Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 783/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 82/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Höhe der Altersrente des Klägers zutreffend bestimmt hat.
Der am ... 1940 geborene Kläger besuchte ab 1954 die Oberschule und bestand dort am 5. Juni 1958 die Reifeprüfung. Nach den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis absolvierte er in den Zeiträumen vom 29. Juni 1956 bis zum 11. August 1956, vom 8. Juli 1957 für 17 Tage und vom 12. Juni 1958 bis zum 12. Juli 1958 Ferieneinsätze mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten. In der Zeit vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 war er Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA). Vom 12. September 1960 bis zum 10. Mai 1966 war er Student an der Hochschule für Bauwesen L ... Mit Urkunde dieser Hochschule vom 12. Dezember 1967 wurde ihm der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Für den Zeitraum vom 17. Juli 1961 bis zum 12. August 1961 ist eine Beschäftigung als Lagerarbeiter im Versorgungskontor und vom 27. Februar 1962 bis zum 12. März 1962 beim VEB Hermes jeweils mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten eingetragen. Bereits ab dem 9. Mai 1966 war der Kläger beim VEB Starkstrom-Anlagenbau Halle und ab dem 9. Januar 1967 im volkseigenen Bau- und Montagekombinat Chemie (BMK) beschäftigt. Diese Beschäftigung dauerte bis zum 17. September 1990. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war er versicherungspflichtig bei der Debeka beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos. Im Rahmen dieser Arbeitslosigkeit absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme.
Ab September 1975 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) für ein Einkommen bis maximal 1.200,00 Mark monatlich.
Mit Bescheid vom 6. August 1999 stellte der Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten fest.
Auf den Antrag des Klägers vom 2. Mai 2000 bewilligte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 16. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Juli 2000. Sie legte 52,2870 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie 0,9630 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde und wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 2.087,33 DM aus. Im Versicherungsverlauf führte die Beklagte die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie die Zeiten der Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums auf, letztere als Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Für die Zeit des Wehrdienstes vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 verzeichnete sie ebenfalls Pflichtbeiträge. Sie legte insoweit die von der Wehrbereichsverwaltung VII unter dem 3. September 1998 mitgeteilten Entgelte zugrunde. Ab dem 1. Dezember 1967 führte sie Zeiten und Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und ab dem 1. September 1975 Zeiten und Entgelte der FZR auf. Im Rahmen der Vergleichs- und Gesamtleistungsbewertung wurden bei den beitragsfreien Zeiten insgesamt 33 Kalendermonate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung berücksichtigt. Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten erfolgte die Berücksichtigung von insgesamt 9 Kalendermonaten, in denen im Sozialversicherungsausweis Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt eingetragen waren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. September 2000 Widerspruch und bemängelte u. a. die Anwendung des Rentenwertes Ost, den krankenversicherungsrechtlichen Status, die fehlerhafte Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und die unzureichende Berücksichtigung der FZR.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 berechnete die Beklagte die Altersrente neu, weil sich das Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnis geändert habe.
Hiernach präzisierte der Kläger seine Widerspruchsbegründung. Er habe Anspruch auf Feststellung von 42 Monaten Ausbildungszeiten. Ein Abzug von 9 Monaten, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, sei nicht gerechtfertigt, da durch die Beitragszahlung eine Reduzierung der Ausbildungszeiten eintrete. Die Bewertung der Wehrdienstzeiten sei ungerecht, da er hierfür 1,3706 Entgeltpunkte erhalte, wohingegen bei Wehrpflichtigen für jedes Jahr mindestens 0,7500 Entgeltpunkte berücksichtigt würden. Ferner habe er Sachbezüge erhalten. Die zur FZR gezahlten Beiträge seien gesondert zu berechnen. Der aktuelle Rentenwert Ost sei an den aktuellen Rentenwert West anzugleichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, 42 Kalendermonate Ausbildungszeiten seien als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Hiervon seien 33 Kalendermonate beitragsfreie Zeiten und 9 Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Den Wehrdienst habe der Kläger nicht aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht verrichtet, da die Wehrpflicht erst durch das Gesetz vom 24. Januar 1962 eingeführt worden sei. Sachbezüge seien auch nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigungsfähig. Für die Höhe der Arbeitsverdienste sei nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er hat sein Begehren hinsichtlich der weitergehenden Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, einer Höherbewertung der Zeiten des Wehrdienstes, der besonderen Berücksichtigung seiner Beiträge zur FZR sowie zur Anwendung des aktuellen Rentenwertes (West) weiterverfolgt und sein diesbezügliches Vorbringen vertieft.
Mit einem Bescheid vom 3. Januar 2007 hat die Beklagte einen Überprüfungsantrag des Klägers zu dem Bescheid vom 16. August 2000 im Hinblick auf eine Nachversicherung der Zeit des Wehrdienstes abgelehnt.
Das SG hat mit Urteil vom 12. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006. Der Bescheid vom 19. Januar 2001 enthalte keine Änderung oder Ergänzung des Bescheides vom 16. August 2000, da hierdurch lediglich der Status in der Kranken- und Pflegeversicherung geändert worden sei. Auch der Bescheid vom 3. Januar 2007 sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Kläger ein Begehren im Sinne einer Nachversicherung der Wehrdienstzeit nicht mehr geltend mache. Die Höhe der Rente sei zutreffend bestimmt. Im Versicherungsverlauf seien 42 Kalendermonate mit Ausbildungszeiten aufgeführt. Von diesen 42 Kalendermonaten seien 33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet worden, weitere 9 als beitragsgeminderte Zeit, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese letzteren Monate seien die, in denen der Kläger eine Ferientätigkeit mit beitragspflichtigem Arbeitseinkommen ausgeübt habe, für die also Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung entrichtet worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Beschäftigung in den einzelnen Zeiten nicht immer einen ganzen Monat umfasst habe. Beitragsgeminderte Zeiten seien nämlich nach § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt seien. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sämtliche 42 Kalendermonate der Ausbildung als beitragsfreie Zeiten berücksichtigt würden. Denn gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI seien die Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Da jeder Kalendermonat des Versicherungslebens nur einmal berücksichtigt werden könne, sei es nicht möglich, die Kalendermonate, die zwei rentenrechtliche Tatbestände aufweisen würden, doppelt zu zählen, also zum einen als reine Ausbildungszeiten und zum anderen als reine Pflichtbeitragszeiten. Dadurch würde sich im Gesamtversicherungslauf eine unzulässige Verlängerung ergeben, die nicht den tatsächlichen Verlauf des Versicherungslebens widerspiegeln würde.
Die Zeiten des Wehrdienstes seien im Rentenbescheid ebenfalls zutreffend mit insgesamt 1,3706 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewertet worden, da der Kläger in diesem Zeitraum das von der Wehrbereichsverwaltung VII mitgeteilte beitragspflichtige Arbeitsentgelt erzielt habe. Es handele sich nicht um eine Wehrdienstzeit aufgrund allgemeiner Wehrpflicht, da das Wehrpflichtgesetz der ehemaligen DDR erst am 24. Januar 1962 erlassen und am 25. Januar 1962 im Gesetzblatt verkündet worden sei. Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR habe es sich bei dem zeitlich davor liegenden Wehrdienst des Klägers um ein der Sozialversicherung unterliegendes Verhältnis gehandelt, das die Beklagte zutreffend auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienste berücksichtigt habe. Eine höhere Entgeltpunktzahl ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Kläger angebe, Sachbezüge erhalten zu haben. Grundlage der Feststellung der Arbeitsverdienste sei die Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung über den erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst. Soweit tatsächlich ein beitragspflichtiger Sachbezug vorgelegen haben sollte, sei er in den mitgeteilten Bruttoarbeitsentgelten enthalten. Ansonsten habe es sich um einen beitragsfreien Sachbezug gehandelt.
Die von dem Kläger durch die Beitragszahlung zur FZR versicherten Arbeitsverdienste seien in der Rentenberechnung in vollem Umfang berücksichtigt worden. Der Rentenberechnung seien die versicherten Arbeitsverdienste zugrunde gelegt worden, zu denen auch der durch Beiträge zur FZR versicherte Arbeitsverdienst zähle (§ 256a SGB VI). Eine daneben wie auch immer geartete Zusatzrente sei dem Rentensystem des SGB VI fremd. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Hinblick auf die Anwendung des aktuellen Rentenwertes Ost, da dieser Wert nach § 254b SGB VI für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten Anwendung finde. Der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst erfahre eine nicht unerhebliche Hochwertung, die im Vergleich zu Rentnern aus dem alten Bundesgebiet nicht gerechtfertigt wäre, wenn der höhere aktuelle Rentenwert (West) auch für die Rentner des Beitrittsgebietes Anwendung finden würde. Die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (West) ließe sich im Fall des Klägers nur dann rechtfertigen, wenn die Hochwertung der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste rückgängig gemacht werden würde. Hierdurch würde eine nicht unerhebliche Rentenminderung bei dem Kläger eintreten, so dass er durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) letztendlich nicht benachteiligt sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 2009 zugestellte Urteil am 17. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er begehrt weiterhin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von 42 Kalendermonaten Ausbildungszeiten, von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeit des Wehrdienstes, der Berücksichtigung der Beiträge zur FZR als "Privatrente" und die Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (West). Die 9 Monate Ferienarbeit seien wie seine Armeezeiten auszuklammern, so dass insgesamt 42 Kalendermonate Ausbildungszeiten zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus § 248 Abs. 3 SGB VI. Er sei genötigt worden, sich als "Freiwilliger" zur NVA zu melden. Dieser Vorgang stelle eine vorweggenommene Wehrpflicht dar, die in keiner Weise zu einer Schlechterstellung gegenüber den Wehrpflichtigen West führen dürfe. Im Hinblick auf die Armeezeit belegt der Kläger seine Ausführungen mit einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006, worin u. a. ausgeführt wird, dass die Gewinnung von Rekruten für die NVA gesetzeswidrig gewesen, jedoch nicht in der Absicht geschehen sei, den Kläger zu schädigen. Die Ausweisung von Pflichtbeiträgen für die FZR im Rentenbescheid vom 16. August 2000 sei falsch. Die FZR sei vergleichbar mit einer Riester-Rente als Privatrente. Dass die Höherbewertung der Arbeitsverdienste als "Geschenk" bezeichnet würde, sei ihm unbegreiflich. Der höhere Bewertungsfaktor stelle eine Angleichung der beiden total unterschiedlichen Lohn- und Sozialsysteme her. Die Gesetzeslage müsse vielmehr dahingehend interpretiert werden, dass der Rentenwert Ost an West angeglichen werde. Die FZR sei immer, wie schon der Name erkennen lasse, eine Privatrente gewesen. Sie könne nicht mit der gesetzlichen Pflichtversicherung in einen Topf geworfen werden. Eine Kappung der Rente durch Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze sei nicht zulässig. Die FZR sei vielmehr als Privatrente anzuerkennen "analog zu den in der BRD bei privaten Rentenversicherern abgeschlossenen Renten", wie Lebensversicherungen oder Immobilien zur Altersabsicherung. Dabei sei es unerheblich, dass die FZR bei der DDR-Sozialversicherung angesiedelt gewesen und im Sozialversicherungsausweis dokumentiert worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2000 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung
von 42 Kalendermonaten Ausbildungszeiten,
von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeiten des Wehrdienstes,
der Beiträge zur FZR als Privatrente und
des aktuellen Rentenwertes (West)
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 sowie im Urteil des SG vom 12. Januar 2009. Sie verweist weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/05 – juris).
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 die Rentenhöhe zutreffend bestimmt.
Sie hat ausweislich des Versicherungsverlaufs zu ihrem Bescheid vom 16. August 2000 ab der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers 42 Monate Schul- und Hochschulausbildungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Von diesen 42 Kalendermonaten wurden 33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet. Weitere 9 Kalendermonate wurden als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Diese Monate sind im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 zutreffend aufgeführt (Juli 1957: Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, Juni 1958 – Juli 1958 Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, August 1958 Schule und beitragspflichtige NVA, Juli 1960 beitragspflichtige NVA und Schule, Juli 1961 bis August 1961 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit, Februar 1962 und März 1962 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit). Diese Bewertung ergibt sich zutreffend aus § 54 Abs. 3 SGB VI. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Es wird ergänzend auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).
Auch die Zeit bei der NVA hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 12. Januar 2009 und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006 ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Beitragspflichtige Sachbezüge sind in der Entgeltbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung VII vom 3. September 1998 nicht aufgeführt. Es bestand daher auch kein Anlass für den Senat, die Antwort der Wehrbereichsverwaltung auf das letzte Schreiben des Klägers an diese vom 13. April 2011 abzuwarten.
Es besteht auch keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR von der Beklagten wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus den FZR-Beiträgen neben der nach dem SGB VI berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (a. a. O.) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach dem SGB VI berechnete Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersvorsorge oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat.
Die Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standardrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 - 127). Die Nachteile beim Rentenwert werden durch die Höherwertung der Ostverdienste, also die Gleichwertung der unterschiedlich hohen Durchschnittseinkommen in Ost und West, mehr als kompensiert (Genett, Die Rentenfragen in den neuen Ländern, 15 Jahre nach der Sozialunion, Deutschland Archiv Nr. 3/2005, S. 424, 426).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 256a SGB VI durch die Beklagte. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Zuvor werden die Individualverdienste jedoch mit den Faktoren der Anlage 10 (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) umgerechnet, so dass sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind. Das so ermittelte Entgelt ist dann an der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 und am Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zu messen. Damit wird gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet (BT-Drs. 12/405 zu § 256a, S. 127).
Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist hier diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Höhe der Altersrente des Klägers zutreffend bestimmt hat.
Der am ... 1940 geborene Kläger besuchte ab 1954 die Oberschule und bestand dort am 5. Juni 1958 die Reifeprüfung. Nach den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis absolvierte er in den Zeiträumen vom 29. Juni 1956 bis zum 11. August 1956, vom 8. Juli 1957 für 17 Tage und vom 12. Juni 1958 bis zum 12. Juli 1958 Ferieneinsätze mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten. In der Zeit vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 war er Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA). Vom 12. September 1960 bis zum 10. Mai 1966 war er Student an der Hochschule für Bauwesen L ... Mit Urkunde dieser Hochschule vom 12. Dezember 1967 wurde ihm der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Für den Zeitraum vom 17. Juli 1961 bis zum 12. August 1961 ist eine Beschäftigung als Lagerarbeiter im Versorgungskontor und vom 27. Februar 1962 bis zum 12. März 1962 beim VEB Hermes jeweils mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten eingetragen. Bereits ab dem 9. Mai 1966 war der Kläger beim VEB Starkstrom-Anlagenbau Halle und ab dem 9. Januar 1967 im volkseigenen Bau- und Montagekombinat Chemie (BMK) beschäftigt. Diese Beschäftigung dauerte bis zum 17. September 1990. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war er versicherungspflichtig bei der Debeka beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos. Im Rahmen dieser Arbeitslosigkeit absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme.
Ab September 1975 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) für ein Einkommen bis maximal 1.200,00 Mark monatlich.
Mit Bescheid vom 6. August 1999 stellte der Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten fest.
Auf den Antrag des Klägers vom 2. Mai 2000 bewilligte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 16. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Juli 2000. Sie legte 52,2870 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie 0,9630 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde und wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 2.087,33 DM aus. Im Versicherungsverlauf führte die Beklagte die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie die Zeiten der Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums auf, letztere als Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Für die Zeit des Wehrdienstes vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 verzeichnete sie ebenfalls Pflichtbeiträge. Sie legte insoweit die von der Wehrbereichsverwaltung VII unter dem 3. September 1998 mitgeteilten Entgelte zugrunde. Ab dem 1. Dezember 1967 führte sie Zeiten und Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und ab dem 1. September 1975 Zeiten und Entgelte der FZR auf. Im Rahmen der Vergleichs- und Gesamtleistungsbewertung wurden bei den beitragsfreien Zeiten insgesamt 33 Kalendermonate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung berücksichtigt. Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten erfolgte die Berücksichtigung von insgesamt 9 Kalendermonaten, in denen im Sozialversicherungsausweis Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt eingetragen waren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. September 2000 Widerspruch und bemängelte u. a. die Anwendung des Rentenwertes Ost, den krankenversicherungsrechtlichen Status, die fehlerhafte Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und die unzureichende Berücksichtigung der FZR.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 berechnete die Beklagte die Altersrente neu, weil sich das Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnis geändert habe.
Hiernach präzisierte der Kläger seine Widerspruchsbegründung. Er habe Anspruch auf Feststellung von 42 Monaten Ausbildungszeiten. Ein Abzug von 9 Monaten, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, sei nicht gerechtfertigt, da durch die Beitragszahlung eine Reduzierung der Ausbildungszeiten eintrete. Die Bewertung der Wehrdienstzeiten sei ungerecht, da er hierfür 1,3706 Entgeltpunkte erhalte, wohingegen bei Wehrpflichtigen für jedes Jahr mindestens 0,7500 Entgeltpunkte berücksichtigt würden. Ferner habe er Sachbezüge erhalten. Die zur FZR gezahlten Beiträge seien gesondert zu berechnen. Der aktuelle Rentenwert Ost sei an den aktuellen Rentenwert West anzugleichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, 42 Kalendermonate Ausbildungszeiten seien als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Hiervon seien 33 Kalendermonate beitragsfreie Zeiten und 9 Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Den Wehrdienst habe der Kläger nicht aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht verrichtet, da die Wehrpflicht erst durch das Gesetz vom 24. Januar 1962 eingeführt worden sei. Sachbezüge seien auch nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigungsfähig. Für die Höhe der Arbeitsverdienste sei nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er hat sein Begehren hinsichtlich der weitergehenden Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, einer Höherbewertung der Zeiten des Wehrdienstes, der besonderen Berücksichtigung seiner Beiträge zur FZR sowie zur Anwendung des aktuellen Rentenwertes (West) weiterverfolgt und sein diesbezügliches Vorbringen vertieft.
Mit einem Bescheid vom 3. Januar 2007 hat die Beklagte einen Überprüfungsantrag des Klägers zu dem Bescheid vom 16. August 2000 im Hinblick auf eine Nachversicherung der Zeit des Wehrdienstes abgelehnt.
Das SG hat mit Urteil vom 12. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006. Der Bescheid vom 19. Januar 2001 enthalte keine Änderung oder Ergänzung des Bescheides vom 16. August 2000, da hierdurch lediglich der Status in der Kranken- und Pflegeversicherung geändert worden sei. Auch der Bescheid vom 3. Januar 2007 sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Kläger ein Begehren im Sinne einer Nachversicherung der Wehrdienstzeit nicht mehr geltend mache. Die Höhe der Rente sei zutreffend bestimmt. Im Versicherungsverlauf seien 42 Kalendermonate mit Ausbildungszeiten aufgeführt. Von diesen 42 Kalendermonaten seien 33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet worden, weitere 9 als beitragsgeminderte Zeit, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese letzteren Monate seien die, in denen der Kläger eine Ferientätigkeit mit beitragspflichtigem Arbeitseinkommen ausgeübt habe, für die also Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung entrichtet worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Beschäftigung in den einzelnen Zeiten nicht immer einen ganzen Monat umfasst habe. Beitragsgeminderte Zeiten seien nämlich nach § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt seien. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sämtliche 42 Kalendermonate der Ausbildung als beitragsfreie Zeiten berücksichtigt würden. Denn gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI seien die Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Da jeder Kalendermonat des Versicherungslebens nur einmal berücksichtigt werden könne, sei es nicht möglich, die Kalendermonate, die zwei rentenrechtliche Tatbestände aufweisen würden, doppelt zu zählen, also zum einen als reine Ausbildungszeiten und zum anderen als reine Pflichtbeitragszeiten. Dadurch würde sich im Gesamtversicherungslauf eine unzulässige Verlängerung ergeben, die nicht den tatsächlichen Verlauf des Versicherungslebens widerspiegeln würde.
Die Zeiten des Wehrdienstes seien im Rentenbescheid ebenfalls zutreffend mit insgesamt 1,3706 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewertet worden, da der Kläger in diesem Zeitraum das von der Wehrbereichsverwaltung VII mitgeteilte beitragspflichtige Arbeitsentgelt erzielt habe. Es handele sich nicht um eine Wehrdienstzeit aufgrund allgemeiner Wehrpflicht, da das Wehrpflichtgesetz der ehemaligen DDR erst am 24. Januar 1962 erlassen und am 25. Januar 1962 im Gesetzblatt verkündet worden sei. Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR habe es sich bei dem zeitlich davor liegenden Wehrdienst des Klägers um ein der Sozialversicherung unterliegendes Verhältnis gehandelt, das die Beklagte zutreffend auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienste berücksichtigt habe. Eine höhere Entgeltpunktzahl ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Kläger angebe, Sachbezüge erhalten zu haben. Grundlage der Feststellung der Arbeitsverdienste sei die Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung über den erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst. Soweit tatsächlich ein beitragspflichtiger Sachbezug vorgelegen haben sollte, sei er in den mitgeteilten Bruttoarbeitsentgelten enthalten. Ansonsten habe es sich um einen beitragsfreien Sachbezug gehandelt.
Die von dem Kläger durch die Beitragszahlung zur FZR versicherten Arbeitsverdienste seien in der Rentenberechnung in vollem Umfang berücksichtigt worden. Der Rentenberechnung seien die versicherten Arbeitsverdienste zugrunde gelegt worden, zu denen auch der durch Beiträge zur FZR versicherte Arbeitsverdienst zähle (§ 256a SGB VI). Eine daneben wie auch immer geartete Zusatzrente sei dem Rentensystem des SGB VI fremd. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Hinblick auf die Anwendung des aktuellen Rentenwertes Ost, da dieser Wert nach § 254b SGB VI für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten Anwendung finde. Der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst erfahre eine nicht unerhebliche Hochwertung, die im Vergleich zu Rentnern aus dem alten Bundesgebiet nicht gerechtfertigt wäre, wenn der höhere aktuelle Rentenwert (West) auch für die Rentner des Beitrittsgebietes Anwendung finden würde. Die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (West) ließe sich im Fall des Klägers nur dann rechtfertigen, wenn die Hochwertung der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste rückgängig gemacht werden würde. Hierdurch würde eine nicht unerhebliche Rentenminderung bei dem Kläger eintreten, so dass er durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) letztendlich nicht benachteiligt sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 2009 zugestellte Urteil am 17. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er begehrt weiterhin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von 42 Kalendermonaten Ausbildungszeiten, von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeit des Wehrdienstes, der Berücksichtigung der Beiträge zur FZR als "Privatrente" und die Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (West). Die 9 Monate Ferienarbeit seien wie seine Armeezeiten auszuklammern, so dass insgesamt 42 Kalendermonate Ausbildungszeiten zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus § 248 Abs. 3 SGB VI. Er sei genötigt worden, sich als "Freiwilliger" zur NVA zu melden. Dieser Vorgang stelle eine vorweggenommene Wehrpflicht dar, die in keiner Weise zu einer Schlechterstellung gegenüber den Wehrpflichtigen West führen dürfe. Im Hinblick auf die Armeezeit belegt der Kläger seine Ausführungen mit einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006, worin u. a. ausgeführt wird, dass die Gewinnung von Rekruten für die NVA gesetzeswidrig gewesen, jedoch nicht in der Absicht geschehen sei, den Kläger zu schädigen. Die Ausweisung von Pflichtbeiträgen für die FZR im Rentenbescheid vom 16. August 2000 sei falsch. Die FZR sei vergleichbar mit einer Riester-Rente als Privatrente. Dass die Höherbewertung der Arbeitsverdienste als "Geschenk" bezeichnet würde, sei ihm unbegreiflich. Der höhere Bewertungsfaktor stelle eine Angleichung der beiden total unterschiedlichen Lohn- und Sozialsysteme her. Die Gesetzeslage müsse vielmehr dahingehend interpretiert werden, dass der Rentenwert Ost an West angeglichen werde. Die FZR sei immer, wie schon der Name erkennen lasse, eine Privatrente gewesen. Sie könne nicht mit der gesetzlichen Pflichtversicherung in einen Topf geworfen werden. Eine Kappung der Rente durch Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze sei nicht zulässig. Die FZR sei vielmehr als Privatrente anzuerkennen "analog zu den in der BRD bei privaten Rentenversicherern abgeschlossenen Renten", wie Lebensversicherungen oder Immobilien zur Altersabsicherung. Dabei sei es unerheblich, dass die FZR bei der DDR-Sozialversicherung angesiedelt gewesen und im Sozialversicherungsausweis dokumentiert worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2000 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung
von 42 Kalendermonaten Ausbildungszeiten,
von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeiten des Wehrdienstes,
der Beiträge zur FZR als Privatrente und
des aktuellen Rentenwertes (West)
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 sowie im Urteil des SG vom 12. Januar 2009. Sie verweist weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/05 – juris).
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 die Rentenhöhe zutreffend bestimmt.
Sie hat ausweislich des Versicherungsverlaufs zu ihrem Bescheid vom 16. August 2000 ab der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers 42 Monate Schul- und Hochschulausbildungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Von diesen 42 Kalendermonaten wurden 33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet. Weitere 9 Kalendermonate wurden als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Diese Monate sind im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 zutreffend aufgeführt (Juli 1957: Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, Juni 1958 – Juli 1958 Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, August 1958 Schule und beitragspflichtige NVA, Juli 1960 beitragspflichtige NVA und Schule, Juli 1961 bis August 1961 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit, Februar 1962 und März 1962 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit). Diese Bewertung ergibt sich zutreffend aus § 54 Abs. 3 SGB VI. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Es wird ergänzend auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).
Auch die Zeit bei der NVA hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 12. Januar 2009 und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006 ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Beitragspflichtige Sachbezüge sind in der Entgeltbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung VII vom 3. September 1998 nicht aufgeführt. Es bestand daher auch kein Anlass für den Senat, die Antwort der Wehrbereichsverwaltung auf das letzte Schreiben des Klägers an diese vom 13. April 2011 abzuwarten.
Es besteht auch keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR von der Beklagten wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus den FZR-Beiträgen neben der nach dem SGB VI berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (a. a. O.) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach dem SGB VI berechnete Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersvorsorge oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat.
Die Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standardrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 - 127). Die Nachteile beim Rentenwert werden durch die Höherwertung der Ostverdienste, also die Gleichwertung der unterschiedlich hohen Durchschnittseinkommen in Ost und West, mehr als kompensiert (Genett, Die Rentenfragen in den neuen Ländern, 15 Jahre nach der Sozialunion, Deutschland Archiv Nr. 3/2005, S. 424, 426).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 256a SGB VI durch die Beklagte. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Zuvor werden die Individualverdienste jedoch mit den Faktoren der Anlage 10 (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) umgerechnet, so dass sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind. Das so ermittelte Entgelt ist dann an der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 und am Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zu messen. Damit wird gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet (BT-Drs. 12/405 zu § 256a, S. 127).
Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist hier diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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