Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 3092/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5349/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Oktober 2009 wird als unzulässig verwerfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 11. April bis 31. August 2007 sowie höhere derartige Leistungen im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2007.
Die 1939 geborene, verwitwete Klägerin, Mutter von sechs Kindern, bezog in der fraglichen Zeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente (bis Juni 2007 monatlich 196,79 Euro, ab Juli 2007 197,83 Euro) sowie eine Witwenrente (bis Juni 2007 monatlich 421,71 Euro, ab Juli 2007 423,97 Euro) und außerdem aus der betrieblichen Altersversorgung eine monatliche Betriebsrente von 50,35 Euro. Darüber hinaus erzielte sie aus einer Aushilfstätigkeit einen Arbeitsverdienst von monatlich 400,00 Euro (brutto/netto), welcher jeweils im nachfolgenden Monat zur Auszahlung gelangte; aufgrund im Juli 2007 eingetretener Arbeitsunfähigkeit war seitens des Arbeitgebers Entgeltfortzahlung noch bis 27. August 2007 zu erbringen, welche im September 2007 überwiesen wurde (Überweisungsbetrag 342,85 Euro). Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke "Opel Astra" (Erstzulassung Juli 1997, amtl. Kennzeichen ...KN ...). Die Klägerin bewohnt in Radolfzell seit 1982 eine genossenschaftliche Erdgeschosswohnung (fünf Räume einschl. Küche; Wohnfläche 91,08 m²), für die sie - ohne Garage (monatliche Mietkosten insoweit 28, 12 Euro) - im vorbezeichneten Zeitraum monatlich insgesamt 499,10 Euro aufzubringen hatte (Nutzungsgebühr 307,10 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 102,50 Euro, Heizkostenvorauszahlung 89,50 Euro). Darüber hinaus hatte die Klägerin Beiträge zu einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einer Hausratversicherung, einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, einer privaten Haftpflichtversicherung sowie einer Sterbegeldversicherung (Bestattungsvertrag) aufzuwenden. Letztgenannten Versicherungsvertrag (Versicherungsbeginn 1. November 2006, Garantiekapital bei Tod 5.000,00 Euro) hatte sie bei der Allianz Lebensversicherungs-AG am 18. Oktober 2006 abgeschlossen; er enthielt die Klausel, dass die vereinbarte Leistung in den ersten drei Versicherungsjahren nur dann fällig werde, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls sterbe.
Am 11. April 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; hierzu legte sie u.a. eine ärztliche Verordnung ihrer Hausärzte vom 29. März 2007 über die von dort wegen einer Hyperlipidämie und eines Diabetes mellitus Typ IIb befürwortete Einhaltung einer lipidsenkenden und Diabeteskost, die Bewertung ihres Kraftfahrzeugs durch ein Autohaus nach einem Händlereinkaufswert von 1.425,00 Euro per 3. April 2007 sowie eines Bestätigung des A ...-Versicherungsvertreters über die Beitragsverpflichtungen aus den oben genannten fünf Versicherungsverträgen (Stand 16. Mai 2007: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung monatlich 33,07 Euro, Hausratversicherung monatlich 11,99 Euro, Verkehrsrechtsschutzversicherung monatlich 6,58 Euro, Privathaftpflichtversicherung jährlich 90,02 Euro, Sterbegeldversicherung monatlich 31,76 Euro). Der Beklagte errechnete darauf unter Ansatz eines Regelsatzes von 345,00 Euro, eines Mehrbedarfszuschlags von 35,79 Euro, der Kosten der Unterkunft und Heizung (499,10 Euro abzüglich eines Energieanteils von 6,53 Euro) einen Bedarf von 873,36 Euro und stellte dem ein einzusetzendes Einkommen von 942,54 Euro gegenüber, das sich aus einem zugrunde gelegten Renten- und Erwerbseinkommen von 1.069,50 Euro, dieses wiederum bereinigt um einen Freibetrag für Erwerbstätige (120,00 Euro) sowie auf den Monat umgerechnete Beiträge zur Haftpflichtversicherung (6,96 Euro) ergab. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 lehnte der Beklagte darauf den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab, weil das Einkommen der Klägerin ihren Bedarf um 69,18 Euro übersteige.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Hausratversicherung und die Sterbegeldversicherung seien bei der Bereinigung des Einkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie machte des Weiteren geltend, dass sie jedenfalls ab dem 27. August 2007 wegen Wegfalls ihres Erwerbseinkommens Anspruch auf Leistungen habe. Mit einem sog. "Abhilfebescheid" vom 7. September 2007 bewilligte der Beklagte darauf der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 30. September 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 159,62 Euro; der Bedarfsberechnung legte er nunmehr einen Regelsatz von 347,00 Euro (abzügl. Warmwasseranteil 6,53 Euro), Mietkosten von 347,50 Euro (angemessene Kaltmiete 245,00 Euro, Nebenkosten 102,50 Euro), Heizkosten (89,50 Euro), Mehrbedarf (35,79 Euro), insgesamt also 813,26 Euro, zugrunde und setzte hiervon ein Gesamteinkommen von 653,64 Euro (Altersrente 197,83 Euro, Witwenrente 423,97 Euro, Betriebsrente 50,35 Euro, abzügl. Hausratversicherung 11,55 Euro und Haftpflichtversicherung 6,96 Euro) ab. Nachdem die Klägerin am 24. September 2007 mitgeteilt hatte, das sie am besagten Tag die Arbeit wieder aufgenommen habe, das Arbeitsentgelt jedoch erst im November 2007 ausbezahlt erhalte, und deshalb um "darlehensweise" Gewährung der Grundsicherungsleistung in Höhe von 159,62 Euro für den Monat Oktober bat, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2007 Leistungen in Höhe von 159,62 Euro auch für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies der Beklagte, der für streitgegenständlich nur den Zeitraum ab Antragstellung bis 31. August 2007 hielt, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Mai 2007 zurück. Zu Begründung führte er aus, selbst unter Berücksichtigung der Hausratversicherung ergäbe sich immer noch ein übersteigendes Einkommen von 57,53 Euro; die Sterbegeldversicherung könne dagegen vom Einkommen nicht in Abzug gebracht werden.
Am 12. November 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) - ohne Begründung - mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 aufzuheben. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2008 hat sie außerdem mitteilen lassen, dass sich die Klage auch gegen den "Ausgangsbescheid" richte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Oktober 2009 hat die Klägerin sodann beantragt, unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide den Beklagten zu verurteilen, ihr bis 30. September 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Abzug der Beiträge zur Bestattungsvorsorgeversicherung von ihrem anzurechnenden Einkommen zu gewähren. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 hat das SG, das als streitbefangen den Bescheid vom 7. Mai 2007 in der Gestalt des "Teilabhilfebescheids" vom 7. September 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2007 erachtet hat, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei, unabhängig davon, ob die Sterbegeldversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sei, im Zeitraum bis 31. Juli 2007 nicht hilfebedürftig gewesen. Allein für die Streitmonate August und September 2007 sei deshalb von Relevanz, ob die Sterbegeldversicherung vom Einkommen abzusetzen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weil jedenfalls in den ersten drei Versicherungsjahren, in denen die vereinbarte Leistung lediglich bei Unfalltod gewährt werde, der Versicherungsbeitrag nicht als angemessen angesehen werden könne. Das Urteil hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass es mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16. November 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Klägerin hat vorgebracht, sie leide unter verschiedenen Grunderkrankungen, u.a. an Diabetes mellitus. Aufgrund dieser Grunderkrankungen hätte sie mit einer Ablehnung des Vertragsschlusses oder aber einer erheblichen Erhöhung der Prämienbeiträge rechnen müssen, sodass sie sich zur Vereinbarung des eingeschränkten Versicherungsschutzes für die ersten drei Jahre entschlossen habe. Unter Darlegungen im Einzelnen hat sie weiter ausgeführt, dass die Sterbegeldversicherung angemessen sei. Im Übrigen sei sie der Meinung, dass ihre Diabetes-Erkrankung zu einem Mehrbedarf führe, der auch den Leistungsträger zu einer "Mehrleistung" verpflichte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2010 hat die Klägerin noch mitteilen lassen, dass sie Leistungen für den Zeitraum vom 11. April 2007 bis 30. September 2007 geltend mache.
Die Klägerin beantragt (vgl. Schriftsatz vom 16. November 2009),
"das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19.10.2009, zugestellt am 12.11.2009, wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide der Klägerin bis 30.09.2007 Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Abzug der Beiträge zur Bestattungskostenvorsorgeversicherung von ihrem Einkommen zu gewähren."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein sozialhilferechtlicher Bedarf sei bei der Klägerin, abgesehen von der vom SG zu Recht bestätigten Nichtanrechenbarkeit der Sterbegeldversicherung bei Ermittlung des Einkommens, auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin habe bis einschließlich Juli 2007 einen Lohn in Höhe von 400,00 Euro erhalten, der am 8. August 2007 ausgezahlt worden sei; nach der Zuflusstheorie sei dieser Lohn als Einkommen im Monat August anzurechnen, sodass, wie in den Monaten zuvor, ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht bestanden habe. Darüber hinaus sei das "Krankengeld" für den Monat August 2007 im September 2007 bezogen worden und wäre deshalb auch in diesem Monat anzurechnen gewesen. Ohnehin habe er bei der Bedarfsberechnung einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Ansatz gebracht, der aber - entgegen "antiquierter" Ansicht - unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr anfalle.
Auf die Verfügungen vom 5. August und 5. Oktober 2010 sowie 18. Januar 2011, in denen die Klägerin auf die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung hingewiesen worden ist, hat sie - trotz Fristsetzung und nachfolgenden Erinnerungen - nicht reagiert. Ebenso wenig hat die Klägerin auf die ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. März 2011 zugestellte richterliche Verfügung vom 16. März 2011 geantwortet, in der sie auf die Absicht der Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen worden ist.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG, die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 5349/09) sowie die weitere Senatsakte (L 7 SO 5880/10 B) verwiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Oktober 2009 die Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Der Schriftsatz des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. November 2009 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist der oben bezeichnete Schriftsatz vom 16. November 2009 als Berufung zu werten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im vorbezeichneten Schreiben sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die Klägerin einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen. Die Klägerin hat auch in der Folgezeit nie zum Ausdruck gebracht, dass sie ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 5. August und 5. Oktober 2010 sowie 18. Januar 2011 hat sie nicht reagiert, obwohl sie dort auf die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung hingewiesen worden ist. Unter all diesen Umständen kann das von der rechtskundig vertretenen Klägerin eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist und auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Um derartige Zahlungsansprüche, und zwar bis 30. September 2007, ist es der Klägerin erstinstanzlich gegangen, wobei das SG als sinngemäß angefochten die Bescheide vom 7. Mai und 7. September 2007 sowie außerdem den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 erachtet hat. Beschwert durch das Urteil des SG vom 19. Oktober 2007 sieht sich die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich nur für den Zeitraum vom 11. April bis 30. September 2007. Damit kommt die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG von vornherein nicht zum Tragen. Der Geldbetrag, um den mit dieser Berufung gestritten wird, erreicht ferner die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Selbst wenn bei der Bedarfsberechnung der Monat April 2007 als voller Monat berücksichtigt würde, darüber hinaus in jedem Monat ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung von monatlich 35,79 Euro, außerdem der monatliche Regelsatz ab 1. Juli 2007 mit 347,00 Euro sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der von der Klägerin tatsächlich aufzuwendenden Monatsbeträge (499,10 Euro) angesetzt würden und von den Heizkosten bis Juni 2007 eine Warmwasserpauschale von lediglich 6,22 Euro sowie ab Juli 2007 von 6,26 Euro in Abzug gebracht würde (vgl. hierzu BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5), wäre die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten. Denn bei einem (unterstellten) monatlichen Bedarf von 873,67 Euro (April bis Juni 2007 = insgesamt 2.621,01 Euro), von 875,63 Euro (Juli bis September 2007 = insgesamt 2.626,89 Euro) sowie einem Renten- und Erwerbseinkommen der Klägerin von 1.068,85 Euro (April bis Juni 2007 = insgesamt 3.206,55), von 1.072,15 Euro (Juli und August 2007 = insgesamt 2.144,30 Euro) sowie von 1.015,00 Euro (September 2007), das noch um den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (6 x 120,00 Euro = insgesamt 720,00 Euro) zu bereinigen wäre, errechnete sich unter zusätzlichem Ansatz der Hausratversicherung (monatlich 11,99 Euro x 6 = 71,94 Euro), der Privathaftpflichtversicherung (7,50 Euro (= umgerechnet auf den Monat 90,02:12) x 6 = 45,00 Euro) und der Sterbegeldversicherung (monatlich 31,76 Euro x 6 = 190,56 Euro) immer noch ein Minusbetrag von 90,45 Euro (5.247,90 Euro (= 2.621,01 + 2.626,89)./. 5.338,35 Euro (=3.206,55 + 2.144,30 + 1.015,00 - 720,00 - 71,94 - 45,00 - 190,56)). Selbst wenn - was an sich nicht möglich ist - zur Berechnung des Beschwerdewerts sämtliche monatlichen Beitragsverpflichtungen der Klägerin aus privaten Versicherungsverträgen (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 33,07 Euro, Verkehrsrechtsschutzversicherung 6,58 Euro; vgl. dazu BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4; BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1) vom Einkommen abgesetzt sowie darüber hinaus auch die monatlichen Aufwendungen für die von ihr angemietete Garage als Bedarf berücksichtigt würden (vgl. hierzu BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), ergäbe sich ein Beschwerdewert von lediglich 316,17 Euro. Außer Acht gelassen ist bei der vorstehenden Berechnung im Übrigen, dass die Klägerin für den Monat September 2007 sinngemäß nur um 31,76 Euro höhere Leistungen der Grundsicherung begehrt hatte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet mithin die Wertgrenze von 750,00 Euro unter keinem denkbaren Umstand.
Die Berufung der Klägerin bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indessen im Urteil des SG vom 19. Oktober 2009 nicht zugelassen worden. Zwar ist in der dortigen Rechtsmittelbelehrung angegeben, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne; dies jedoch genügt zur Zulassung der Berufung nicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 17 (Rdnr. 12)). Da eine Umdeutung der Berufung der Klägerin in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris; Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung der Klägerin unzulässig; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung ihres Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 11. April bis 31. August 2007 sowie höhere derartige Leistungen im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2007.
Die 1939 geborene, verwitwete Klägerin, Mutter von sechs Kindern, bezog in der fraglichen Zeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente (bis Juni 2007 monatlich 196,79 Euro, ab Juli 2007 197,83 Euro) sowie eine Witwenrente (bis Juni 2007 monatlich 421,71 Euro, ab Juli 2007 423,97 Euro) und außerdem aus der betrieblichen Altersversorgung eine monatliche Betriebsrente von 50,35 Euro. Darüber hinaus erzielte sie aus einer Aushilfstätigkeit einen Arbeitsverdienst von monatlich 400,00 Euro (brutto/netto), welcher jeweils im nachfolgenden Monat zur Auszahlung gelangte; aufgrund im Juli 2007 eingetretener Arbeitsunfähigkeit war seitens des Arbeitgebers Entgeltfortzahlung noch bis 27. August 2007 zu erbringen, welche im September 2007 überwiesen wurde (Überweisungsbetrag 342,85 Euro). Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke "Opel Astra" (Erstzulassung Juli 1997, amtl. Kennzeichen ...KN ...). Die Klägerin bewohnt in Radolfzell seit 1982 eine genossenschaftliche Erdgeschosswohnung (fünf Räume einschl. Küche; Wohnfläche 91,08 m²), für die sie - ohne Garage (monatliche Mietkosten insoweit 28, 12 Euro) - im vorbezeichneten Zeitraum monatlich insgesamt 499,10 Euro aufzubringen hatte (Nutzungsgebühr 307,10 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 102,50 Euro, Heizkostenvorauszahlung 89,50 Euro). Darüber hinaus hatte die Klägerin Beiträge zu einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einer Hausratversicherung, einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, einer privaten Haftpflichtversicherung sowie einer Sterbegeldversicherung (Bestattungsvertrag) aufzuwenden. Letztgenannten Versicherungsvertrag (Versicherungsbeginn 1. November 2006, Garantiekapital bei Tod 5.000,00 Euro) hatte sie bei der Allianz Lebensversicherungs-AG am 18. Oktober 2006 abgeschlossen; er enthielt die Klausel, dass die vereinbarte Leistung in den ersten drei Versicherungsjahren nur dann fällig werde, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls sterbe.
Am 11. April 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; hierzu legte sie u.a. eine ärztliche Verordnung ihrer Hausärzte vom 29. März 2007 über die von dort wegen einer Hyperlipidämie und eines Diabetes mellitus Typ IIb befürwortete Einhaltung einer lipidsenkenden und Diabeteskost, die Bewertung ihres Kraftfahrzeugs durch ein Autohaus nach einem Händlereinkaufswert von 1.425,00 Euro per 3. April 2007 sowie eines Bestätigung des A ...-Versicherungsvertreters über die Beitragsverpflichtungen aus den oben genannten fünf Versicherungsverträgen (Stand 16. Mai 2007: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung monatlich 33,07 Euro, Hausratversicherung monatlich 11,99 Euro, Verkehrsrechtsschutzversicherung monatlich 6,58 Euro, Privathaftpflichtversicherung jährlich 90,02 Euro, Sterbegeldversicherung monatlich 31,76 Euro). Der Beklagte errechnete darauf unter Ansatz eines Regelsatzes von 345,00 Euro, eines Mehrbedarfszuschlags von 35,79 Euro, der Kosten der Unterkunft und Heizung (499,10 Euro abzüglich eines Energieanteils von 6,53 Euro) einen Bedarf von 873,36 Euro und stellte dem ein einzusetzendes Einkommen von 942,54 Euro gegenüber, das sich aus einem zugrunde gelegten Renten- und Erwerbseinkommen von 1.069,50 Euro, dieses wiederum bereinigt um einen Freibetrag für Erwerbstätige (120,00 Euro) sowie auf den Monat umgerechnete Beiträge zur Haftpflichtversicherung (6,96 Euro) ergab. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 lehnte der Beklagte darauf den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab, weil das Einkommen der Klägerin ihren Bedarf um 69,18 Euro übersteige.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Hausratversicherung und die Sterbegeldversicherung seien bei der Bereinigung des Einkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie machte des Weiteren geltend, dass sie jedenfalls ab dem 27. August 2007 wegen Wegfalls ihres Erwerbseinkommens Anspruch auf Leistungen habe. Mit einem sog. "Abhilfebescheid" vom 7. September 2007 bewilligte der Beklagte darauf der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 30. September 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 159,62 Euro; der Bedarfsberechnung legte er nunmehr einen Regelsatz von 347,00 Euro (abzügl. Warmwasseranteil 6,53 Euro), Mietkosten von 347,50 Euro (angemessene Kaltmiete 245,00 Euro, Nebenkosten 102,50 Euro), Heizkosten (89,50 Euro), Mehrbedarf (35,79 Euro), insgesamt also 813,26 Euro, zugrunde und setzte hiervon ein Gesamteinkommen von 653,64 Euro (Altersrente 197,83 Euro, Witwenrente 423,97 Euro, Betriebsrente 50,35 Euro, abzügl. Hausratversicherung 11,55 Euro und Haftpflichtversicherung 6,96 Euro) ab. Nachdem die Klägerin am 24. September 2007 mitgeteilt hatte, das sie am besagten Tag die Arbeit wieder aufgenommen habe, das Arbeitsentgelt jedoch erst im November 2007 ausbezahlt erhalte, und deshalb um "darlehensweise" Gewährung der Grundsicherungsleistung in Höhe von 159,62 Euro für den Monat Oktober bat, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2007 Leistungen in Höhe von 159,62 Euro auch für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies der Beklagte, der für streitgegenständlich nur den Zeitraum ab Antragstellung bis 31. August 2007 hielt, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Mai 2007 zurück. Zu Begründung führte er aus, selbst unter Berücksichtigung der Hausratversicherung ergäbe sich immer noch ein übersteigendes Einkommen von 57,53 Euro; die Sterbegeldversicherung könne dagegen vom Einkommen nicht in Abzug gebracht werden.
Am 12. November 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) - ohne Begründung - mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 aufzuheben. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2008 hat sie außerdem mitteilen lassen, dass sich die Klage auch gegen den "Ausgangsbescheid" richte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Oktober 2009 hat die Klägerin sodann beantragt, unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide den Beklagten zu verurteilen, ihr bis 30. September 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Abzug der Beiträge zur Bestattungsvorsorgeversicherung von ihrem anzurechnenden Einkommen zu gewähren. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 hat das SG, das als streitbefangen den Bescheid vom 7. Mai 2007 in der Gestalt des "Teilabhilfebescheids" vom 7. September 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2007 erachtet hat, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei, unabhängig davon, ob die Sterbegeldversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sei, im Zeitraum bis 31. Juli 2007 nicht hilfebedürftig gewesen. Allein für die Streitmonate August und September 2007 sei deshalb von Relevanz, ob die Sterbegeldversicherung vom Einkommen abzusetzen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weil jedenfalls in den ersten drei Versicherungsjahren, in denen die vereinbarte Leistung lediglich bei Unfalltod gewährt werde, der Versicherungsbeitrag nicht als angemessen angesehen werden könne. Das Urteil hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass es mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16. November 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Klägerin hat vorgebracht, sie leide unter verschiedenen Grunderkrankungen, u.a. an Diabetes mellitus. Aufgrund dieser Grunderkrankungen hätte sie mit einer Ablehnung des Vertragsschlusses oder aber einer erheblichen Erhöhung der Prämienbeiträge rechnen müssen, sodass sie sich zur Vereinbarung des eingeschränkten Versicherungsschutzes für die ersten drei Jahre entschlossen habe. Unter Darlegungen im Einzelnen hat sie weiter ausgeführt, dass die Sterbegeldversicherung angemessen sei. Im Übrigen sei sie der Meinung, dass ihre Diabetes-Erkrankung zu einem Mehrbedarf führe, der auch den Leistungsträger zu einer "Mehrleistung" verpflichte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2010 hat die Klägerin noch mitteilen lassen, dass sie Leistungen für den Zeitraum vom 11. April 2007 bis 30. September 2007 geltend mache.
Die Klägerin beantragt (vgl. Schriftsatz vom 16. November 2009),
"das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19.10.2009, zugestellt am 12.11.2009, wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide der Klägerin bis 30.09.2007 Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Abzug der Beiträge zur Bestattungskostenvorsorgeversicherung von ihrem Einkommen zu gewähren."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein sozialhilferechtlicher Bedarf sei bei der Klägerin, abgesehen von der vom SG zu Recht bestätigten Nichtanrechenbarkeit der Sterbegeldversicherung bei Ermittlung des Einkommens, auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin habe bis einschließlich Juli 2007 einen Lohn in Höhe von 400,00 Euro erhalten, der am 8. August 2007 ausgezahlt worden sei; nach der Zuflusstheorie sei dieser Lohn als Einkommen im Monat August anzurechnen, sodass, wie in den Monaten zuvor, ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht bestanden habe. Darüber hinaus sei das "Krankengeld" für den Monat August 2007 im September 2007 bezogen worden und wäre deshalb auch in diesem Monat anzurechnen gewesen. Ohnehin habe er bei der Bedarfsberechnung einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Ansatz gebracht, der aber - entgegen "antiquierter" Ansicht - unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr anfalle.
Auf die Verfügungen vom 5. August und 5. Oktober 2010 sowie 18. Januar 2011, in denen die Klägerin auf die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung hingewiesen worden ist, hat sie - trotz Fristsetzung und nachfolgenden Erinnerungen - nicht reagiert. Ebenso wenig hat die Klägerin auf die ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. März 2011 zugestellte richterliche Verfügung vom 16. März 2011 geantwortet, in der sie auf die Absicht der Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen worden ist.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG, die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 5349/09) sowie die weitere Senatsakte (L 7 SO 5880/10 B) verwiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Oktober 2009 die Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Der Schriftsatz des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. November 2009 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist der oben bezeichnete Schriftsatz vom 16. November 2009 als Berufung zu werten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im vorbezeichneten Schreiben sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die Klägerin einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen. Die Klägerin hat auch in der Folgezeit nie zum Ausdruck gebracht, dass sie ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 5. August und 5. Oktober 2010 sowie 18. Januar 2011 hat sie nicht reagiert, obwohl sie dort auf die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung hingewiesen worden ist. Unter all diesen Umständen kann das von der rechtskundig vertretenen Klägerin eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist und auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Um derartige Zahlungsansprüche, und zwar bis 30. September 2007, ist es der Klägerin erstinstanzlich gegangen, wobei das SG als sinngemäß angefochten die Bescheide vom 7. Mai und 7. September 2007 sowie außerdem den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 erachtet hat. Beschwert durch das Urteil des SG vom 19. Oktober 2007 sieht sich die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich nur für den Zeitraum vom 11. April bis 30. September 2007. Damit kommt die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG von vornherein nicht zum Tragen. Der Geldbetrag, um den mit dieser Berufung gestritten wird, erreicht ferner die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Selbst wenn bei der Bedarfsberechnung der Monat April 2007 als voller Monat berücksichtigt würde, darüber hinaus in jedem Monat ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung von monatlich 35,79 Euro, außerdem der monatliche Regelsatz ab 1. Juli 2007 mit 347,00 Euro sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der von der Klägerin tatsächlich aufzuwendenden Monatsbeträge (499,10 Euro) angesetzt würden und von den Heizkosten bis Juni 2007 eine Warmwasserpauschale von lediglich 6,22 Euro sowie ab Juli 2007 von 6,26 Euro in Abzug gebracht würde (vgl. hierzu BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5), wäre die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten. Denn bei einem (unterstellten) monatlichen Bedarf von 873,67 Euro (April bis Juni 2007 = insgesamt 2.621,01 Euro), von 875,63 Euro (Juli bis September 2007 = insgesamt 2.626,89 Euro) sowie einem Renten- und Erwerbseinkommen der Klägerin von 1.068,85 Euro (April bis Juni 2007 = insgesamt 3.206,55), von 1.072,15 Euro (Juli und August 2007 = insgesamt 2.144,30 Euro) sowie von 1.015,00 Euro (September 2007), das noch um den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (6 x 120,00 Euro = insgesamt 720,00 Euro) zu bereinigen wäre, errechnete sich unter zusätzlichem Ansatz der Hausratversicherung (monatlich 11,99 Euro x 6 = 71,94 Euro), der Privathaftpflichtversicherung (7,50 Euro (= umgerechnet auf den Monat 90,02:12) x 6 = 45,00 Euro) und der Sterbegeldversicherung (monatlich 31,76 Euro x 6 = 190,56 Euro) immer noch ein Minusbetrag von 90,45 Euro (5.247,90 Euro (= 2.621,01 + 2.626,89)./. 5.338,35 Euro (=3.206,55 + 2.144,30 + 1.015,00 - 720,00 - 71,94 - 45,00 - 190,56)). Selbst wenn - was an sich nicht möglich ist - zur Berechnung des Beschwerdewerts sämtliche monatlichen Beitragsverpflichtungen der Klägerin aus privaten Versicherungsverträgen (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 33,07 Euro, Verkehrsrechtsschutzversicherung 6,58 Euro; vgl. dazu BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4; BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1) vom Einkommen abgesetzt sowie darüber hinaus auch die monatlichen Aufwendungen für die von ihr angemietete Garage als Bedarf berücksichtigt würden (vgl. hierzu BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), ergäbe sich ein Beschwerdewert von lediglich 316,17 Euro. Außer Acht gelassen ist bei der vorstehenden Berechnung im Übrigen, dass die Klägerin für den Monat September 2007 sinngemäß nur um 31,76 Euro höhere Leistungen der Grundsicherung begehrt hatte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet mithin die Wertgrenze von 750,00 Euro unter keinem denkbaren Umstand.
Die Berufung der Klägerin bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indessen im Urteil des SG vom 19. Oktober 2009 nicht zugelassen worden. Zwar ist in der dortigen Rechtsmittelbelehrung angegeben, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne; dies jedoch genügt zur Zulassung der Berufung nicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 17 (Rdnr. 12)). Da eine Umdeutung der Berufung der Klägerin in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris; Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung der Klägerin unzulässig; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung ihres Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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