S 14 AS 190/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 190/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.168,22 Euro für den Zeitraum vom 20.12.2006 bis April 2007.

Der 41-jährige Kläger stand seit 2005 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er bewohnte zunächst seit 2002 eine Wohnung in T. Mit Bescheid vom 30.08.2006 wurden ihm vom Beklagten Leistungen für den Zeitraum September 2006 bis Februar 2007 bewilligt. Auf den Fortzahlungsantrag vom 31.01.2007, in dem er angab, es seien keine Änderungen eingetreten, wurden ihm mit Bescheid vom 12.02.2007 Leistungen für den Zeitraum März bis August 2007 bewilligt.

Im April 2007 erhielt der Beklagte durch einen Anruf der Krankenkasse des Klägers Kenntnis davon, dass der Kläger wohl gar nicht mehr in Deutschland wohne, sondern vielmehr in F/Belgien bei seinem Vater. Der Beklagte holte hierauf eine Meldebestätigung bei der Stadt T ein, aus der ersichtlich war, dass der Kläger bereits am 20.12.2006 aus der Wohnung in T ausgezogen war und seitdem unter der Adresse seines Vaters in F. gemeldet war. Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung teilte der Vater des Klägers mit, der Kläger wohne tatsächlich nicht bei ihm.

Am 03.05.2007 erließ der Beklagte sodann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in dem die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 20.12.2006 bis 30.04.2007 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 3.168,22 Euro gefordert wurde. In einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 16.05.2007 gab der Kläger an, er sei tatsächlich seit dem 20.12.2007 bei seinem Vater wohnhaft. Er sei allerdings der Meinung, ihm stünden auch dort Leistungen nach dem SGB II zu. Außerdem legte der Kläger im Rahmen dieser Vorsprache mündlich Widerspruch ein. Nachdem dieser zunächst nicht beschieden wurde wiederholte der Kläger am 20.04.2009 den Widerspruch noch einmal schriftlich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2010 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2010 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, er sei Ende 2006 aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nach F. gezogen. Dies habe er beim Beklagten aber mitgeteilt. Dort sei ihm gesagt und auch schriftlich bestätigt worden, er gelte dann als Grenzgänger und könne weiterhin Leistungen beziehen, ihm sei ein dementsprechendes Schreiben aus einem parallel gelagerten Fall ausgehändigt worden. Er habe dies im Übrigen auch gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt.

Der Kläger beantragt schriftlich,

den Bescheid vom 03.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, eine Mitteilung des Umzugs sei nicht erfolgt. Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, er gelte dann als Grenzgänger und könne weiterhin Leistungen beziehen. Erst im April habe der Beklagte durch die Krankenkasse von dem Umzug Kenntnis erlangt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. I. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 18.04.2011 verwiesen. Außerdem hat das Gericht die Akte zum Strafverfahren Amtsgericht Eschweiler Az. 36 Ds-1044 Js 625/07 – 350/07 beigezogen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer vorlagen und die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Der Beklagte kann die Erstattung des Betrages in Höhe von 3.168,22 Euro verlangen.

1.

Grundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30.08.2006 für den Zeitraum vom 20.12.2006 bis 28.02.2007 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

a.

In den tatsächlichen Verhältnissen, die dem ursprünglich rechtmäßigen Bescheid vom 30.08.2006 zugrunde lagen, ist durch den unstreitigen und durch die Ummeldung dokumentierten Umzug des Klägers von T. nach F./Belgien zum 20.12.2006 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger hatte ab diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland, sondern in Belgien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch aber nur Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne hat der Kläger aber mit dem Wohnungswechsel in Eupen begründet. Mit dem Umzug nach Belgien ist damit die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem SGB II dem Grunde nach entfallen, womit die Änderung auch wesentlich im Sinne des § 48 SGB X war.

b.

Diese wesentliche Änderung hat der Kläger trotz Pflicht zur Mitteilung dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die Pflicht, wesentliche Änderungen der leistungsgewährenden Behörde mitzuteilen folgt dabei aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Dieser Pflicht ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht nachgekommen. Sie kann nach dem Ergebnis der gesamten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Geschehensablauf sich so dargestellt hat, wie vom Kläger geschildert, dass der Kläger also den Umzug beim Beklagten mitgeteilt hat.

Dem Vortrag des Klägers, er habe der ihn betreuenden Sachbearbeiterin, der Zeugin I., den anstehenden Umzug mitgeteilt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kammer geht nach der Vernehmung der Zeugin Heinen davon aus, dass der Kläger den Umzug jedenfalls beim Beklagten nicht mitgeteilt hat. Hinweise in der Verwaltungsakte auf ein solches Gespräch, etwa einen verbis-Vermerk, finden sich nicht. Die Zeugin hat nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, dass sie dem Kläger bezüglich eines Umzugs ins Ausland mit Sicherheit nicht gesagt habe, dass er dann weiter Leistungen beziehen könne. Obwohl sich die Zeugin I. nicht mehr an alle Gespräche konkret erinnern konnte hält die Kammer dies dennoch für überzeugend, weil es sich bei der Zeugin um eine erfahrene Leistungssachbearbeiterin handelt, der bekannt war, dass Leistungen nach einem Umzug ins Ausland nicht weiter bewilligt werden können. Sie hat insofern bestätigt, dass Leistungen dann grundsätzlich direkt eingestellt werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin mit diesem sicheren Wissen dem Kläger damals keine andere Auskunft gegeben hat. Der Kläger konnte auch nicht genau angeben, wann und in welchem Rahmen dieses Gespräch stattgefunden haben soll. Insbesondere hat sich der Vortrag des Klägers, die Zeugin habe ihm damals ein Schreiben ausgehändigt, mit dem ihm bestätigt worden sei, er gelte weiter als Grenzgänger und könne Leistungen beziehen, nach Auffassung der Kammer nicht bestätigt. Denn dieses Schreiben, welches der Kläger im Termin des Strafverfahrens zur Akte gereicht haben will, findet sich weder in der beigezogenen Strafakte, noch findet sich in den Protokollen der Termine zur Hauptverhandlung vom 24.06.2008 und 14.04.2009 ein Hinweis auf ein solches Schreiben. Im zweiten Termin ist lediglich ein Schreiben der Krankenkasse übergeben worden. Auch der Kläger konnte dieses Schreiben nicht mehr vorlegen. Soweit der Kläger das im Termin vom 24.06.2008 erwähnte Schreiben vom 30.07.2007 meint, wäre dies unerheblich, da dies lange nach dem Umzug an den Beklagten gefaxt worden sein soll. Zudem hat die Zeugin sich an ein solches Schreiben nicht mehr erinnern können und ausgesagt, sie könne sich auch nicht vorstellen, so etwas schriftlich bestätigt zu haben. Auch dies hält die Kammer in Anbetracht ihrer Berufserfahrung für glaubhaft. Da der Kläger die Mitteilung des Umzugs aber mit der Aushändigung dieses Schreibens verknüpft hat kann die Kammer nicht erkennen, dass die Mitteilung erfolgt ist. Das vom Kläger erwähnte Schreiben aus dem gleich gelagerten "Parallelfall", in dem die Grenzgängereigenschaft einer anderen Person bestätigt worden ist, hält die Kammer nicht für entscheidungserheblich. Zwar spricht trotz fehlender Erwähnung im Strafverfahren manches dafür, dass es ein solches Schreiben tatsächlich gab, insbesondere da der Kläger den Namen des Adressaten noch benennen konnte. In welchem Zusammenhang dieses Schreiben dem Kläger zugekommen ist kann aber dahinstehen, da es sich jedenfalls nicht um ein Schreiben des Beklagten, sondern um ein Schreiben der Bundesagentur gehandelt hat, also nicht im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II stand. Die Zeugin konnte ausschließen, dass sie Schreiben aus Parallelverfahren zur Information weitergeleitet haben könnte. Auch konnte der Kläger dieses Schreiben nicht mehr vorlegen, so dass der zeitliche Zusammenhang nicht erkennbar ist. Unerheblich ist ebenfalls der Vortrag des Klägers, er habe sich bei der Krankenversicherung umgemeldet. Nach Auskunft der Krankenkasse im Strafverfahren wurde dort der Datensatz zum 04.01.2007 geändert und die belgische Adresse übernommen. Aus einer hiernach wahrscheinlichen Mitteilung an die Krankenkasse kann jedoch nicht auf eine ebenfalls erfolgte Mitteilung an den Beklagten geschlossen werden. Im Übrigen sah sich die Kammer nicht veranlasst, den Vater des Klägers als Zeugen zu vernehmen und die Akte der Polizei B. beizuziehen. Denn es ist weder erkennbar noch dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang der Vater Kenntnisse über die behauptete Gestattung des Umzugs erworben haben soll bzw. welche weitere Erkenntnisse der polizeilichen Akte zu entnehmen sein sollen.

Da sich somit weder in der Akte Hinweise auf eine Mitteilung finden, noch die Zeugin, mit der der Kläger über den Umzug gesprochen haben will, die Mitteilung bestätigen konnte, und da überdies der Kläger die näheren Umstände des Gesprächs nicht schildern konnte, sondern vielmehr auf ein Bestätigungsschreiben verweist, für dessen Existenz es weder im hiesigen Verfahren noch im Strafverfahren einen Anhaltspunkt gibt, sieht die Kammer den Klägervortrag nicht bestätigt und geht davon aus, dass der Kläger den Umzug beim Beklagten tatsächlich nicht mitgeteilt hat.

c.

Dieser Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer auch jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. In sämtlichen Bewilligungsbescheiden seit Antragstellung im August 2005 ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für den Leistungsanspruch erheblich ist, ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen ist. Derselbe Hinweis findet sich ebenfalls auf den Fortzahlungsanträgen in Fettdruck direkt über dem für die Unterschrift des Antragstellers vorgesehenen Feld. Der Kläger war sich zur Überzeugung der Kammer also darüber im Klaren, dass er Änderungen mitzuteilen hatte. Dabei hat die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht in der Lage war zu erkennen, dass der Umzug nach Belgien eine solche wesentliche Änderung darstellte, also mitzuteilen war. Der Kläger war hierzu ohne Weiteres in der Lage. Ob beim Kläger insoweit sogar Vorsatz vorlag, kann die Kammer dahin stehen lassen.

Die Ein-Jahresfrist für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit gemäß §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist unproblematisch eingehalten worden. Die Aufhebung für den Zeitraum vom 20.06.2006 bis 28.02.2007 ist somit rechtmäßig erfolgt.

2.

Grundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 12.02.2007 (Bewilligungszeitraum ab 01.03.2007) ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht begründet hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 der Norm zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die Entscheidung über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II steht dabei bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist zwingend, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 1 SGB III.

Nach diesen Grundsätzen ist die Aufhebung des Bewilligungsbescheids rechtmäßig erfolgt. Der Bescheid vom 12.02.2007 war von Beginn an rechtswidrig, da der Kläger im Zeitpunkt seines Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland hatte, sondern in Belgien. Seine Leistungsberechtigung war daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II entfallen, siehe oben. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruhte dabei auf Angaben, die der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig machte, so dass sein Vertrauen nicht geschützt ist. So hat der Kläger in dem am 19.01.2007 unterschriebenen und am 31.01.2007 beim Beklagten eingegangenen Fortzahlungsantrag ausdrücklich angegeben, es seien in den persönlichen Verhältnissen keine Änderungen eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lebte er aber nicht mehr, wie beim letzten Fortzahlungsantrag, in T., sondern bereits in F. Eine Änderung war damit tatsächlich eingetreten. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Kläger nicht zu der Einsicht in der Lage war, dies mitteilen zu müssen. Soweit er vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, diese Änderung sei ja durch seine Mitteilung bekannt geworden, so dass keine (weitere) Änderung eingetreten sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Sie geht davon aus, dass der Kläger den Umzug tatsächlich nicht mitgeteilt hat, siehe hierzu die Ausführungen oben.

Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide auch gemäß § 45 Abs. 4 SGB X innerhalb der Frist von einem Jahr ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zurückgenommen, so dass die Aufhebung für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.04.2001 rechtmäßig erfolgt ist.

3.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind die erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben ist. Da die Bewilligungsbescheide vom 30.08.2006 und vom 12.02.2007 zu Recht aufgehoben worden sind und die Auszahlung der Leistungen im Zeitraum vom 20.12.2006 bis 30.04.2007 zu Unrecht erfolgt ist, kann der Beklagte die Klägerin zu Recht auf die Erstattung von insgesamt 3.168,22 Euro in Anspruch nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung ist zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird.
Rechtskraft
Aus
Saved