlzeiten die Weiterbildung am 7. November 2008 abgebrochen habe und das Maßnahmeziel habe nicht mehr erreicht werden können. Der Schadensersatzbetrag sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anders als der Kläger meine, komme es nicht darauf an, ob er an sechs von sieben Modulen teilgenommen habe, sondern ob er diese erfolgreich beendet habe, was jedoch wegen der unentschuldigten Fehlzeiten jedoch nicht der Fall sei.
Am 29. Juni 2009 hat der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben.
Nach der Stellungnahme des Weiterbildungsträgers vom 25. August 2009 gegenüber dem Beklagten hat der Kläger die ersten drei Module in Höhe von insgesamt 3.069 Euro erfolgreich absolviert: - Modul SAP R/3 FI mit Kosten von 1.249,20 Euro, - Modul Buchführung / Lexware mit Kosten von 864 Euro und - Steuerrecht mit Kosten in Höhe von 955,80 Euro. Er fügte der Stellungnahme eine Aufstellung der Fehlzeiten und der vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei.
Mit Änderungsbescheid vom 14. September 2009 änderte der Beklagte den Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 ab und verlangte nunmehr vom Kläger Erstattung in Höhe von 1.388,34 Euro. Da die ersten drei Module durch den Kläger erfolgreich beendet worden seien, deren Kostenteil sich auf 3.069 Euro belaufe, reduziere sich der eingetretene Schaden auf 4.627,80 Euro, da die 3.069 Euro von den Gesamtkosten von 7.696,80 Euro in Abzug zu bringen seien. Von 4.627,80 Euro seien 30 % 1.388,34 Euro. Die vier nicht abgeschlossenen Module SAP R/3 MM SDI I und SDI II, Englisch I und Englisch III (LCCI) seien vom Kläger nicht abgeschlossen worden.
Nach Auskunft der Techniker Krankenkasse (TKK), der Krankenkasse des Klägers, vom 28. Juni 2011 gegenüber dem Gericht war der Kläger an folgenden Tagen arbeitsunfähig: - 11. bis 15. August 2008 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. August 2008), - 19. bis 22. August 2008 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. August 2008), - 26. August bis 1. September 2008 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. August 2008), - 3. bis 12. September 2008, - 7. bis 24. Oktober 2008.
Nach gerichtlich eingeholter Auskunft der BTA vom 15. Juli 2011 nahm der Kläger an ersten drei Modulen SAP FI, Buchführung und Steuerrecht erfolgreich teil. Ab dem 7. August 2008, während der Module SAP R/3 MM SD I und II sowie Wirtschaftsenglisch I und III habe sich der Kläger mit und ohne Krankenschein regelmäßig entschuldigt. Der Kläger habe die Kurse aufgrund seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht abschließen können. Der beigefügten Anwesenheitsliste ist zu entnehmen, dass der Kläger während des Moduls: - SAP R/3 MM SD I (Grundlagen): sich am 7. August 2008 krank gemeldet und für die die Zeit vom 11. bis 29. August 2009 eine Krankschreibung vorgelegt hat, d.h. an 4 von 20 Tagen war der Kläger anwesend und für 15 von 16 Fehltagen liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, - SAP R/3 MM SD II (Aufbau): am 1. September 2008 sowie vom 3. bis 12. September 2009 arbeitsunfähig krank geschrieben war, am 2. September 2009 sich entschuldigt und vom 15. bis 19. September 2008 sich krank gemeldet hat, d.h. an 7 von 20 Tagen war der Kläger anwesend und für 9 von 13 Fehltage liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, - Englisch I: ein Bewerbungsgespräch am 29. September 2009, sich für vier Tage In der Zeit vom 30. September 2008 bis 2. Oktober 2008 krank gemeldet hat, für den 6. Oktober 2006 vermerkte der Weiterbildungsträger eine Krankschreibung, obgleich eine solche nicht vorlag, sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für neun Tage für die Zeit vom 7. bis 17. Oktober 2008 vorgelegt hat, für die Zeit vom 20. bis 24. Oktober 2008 vermutete die BAT ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers, d.h. der Kläger war an keinem Tag der 20 Ausbildungstage anwesend, er war 19 von 20 Tagen krank, davon 14 von 19 Fehltagen mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, - Englisch III: hat sich der Kläger für zwei Tage am 28. und 29. Oktober 2008 krank gemeldet. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichte der Kläger nicht ein. Anschließend erschien und meldete sich der Kläger nicht mehr beim Maßnahmeträger.
Nach telefonischer eingeholter Auskunft des Gerichts vom 8. September 2011 teilte die Geschäftsführerin des Weiterbildungsträgers, Frau G F-H, mit, dass die Module SAP R/3 MM SD I und II aufeinander aufbauen. Das Modul SAP R/3 MM SDI ist ein Grundlagenmodul, es vermittelt Grundlagen in der Materialwirtschaft und das Modul SAP R/3 MM SD II ist ein Aufbaumodul, das an die Kenntnisse des vorangegangenen Grundlagenmoduls anknüpft. Grundsätzlich bauten auch die Module Englisch I und III aufeinander auf, um am Ende die LCCI-Prüfung zu bestehen. Es komme aber auch die Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Weiterbildungsteilnehmers an, jeder Teilnehmer werde vorher in einem Einstufungstest getestet. Es klappe aber auch manchmal, dass direkt ein Weiterbildungsteilnehmer nach dem Test und mit dessen Einverständnis in Englisch III einsteige. Im Falle des Klägers habe sie die Einstufung nicht mehr präsent. Bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme, bspw. durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gäbe es regelmäßig Vereinbarungen mit den Jobcentern oder der Agentur für Arbeit, dass das laufende (abgebrochene) Modul und die beiden weiteren folgenden Module gezahlt werden, da sonst für den Weiterbildungsträger unbezahlte, aber nicht mehr besetzbare Plätze frei blieben. Im Falle des Klägers habe der Beklagten die kompletten Weiterbildungskosten von 7.696,80 Euro gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er nur einen Betrag für das letzte Modul zu erstatten habe. Am 7. November 2008 seien sechs Module à je 20 Tage bereits abgeschlossen gewesen. Ein Modul dauere 20 Tage. Für die Zeit, in der er arbeitsunfähig krank geschrieben sei, läge kein ein von ihm zu vertretender Grund vor. Zwar habe er aufgrund der Fehlzeiten das Maßnahmeziel nicht mehr erreichen können, da er der Stoffvermittlung nicht mehr habe folgen können. Es sei aber fraglich, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei. Ein Schaden könne nur eintreten, soweit der Kläger Module nicht abgeschlossen habe. Dies betreffe nur das letzte Modul. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte einen Schadenersatz für die Module vier bis sieben geltend mache. Im Übrigen sei nicht einzusehen, warum ein Bedürftiger aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten bei einer Maßnahme Schadenersatz leisten solle, den er nur unter Einschränkung seines Lebensbedarfs zahlen könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Dass in der Eingliederungsvereinbarung eine Frau J. bezeichnet sei, dabei handle es sich um einen Schreibfehler. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte die in der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 vereinbarte Schadenersatzforderung gegenüber dem Kläger auf einen Erstattungsbescheid gestützt. Der Beklagte hatte keine Befugnis, einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen ist die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Schadenersatzregelung unwirksam.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, § 15 Abs. 3 SGB II a.F. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist es Zweck der Schadensersatzpflicht, über die drohende Absenkung des Arbeitslosengelds II hinaus den "Anreiz für den Betroffenen (zu) erhöhen, die Bildungsmaßnahme planmäßig zu beenden" (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 54).
Vorliegend haben der Kläger und der Beklagte am 24. April 2008 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sich der Beklagte zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme (./07) bei der B T A für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 und der Kläger zur regelmäßigen Teilnahme an dieser zertifizierten Bildungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 3 SGB II bei einem anerkannten Weiterbildungsträger (§ 84, 85 SGB III) verpflichtete. Die Beteiligten haben mithin eine konkrete Bildungsmaßnahme vereinbart. Die Beteiligten haben in Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung auch eine - obligatorische - Schadenersatzregelung getroffen, in der es heißt, dass sich eine Frau J. - und nicht etwa der Kläger - zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet hat, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Als Höhe des Schadenersatzes vereinbarten die Beteiligten 30 Prozent der Lehrgangskosten, es sei denn, der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger. Jedenfalls wurde die Eingliederungsvereinbarung von den Beteiligten unterschrieben (zur Notwendigkeit der Schriftform: §§ 53, 56, 58 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Zu Unrecht meint der Beklagte, dass er seinen vermeintlichen Schadenersatzanspruch durch Verwaltungsakt hätte geltend machen dürfen. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist auch nicht § 15 Abs. 3 SGB II, sondern allenfalls die vertragliche Vereinbarung in Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008.
Denn die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 17. März 2006, L 7 AS 118/05, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 689/07, Rn. 21; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS 39/07, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris; Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 8; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn. 8; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und SGB III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 22). Als ein solcher unterliegt die Eingliederungsvereinbarung den Anforderungen der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auch hinsichtlich der Schadenersatzabrede unterliegt die Eingliederungsvereinbarung einer intensiven Inhaltskontrolle.
Der erst zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. Der Vertrag ist Grund und Grenze des Schadenersatzanspruches, nicht aber wie der Beklagte meint, ergibt sich der Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 15 Abs. 3 SGB II. Anspruchsgläubiger ist die Bundesagentur für Arbeit, welche die Bildungsmaßnahme bewilligt und finanziert sowie die Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat bzw. die für den Leistungsträger handelnde ARGE – hier der Beklagte - , Anspruchsschuldner ist der erwerbsfähige Leistungsberechtigte – hier der Kläger.
Bei wirksamem öffentlich-rechtlichen Vertrag können jedoch die Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt, sondern müssen durch Leistungsklage verfolgt werden (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; OVG Thüringen, Urteil vom 4. März 2010, 3 KO 591/08, Rn. 47, zitiert nach juris). Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts gibt § 15 Abs. 3 SGB II nicht her (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 40; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 128).
Denn die Beteiligten haben sich hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten durch die Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 als öffentlich-rechtlichem Vertrag auf die Ebene der vertraglichen Gleichordnung begeben – und es wurde gerade kein Über-/Unterordnungsverhältnis begründet –, so dass aus diesem Vertragsverhältnis herrührende Ansprüche auch ausschließlich auf derselben Ebene verfolgt werden können und es dem Beklagten verwehrt ist, sich einseitig durch hoheitlichen (Verwaltungs-) Akt einen diesbezüglichen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dabei unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass es sich bei dem genannten Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X handelt, so dass die darauf gründende Rückforderung des Beklagten selbstredend ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur ist und ausschließlich im Wege der allgemeinen Leistungsklage tituliert zu werden vermag. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. November 2008, der die Leistungen für Weiterbildung und Fahrtkosten für die Zeit ab dem 7. November 2008 aufgehoben und hinsichtlich der geleisteten Fahrtkosten entsprechende Erstattung verlangt hat. Auch wenn dieser Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen sein sollte, folgt aus ihm jedenfalls nicht, dass die wechselseitigen vertraglichen Ansprüche der Beteiligten nunmehr durch Verwaltungsakt geltend zu machen wären.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach vertraglich begründete Pflichten grundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden (so vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder schon BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976, IV C 44.74, Rn. 29, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. April 1967, III A 1/67, DÖV 1967, 722; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 18. November 1968, II OE 26/68, JuS 1970, 143). Zur Begründung seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, die aus der Sperrwirkung des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die Behörde folgende Notwendigkeit, bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Weg der gerichtlichen Klage zu gehen, zu einer Waffengleichheit führe, die als Ausdruck der spezifischen vertraglichen Gleichordnung der Beteiligten auch verwaltungsrechtlichen Verträgen anstehe. Diese Waffengleichheit werde eingehalten, wenn § 57 des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes zur Erleichterung der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Vertragschließenden beider Seiten ermögliche, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hat sich zur Überzeugung der Kammer auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, bis heute nichts geändert (in diesem Sinne an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließend schon BVerwG vom 26. Oktober 1979, VII C 106.77, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 1982, 5 S 156/82, VBlBW 1983, 272-274; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2007, 8 K 71/05, Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 30. Oktober 2007, 1 R 24/06, Rn. 53; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009, 2 L 78/08, Rn. 32; OVG Thüringen, Urteile vom 9. Dezember 2009, 3 KO 343/07, Rn. 50 und vom 4. März 2010, 3 KO 591/08, Rn. 51; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2009, 7 K 1117/08, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
Das Vorgehen des Beklagten wird auch durch keine andere gesetzliche Vorschrift gedeckt. Aus § 15 Abs. 3 SGB II lässt sich jedenfalls ein Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht herleiten (vgl. Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rn. 36 und 37). Der vermeintliche Schadenersatzanspruch, der durch den angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2009 durchgesetzt werden soll, beruht auf der am 24. April 2008 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. Wenn es jedoch wie hier an einer gesetzlichen Grundlage zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruches fehlt, dann folgt für den Beklagten die Notwendigkeit, bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Weg der gerichtlichen Klage zu gehen.
Im Übrigen – ohne dass es hierauf ankäme – weist die Kammer darauf hin, dass die Vereinbarung in Punkt 2.6. zum Schadenersatz unwirksam ist. Ist - wie hier - eine Bildungsmaßnahme vereinbart, so ist zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme schuldhaft nicht zu Ende führt. Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Hilfebedürftige das Schadenersatzrisiko bei Abschluss der Vereinbarung klar und unmissverständlich überblicken kann (Warnfunktion). Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit (s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15) vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind. Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche Schadenersatzabrede vor (Berlit in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2011, § 15, Rn. 55; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 37; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 92).
Dies ist hier der Fall. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt nach Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 regelt, dass der Kläger - unterstellt es handelt sich mit der Bezeichnung "Frau J.l" tatsächlich um einen Schreibfehler - 30 Prozent der Lehrgangskosten, es sei denn der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger. Damit ist keine absehbare Höhe der Maßnahmekosten angegeben. Auf welche Größe der Beklagte Bezug nimmt – entweder die gesamten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von 7.696,80 Euro oder nur ersten drei vom Kläger absolvierten Module mit einem Kostenanteil von 3.069 Euro oder nur diejenigen Module, in denen der Kläger unentschuldigt ohne ärztlichen Attest gefehlt hat, was vorliegend nur auf das letzte Modul Englisch III zutrifft –, bleibt auch nach verständiger Würdigung durch die Kammer unklar. Auch der Beklagte wusste augenscheinlich nicht, was er denn nun konkret mit dieser Regelung meinte. Dies drückt sich darin aus, der er ursprünglich mit Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2009 30 Prozent der gesamten Lehrgangskosten und später mit Änderungsbescheid vom 14. September 2009 30 Prozent der nicht absolvierten letzten vier Module der Weiterbildungsmaßnahme zurückgefordert hat.
Ergänzend zur Unwirksamkeit der Schadenersatzregelung merkt die Kammer an, dass auch die konkreten Vorraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, geregelt sein müssen. Das Gesetz bezeichnet in § 15 Abs. 3 SGB II nur den äußeren Rahmen, innerhalb dessen eine Schadensersatzpflicht bestehen kann. Die konkreten Voraussetzungen müssen präziser sein als diese Mindestanforderungen. Wie bei der Eingliederungsvereinbarung insgesamt ist auch bei der Schadensersatzpflicht zwischen den Beteiligten zu verhandeln, unter welchen näheren Umständen und ab welchem Verschuldensgrad Schadensersatz zu leisten ist. Der Vertrag kann insbesondere die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen auf bestimmte vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränken, eine schadensersatzfreie Testphase vorsehen (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 49). Vorliegend werden in der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008, die nur den Wortlaut der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit (s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15) wiedergibt, lediglich die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen wiederholt. Dies genügt mangels Präzisierung nicht dem Gesetz. Da für den Kläger nicht erkennbar ist, welches Verhalten eine Schadenersatzpflicht auslöst, kann er sein Verhalten auch nicht darauf einstellen. Die vorliegende Schadensersatzregelung ist auch deshalb unwirksam (so auch: Fuchsloch in: Gagel, SGB II und SGB III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 100 und 107).
Selbst wenn die Regelung gerade noch vor dem Hintergrund des Punkts 2.2. der Eingliederungsvereinbarung, nach welcher der Kläger Erkrankungen mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen binnen drei Tagen beim Weiterbildungsträger anzuzeigen hat, noch gerade so präzise genug sein sollte, weist die Kammer darauf hin, dass eine Schadenersatzpflicht des Klägers nach Punkt 2.6. der Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 eintritt, wenn der Hilfebedürftige die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Zu Ende geführt ist eine Maßnahme dann, wenn sie planmäßig mit dem Qualifizierungsziel abgeschlossen wurde. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nach Auskunft des Weiterbildungsträgers gegenüber dem Beklagten vom 25. August 2009 und gegenüber dem Gericht vom 15. Juli 2011 lediglich an den ersten drei Modulen teilgenommen. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob der Kläger die Nichtbeendigung der weiteren Module – zumindest der Module 4 und 5 zur Materialwirtschaft (SAP R/3 MM SD I und II) - der Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten hat. Der Begriff des "Vertretenmüssens" bezeichnet den Verantwortungs- und Zurechnungsbereich des Hilfebedürftigen. Zur Auslegung dieses Merkmals kann auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 20 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zurückgegriffen werden. Dementsprechend haftet der Hilfeempfänger dann, wenn ihm der Grund der Nichtbeendigung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zuzumuten war, die Nichtbeendigung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987, 5 C 75.84, Rn. 15, zitiert nach juris). Nicht zu vertreten hat ein Hilfebedürftiger die Beendigung, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen gehören in erster Linie Erkrankungen, aber auch psychische Überforderungen oder die (in der Regel zusammen mit dem Bildungsträger vorzunehmende) Einschätzung, dass das Maßnahmeziel nicht (mehr) erreicht werden kann (Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 99); Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn, 52).
Vorliegend war der Kläger im vierten Modul SAP R/3 MM SD I (Grundlagen) an vier von 20 Weiterbildungstagen anwesend und für 15 von 16 Fehltagen lagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mithin stand ihm ein wichtiger Grund zur Seite. Zwar ist die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Punkt 2.2. deutlich geregelt. Danach hat der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen beim Fortbildungsträger mittels ärztlicher Bescheinigung anzuzeigen, so dass er auch für den 7. August 2008, an dem er sich krank gemeldet hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte vorlegen müssen. Nach Auskunft der TKK vom 28. Juli 2011 lag jedoch erst für die Zeit ab dem 11. September 2008 eine solche vor. Gleichwohl vermag dies das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zu erschüttern, denn nach Punkt 2.3. der Eingliederungsvereinbarung kann der Kläger erst dann aus der Maßnahme abberufen werden, wenn er länger als fünf Tage unentschuldigt gefehlt hat. Gleiches gilt für das auf das Modul SAP R/3 MM SD I aufbauende Modul SAP R/3 MM SD II. Hier war der Kläger an 7 von 20 Tagen anwesend und für 9 von 13 Fehltagen liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Eine Schadenersatzpflicht scheitert auch schon daran, dass es sich nach Auskunft der Geschäftsführerin des Weiterbildungsträgers vom 8. September 2011 um einen Aufbaukurs handelt. Konnte der Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, aufgrund seiner Fehlzeiten beim vierten Modul dem fünften darauf aufbauenden Modul zur Materialwirtschaft nicht mehr folgen, so tritt eine individuelle Überforderung des Klägers in Bezug auf den zu verarbeitenden Lernstoff ein, die zur Überzeugung der Kammer aber nicht in eine Schadenersatzpflicht münden kann.
Im Übrigen kann es die Kammer dahin stehen lassen, ob die Eingliederungsvereinbarung schon nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Dauer der Eingliederungsvereinbarung hier zwölf Monate beträgt und die Rechtsfolgenvereinbarung wenig individualisiert auf den Kläger abstellt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden Satz 4. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen, Satz 5. Die Kammer weist vorliegend darauf hin, dass die Regeldauer vorliegend überschritten ist, da die Eingliederungsvereinbarung vom 24. April 2008 bis 24. April 2009 gilt. Zwar vermag der Beklagte ein Interesse daran haben, die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme möglichst für die komplette Dauer der Maßnahme vom 9. Mai 2008 bis 24. November 2008 festzuschreiben. Gleichwohl sieht hierfür § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II ein Anpassungsinstrument durch Abschluss einer Folgevereinbarung vor, die dem Bildungsfortschritt des Klägers oder ggf. veränderten Verhältnissen Rechnung tragen kann. Nur nach der nicht mehr gültigen Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 SGB II a.F. galt § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann. Die zuständigen Leistungsträger waren danach bis einschließlich 31. Dezember 2006 befugt, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen, die eine mehr als sechsmonatige, äußerstenfalls eine zwölfmonatige Laufzeit haben. Die Regelung sollte den zuständigen Leistungsträgern die Gewöhnung an die neuen Aufgaben erleichtern (BT-Drucks 15/1516, S 67 aE).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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