Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1294/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 1481/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Bescheide vom 23.09.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.03.2004 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen und den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Kläger sind die Ehefrau und der (1985 geborene) Sohn des 1952 geborenen S. (im Folgenden: S), der am 06.03.2003 an den Verletzungen verstarb, die er bei einem Verkehrsunfall am 02.03.2003 erlitten hatte. S war als Projektmanager beschäftigt. Um mit einem Kunden seines Arbeitgebers Details der Auftragsabwicklung zu besprechen, flog er am Freitag, 28.02.2003 gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeitern seines Arbeitgebers, den Zeugen F. (im Folgenden: F) und W. (im Folgenden: W), von Frankfurt über Singapur nach Melbourne/Australien. Ein erstes Treffen mit den Mitarbeitern des Kunden war für Sonntag, 02.03.2003, 19:00 Uhr (Angaben der Uhrzeit sind die jeweilige Ortszeit) geplant. Die Reise sollte eine Woche dauern. Nach Angaben der Klägerin Nr. 1 (Schreiben vom 18.12.2003) verließ S am 28.02.2003 um 6:00 Uhr die Wohnung, um an seinen Arbeitsplatz zu fahren (Fahrtdauer ca. 15 Minuten). Er sei um 15.30 Uhr nochmals nach Hause gekommen, um seine Koffer abzuholen, und um 17:00 Uhr mit den Kollegen zum Flughafen Frankfurt gefahren (Fahrtdauer ca. drei Stunden). Der Abflug nach Singapur sei um 22:10 Uhr gewesen. Nach ca. zwei Stunden Aufenthalt in Singapur sei der Weiterflug nach Melbourne erfolgt.
Nach der Ankunft am 02.03.2003 um 5:30 Uhr begaben sich S und die beiden weiteren Mitarbeiter nach Übernahme eines Mietwagens am Flughafen in ein Hotel in der Innenstadt von Melbourne. Von dort brachen sie im Laufe des Vormittags mit dem Mietwagen zu einer Fahrt an die Küste zur Great Ocean Road auf. Auf der Rückfahrt in Richtung Melbourne kam das von S gelenkte Fahrzeuge gegen 17:15 Uhr von der trockenen Straße nach rechts ab, geriet in einen Graben, streifte einen Telefonmasten und überschlug sich mehrmals. An den bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb S am 06.03.2003. Die beiden Mitfahrer erlitten leichte Verletzungen. Der Bericht zur Untersuchung der Todesursache des Magistrate’s Court of Victoria vom 03.06.2003 kam zum Ergebnis, dass S allem Anschein nach wegen Übermüdung auf Grund der vorhergehenden Auto- und Flugreise am Steuer eingeschlafen sei, da das Fahrzeug vor dem Abkommen von der Straße keine Brems- oder Abnutzungsspuren hinterlassen habe, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht habe festgestellt werden können und eine durchgeführte Blutprobe keinen Alkoholkonsum des S ergeben habe.
F sagte gegenüber den australischen Behörden aus, im Flugzeug hätten alle gut geschlafen. Nach Einchecken im Hotel und einem Spaziergang in der Stadt habe man sich gegen 10:00 Uhr wieder im Hotel getroffen und darüber gesprochen, eine Fahrt zu unternehmen. Auch nach dem Flug hätten sie sich dem gewachsen gefühlt. Sie seien ins Auto gestiegen und hätten sich spontan entschlossen, über Geelong in Richtung Küste zu fahren, da sie im Hotel Prospekte über die Zwölf Apostel gesehen hätten. Sie hätten nicht gewusst, wie weit dies entfernt gewesen sei. Nach Geelong (Fahrzeit wohl bereits ca. zwei Stunden) sei der erste Halt gemacht worden. Sie seien dann weiter entlang der Great Ocean Road gefahren, hätten in einem ihm nicht mehr bekannten Ort zum Mittagessen in einem Restaurant für ca. eine Stunde Halt gemacht und anschließend die Fahrt in Richtung Zwölf Apostel ohne Unterbrechung fortgesetzt. Dort hätten sie sich ca. eine halbe Stunde aufgehalten und seien dann weiter auf der Great Ocean Road gefahren. Bei Port Campbell hätten sie beschlossen, eine Hauptstraße in Richtung Norden und dann eine der Hauptstraßen in Richtung Osten zurück nach Melbourne zu fahren. Er habe versucht, im Auto zu schlafen. Dies sei jedoch nicht gegangen, da die Straßen immer noch kurvig gewesen seien und in den Städten oft durch einen Kreisverkehr zu fahren gewesen sei.
W gab gegenüber den australischen Behörden an, er sei nach dem Mittagessen und einem Ausflug nach Lorne und Umgebung zusammen mit seinen zwei Kollegen mit dem Auto in Richtung Melbourne gefahren. Zum Unfallzeitpunkt sei er auf dem Beifahrersitz gesessen und habe einen Reiseführer gelesen. Er sei dabei von Zeit zu Zeit eingenickt. Er wisse noch, dass S ihm unmittelbar vor dem Unfall auf seine (des W) Frage, ob er noch weiterfahren könne, geantwortet habe, dass es ihm gut gehe.
F und W gaben auf Anfrage der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) gleich lautend an, zum Unfallzeitpunkt hätten sie zu ihrem Hotel in Melbourne fahren wollen, das bereits vor der Abreise in Deutschland als Treffpunkt mit einem Mitarbeiter des Kunden vereinbart gewesen sei, um gemeinsam Abendessen zu gehen und die Vorbesprechung für den Ablauf der Folgewoche zu nutzen. Nach einem Spaziergang in Melbourne, um die Umgebung des Hotels zu erkunden, seien sie von Melbourne nach Geelong gefahren, um das Ford-Werk zu sehen und um dann weiter in einem Bogen zurück nach Melbourne zu fahren. Nachdem sie in Geelong das Schild "Great Ocean Road" gesehen hätten, seien sie in diese Richtung weitergefahren und hätten einen Bogen nach Süden, dann wieder nach Norden und zurück nach Melbourne machen wollen. Sie hätten kurze Stopps eingelegt, u.a. um an einem Ort zu Mittag zu essen.
Mit Bescheiden vom 23.09.2003 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 02.03.2003 ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Klägerin Nr. 1 erhob Widerspruch, was die Beklagte zugleich auch als Widerspruch des Klägers Nr. 2 ansah. Die Widersprüche wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheide vom 17.03.2004). Wegen folgender entscheidungserheblicher Kriterien sei das Vorliegen eines inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und der unfallbringenden Fahrt abzulehnen: Auf Grund der Aussage des Zeugen F (gegenüber der Polizei in Australien), nach der alle Firmenangehörigen im Flugzeug gut geschlafen hätten und bei der Ankunft in Melbourne nicht (Hervorhebung im Original) müde gewesen wären, könne ausgeschlossen werden, dass S sowie die beiden Zeugen direkt (Hervorhebung im Original) nach dem Flug bei der Ankunft in Australien übermüdet gewesen seien. Dies sei dann wohl auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Fahrt mit dem PKW angetreten worden sei. Denn es sei nicht nachzuvollziehen, dass jemand, der übermüdet aus dem Flugzeug aussteige, ca. vier Stunden später - ohne vorher geschlafen zu haben - zur einem längeren Ausflug in einem fremden Land aufbreche. Eine betriebsbedingte Übermüdung könne daher ausgeschlossen werden. Bei der am Unfalltag auf Grund eines spontanen Entschlusses durchgeführten Fahrt auf der Great Ocean Road mit Besichtigung der Zwölf Apostel und der damit in Zusammenhang stehenden Rückfahrt habe es sich um eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die der betrieblichen Tätigkeit beim Arbeitgeber sachlich nicht zugerechnet werden könne. Dies gehe eindeutig aus der Aussage des Zeugen F gegenüber den australischen Behörden hervor, gemäß der man im Hotel Prospekte über die Zwölf Apostel gesehen gehabt habe und sich daraufhin spontan entschlossen habe, über Geelong in Richtung Küste zu fahren. Von einem Sehenwollen eines Fertigungswerks der Firma Ford, das gegebenenfalls betrieblichen Zwecken hätte dienen können, sei bei der ansonsten sehr ausführlichen Sachverhaltsschilderung im Rahmen dieser Aussage keine Rede gewesen. Selbst wenn man von einer betriebsbedingten Fahrt nach Geelong zum Ford-Werk ausginge, hätte die Rückkehr von Geelong nach Melbourne erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, sondern die Fahrt sei noch um eine entfernungsmäßig vielfach verlängerte Strecke und in einem großen Bogen zum Meer weitergeführt worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls in der Nähe von Colac sei Geelong noch nicht (wieder) erreicht gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass S bei der Ankunft in Australien wegen des langen Fluges betriebsbedingt übermüdet gewesen wäre, hätte er sich zum Unfallzeitpunkt - ca. 12 (Hervorhebung im Original) Stunden nach der Ankunft in Melbourne - auf Grund der zu diesem Zeitpunkt allein von eigenwirtschaftlichen Motiven geprägten Autofahrt vom Versicherungsschutz gelöst gehabt.
Die Kläger haben am 15.04.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (S 9 U 1081/04). S sei am Steuer offenkundig wegen des so genannten Jetlag, entstanden aus der langen Anreise über zwei Tage nach Australien, eingeschlafen. Die Verhältnisse der Geschäftsreise, insbesondere die zweitägige Anreise, seien mitursächlich, wenn nicht alleinursächlich für den eingetretenen Unfall geworden. Betriebliche Momente hätten die Unfallfahrt mitbestimmt. Am Anreisetag (28.02.2003) habe S keine Ruhepause gehabt.
Das SG hat F und W als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 31.01.2005 (Blatt 21/25 der SG-Akte) verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2005 abgewiesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass S betriebsbedingt übermüdet gewesen sei. Mangels anderer Ursachen habe ein kurzzeitiges Einschlafen auch wahrscheinlich zum Abkommen von der Straße geführt. Jedoch habe sich die betriebsbedingte Übermüdung auf eine Autofahrt bezogen, die keinen betrieblichen Zusammenhang aufgewiesen habe, sondern allein von eigenwirtschaftlichen Motiven getragen gewesen sei.
Die hiergegen eingelegte Berufung (L 1 U 1133/05) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.02.2006 abgewiesen mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Unfalls am 02.03.2003 gegen 17.15 Uhr habe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Denn S. habe zu diesem Zeitpunkt keine versicherte Tätigkeit, sondern eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit verrichtet. Die Fahrt von Melbourne zur Great Ocean Road und zurück habe ausschließlich touristischen Zwecken gedient. Mit dieser Fahrt habe S - und auch die beiden Zeugen - keine auf dem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergebe auch sich nicht daraus, dass die zum Unfall führende Übermüdung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und damit rechtlich wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen sei.
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 05.02.2008 zurückgewiesen (B 2 U 95/06 B). Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Feststellungen des LSG habe die Ausflugsfahrt am Unfalltag ausschließlich touristischen Zwecken gedient ohne Bezug zu der betrieblichen Tätigkeit. Die gesamte Fahrt habe deshalb von vornherein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Hieran ändere nichts, dass sich der Verstorbene und seine Arbeitskollegen im Rahmen einer Geschäftsreise in Australien aufgehalten hätten. Sei aber im Unfallzeitpunkt schon gar keine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden, so komme es auf die Ursachen der zum Unfall führenden Übermüdung nicht an.
Am 23.03.2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Rücknahme der Bescheide und Erteilung eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X. Mit Bescheiden vom 09.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 05.03.2009 zurück.
Gegen die am 06.03.2009 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 09.04.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, zu dem Unfall des S sei es infolge der Übermüdung gekommen. Diese sei durch den beruflich bedingten ca. zwanzigstündigen Flug verursacht gewesen. Die Auffassung des BSG, dass nur eine Übermüdung während einer beruflichen Tätigkeit unfallversichert sei, sei unzutreffend. Die geschäftsbedingte Übermüdung könne sich auch bei einer privaten Tätigkeit noch auswirken mit der Folge, dass auch hier ein versicherter Arbeitsunfall vorliege.
Mit Urteil vom 22.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall des S habe sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet. Denn Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetze, begründeten keinen Versicherungsschutz. Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs sei weiter, dass es sich um eine Gefahrenquelle handle, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre, wenn also der Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, mithin kein innerer Zusammenhang der zum Unfall führenden Autofahrt mit dem Beschäftigungsverhältnis bzw. der Geschäftsreise gegeben. Bei der freiwilligen Unternehmung habe sich S aus eigenwirtschaftlichen Gründen einer Gefährdung ausgesetzt. Da die ausschließlich zu touristischen Zwecken unternommene Fahrt am Unfalltag keinerlei Bezug zur betrieblichen Tätigkeit aufgewiesen habe, stehe diese in ihrer Gesamtheit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es komme deshalb nicht darauf an, aus welchen Gründen es zu dem Unfall des S gekommen sei.
Gegen das am 30.03.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.04.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, das SG habe zu Unrecht folgenden Satz aufgestellt:
"Es kommt mangels inneren Zusammenhangs der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt mit der versicherten Tätigkeit nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen es bei dieser privaten Fahrt zu dem Unfall gekommen ist."
Das SG habe die Kausalitätsnorm in der gesetzlichen Unfallversicherung verkannt. Ausreichend für den Versicherungsschutz sei eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung. Es komme nicht darauf an, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Unfalls einen versicherten Weg zurückgelegt habe. Maßgeblich sei vielmehr allein, ob die betriebsbedingte bzw. Geschäftsreise bedingte Übermüdung wesentlich für den Unfall gewesen sei. Das BSG habe bereits im Urteil vom 11.12.1963 (5 RKn 31/60; NJW 1964, 2222) darauf hingewiesen, dass selbst eine verhältnismäßig niedrig zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein könne. Die vorliegende Konstellation sei mit Fällen zu vergleichen, in denen ein Versicherter Arbeitnehmer auf einem privaten Weg aus Gründen angegriffen wird, die mit seiner Betriebsarbeit zusammenhingen. Dies werde deutlich im Falle des Sparkassenangestellten, der am Wochenende überfallen werde, damit sich der Täter in den Besitz des Sparkassenschlüssels versetze. Woher der "Angriff" komme, ob von außen oder durch eine betriebliche Übermüdung, mache in der Sache keinen Unterschied, weil eine wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 09. Oktober 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 23. September 2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2004 zurückzunehmen und ihnen Hinterbliebenenleistungen wegen des Unfallereignisses vom 02. März 2003 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen, hilfsweise Beweis zu erheben zum Nachweis der Tatsache, dass die Geschäftsreise nach Australien des S wesentliche Mitursache des Unfalls war durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt vor, der streitgegenständliche Unfall sei nicht mit einem betriebsbedingten Überfall auf einen privaten Weg gleichzustellen. Denn während vorliegend die Ursächlichkeit für den Unfall allein im privaten Bereich anzusiedeln sei - Antritt einer mehrstündigen privaten Ausflugsfahrt trotz ggf. betriebsbedingter Übermüdung - und somit die Handlungstendenz des Verunfallten zum Unfallzeitpunkt allein eigenwirtschaftlich bedingt gewesen sei, spiele die Handlungstendenz eines Überfallenen während eines betriebsbedingten Überfalls keine Rolle, da der Überfallene durch seine Handlungstendenz keinerlei Einfluss auf das Geschehen habe.
Der Senat hat die Beteiligten über den 19.07.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.09.2011 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich im Hinblick auf den Umstand, dass bereits im Verfahren L 1 U 1133/05, in welchem die gleichen Rechts- und Tatsachenfragen zu würdigen waren, eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und zudem bereits das BSG im Beschluss vom 05.02.2008 mit den maßgeblichen Fragen befasst war.
Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Aufhebung der Überprüfungsbescheide und Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Klage zurecht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VII, weil der Tod des S nicht infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Kraft Gesetzes sind versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R - m.w.N.).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit - Lenken eines Fahrzeugs auf einer touristischen Fahrt - war nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Zwar können auch dann die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vorliegen, wenn der Versicherte - unabhängig von der zur Zeit des Ereignisses ausgeübten Verrichtung - einer spezifischen, durch eine versicherte Tätigkeit verursachte und ihr zuzurechnenden Gefahr erliegt.
Dies gilt zum einen in den Fällen der sogenannten besonderen Betriebsgefahr, wenn z.B. der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz verbleibt, dort frühstückt und durch die Explosion eines Kessels geschädigt wird. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen (BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - in juris).
Darüber hinaus können solche spezifischen Gefahren, die unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrundeliegenden Handlungstendenzen des Verletzten der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen sind, auch Überfälle oder eine Racheakt aufgrund einer früheren versicherten Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - in juris). Hierbei ist keine bestimmte Handlungstendenz des Verunfallten erforderlich. Das BSG hat hierzu ausgeführt, auch wenn der zuhause wegen der Geschäftsgelder überfallene Versicherte gar keinen Willen entwickeln und keine Handlungstendenz entfalten könne, weil er von dem Räuber sofort niedergeschlagen werde, damit dieser in Ruhe die Geschäftsgelder rauben könne, sei ein Arbeitsunfall zu bejahen. Denn die Gewalt, die den Überfallenen treffe, sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist gerade umgekehrt gelagert. Denn die Müdigkeit, die zum Einschlafen am Steuer geführt hat, war keine von außen kommende plötzliche Gewalt. Eine Übermüdung ist einem Angriff von außen nicht gleichzustellen. So hat das BSG entschieden (Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R - in juris), dass während einer Dienstreise beim Nehmen eines Duschbades im Hotels nach dem Ende der Arbeitsschicht auf einer Baustelle kein Unfallversicherungsschutz besteht. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe stehe in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt habe. Hingegen seien überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zuhause vorgenommen würden. Dies finde seine Begründung darin, dass das körperliche Wohlbefinden nicht deshalb herbeigeführt werde, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens sei und dadurch beabsichtige, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen bestehe. Eine derartige Unterscheidung zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden körperlichen Reinigung und einer solchen in der privaten Sphäre sei grundsätzlich auch auf die besondere Situation einer Dienstreise übertragbar, so dass ebenfalls danach zu differenzieren sei, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse finde und damit unversichert sei, oder ob wesentliche betriebliche Interessen für die Vornahme der Körperreinigung während der dienstlich bedingten Abwesenheit vom Wohn- bzw. Betriebsort ausschlaggebend seien. Hierzu hat das BSG entschieden, dass das Duschbad eines sich auf einer Dienstreise befindenden Versicherten während einer Arbeitspause, an die sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweise (BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 - USK 80/126). In diesem Fall war für das BSG maßgeblich, dass das Duschen nach einer Anreise am Vormittag sowie einem Referat am Nachmittag nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung, sondern der Erfrischung im Hinblick auf die ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendveranstaltung zu dienen bestimmt gewesen sei. Andererseits hat das BSG die Annahme eines wesentlichen Zusammenhangs zwischen einem Saunabesuch am Ort der Dienstreise und der betrieblichen Tätigkeit verneint, weil der Saunagang der grundsätzlichen erforderlichen Reinigung und Gesundheitspflege diene und dadurch lediglich eine mittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis gegeben gewesen sei; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit falle in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (BSG SozR 3200, § 548 Nr. 95).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat die Ausflugsfahrt des S keine eigenwirtschaftliche Handlung - wie die Körperreinigung - dargestellt, um sich auf weitere betriebliche Handlungen vorzubereiten. Sie diente vielmehr ausschließlich eigenwirtschaftlichen Zwecken und dürfte vielmehr geradezu im Gegensatz zu den betrieblichen Interessen, nämlich der Durchführung eines Gesprächs mit einem Kunden am Abend, gestanden haben.
Es sind auch keine weiteren Beweise zu erheben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Kläger einen wirksamen Beweisantrag gestellt haben. Denn selbst dann, wenn für die Müdigkeit des S, die zum Einschlafen am Steuer und dem Unfall geführt hat, die Übermüdung durch den Flug von Deutschland nach Australien wesentlich mitursächlich war, begründet dies, wie oben ausgeführt, nicht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Bescheide vom 23.09.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.03.2004 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen und den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Kläger sind die Ehefrau und der (1985 geborene) Sohn des 1952 geborenen S. (im Folgenden: S), der am 06.03.2003 an den Verletzungen verstarb, die er bei einem Verkehrsunfall am 02.03.2003 erlitten hatte. S war als Projektmanager beschäftigt. Um mit einem Kunden seines Arbeitgebers Details der Auftragsabwicklung zu besprechen, flog er am Freitag, 28.02.2003 gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeitern seines Arbeitgebers, den Zeugen F. (im Folgenden: F) und W. (im Folgenden: W), von Frankfurt über Singapur nach Melbourne/Australien. Ein erstes Treffen mit den Mitarbeitern des Kunden war für Sonntag, 02.03.2003, 19:00 Uhr (Angaben der Uhrzeit sind die jeweilige Ortszeit) geplant. Die Reise sollte eine Woche dauern. Nach Angaben der Klägerin Nr. 1 (Schreiben vom 18.12.2003) verließ S am 28.02.2003 um 6:00 Uhr die Wohnung, um an seinen Arbeitsplatz zu fahren (Fahrtdauer ca. 15 Minuten). Er sei um 15.30 Uhr nochmals nach Hause gekommen, um seine Koffer abzuholen, und um 17:00 Uhr mit den Kollegen zum Flughafen Frankfurt gefahren (Fahrtdauer ca. drei Stunden). Der Abflug nach Singapur sei um 22:10 Uhr gewesen. Nach ca. zwei Stunden Aufenthalt in Singapur sei der Weiterflug nach Melbourne erfolgt.
Nach der Ankunft am 02.03.2003 um 5:30 Uhr begaben sich S und die beiden weiteren Mitarbeiter nach Übernahme eines Mietwagens am Flughafen in ein Hotel in der Innenstadt von Melbourne. Von dort brachen sie im Laufe des Vormittags mit dem Mietwagen zu einer Fahrt an die Küste zur Great Ocean Road auf. Auf der Rückfahrt in Richtung Melbourne kam das von S gelenkte Fahrzeuge gegen 17:15 Uhr von der trockenen Straße nach rechts ab, geriet in einen Graben, streifte einen Telefonmasten und überschlug sich mehrmals. An den bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb S am 06.03.2003. Die beiden Mitfahrer erlitten leichte Verletzungen. Der Bericht zur Untersuchung der Todesursache des Magistrate’s Court of Victoria vom 03.06.2003 kam zum Ergebnis, dass S allem Anschein nach wegen Übermüdung auf Grund der vorhergehenden Auto- und Flugreise am Steuer eingeschlafen sei, da das Fahrzeug vor dem Abkommen von der Straße keine Brems- oder Abnutzungsspuren hinterlassen habe, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht habe festgestellt werden können und eine durchgeführte Blutprobe keinen Alkoholkonsum des S ergeben habe.
F sagte gegenüber den australischen Behörden aus, im Flugzeug hätten alle gut geschlafen. Nach Einchecken im Hotel und einem Spaziergang in der Stadt habe man sich gegen 10:00 Uhr wieder im Hotel getroffen und darüber gesprochen, eine Fahrt zu unternehmen. Auch nach dem Flug hätten sie sich dem gewachsen gefühlt. Sie seien ins Auto gestiegen und hätten sich spontan entschlossen, über Geelong in Richtung Küste zu fahren, da sie im Hotel Prospekte über die Zwölf Apostel gesehen hätten. Sie hätten nicht gewusst, wie weit dies entfernt gewesen sei. Nach Geelong (Fahrzeit wohl bereits ca. zwei Stunden) sei der erste Halt gemacht worden. Sie seien dann weiter entlang der Great Ocean Road gefahren, hätten in einem ihm nicht mehr bekannten Ort zum Mittagessen in einem Restaurant für ca. eine Stunde Halt gemacht und anschließend die Fahrt in Richtung Zwölf Apostel ohne Unterbrechung fortgesetzt. Dort hätten sie sich ca. eine halbe Stunde aufgehalten und seien dann weiter auf der Great Ocean Road gefahren. Bei Port Campbell hätten sie beschlossen, eine Hauptstraße in Richtung Norden und dann eine der Hauptstraßen in Richtung Osten zurück nach Melbourne zu fahren. Er habe versucht, im Auto zu schlafen. Dies sei jedoch nicht gegangen, da die Straßen immer noch kurvig gewesen seien und in den Städten oft durch einen Kreisverkehr zu fahren gewesen sei.
W gab gegenüber den australischen Behörden an, er sei nach dem Mittagessen und einem Ausflug nach Lorne und Umgebung zusammen mit seinen zwei Kollegen mit dem Auto in Richtung Melbourne gefahren. Zum Unfallzeitpunkt sei er auf dem Beifahrersitz gesessen und habe einen Reiseführer gelesen. Er sei dabei von Zeit zu Zeit eingenickt. Er wisse noch, dass S ihm unmittelbar vor dem Unfall auf seine (des W) Frage, ob er noch weiterfahren könne, geantwortet habe, dass es ihm gut gehe.
F und W gaben auf Anfrage der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) gleich lautend an, zum Unfallzeitpunkt hätten sie zu ihrem Hotel in Melbourne fahren wollen, das bereits vor der Abreise in Deutschland als Treffpunkt mit einem Mitarbeiter des Kunden vereinbart gewesen sei, um gemeinsam Abendessen zu gehen und die Vorbesprechung für den Ablauf der Folgewoche zu nutzen. Nach einem Spaziergang in Melbourne, um die Umgebung des Hotels zu erkunden, seien sie von Melbourne nach Geelong gefahren, um das Ford-Werk zu sehen und um dann weiter in einem Bogen zurück nach Melbourne zu fahren. Nachdem sie in Geelong das Schild "Great Ocean Road" gesehen hätten, seien sie in diese Richtung weitergefahren und hätten einen Bogen nach Süden, dann wieder nach Norden und zurück nach Melbourne machen wollen. Sie hätten kurze Stopps eingelegt, u.a. um an einem Ort zu Mittag zu essen.
Mit Bescheiden vom 23.09.2003 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 02.03.2003 ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Klägerin Nr. 1 erhob Widerspruch, was die Beklagte zugleich auch als Widerspruch des Klägers Nr. 2 ansah. Die Widersprüche wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheide vom 17.03.2004). Wegen folgender entscheidungserheblicher Kriterien sei das Vorliegen eines inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und der unfallbringenden Fahrt abzulehnen: Auf Grund der Aussage des Zeugen F (gegenüber der Polizei in Australien), nach der alle Firmenangehörigen im Flugzeug gut geschlafen hätten und bei der Ankunft in Melbourne nicht (Hervorhebung im Original) müde gewesen wären, könne ausgeschlossen werden, dass S sowie die beiden Zeugen direkt (Hervorhebung im Original) nach dem Flug bei der Ankunft in Australien übermüdet gewesen seien. Dies sei dann wohl auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Fahrt mit dem PKW angetreten worden sei. Denn es sei nicht nachzuvollziehen, dass jemand, der übermüdet aus dem Flugzeug aussteige, ca. vier Stunden später - ohne vorher geschlafen zu haben - zur einem längeren Ausflug in einem fremden Land aufbreche. Eine betriebsbedingte Übermüdung könne daher ausgeschlossen werden. Bei der am Unfalltag auf Grund eines spontanen Entschlusses durchgeführten Fahrt auf der Great Ocean Road mit Besichtigung der Zwölf Apostel und der damit in Zusammenhang stehenden Rückfahrt habe es sich um eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die der betrieblichen Tätigkeit beim Arbeitgeber sachlich nicht zugerechnet werden könne. Dies gehe eindeutig aus der Aussage des Zeugen F gegenüber den australischen Behörden hervor, gemäß der man im Hotel Prospekte über die Zwölf Apostel gesehen gehabt habe und sich daraufhin spontan entschlossen habe, über Geelong in Richtung Küste zu fahren. Von einem Sehenwollen eines Fertigungswerks der Firma Ford, das gegebenenfalls betrieblichen Zwecken hätte dienen können, sei bei der ansonsten sehr ausführlichen Sachverhaltsschilderung im Rahmen dieser Aussage keine Rede gewesen. Selbst wenn man von einer betriebsbedingten Fahrt nach Geelong zum Ford-Werk ausginge, hätte die Rückkehr von Geelong nach Melbourne erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, sondern die Fahrt sei noch um eine entfernungsmäßig vielfach verlängerte Strecke und in einem großen Bogen zum Meer weitergeführt worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls in der Nähe von Colac sei Geelong noch nicht (wieder) erreicht gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass S bei der Ankunft in Australien wegen des langen Fluges betriebsbedingt übermüdet gewesen wäre, hätte er sich zum Unfallzeitpunkt - ca. 12 (Hervorhebung im Original) Stunden nach der Ankunft in Melbourne - auf Grund der zu diesem Zeitpunkt allein von eigenwirtschaftlichen Motiven geprägten Autofahrt vom Versicherungsschutz gelöst gehabt.
Die Kläger haben am 15.04.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (S 9 U 1081/04). S sei am Steuer offenkundig wegen des so genannten Jetlag, entstanden aus der langen Anreise über zwei Tage nach Australien, eingeschlafen. Die Verhältnisse der Geschäftsreise, insbesondere die zweitägige Anreise, seien mitursächlich, wenn nicht alleinursächlich für den eingetretenen Unfall geworden. Betriebliche Momente hätten die Unfallfahrt mitbestimmt. Am Anreisetag (28.02.2003) habe S keine Ruhepause gehabt.
Das SG hat F und W als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 31.01.2005 (Blatt 21/25 der SG-Akte) verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2005 abgewiesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass S betriebsbedingt übermüdet gewesen sei. Mangels anderer Ursachen habe ein kurzzeitiges Einschlafen auch wahrscheinlich zum Abkommen von der Straße geführt. Jedoch habe sich die betriebsbedingte Übermüdung auf eine Autofahrt bezogen, die keinen betrieblichen Zusammenhang aufgewiesen habe, sondern allein von eigenwirtschaftlichen Motiven getragen gewesen sei.
Die hiergegen eingelegte Berufung (L 1 U 1133/05) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.02.2006 abgewiesen mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Unfalls am 02.03.2003 gegen 17.15 Uhr habe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Denn S. habe zu diesem Zeitpunkt keine versicherte Tätigkeit, sondern eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit verrichtet. Die Fahrt von Melbourne zur Great Ocean Road und zurück habe ausschließlich touristischen Zwecken gedient. Mit dieser Fahrt habe S - und auch die beiden Zeugen - keine auf dem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergebe auch sich nicht daraus, dass die zum Unfall führende Übermüdung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und damit rechtlich wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen sei.
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 05.02.2008 zurückgewiesen (B 2 U 95/06 B). Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Feststellungen des LSG habe die Ausflugsfahrt am Unfalltag ausschließlich touristischen Zwecken gedient ohne Bezug zu der betrieblichen Tätigkeit. Die gesamte Fahrt habe deshalb von vornherein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Hieran ändere nichts, dass sich der Verstorbene und seine Arbeitskollegen im Rahmen einer Geschäftsreise in Australien aufgehalten hätten. Sei aber im Unfallzeitpunkt schon gar keine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden, so komme es auf die Ursachen der zum Unfall führenden Übermüdung nicht an.
Am 23.03.2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Rücknahme der Bescheide und Erteilung eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X. Mit Bescheiden vom 09.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 05.03.2009 zurück.
Gegen die am 06.03.2009 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 09.04.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, zu dem Unfall des S sei es infolge der Übermüdung gekommen. Diese sei durch den beruflich bedingten ca. zwanzigstündigen Flug verursacht gewesen. Die Auffassung des BSG, dass nur eine Übermüdung während einer beruflichen Tätigkeit unfallversichert sei, sei unzutreffend. Die geschäftsbedingte Übermüdung könne sich auch bei einer privaten Tätigkeit noch auswirken mit der Folge, dass auch hier ein versicherter Arbeitsunfall vorliege.
Mit Urteil vom 22.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall des S habe sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet. Denn Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetze, begründeten keinen Versicherungsschutz. Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs sei weiter, dass es sich um eine Gefahrenquelle handle, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre, wenn also der Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, mithin kein innerer Zusammenhang der zum Unfall führenden Autofahrt mit dem Beschäftigungsverhältnis bzw. der Geschäftsreise gegeben. Bei der freiwilligen Unternehmung habe sich S aus eigenwirtschaftlichen Gründen einer Gefährdung ausgesetzt. Da die ausschließlich zu touristischen Zwecken unternommene Fahrt am Unfalltag keinerlei Bezug zur betrieblichen Tätigkeit aufgewiesen habe, stehe diese in ihrer Gesamtheit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es komme deshalb nicht darauf an, aus welchen Gründen es zu dem Unfall des S gekommen sei.
Gegen das am 30.03.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.04.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, das SG habe zu Unrecht folgenden Satz aufgestellt:
"Es kommt mangels inneren Zusammenhangs der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt mit der versicherten Tätigkeit nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen es bei dieser privaten Fahrt zu dem Unfall gekommen ist."
Das SG habe die Kausalitätsnorm in der gesetzlichen Unfallversicherung verkannt. Ausreichend für den Versicherungsschutz sei eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung. Es komme nicht darauf an, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Unfalls einen versicherten Weg zurückgelegt habe. Maßgeblich sei vielmehr allein, ob die betriebsbedingte bzw. Geschäftsreise bedingte Übermüdung wesentlich für den Unfall gewesen sei. Das BSG habe bereits im Urteil vom 11.12.1963 (5 RKn 31/60; NJW 1964, 2222) darauf hingewiesen, dass selbst eine verhältnismäßig niedrig zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein könne. Die vorliegende Konstellation sei mit Fällen zu vergleichen, in denen ein Versicherter Arbeitnehmer auf einem privaten Weg aus Gründen angegriffen wird, die mit seiner Betriebsarbeit zusammenhingen. Dies werde deutlich im Falle des Sparkassenangestellten, der am Wochenende überfallen werde, damit sich der Täter in den Besitz des Sparkassenschlüssels versetze. Woher der "Angriff" komme, ob von außen oder durch eine betriebliche Übermüdung, mache in der Sache keinen Unterschied, weil eine wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 09. Oktober 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 23. September 2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2004 zurückzunehmen und ihnen Hinterbliebenenleistungen wegen des Unfallereignisses vom 02. März 2003 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen, hilfsweise Beweis zu erheben zum Nachweis der Tatsache, dass die Geschäftsreise nach Australien des S wesentliche Mitursache des Unfalls war durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt vor, der streitgegenständliche Unfall sei nicht mit einem betriebsbedingten Überfall auf einen privaten Weg gleichzustellen. Denn während vorliegend die Ursächlichkeit für den Unfall allein im privaten Bereich anzusiedeln sei - Antritt einer mehrstündigen privaten Ausflugsfahrt trotz ggf. betriebsbedingter Übermüdung - und somit die Handlungstendenz des Verunfallten zum Unfallzeitpunkt allein eigenwirtschaftlich bedingt gewesen sei, spiele die Handlungstendenz eines Überfallenen während eines betriebsbedingten Überfalls keine Rolle, da der Überfallene durch seine Handlungstendenz keinerlei Einfluss auf das Geschehen habe.
Der Senat hat die Beteiligten über den 19.07.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.09.2011 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich im Hinblick auf den Umstand, dass bereits im Verfahren L 1 U 1133/05, in welchem die gleichen Rechts- und Tatsachenfragen zu würdigen waren, eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und zudem bereits das BSG im Beschluss vom 05.02.2008 mit den maßgeblichen Fragen befasst war.
Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Aufhebung der Überprüfungsbescheide und Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Klage zurecht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VII, weil der Tod des S nicht infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Kraft Gesetzes sind versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R - m.w.N.).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit - Lenken eines Fahrzeugs auf einer touristischen Fahrt - war nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Zwar können auch dann die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vorliegen, wenn der Versicherte - unabhängig von der zur Zeit des Ereignisses ausgeübten Verrichtung - einer spezifischen, durch eine versicherte Tätigkeit verursachte und ihr zuzurechnenden Gefahr erliegt.
Dies gilt zum einen in den Fällen der sogenannten besonderen Betriebsgefahr, wenn z.B. der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz verbleibt, dort frühstückt und durch die Explosion eines Kessels geschädigt wird. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen (BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - in juris).
Darüber hinaus können solche spezifischen Gefahren, die unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrundeliegenden Handlungstendenzen des Verletzten der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen sind, auch Überfälle oder eine Racheakt aufgrund einer früheren versicherten Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - in juris). Hierbei ist keine bestimmte Handlungstendenz des Verunfallten erforderlich. Das BSG hat hierzu ausgeführt, auch wenn der zuhause wegen der Geschäftsgelder überfallene Versicherte gar keinen Willen entwickeln und keine Handlungstendenz entfalten könne, weil er von dem Räuber sofort niedergeschlagen werde, damit dieser in Ruhe die Geschäftsgelder rauben könne, sei ein Arbeitsunfall zu bejahen. Denn die Gewalt, die den Überfallenen treffe, sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist gerade umgekehrt gelagert. Denn die Müdigkeit, die zum Einschlafen am Steuer geführt hat, war keine von außen kommende plötzliche Gewalt. Eine Übermüdung ist einem Angriff von außen nicht gleichzustellen. So hat das BSG entschieden (Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R - in juris), dass während einer Dienstreise beim Nehmen eines Duschbades im Hotels nach dem Ende der Arbeitsschicht auf einer Baustelle kein Unfallversicherungsschutz besteht. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe stehe in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt habe. Hingegen seien überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zuhause vorgenommen würden. Dies finde seine Begründung darin, dass das körperliche Wohlbefinden nicht deshalb herbeigeführt werde, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens sei und dadurch beabsichtige, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen bestehe. Eine derartige Unterscheidung zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden körperlichen Reinigung und einer solchen in der privaten Sphäre sei grundsätzlich auch auf die besondere Situation einer Dienstreise übertragbar, so dass ebenfalls danach zu differenzieren sei, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse finde und damit unversichert sei, oder ob wesentliche betriebliche Interessen für die Vornahme der Körperreinigung während der dienstlich bedingten Abwesenheit vom Wohn- bzw. Betriebsort ausschlaggebend seien. Hierzu hat das BSG entschieden, dass das Duschbad eines sich auf einer Dienstreise befindenden Versicherten während einer Arbeitspause, an die sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweise (BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 - USK 80/126). In diesem Fall war für das BSG maßgeblich, dass das Duschen nach einer Anreise am Vormittag sowie einem Referat am Nachmittag nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung, sondern der Erfrischung im Hinblick auf die ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendveranstaltung zu dienen bestimmt gewesen sei. Andererseits hat das BSG die Annahme eines wesentlichen Zusammenhangs zwischen einem Saunabesuch am Ort der Dienstreise und der betrieblichen Tätigkeit verneint, weil der Saunagang der grundsätzlichen erforderlichen Reinigung und Gesundheitspflege diene und dadurch lediglich eine mittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis gegeben gewesen sei; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit falle in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (BSG SozR 3200, § 548 Nr. 95).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat die Ausflugsfahrt des S keine eigenwirtschaftliche Handlung - wie die Körperreinigung - dargestellt, um sich auf weitere betriebliche Handlungen vorzubereiten. Sie diente vielmehr ausschließlich eigenwirtschaftlichen Zwecken und dürfte vielmehr geradezu im Gegensatz zu den betrieblichen Interessen, nämlich der Durchführung eines Gesprächs mit einem Kunden am Abend, gestanden haben.
Es sind auch keine weiteren Beweise zu erheben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Kläger einen wirksamen Beweisantrag gestellt haben. Denn selbst dann, wenn für die Müdigkeit des S, die zum Einschlafen am Steuer und dem Unfall geführt hat, die Übermüdung durch den Flug von Deutschland nach Australien wesentlich mitursächlich war, begründet dies, wie oben ausgeführt, nicht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
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