L 9 U 4281/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3524/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4281/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines horizontalen Einrisses des Innen-meniskushinterhorns als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.9.2005.

Der 1968 geborene Kläger stürzte am Freitag, dem 2.9.2005 bei seiner Tätigkeit als Einrichter in der Spritzerei von einer circa 1,5 m hohen Maschine auf das rechte Knie (s. Ärztliche Unfallmeldung von Dr. J. vom 6.9.2005 und H-Arzt-Bericht von Dr. B. vom 16.9.2005). Am Dienstag, dem 6.9.2005 suchte der Kläger den Internisten und Radiologen Dr. J. auf, der ausweislich der ärztlichen Unfallmeldung vom selben Tag eine Distorsion des rechten Knies und - nach einer Sonografie - einen Kniegelenkserguss diagnostizierte. Als Befund beschrieb er verstrichene Konturen am rechten Kniegelenk, Beugeschmerz, kein Nachweis eines Schubladenphänomens. Weitere Heilbehandlung hielt er nicht für erforderlich. Am 15.9.2005 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. B. auf, der eine deutlich tanzende Patella beschrieb und ein Hämarthros mit Ergussbildung am rechten Kniegelenk diagnostizierte, eine Kniegelenkspunktion (50 ml blutiger Erguss) vornahm, eine Kernspintomographie veranlasste und einen Vorschaden (Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik 30.5.2006, gemeint: 30.5.2005) erwähnte. Der Radiologe Dr. H. diagnostizierte beim Kläger aufgrund der Kernspintomographie vom 16.9.2005 eine Reruptur des teilresezierten Innenmeniskushinterhorns, Anzeichen für einen Knorpelschaden an den Hauptbelastungszonen des medialen Kompartimentes, Chondromalacia patellae Grad III einer Patella alta sowie eine Plica medialis. Dr. B. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 16.9. bis 28.9.2005.

Nach einer Kontrolluntersuchung am 13.10.2005 teilte Dr. B. der Beklagten unter dem 17.10.2005 mit, der Kläger leide noch unter Beschwerden im Bereich des inneren Kniegelenkspaltes. Der Operateur der Kreuzbandläsion Dr. E. aus München habe die Bilder mit dem präoperativen Befund und dem neuen Kernspinbefund verglichen und sehe einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Bei einer von Dr. H. am 21.10.2005 erneut durchgeführten Kernspintomographie wurden ein kurzstreckiger horizontaler Einriss des Innenmeniskushinterhorns sowie eine Chondromalazie patellae Grad II diagnostiziert.

Nachdem der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. B. unter dem 9.11.2005 die Ansicht vertreten hatte, Unfallfolge sei eine Kniegelenkskontusion mit Erguss, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.2005 mit, bei dem Unfall vom 2.9.2005 habe er eine Prellung mit Quetschung des rechten Kniegelenkes und dadurch folgendem Erguss erlitten. Der festgestellte Einriss des Innenmeniskushinterhorns sowie die anderen degenerativen Erkrankungen seien nicht Folgen dieses Unfalls.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2005 Widerspruch und machte geltend, aus dem beiliegenden Operationsbericht vom 31.5.2005 ergebe sich, dass das Innenmeniskushinterhorn keine Rissbildung aufgewiesen habe und als stabil bezeichnet worden sei. Die Rissbildung sei durch den Arbeitsunfall entstanden.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. B. vom 14.12.2005, der ausführte, er sehe keinen Hergang, der den Meniskus belastet habe, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2006 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 19.7.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der er die Feststellung des horizontalen Einrisses des Innenmeniskushinterhorns rechts als Unfallfolge weiter verfolgte.

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Sachverständigengutachten eingeholt.

Dr. B. hat unter dem 24.11.2006 ausgeführt, beim Kläger habe eine Verletzung des rechten Kniegelenkes (Skiunfall mit vorderer Kreuzbandläsion) vorgelegen. Diese sei jedoch postoperativ insoweit abgeklungen gewesen, dass volle Arbeitsfähigkeit wieder eingetreten gewesen sei. Durch den Arbeitsunfall Anfang September 2005 sei es zu einer erneuten Verletzung des rechten Kniegelenkes gekommen mit kernspintomographischer Rereptur des Innenmeniskus. Dr. E. hat am 19.12.2006 ausgeführt, der Unfall vom 2.9.2005 stehe in keinem Zusammenhang mit der Kreuzbandverletzung, die damals bereits ausgeheilt gewesen sei. Der im MRT vom 21.10.2005 zu sehende horizontale Einriss des Innenmeniskus-Hinterhorns sei somit als neues Ereignis (wahrscheinlich vom 9.9.2005) zu werten. Die exakte intraoperative Evaluation des Innenmeniskus am 30.5.2005 habe keinerlei Anhalt für eine Meniskusverletzung ergeben. Dr. J. hat am 14.3.2007 mitgeteilt, der Kläger habe am 6.9.2005 angegeben, er sei auf das rechte Knie gestürzt. Nach seinen Eintragungen habe voraussichtlich kein direktes Trauma, sondern ein Distorsionstrauma durch ungünstigen Aufprall vorgelegen. Bei der Erstuntersuchung habe er eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Knies sowie sonographisch einen Kniegelenkserguss festgestellt. Es habe keinen Hinweis auf eine Kreuzbandruptur gegeben. Bei Beugung sei der Schmerz verstärkt gewesen.

Prof. Dr. H. hat im Gutachten vom 3.8.2007 ausgeführt, beim Kläger hätten erhebliche Vorschäden bestanden. Im Jahr 2000 sei nach spontanen Knieschmerzen der eingerissene periphere Teil des Hinterhorns des Innenmeniskus entfernt worden. Ca. zwei Jahre später sei der Kläger wegen bleibender Schmerzen am rechten Knie nochmals operiert worden, wobei Einzelheiten hierüber unbekannt seien. Im Winter 2005 habe sich der Kläger bei einem Skiunfall einen Riss des vorderen Kreuzbandes zugezogen. Dieses sei am 30.5.2005 plastisch ersetzt worden, nachdem eine gleiche Operation 1999 schon links vollzogen worden sei. Der Innenmeniskus zeige im Hinterhornbereich am 5.4.2005 kernspintomographisch leichte Degenerationen ebenso wie am 16.9.2005. Nachdem der Kläger am 15.8.2005 die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei er am 2.9.2005 auf das rechte Kniegelenk gestürzt. Die Angaben zum Unfallmechanismus seien widersprüchlich. Gehe man von den Erstbekundungen aus, so werde ein direkter Sturz auf die Außenseite des rechten Kniegelenks geschildert. Danach könnte sich der Kläger ausschließlich eine Prellung an dessen Außenseite zugezogen haben. Das Aufsuchen eines Arztes erst am Dienstag nach der Verletzung am Freitag spreche gegen eine schwerwiegende Verletzung. Der erstbehandelnde Arzt habe lediglich einen Erguss und eine vordere Instabilität des Gelenks dokumentiert, dies sei in keiner Weise unfallspezifisch gewesen. Auch der behandelnde Orthopäde habe zwei Wochen später lediglich einen Erguss beschrieben; dies sei ebenfalls nicht unfallspezifisch. Die Ursache für den punktierten blutigen Erguss lasse sich der Kernspintomographie nicht entnehmen. Wesentlich sei, dass unmittelbare Prellungsfolgen, z.B. eine Prellmarke, eine lokale Rötung, eine Anschwellung oder hämatomatöse Verfärbung oder ein lokaler Druckschmerz, weder klinisch noch spintomographisch festgestellt worden seien, ebenso wenig ein Knochenödem. Ärztlich festgestellt worden seien - und jetzt auch durch ihn bestätigt - der schon im April 2005 vorhandene Erguss, das zerrissene bzw. plastisch ersetzte Kreuzband, die schon im April 2005 festgestellten Knorpelschäden und die ebenfalls schon damals festgestellte Degenerationen am Innenmeniskus inklusive der intrageweblichen Rissbildung. Im Arthroskopiebefund sei lediglich das bestätigt worden, was man auch kernspintomographisch sehe, nämlich die Unvollständigkeit des Risses, der die Oberfläche des Meniskus nicht erreiche und sich somit dem Augenschein entzogen habe. Ein solcher Riss sei äußerst typisch für Degenerationen, wie es auch die spontane Rissbildung und die Schmerzen im Jahr 2000 und die Signalaufhellungen in den MRT-Untersuchungen zeigten. Somit weise nichts auf Traumafolgen hin. Es sei möglich, dass der Kläger am 2.9.2005 eine Prellung im Bereich des rechten Kniegelenks erlitten habe. Hieran bestünden jedoch wesentliche Zweifel. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 16.9. bis 28.9.2006 (gemeint wohl: 2005) und die Behandlungen bis 28.6.2006 seien nicht unfallbedingt notwendig gewesen. Der Kläger habe am rechten Kniegelenk am vorderen Kreuzband, am Innenmeniskus und an der Kniescheibe vorbestehende konkurrierende Leiden, die die Beschwerden erklärten. Da der Binnenriss des Innenmeniskus bereits vor dem geltend gemachten Unfallereignis bestanden habe, scheide dieses Ereignis als ursächlich für den Riss aus. Zu keiner Zeit habe eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestanden.

Prof. Dr. C., Arzt für Orthopädie, ist im Gutachten vom 5.2.2008 zum Ergebnis gelangt, der Arbeitsunfall vom 2.9.2005 habe lediglich zu einem Anpralltrauma im Bereich des rechten Kniegelenks und zu einer vorübergehenden Beschwerdeverschlimmerung der bereits vorhandenen Kniebinnenbeschwerden geführt. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Innenmeniskus seien kernspintomographisch schon vor dem Unfallereignis am 2.9.2005 vorhanden gewesen. Bereits die MRT vom 5.4.2005 zeige dezente Degenerationszeichen im Hinterhorn-bereich des Innenmeniskus, die sich in dem nach dem Arbeitsunfall durchgeführten MRT an derselben Stelle erneut nachweisen ließen, nur dezent zunehmend ausgeprägt. Die Meniskopathie sei somit bereits vor dem Unfallereignis vom 2.9.2005 nachweisbar gewesen und entsprechend der Bildgebung und der Vorgeschichte als degenerativ bedingt zu bewerten. Der Unfall sei folgenlos ausgeheilt. Eine messbare MdE bestehe nicht. Wesentliche Abweichungen vom Gutachten von Prof. Dr. H. lägen nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einriss des Innenmeniskushinterhorns, dessen Feststellung als Unfallfolge begehrt werde, sei nicht Folge des Arbeitsunfalls. Diese Überzeugung stütze das SG auf das schlüssige Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C ... Dieser Sachverständige führe aus, dass der Kläger durch den Unfall vom 2.9.2005 ein Anpralltrauma im Bereich des rechten Kniegelenks erlitten habe. Die Veränderungen im Bereich des Innenmeniskus seien degenerativer Natur und schon vor dem 2.9.2005 vorhanden gewesen. Die Kernspintomographie vom 5.4.2005 zeige Degenerationszeichen in Hinterhornbereich des Innenmeniskus, die den nach dem Ereignis vom 2.9.2005 kernspintomographisch festgestellten weit gehend entsprächen. Diese Feststellung von Prof. Dr. C. lasse sich auch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. entnehmen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 17.8.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.9.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem Innenmeniskuseinriss des Hinterhorns nicht um eine Folge des Arbeitsunfalls handle und sehe Vorschäden als ursächlich an. Dabei setze es sich jedoch nicht damit auseinander, dass Dr. E., der bei ihm im Jahr 2005 eine Kreuzbandersatzplastik durchgeführt habe, in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 19.12.2006 angebe, die Kreuzbandverletzung sei völlig ausgeheilt gewesen und der Unfall stehe damit in keinem Zusammenhang. Ferner habe er ausgeführt, dass die exakte intraoperative Evaluation des Innenmeniskus am 30.5.2005 keinerlei Anhalt für eine Meniskusverletzung ergeben habe. Der Umstand, dass er sich nicht an den exakten Unfallhergang erinnern könne, könne für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs keine Rolle spielen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2006 abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem horizontalen Einriss des Innenmeniskushinterhorns rechts um eine Folge des Arbeitsunfalls vom 2. September 2005 handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die Berufungsbegründung lasse das Gutachten von Prof. Dr. H. vollkommen außer Acht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines horizontalen Einrisses des Innenmeniskushinterhorns rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.9.2005 hat.

Voraussetzung für die Anerkennung bzw. Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ist u. a. ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) und dem Gesundheitserstschaden und der fortdauernden Gesundheitsstörung (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen - neben der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis - der Gesundheitserstschaden und die eingetretenen fortdauernden Gesundheitsstörungen gehören, mit einem der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Einwirkung und dem Gesundheitserstschaden sowie dem Gesundheitserstschaden und fortdauernden Gesundheitsstörungen gilt im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung". Diese hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden. Bei mehreren konkurrierenden Ursachen muss die rechtlich wesentliche Bedingung nicht "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig" sein. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Kommt einer der Ursachen gegenüber den anderen eine überragende Bedeutung zu, ist sie allein wesentliche Ursache und damit allein Ursache im Rechtssinn (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17= BSGE 96, 196-209).

Die hier vorzunehmende Kausalitätsbeurteilung hat im Übrigen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Dies schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - aaO).

Gemessen daran sind Folgen des Unfalles vom 2.9.2005 nicht festzustellen. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, dass der horizontale Einriss des Innenmeniskushinterhorns rechts nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 2.9.2005 ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass der horizontale Einriss des Innenmeniskushinterhorns mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 2.9.2005 zurückzuführen ist. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. B., dessen beratungsärztliche Stellungnahmen vom 9.11. und 4.12.2005 im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, sowie der Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 3.8.2007 und Prof. Dr. C. vom 5.2.2008.

Nach den übereinstimmenden Beurteilungen von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. C. zeigte schon das MRT vom 5.4.2005 - vor dem Arbeitsunfall vom 2.9.2005 - im Hinterhornbereich des Innenmeniskus rechts leichte Degenerationen. Diese Degenerationen waren im MRT-Befund vom 16.9.2005 nicht wesentlich stärker ausgeprägt. Auch war schon im MRT vom 5.4.2005 die intragewebliche Rissbildung erkennbar. Ferner spricht der Umstand, dass es schon im Jahr 2000 zu einer spontanen Rissbildung mit Entfernung des eingerissenen peripheren Teils des Hinterhorns des Innenmeniskus gekommen ist, für die degenerative Ursache des horizontalen Einrisses des Innenmeniskushinterhorns rechts.

Soweit Dr. E. die Ansicht vertritt, der horizontale Einriss des Innenmeniskushinterhorns sei als neues Ereignis (wahrscheinlich vom 9.9.2005, gemeint wohl: 2.9.2005) zu werten, da die exakte intraoperative Evaluation des Innenmeniskus keinerlei Anhalt für eine Meniskusverletzung ergeben habe, berücksichtigt er schon nicht den MRT-Befund vom 5.4.2005 und den Umstand, dass ein Einriss des Innenmeniskushinterhorns rechts schon im Jahr 2000 zu dessen teilweiser Entfernung geführt hat. Ferner waren ihm zum Zeitpunkt der Abgabe seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 19.12.2006 die Gutachten von Prof. Dr. H. vom 3.8.2007 und Prof. Dr. C. vom 5.2.2008 nicht bekannt, die unter Berücksichtigung des Arthroskopie-befundes vom 30.5.2005 zum Ergebnis gelangt waren, dass der Arbeitsunfall vom 2.9.2005 nicht ursächlich für den horizontalen Einriss des Innenmeniskushinterhorns gewesen sei.

Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich auch im Berufungsverfahren nicht gegeben. Eine Notwendigkeit, von Amts wegen ein weiteres (drittes Gutachten) einzuholen, bestand angesichts des umfassend aufgeklärten Sachverhalts nicht.

Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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