L 10 R 2499/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2358/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2499/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.04.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1963 in O. geborene Kläger ist gelernter KfZ-Mechaniker und war zuletzt in der Montage eines großen Automobilherstellers beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 118.000,- EUR zum Dezember 2005 aufgelöst. Seither besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit. Der Kläger ist in erster Ehe geschieden. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Jetzt ist er in zweiter Ehe verheiratet. Der gemeinsame Sohn aus dieser Ehe wurde im Jahr 2008 geboren. Die Ehefrau des Klägers arbeitet als Zahnarzthelferin. Der Kläger kümmert sich nach eigenen Angaben um den Haushalt und den Sohn (Gutachten Dr. S. Bl. 116 SG-Akte, Gutachten Prof. Dr. B. Bl. 172 SG-Akte).

Der Kläger leidet an einer Nierenerkrankung (mesangioproliferative Glomerulonephritis, Typ der IgA-Nephritis), die erstmalig im Jahr 2003 diagnostiziert und seither laufend im Universitätsklinikum Tübingen behandelt wird. Vorübergehend waren hochdosierte Cortisontherapien mit entsprechenden Nebenwirkungen (u.a. Gewichtszunahme, Wassereinlagerungen) nötig. Es entwickelte sich eine Niereninsuffizienz Stadium 3. Durch die Nierenerkrankung ist zudem ein Bluthochdruck bedingt. Ferner liegt beim Kläger eine neurologische Schädigung der sensiblen Hautnerven der Finger nach einer Gefäßentzündung der Unterarmarterien (Thrombangiitis obliterans M. Winiwarter-Buerger) sowie eine genetische Neigung zu Thrombosen (Faktor-V-Leiden Mutation) vor. Im Übrigen hat der Kläger psychische Beschwerden (bis hierhin: Gutachten PD Dr. T. Bl. 69/70 SG-Akte).

Den Rentenantrag des Klägers vom 12.02.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 ab. Dem lag im Wesentlichen das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin, Anästhesiologie/spezielle Schmerztherapie Dr. P. zu Grunde, der die chronische Nierenminderfunktion unter Cortisontherapie als im Vordergrund stehend ansah, zum Zeitpunkt seiner Untersuchung im März 2007 jedoch nur geringgradige Wasseransammlungen im Bereich der Fußknöchel vorfand. Die Durchblutung der Finger sei inzwischen wieder gut, verblieben seien Gefühlsstörungen nach längerer mechanischer Beanspruchung sowie eine Kälte-, Nässe, und Schmerzempfindlichkeit. Er hielt den Kläger nicht mehr für in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Monteur auszuüben. Wie schon zuvor in einem Gutachten für die Agentur für Arbeit in B. im Juni 2006 (Bl. M1 VA) vertreten, erachtete er eine leichte Tätigkeit ohne Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und ohne größere Temperaturschwankungen sowie ohne besondere Beanspruchung der Hände aber vollschichtig für möglich.

Deswegen hat der Kläger am 13.06.2007 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das internistische Fachgutachten des PD Dr. T. (Chefarzt der Klinik für Innere Medizin am Z. Klinikum in B. ) eingeholt. Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Dr. P. hat er eine stabilisierte Nierenfunktion beschrieben. Wegen einer sinkenden Eiweißausscheidung im Urin habe die Dosierung des Cortisons reduziert werden können. Angesichts zum Teil medikamenteninduzierter Hauptbeschwerden, sei dadurch die körperliche Belastbarkeit verbessert worden. Es könne jedoch jederzeit zu einer erneuten S. eren Krankheitsaktivität kommen - mit der Notwendigkeit höherer Cortisongaben. Insgesamt hat er sich unter dem Vorbehalt einer weiteren neurologisch/psychiatrischen Begutachtung der Leistungseinschätzung von Dr. P. angeschlossen.

Das Sozialgericht hat den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. Z. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat von einer Somatisierungsstörung wegen der Nierenerkrankung berichtet und den Kläger nur in der Lage gesehen, drei bis vier Stunden täglich zu arbeiten.

Von Amts wegen hat das Sozialgericht das nervenärztliche Gutachten von Dr. S. eingeholt. Dieser hat keine Somatisierungsstörung, sondern eine Angst und Depression gemischt diagnostiziert. Insoweit hat er jedoch u.a. unter dem Hinweis, der Kläger sei in der Lage gewesen eine neue Partnerschaft einzugehen und weise eine strukturierte Alltagsgestaltung mit Haushaltsbewältigung auf, nur ein leichteres Störungsbild angenommen. Neurologisch habe sich kein auffälliger Befund ergeben. Er hat den Kläger für in der Lage erachtet, sechs Stunden täglich unter qualitativen Einschränkungen (keine Akkord-, Fließbandarbeit, Nachtschicht, Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung) zu arbeiten. Dem hat Dr. Z. in einem vom Kläger vorgelegten Attest unter Hinweis auf eine brüchige Fassade, die der Kläger sicherlich unbewusst während der Begutachtung gezeigt habe, widersprochen.

Auf weiteren Antrag gemäß § 109 SGG hat das Sozialgericht schließlich das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. B. (Neurologe und Psychiater an den Oberrheinischen Kliniken Bad D. und N. ) eingeholt. Dieser hat beim Kläger eine Agoraphobie ohne Panikstörung von leichterem Schweregrad bei einer Persönlichkeit mit ängstlicher Akzentuierung diagnostiziert. Er hat auf eine Aggravation des Klägers sowie auf dessen Ansinnen, die Rente als Entschädigungsleistung für eine misslungene Reintegration in das berufliche Leben zu erhalten, hingewiesen und im Übrigen hinsichtlich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers die Vorgutachten bestätigt. Hierzu hat der Kläger ein Gedächtnisprotokoll über die Begutachtung vorgelegt, in dem er u.a. dargestellt hat, dass Prof. Dr. B. selbst ihn nur ca. fünf Minuten befragt habe. Ferner hat er ein weiteres Attest von Dr. Z. eingereicht. Darin hat dieser einen großen Leidensdruck, eine schwere Angststörung nebst mittelschwerer bis schwerer depressiver Episode beschrieben und den Vorwurf der Aggravation für ungerechtfertigt erachtet.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat sich davon überzeugt gezeigt, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich verrichten kann. Es hat sich auf die aus seiner Sicht nachvollziehbaren und zutreffenden Einschätzungen des PD Dr. T. und Dr. S. , die letztlich auch durch das Gutachten von Prof. Dr. B. bestätigt worden seien, gestützt. Die Beeinträchtigungen auf internistischem Gebiet, namentlich die chronisch entzündliche Erkrankung der Nieren mit Nierenschwäche sowie der hierdurch bedingte Bluthochdruck und die neurologische Schädigung der sensiblen Hautnerven der Finger nach Gefäßentzündung der Unterarmarterie sowie die genetische Neigung zu Thrombosen seien in zeitlicher Hinsicht ohne Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Die Cortisondosis habe zuletzt reduziert werden können. Auch aus Befunden beim Ruhe- und Belastungs-EKG (125 Watt) und bei der Lungenfunktionsprüfung hat das Sozialgericht auf eine fehlende quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten geschlossen. In psychiatrischer Hinsicht hat das Sozialgericht die Klassifizierung von Dr. S. als leichtere psychische Funktionsstörung angesichts der anamnestisch dokumentierten Fähigkeit zu einem strukturierten Tagesablauf für schlüssig erachtet. Prof. Dr. B. habe die psychiatrische Erkrankung zwar anders bezeichnet, habe jedoch auch eine schwerwiegende Einschränkung der psychosozialen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Der Beweiswert seines Gutachtens werde nicht deswegen geringer, weil unter Umständen nur eine kurze persönliche Untersuchung durch ihn stattgefunden habe. Die Einschätzung von Dr. Z. hat das Sozialgericht nicht überzeugt. Es hat darauf hingewiesen, dass ein behandelnder Arzt für gewöhnlich in erster Linie therapeutisch untersuche und keine Untersuchung gezielt im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit durchführe. Die zuletzt geschilderte schwere Angststörung mit mittelschwerer bis schwerer depressiver Episode sei vor dem Hintergrund der Feststellung von Dr. S. nicht überzeugend. Bei ihm sei der Kläger keinesfalls durchgängig bedrückt-depressiv gewesen. Es sei auch keine Verzweiflung deutlich geworden.

Gegen den ihm am 07.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger noch im selben Monat Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe die Auffassung von Dr. Z. nicht ausreichend berücksichtigt. Hierzu hat der Kläger ein weiteres Attest von Dr. Z. vorgelegt, in dem dieser ausgeführt hat, in seine Behandlung fließe bei jedem Patienten die berufliche Leistungsfähigkeit mit in die Diagnostik und Therapie ein. Ferner hat der Kläger zwei Atteste des behandelnden Internisten Dr. S. vorgelegt. Dieser hat auf einen neuen Schub der Nierenerkrankung im Juni 2010 mit erhöhter Eiweißausscheidung hingewiesen. Nach einer erneuten, hochdosierten Cortisontherapie sei eine Niereninsuffizienz Grad 3 geblieben. Im September 2010 sei es zu einer ausgeprägten Harnblasenentzündung gekommen, die sehr schwer therapierbar gewesen sei. Ferner sei es vor dem Hintergrund der Cortisontherapie und der Faktor-V-Leiden Mutation zu einer Lungenembolie gekommen, die zusätzlich eine orale Antikoagulation mit Marcumar erforderlich mache. Der Blutdruck weise unter der jetzigen instabilen Situation extreme Schwankungen auf. In der Krankenakte finde er seit Oktober 2003 keine vier Wochen, an denen der Kläger sich dem Arbeitsmarkt hätte zu Verfügung stellen können.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.04.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 zu verurteilen, ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.03.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids (auch) die hier maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger weder die Voraussetzungen einer Rente wegen voller, noch wegen - allerdings gar nicht streitiger - teilweiser Erwerbsminderung erfüllt, weil sein berufliches Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten nicht in einem zeitlich rentenrelevanten Umfang, d.h. auf unter sechs Stunden täglich, herabgesunken ist. Überzeugend ist das Sozialgericht insoweit den Einschätzungen des PD Dr. T. sowie des Dr. S. gefolgt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass sich aus dem von PD Dr. T. erhobenen Befunden keine zeitliche Leistungseinschränkung ergibt. Ferner geht der Senat, wie das Sozialgericht, anhand des von Dr. S. ermittelten Tagesablaufs und der von ihm erhobenen Befunde davon aus, dass dieser zu Recht die psychiatrischen Beschwerden als leichtgradig eingestuft hat. Zutreffend hat das Sozialgericht der abweichenden Diagnosestellung von Prof. Dr. B. , der im Ergebnis auch von einer leichteren Störung ausgeht, keine Bedeutung beigemessen. Die genaue diagnostische Einordnung einer Erkrankung kann bei der Prüfung des Vorliegens einer Erwerbsminderung letztlich dahinstehen, da für diese Prüfung nicht die Diagnosen, sondern das Ausmaß der tatsächlich bestehenden, krankheits- oder behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen entscheidend sind. Neben dem vom Sozialgericht dargestellten quantitativen Gesichtspunkt sind freilich noch die qualitativen Einschränkungen, die der Senat in der Zusammenschau der Gutachten von Dr. P. , PD Dr. T. und Dr. S. sieht, zu ergänzen. Demnach sind Tätigkeiten mit Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und größeren Temperaturschwankungen sowie mit besonderer Beanspruchung beider Hände sowie Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in Dauernachtschicht, Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung sowie in Wechselschicht auszuschließen. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen bestehen für den Senat jedoch keine Zweifel daran, dass der Kläger leichte Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat weist die Berufung zur Vermeidung weiterer Wiederholungen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Zu den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts ist weiter zu ergänzen, dass der Kläger selbst letztlich von einem Leistungsvermögen in dem vom Sozialgericht angenommenen und eben näher präzisierten Umfang ausgeht. Schließlich hat er gegenüber Dr. S. selbst eingeräumt, beispielsweise als Pförtner sechs Stunden täglich arbeiten zu können. Die Frage, ob er einen solchen Arbeitsplatz findet, stellt sich im hier anhängigen Rentenverfahren nicht. Es ist noch einmal zu betonen, dass der Tagesablauf des Klägers, der von der Versorgung des Haushalts und der Betreuung des Sohnes geprägt ist, klar gegen ein zeitlich limitiertes Leistungsvermögen spricht.

Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass das Sozialgericht sich durchaus mit der Auffassung von Dr. Z. befasst hat. Auch insoweit schließt sich der Senat der angefochtenen Entscheidung an. In der zuletzt zur Begründung der Berufung vorgelegten ergänzenden Stellungnahme von Dr. Z. setzt sich dieser mit der vom Sozialgericht thematisierten Rolle als behandelnder Arzt auseinander. Diese Auseinandersetzung kann aus Sicht des Senats letztlich dahingestellt bleiben, da Dr. Z. inhaltlich nicht auf die Argumentation der beiden nervenärztlichen Sachverständigen eingeht und insbesondere nicht plausibel erklärt, wie das von ihm als gravierend eingeschränkt erachtete Leistungsvermögen des Klägers mit der dokumentierten täglichen Leistungsfähigkeit bei der Haushaltsversorgung und der Kinderbetreuung in Einklang zu bringen ist.

Auch die eingereichten Atteste von Dr. S. lassen nicht auf ein (zwischenzeitlich) zeitlich dauerhaft rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen schließen. Dr. S. hat letztlich eine vorübergehende Verschlechterung der Nierenerkrankung beschrieben, abschließend jedoch klar ausgeführt, dass eine Niereninsuffizienz Grad 3 geblieben ist. Dieser Schweregrad liegt jedoch schon seit Beginn des Rentenverfahrens vor und ist u.a. auch von PD Dr. T. zu Grunde gelegt worden. Dieser hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass mit einer wechselhaften Krankheitsaktivität und damit auch einem wechselnden Medikationsbedarf gerechnet werden muss. Somit sieht der Senat angesichts der Ausführung von Dr. S. lediglich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es in der Tat von Juni 2010 bis zu einem nicht näher bekannten, jedoch vor dem 26.11.2010 (Zeitpunkt der Ausstellung des Attest durch Dr. S. ) liegenden Zeitpunkt zu einer massiven Verschlechterung gekommen ist, die jedoch im Wesentlichen (nach wie vor gleicher Schweregrad der Nierenerkrankung) hat behoben werden können. Im Übrigen beschreibt Dr. S. mit den Problemen beim Einstellen des Blutdrucks sowie der auf Grund einer Lungenembolie notwendigen Marcumar-Medikation Gesichtspunkte der Akutbehandlung, die nicht auf eine dauerhafte Leistungseinschränkung schließen lassen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat insbesondere durch das Attest von Dr. S. vom Februar 2011 bestätigt. Aus diesem Attest ergibt sich, dass es ihm nicht um eine wesentliche Änderung im Laufe des Berufungsverfahrens geht, sondern dass er die Leistungsfähigkeit des Klägers bereits seit Oktober 2003 abweichend von den tätig gewordenen Gutachtern/Sachverständigen beurteilt. Aus den angegebenen Gründen, hält der Senat jedoch deren - übereinstimmende - Auffassungen für überzeugend.

Ergänzend ist anzumerken, dass, soweit der Kläger Bedenken hinsichtlich der Begutachtung durch Prof. Dr. B. geäußert hat, dahingestellt bleiben kann, ob sich aus einer nur fünfminütigen Begutachtung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 101/08 B, juris). Die Einholung des Gutachtens bei Prof. Dr. B. ist auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG erfolgt und aus Sicht des Senats nicht erforderlich gewesen, da der Sachverhalt im Hinblick auf das psychiatrisch/neurologische Fachgebiet bereits durch das von Dr. S. erstellte Gutachten ausreichend ermittelt gewesen ist. Auch unter Außerachtlassung des Gutachtens von Prof. Dr. B. ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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