L 10 AL 186/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 623/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 186/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Begriff der Notwendigkeit im Sinne von § 53 Abs 1 SGB III setzt eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, ob das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Die Regelung knüpft nicht an einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt an, sondern unmittelbar nur an die Aufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitslosen bzw. den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden. Die Mobilitätshilfe soll einen finanziellen Anreiz bieten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung oder eine dauerhafte Eingliederung des Arbeitslosen notwendig ist.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Umzugskostenbeihilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung in Portugal.

Im Anschluss an ihre Arbeitslosmeldung bezog die Klägerin seit dem 16.08.2007 Arbeitslosengeld (Alg). Am 16.04.2008 teilte sie im Rahmen eines Gespräches über ihre Eingliederungsbemühungen der Beklagten mit, sie habe am 08.05.2008 ein Vorstellungsgespräch in Portugal. Zu diesem Zweck genehmigte die Beklagte die Ortsabwesenheit der Klägerin für den Zeitraum vom 06.05.2008 bis 13.05.2008 mit der Maßgabe, dass sich die Klägerin am 14.05.2008 zurückzumelden und über den Ausgang des Vorstellungsgespräches zu berichten habe. In diesem Zusammenhang erhielt die Klägerin einen Flyer "Reise und Umzug". Am 15.05.2008 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, sie halte sich noch bis 20.05.2008 in Portugal auf. Für die Zeit ab dem 15.07.2008 habe sie ein Arbeitsverhältnis gefunden. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass nach deren Rückkehr aus Portugal eine persönliche Vorsprache am 21.05.2008 erforderlich sei. Nachdem die Klägerin zu diesem Termin nicht erschienen war, forderte die Beklagte die Klägerin auf, am 30.05.2008 vorzusprechen und Nachweise über die Rückkehr aus Portugal vorzulegen. Die Klägerin teilte der Beklagten an diesem Tag telefonisch mit, dass sie ab dem 01.06.2008 eine Stelle als Altenpflegerin in Portugal aufnehmen werde. Die vorerst auf geringfügiger Basis geplante Tätigkeit (unter 15 Stunden wöchentlich) werde dann ab dem 15.07.2008 in Vollzeit ausgeübt.

Die Beklagte ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Klägerin mangels persönlicher Rückmeldung nach der genehmigten Ortsabwesenheit ab dem 21.05.2008 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Mit den Bescheiden vom 12.06.2008 und 13.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 21.05.2008 auf. Auf die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 13 AL 587/08) hat das SG die Aufhebung der Alg- Bewilligung auf die Zeit ab dem 29.05.2008 beschränkt, denn erst ab diesem Tag sei die Klägerin aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes nicht mehr verfügbar gewesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung (L 10 AL 247/09) hat die Klägerin zurückgenommen.

Am 18.07.2008 übersandte die Klägerin an die Beklagte eine Speditionsrechnung vom 02.07.2008 und machte geltend, sie habe einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe gestellt. Nachdem die Beklagte feststellte, dass die Antragstellung am 16.04.2008 mündlich mit dem Vorbehalt erfolgt sei, dass die Arbeitsaufnahme in Portugal zustande komme, übersandte die Beklagte der Klägerin die Antragsunterlagen am 28.07.2008. Mit dem schriftlichen Antrag, die Umzugskosten anlässlich der Beschäftigungsaufnahme am 15.07.2008 zu übernehmen, gingen am 11.08.2008 - zusätzlich zur bereits vorgelegten Speditionsrechnung vom 02.07.2008 (3.391,50 EUR) - weitere Angebote vom 07.08.2008 (4.367,30 EUR) und 24.07.2008 (8.092,00 EUR) zweier Speditionsfirmen bei der Beklagten ein sowie ein Arbeitvertrag über die Arbeitsaufnahme der Klägerin am 15.07.2008.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.08.2008 die Bewilligung der Umzugskostenbeihilfe ab. Die Klägerin sei vor der Arbeitsaufnahme nicht arbeitslos gewesen, denn sie habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe sich bis 21.05.2008 mit Einverständnis der Beklagten in Portugal aufgehalten. In der Zeit vom 22.05.2008 bis 29.05.2008 habe sie in Deutschland die Auflösung ihrer Wohnung organisiert, und sie sei am 29.05.2008 mit dem nötigsten Haushalt wieder nach Portugal gereist. Dort habe sie am 01.06.2008 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Sie habe sich auf die Zusage der Beklagten verlassen und ihre gesamten Ersparnisse von 6.000,00 EUR investiert, um sich ein neues Arbeitsumfeld zu organisieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Ausübung ihres Ermessens vertrete sie die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Alg bis zur Arbeitsaufnahme im Ausland vorgelegen haben müssten, soweit eine Umzugsbeihilfe für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland beantragt werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, denn die Klägerin habe ab dem 21.05.2008 keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt.

Mit der hiergegen zum SG erhobenen Klage (S 13 AS 623/08) hat die Klägerin vorgetragen, die Ablehnung der Umzugskostenbeihilfe stütze sich allein darauf, dass sie ab dem 21.05.2008 keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt habe. Gegen diese Entscheidung der Beklagten habe sie ebenfalls Klage erhoben, denn eine ausdrückliche Aufforderung der Beklagten, sich am 21.05.2008 wieder persönlich zu melden, habe es nicht gegeben. Im Übrigen habe sie sich nur an die Absprachen mit der Beklagten gehalten. Ihre Ortsabwesenheit sei von der Beklagten genehmigt gewesen, wie sich aus dem Telefonvermerk der Beklagten vom 15.05.2008 ergebe. In diesem Zusammenhang habe sie auch den Abschluss des Arbeitvertrages zum 15.07.2008 mitgeteilt und dass sie in den nächsten fünf Tagen eine Wohnung und ihren Umzug organisieren werde. Sie habe ihre gesamten Ersparnisse investiert, um sich eine neue Arbeitswelt in Portugal aufzubauen.

Das SG hat mit Urteil vom 17.06.2009 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 verurteilt, der "Klägerin Umzugslastenbeihilfe zu gewähren". Nachdem die Klägerin - im Anschluss an das Urteil im Verfahren S 13 AL 578/08 - Alg bis 28.05.2008 bezogen und am 01.06.2008 eine (geringfügige) Beschäftigung in Portugal aufgenommen habe, sei sie als Berechtigte anzusehen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland eine Umzugskostenbeihilfe dem Grunde nach beanspruchen könne. Der Umzug sei notwendig gewesen um die Beschäftigung in Portugal aufnehmen zu können. Gründe, die es der Beklagten im Rahmen ihres Ermessensspielraumes erlauben würden, die beantragten Leistungen abzulehnen, seien nicht ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe lediglich pauschal festgestellt, der Umzug sei notwendig gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) gehe jedoch davon aus, dass der Begriff der Notwendigkeit eng auszulegen sei. Die Mobilitätsbeihilfe diene nicht der Eingliederung in Arbeit, sondern in erster Linie als Anreiz, überhaupt eine Beschäftigung aufzunehmen. Nicht notwendig sei daher eine Mobilitätsbeihilfe, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne die Gewährung der Hilfe erfolgen würde oder bereits erfolgt sei. Die Klägerin habe am 16.04.2008 lediglich vorsorglich - noch vor ihrer Reise nach Portugal - einen Antrag gestellt. Der Umzug sei jedoch unabhängig von einer Entscheidung über die Umzugskostenbeihilfe bereits geplant und am 02.07.2008 durchgeführt worden, so dass ein Scheitern der Beschäftigungsaufnahme ohne Bewilligung der Umzugskostenbeihilfe nicht zu erwarten war.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 17.06.2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 abzuweisen

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält dem entgegen, dass die Umzugskostenbeihilfe nicht vorsorglich beantragt worden sei, sondern es sei ihr die Bewilligung einer solchen Hilfe von der Beklagten für den Fall angeboten worden, dass sie einen Arbeitsplatz in Portugal finde. Die Hilfe sei erforderlich gewesen, um die Beschäftigung in Portugal aufnehmen zu können, denn sie selbst habe über keine finanziellen Mittel verfügt. Das Geld für den Umzug habe sie sich leihen müssen. Ihre Ersparnisse habe sie für die übrigen Aufwendungen (Fahrten und Flüge nach Portugal; Wohnungssuche und Einrichtung in Portugal; Lebensunterhalt für zwei Monate ohne Einkünfte in Portugal) verbraucht. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sie ihr Konto habe überziehen müssen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und in der Sache begründet.

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, eine Umzugskostenbeihilfe zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 erweist sich zumindest im Ergebnis als rechtmäßig, denn die Gewährung einer solchen Beihilfe war nicht notwendig, um der Klägerin die Aufnahme einer Beschäftigung in Portugal zu ermöglichen.

Dem SG ist allein darin Recht zu geben, dass ein Umzug der Klägerin notwendig war um ihre Beschäftigung aufnehmen zu können. Dies ergibt jedoch aus der Natur der Sache, dass eine Beschäftigung in Portugal regelmäßig nicht von einem Wohnsitz in Deutschland ausgeübt werden kann. Dies ist jedoch nicht relevant, denn Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (§ 53 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch idF des Gesetzes vom 23.12.2003 BGBl. I 2848 - SGB III). Es ist daher die Frage zu stellen, ob eine Hilfe notwendig war um die Mobilität herzustellen, die einer Beschäftigungsaufnahme entgegensteht, nicht jedoch - wie allein vom SG geprüft - ob die Mobilität, deren Förderung zu prüfen ist, notwendig war um eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe), § 53 Abs 2 Nr. 3 d) SGB III. Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden (§ 53 Abs 3 SGB III).

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin nicht bereits deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen war, weil die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung ab dem 15.07.2008 mehr als sechs Wochen nach dem Ende des Leistungsbezuges am 28.05.2008 gelegen hat, und die Klägerin damit nicht mehr - im engeren Sinne - als Bezieher von Alg anzusehen war, oder ob auch die Aufnahme einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland - wie von der Klägerin zum 01.06.2008 geltend gemacht - ausreicht, um einen Anspruch auf eine Umzugskostenbeihilfe dem Grunde nach zu rechtfertigen. Auch ist nicht zu prüfen, ob die von der Beklagten angestellten "Ermessenserwägungen" tragfähig wären, eine ablehnende Entscheidung hinreichend zu begründen, denn in der Sache hat die Beklagte, mit ihrem Hinweis auf den fehlenden Alg- Bezug zum Zeitpunkt des Umzuges zur Beschäftigungsaufnahme, den Antrag der Klägerin nicht im Rahmen einer Interessenabwägung abgelehnt, sondern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung verneint.

Insoweit ist der Senat nicht gehindert die Anspruchsvoraussetzungen des § 53 Abs 2
Nr. 3 d) SGB III vollständig zu prüfen und die klageabweisende Entscheidung - wie auch von der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung geltend gemacht - auf andere Überlegungen zu stützen, vorliegend auf den Umstand, dass die begehrte Umzugskostenbeihilfe bereits nicht notwendig war iSd § 53 Abs 1 SGB III.

Der Begriff der Notwendigkeit im Sinne von § 53 Abs 1 SGB III setzt hierbei eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, ob das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Beitragsmittel der Beklagten für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 06.11.2003 - L 3 AL 755/01 - Juris). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 53 SGB III nicht an einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt anknüpft, sondern nach seinem Wortlaut unmittelbar nur an die Aufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitslosen bzw. den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden. Die Mobilitätshilfe soll einen finanziellen Anreiz bieten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung oder eine dauerhafte Eingliederung des Arbeitslosen notwendig ist. Die Mobilitätshilfen sind keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern haben ausschließlich Anreizfunktion nur für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 3). Der Begriff der Notwendigkeit enthält damit ein Element der Unverzichtbarkeit iS einer "engen" bzw. "strengen" Kausalität dergestalt, dass die Bewilligung der Leistung die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen muss, so dass eine Mobilitätshilfe dann nicht notwendig iS des § 53 Abs 1
SGB III ist, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 50/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 2). Es muss daher (noch) eine Möglichkeit bestehen, dass die Mobilitätshilfen einen Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung bieten können. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Arbeitslose die Beschäftigung ohnedies aufnehmen will (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 aaO).

Unter Beachtung dieser Überlegungen ist keine Notwendigkeit zu erkennen, der Klägerin eine Umzugskostenbeihilfe zu gewähren, denn es gibt keinen nachvollziehbaren Beleg dafür, dass die Beschäftigungsaufnahme zum 01.06.2008 bzw. der Vollzeittätigkeit zum 15.07.2008 davon abhängig war, dass der Klägerin die Kosten ihres Umzuges erstattet werden. Die Gesamtumstände lassen zwar den Schluss zu, dass eine Umzugskostenbeihilfe die Beschäftigungsaufnahme erleichtert hätte; der Umzug nach Portugal war bei prognostischer Betrachtungsweise jedoch unabhängig von der Bewilligung der Beihilfe von der Klägerin geplant und für sie durchführbar.

Die Klägerin macht zwar geltend, man habe ihr für den Fall einer Beschäftigungsaufnahme in Portugal eine Umzugskostenbeihilfe zugesagt. Sie selbst hat jedoch weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht geäußert, die Aufnahme der Beschäftigung in Portugal wäre - bei prognostischer Betrachtung - gescheitert, wenn ihr die Kosten des Umzuges nicht erstattet würden.

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerke und dem eigenen Vorbringen der Klägerin sprechen die vorliegenden Anhaltpunkte vielmehr für ein Interesse der Klägerin auf jeden Fall nach Portugal umziehen, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Portugiesisch ist die Muttersprache der Klägerin und sie hat sich eigeninitiativ um eine Beschäftigung in Portugal bemüht. Demgegenüber sind Eingliederungsbemühungen in den deutschen Arbeitsmarkt, wie die eigeninitiative Suche nach einer Fortbildungsmaßnahme im Bereich "Pflegeassistenz", trotz Vereinbarung mit der Beklagten, nicht konsequent verfolgt worden. Die Aufnahme der Beschäftigung in Portugal war für die Klägerin auch deshalb von besonderem Interesse, da ihr für den Fall, dass in Portugal ein Arbeitsverhältnis zustande komme, in Aussicht gestellt worden war, eine von der Beklagten vorgeschlagene Eingliederungsmaßnahme (Schulung im Bereich Pflege bei ibs) ab dem 19.05.2008 nicht antreten zu müssen. In diesem Zusammenhang hatte sich auch der in Aussicht genommenen Arbeitergeber bei der Beklagten erkundigt, dass die Klägerin die Maßnahme nicht antreten müsse, wenn sie eine Arbeit aufnehme, was den Schluss nahe legt, dass sowohl die Klägerin als auch der Arbeitgeber bemüht waren, auf jeden Fall ein Arbeitsverhältnis zu begründen, und dass die Klägerin die Beschäftigung tatsächlich aufnimmt. Die Klägerin hat - nach eigenen Angaben - der Beklagten bereits am 15.05.2008 insoweit auch mitgeteilt, dass sie zum 15.07.2008 ein Arbeitsverhältnis beginnen werde, und nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, dass in dem Telefongespräch vom 15.05.2008 die Klägerin einen dahingehenden Vorbehalt geäußert hätte, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen werde, wenn der Umzug nach Portugal nicht finanziert werde könne. Die Klägerin hatte bereits am 15.05.2008 - nach eigenem Bekunden - den Arbeitsvertrag zum 15.07.2008 vorbehaltlos geschlossen, so dass sie - aus ihrer Sicht - ohnehin verpflichtet war, die Arbeitsstelle anzutreten. Zu diesem Zweck hat die Klägerin - nach eigenen Angaben - bereits Mitte Mai 2008 von Portugal aus, und in der Zeit vom 22.05.2008 bis 29.05.2008 in Deutschland, alles in die Wege geleitet, um den Umzug nach Portugal durchzuführen. Nach Lage der Akten ist insoweit auch nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin nach dem Gespräch über die Eingliederungsmaßnahmen am 16.04.2008 und vor der Abreise nach Portugal am 29.05.2008 nochmals bei der Beklagten gemeldet hätte, um die Notwendigkeit einer Umzugskostenbeihilfe darzulegen. Insoweit sprechen sämtliche Anhaltspunkte dafür, dass es für die Klägerin keines Anreizes mehr bedurfte nach Portugal umzuziehen, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen.

Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass einem Umzug der Klägerin finanzielle Hindernisse im Wege gestanden hätten, die eine Arbeitsaufnahme in Portugal gefährdet und es erforderlich gemacht hätten, den Umzug darlehensweise bis zu einer Entscheidung der Beklagten vorzufinanzieren. Soweit die Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals vorträgt, sie habe sich Geld leihen müssen, um den Umzug zu finanzieren, hat sie keine nachvollziehbaren Belege vorgelegt, die die Aufnahme eines Privatdarlehens zu Umzugszwecken auch nur glaubhaft machen. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte schriftliche Erklärung der Frau A. T. (wohl die Schwester der Klägerin), die bestätigt, sie habe der Klägerin im Juni 2008 für einen bevorstehenden Umzug einen Betrag von 3.000,00 EUR geliehen, erbringt keinen zweifelsfreien Beweis, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen gehindert gewesen wäre, den Umzug aus eigenen Mitteln zu bestreiten und dass eine Beschäftigungsaufnahme ohne eine Umzugskostenbeihilfe, die sie durch das Darlehen vorfinanziert habe, gescheitert wäre.

Die Klägerin hat - trotz gerichtlicher Aufforderung - die von ihr geltend gemachten Zahlungsvorgänge nicht durch aussagekräftige Unterlagen, insbesondere durch die Vorlage von Kontoauszügen belegt. Insoweit ist der Senat nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, ihre Ersparnisse für Fahrten und Flüge nach Portugal und für die Suche und die Einrichtung einer Wohnung in Portugal zu dem Zeitpunkt bereits aufgezehrt hatte, zu dem sie behauptet das Darlehen erhalten zu haben, um den Umzug finanzieren zu können. Allein bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes erschiene es denkbar, dass bei prognostischer Betrachtung - ausgehend von dem Zeitpunkt Mitte Mai 2008, ab dem die Klägerin ihren Umzug ins Auge gefasst und vorbereitet hat - die Beschäftigungsaufnahme noch an fehlenden finanziellen Mitteln der Klägerin hätte scheitern können, so dass sie auf eine Darlehensaufnahme angewiesen gewesen wäre.

Die Klägerin hat selbst angegeben über Ersparnisse von 6.000,00 EUR verfügt zu haben, die sie in den Umzug und die Schaffung ihrer neuen Arbeitswelt in Portugal investiert habe. Soweit sie behauptet, dass in diesen Ersparnissen auch ein Kontosollstand von 2.304,60 EUR berücksichtigt sei, lassen sich nach Lage der Akten diesen Angaben nicht zweifelsfrei nachvollziehen, denn die in diesem Zusammenhang vorgelegte Mahnung der City-Bank vom 03.03.2008 bezieht sich auf eine zum 01.12.2007 fällige Forderung und es bleibt unklar, ob diese Forderung Mitte Mai 2008 noch bestanden hat. Zudem geht die Klägerin wohl davon aus, dass lediglich ein Vermögenssaldo zu berücksichtigen sei, um die finanzielle Notwendigkeit einer Förderung darzulegen, so dass der Vortrag der Klägerin tatsächlich für das Vorhandensein von Ersparnissen in Höhe von 6.000,00 EUR spricht. Zweifel am Bestehen eines Kontensollstandes im Mai 2008 ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben die 6.000,00 EUR vollständig verbraucht haben will (2 Fahrten mit dem PKW nach Portugal: 2.000,00 EUR; 3 Flüge nach Portugal: 1.000.-; Wohnungssuche und Einrichtung in Portugal: 1.500,00 EUR; 2 Monate leben in Portugal ohne Einkünfte: 1.500,00 EUR), ohne die behaupteten Verbindlichkeiten getilgt zu haben.

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe die 6.000,00 EUR nicht für den Umzug ausgegeben, fehlen Belege für die geltend gemachten Ausgaben, wobei auch die Entstehung dieser Aufwendungen kaum nachvollziehbar erscheint. Nach ihren eigenen Angaben sei sie Anfang Mai 2008 zu den Vorstellungsgesprächen und am 29.05.2008 mit den notwendigsten Einrichtungsgegenständen nach Portugal gefahren, was den Schluss zulässt, sie habe diese beiden Fahrten mit dem PKW zurückgelegt, wobei sich mangels Vorlage von Unterlagen Kosten von insgesamt 2.000,00 EUR für zwei Fahrten nicht ansatzweise erklären lassen. Die Kosten für 3 Flüge nach Portugal sind ebenso wenig erklärlich, denn nach Lage der Akten war die Klägerin während des Leistungsbezuges lediglich Anfang Mai 2008 und ab dem 29.05.2008 in Portugal, wobei diese Reisen mit dem PKW zurückgelegt worden sein sollen (siehe oben), so dass Flugreisen, die die Ersparnisse aufgezehrt haben könnten, nicht nachzuvollziehen sind. Auch Aufwendungen für eine Wohnungssuche und Einrichtung eines Hausstandes in Portugal in Höhe von 1.500,00 EUR sind nicht nachvollziehbar dargelegt, wobei insoweit erhebliche Zweifel am Entstehen derart hoher Aufwendungen bestehen, denn die Klägerin hat Unterkunft bei ihrem neuen Arbeitgeber gefunden, was nach eigenen Angaben der Klägerin in südlichen Ländern nicht unüblich sei, wenn die Pflegekraft im Haus der Arbeitgebers wohne. Zuletzt gibt es auch keine Nachweise für die Aufwendungen, die der Klägerin durch den Ausfall des Alg in der Zeit vom 21.05.2008 bis zur ersten Gehaltszahlung in Portugal entstanden sind, wobei diese Aufwendungen im wesentlichen in den Monaten Juni und Juli 2008 entstanden sein dürften, d.h. nach dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Umzug bei der Spedition in Auftrag gegeben und eine Anzahlung von 2.000,00 EUR per Überweisung bereits geleistet hatte. Im Ergebnis gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin ihre Ersparnisse bereits aufgebraucht hatte, als sie den Umzug in Auftrag gegeben hat, so dass die Arbeitsaufnahme auch nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der Klägerin scheitern konnte. Insoweit ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufnahme eines Privatdarlehens und dem Umzug nicht herzustellen, unabhängig davon, ob ein Darlehen tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, denn auch hierfür gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen oder Kontoauszüge über Zahlungsvorgänge.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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