Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 5950/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2712/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren über die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2010 erledigt ist.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung eines Berufungsverfahrens. In der Sache verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Insolvenzgeld (Insg)
Die Klägerin hatte am 02.09.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 15 AL 5950/09) und dort beantragt, die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 22.02.2009 Insg in nicht bezifferter Höhe zu zahlen. Mit Urteil vom 28.07.2010 hatte das SG die Klage abgewiesen. Das Urteil war der Klägerin am 18.08.2010 zugestellt worden.
Am 11.09.2010 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 3 AL 4306/10 geführt worden ist. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats am 30.11.2010, bei dem die Klägerin von ihrem Rechtsanwalt begleitet wurde, sind ein Zeuge vernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Sodann hat die Klägerin (persönlich) nach einer fünfminutigen Unterbrechung des Termins ihre Berufung zurückgenommen. Die Aufzeichnung dieser Erklärung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden. Wegen des weiteren Ablaufs des Termins und des genauen Inhalts der Erklärung der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.06.2011, bei dem SG eingegangen am 17.06.2010, hat die Klägerin mitgeteilt, sie fechte das Urteil an und sie sei zur Zurücknahme der Berufung überrumpelt worden. Das SG hat das Schreiben dem LSG übersandt, das das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AL 2712/11 führt. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die Klägerin unter dem 07.08.2011 mitgeteilt, es gehe ihr - nur - um ihre Prozesshandlung vor dem LSG am 30.11.2010; sie habe ihr Schreiben womöglich fälschlicherweise an das SG geschickt. Bei dem Erörterungstermin sei zwar ihr Anwalt anwesend gewesen, dieser habe jedoch die Berufung nicht zurückgenommen, sondern dreimal gesagt, er wünsche Bedenkzeit, um die Berufung ggfs. schriftlich zurückzunehmen. Sie selbst - die Klägerin - habe sich am Ende des Termins gedrängt gefühlt, sofort eine Entscheidung zu treffen. Sie sei in der konkreten Situation überfordert gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter der Feststellung, dass das Berufungsverfahren nicht erledigt ist, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 22. Februar 2009 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen,
Die Beklagte, die zunächst mit Schriftsatz vom 12.10.2010 beantragt hatte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hat auf den Antrag der Klägerin vom 17.06.2011 hin keinen neuen Antrag gestellt.
Das LSG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.08.2011 darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte, ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.09.2011 gegeben.
II.
1. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 14.06.2011 die Fortsetzung des Berufungsverfahrens begehrt. Dies ergibt sich vor allem aus ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.08.2011, in der sie deutlich gemacht hat, sie wende sich - zunächst - gegen die Wirksamkeit ihrer Rücknahmeerklärung vom 30.11.2010. Nicht etwa hat die Klägerin erneut Berufung gegen das Urteil des SG vom 28.07.2010 eingelegt. Eine solche Auslegung ihres Antrags verbietet sich schon deshalb, weil eine solche Berufung unzulässig wäre, nachdem die einmonatige Berufungsfrist gegen jenes Urteil (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) lange verstrichen ist.
2. Der Senat kann über den Antrag der Klägerin nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden. Diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut der Norm zunächst, wenn eine Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden soll. Das vereinfachte Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG kommt aber auch in Betracht bei einer Feststellung der Erledigung des Berufungsverfahrens; denn ein solcher Beschluss kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich (Bernsdorff in Hennig, SGG, § 153 Rn. 60; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 153 Rn. 14 zur Berufungsrücknahme; zur vergleichbaren Vorschrift des § 130a Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung [VwGO] Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 130a Rn ... 4 i.V.m. Vorb. § 124 Rn ... 5; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], NVwZ-RR 1994, 362). Inhaltlich setzt § 153 Abs. 4 SGG voraus, dass der Senat den Antrag des Berufungsklägers einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung gehört worden sind. Alles dies ist hier der Fall.
3. Der Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit fortzusetzen und über ihre Berufung in der Sache zu entscheiden, ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Der Rechtsstreit ist durch die Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin in dem Erörterungstermin am 30.11.2010 erledigt.
Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden, eine solche Erklärung führt zur Erledigung des Rechtsstreits entsprechend der Regelung über die Zurücknahme der Klage in § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG. Hinzu kommt nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG der Verlust des Rechtsmittels, sodass auch eine erneute Berufung ggfs. unzulässig wäre. Als Prozesshandlung unterliegt eine Berufungsrücknahme nicht den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen (§§ 134, 138, 142 Abs. 1, 158 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), vielmehr sind solche Prozesshandlungen bedingungsfeindlich, nicht anfechtbar und grundsätzlich nicht widerruflich (vgl. Keller, a.a.O., § 156 Rn. 2a). Unwirksam können Prozesshandlungen nur nach prozessrechtlichen Vorschriften sein. Dies ist der Fall, wenn eine Partei prozessunfähig ist (§ 71 Abs. 1 SGG), weil sie z. B. minderjährig ist (§§ 104 Nr. 106 ff. BGB) oder an einer dauerhaften, krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet (§ 104 Nr. 2 BGB) oder bewusstlos ist (§ 105 Abs. 2 BGB). Auch das Fehlen der notwendigen Postulationsfähigkeit macht eine Prozesshandlung unwirksam, wobei im sozialgerichtlichen Verfahren eine Vertretung nur vor dem Bundessozialgericht (BSG) vorgeschrieben ist (§ 73 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGG).
Die Klägerin hat ihre Berufung in dem Erörterungstermin am 30.11.2010 zurückgenommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ist der Klägerin ihre Erklärung vorgespielt und von ihr genehmigt worden. Damit steht die Abgabe der Erklärung fest, den allein zulässigen Gegenbeweis der Fälschung hat die Klägerin nicht angetreten; im Übrigen bestreitet sie auch gar nicht, die Berufung zurückgenommen zu haben.
Die Zurücknahme der Berufung war nicht - aus prozessrechtlichen Gründen - unwirksam. Die Klägerin konnte die Erklärung auch in der Berufungsinstanz selbst abgeben, nachdem vor dem LSG die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben ist. Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit der Klägerin in dem beschriebenen Sinne liegen nicht vor.
b) Der Senat beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Berufungsrechtsstreit erledigt ist. Eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin kommt nicht in Betracht, nachdem die Berufung bereits nicht mehr rechtshängig ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung eines Berufungsverfahrens. In der Sache verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Insolvenzgeld (Insg)
Die Klägerin hatte am 02.09.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 15 AL 5950/09) und dort beantragt, die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 22.02.2009 Insg in nicht bezifferter Höhe zu zahlen. Mit Urteil vom 28.07.2010 hatte das SG die Klage abgewiesen. Das Urteil war der Klägerin am 18.08.2010 zugestellt worden.
Am 11.09.2010 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 3 AL 4306/10 geführt worden ist. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats am 30.11.2010, bei dem die Klägerin von ihrem Rechtsanwalt begleitet wurde, sind ein Zeuge vernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Sodann hat die Klägerin (persönlich) nach einer fünfminutigen Unterbrechung des Termins ihre Berufung zurückgenommen. Die Aufzeichnung dieser Erklärung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden. Wegen des weiteren Ablaufs des Termins und des genauen Inhalts der Erklärung der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.06.2011, bei dem SG eingegangen am 17.06.2010, hat die Klägerin mitgeteilt, sie fechte das Urteil an und sie sei zur Zurücknahme der Berufung überrumpelt worden. Das SG hat das Schreiben dem LSG übersandt, das das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AL 2712/11 führt. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die Klägerin unter dem 07.08.2011 mitgeteilt, es gehe ihr - nur - um ihre Prozesshandlung vor dem LSG am 30.11.2010; sie habe ihr Schreiben womöglich fälschlicherweise an das SG geschickt. Bei dem Erörterungstermin sei zwar ihr Anwalt anwesend gewesen, dieser habe jedoch die Berufung nicht zurückgenommen, sondern dreimal gesagt, er wünsche Bedenkzeit, um die Berufung ggfs. schriftlich zurückzunehmen. Sie selbst - die Klägerin - habe sich am Ende des Termins gedrängt gefühlt, sofort eine Entscheidung zu treffen. Sie sei in der konkreten Situation überfordert gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter der Feststellung, dass das Berufungsverfahren nicht erledigt ist, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 22. Februar 2009 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen,
Die Beklagte, die zunächst mit Schriftsatz vom 12.10.2010 beantragt hatte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hat auf den Antrag der Klägerin vom 17.06.2011 hin keinen neuen Antrag gestellt.
Das LSG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.08.2011 darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte, ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.09.2011 gegeben.
II.
1. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 14.06.2011 die Fortsetzung des Berufungsverfahrens begehrt. Dies ergibt sich vor allem aus ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.08.2011, in der sie deutlich gemacht hat, sie wende sich - zunächst - gegen die Wirksamkeit ihrer Rücknahmeerklärung vom 30.11.2010. Nicht etwa hat die Klägerin erneut Berufung gegen das Urteil des SG vom 28.07.2010 eingelegt. Eine solche Auslegung ihres Antrags verbietet sich schon deshalb, weil eine solche Berufung unzulässig wäre, nachdem die einmonatige Berufungsfrist gegen jenes Urteil (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) lange verstrichen ist.
2. Der Senat kann über den Antrag der Klägerin nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden. Diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut der Norm zunächst, wenn eine Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden soll. Das vereinfachte Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG kommt aber auch in Betracht bei einer Feststellung der Erledigung des Berufungsverfahrens; denn ein solcher Beschluss kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich (Bernsdorff in Hennig, SGG, § 153 Rn. 60; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 153 Rn. 14 zur Berufungsrücknahme; zur vergleichbaren Vorschrift des § 130a Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung [VwGO] Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 130a Rn ... 4 i.V.m. Vorb. § 124 Rn ... 5; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], NVwZ-RR 1994, 362). Inhaltlich setzt § 153 Abs. 4 SGG voraus, dass der Senat den Antrag des Berufungsklägers einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung gehört worden sind. Alles dies ist hier der Fall.
3. Der Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit fortzusetzen und über ihre Berufung in der Sache zu entscheiden, ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Der Rechtsstreit ist durch die Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin in dem Erörterungstermin am 30.11.2010 erledigt.
Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden, eine solche Erklärung führt zur Erledigung des Rechtsstreits entsprechend der Regelung über die Zurücknahme der Klage in § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG. Hinzu kommt nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG der Verlust des Rechtsmittels, sodass auch eine erneute Berufung ggfs. unzulässig wäre. Als Prozesshandlung unterliegt eine Berufungsrücknahme nicht den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen (§§ 134, 138, 142 Abs. 1, 158 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), vielmehr sind solche Prozesshandlungen bedingungsfeindlich, nicht anfechtbar und grundsätzlich nicht widerruflich (vgl. Keller, a.a.O., § 156 Rn. 2a). Unwirksam können Prozesshandlungen nur nach prozessrechtlichen Vorschriften sein. Dies ist der Fall, wenn eine Partei prozessunfähig ist (§ 71 Abs. 1 SGG), weil sie z. B. minderjährig ist (§§ 104 Nr. 106 ff. BGB) oder an einer dauerhaften, krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet (§ 104 Nr. 2 BGB) oder bewusstlos ist (§ 105 Abs. 2 BGB). Auch das Fehlen der notwendigen Postulationsfähigkeit macht eine Prozesshandlung unwirksam, wobei im sozialgerichtlichen Verfahren eine Vertretung nur vor dem Bundessozialgericht (BSG) vorgeschrieben ist (§ 73 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGG).
Die Klägerin hat ihre Berufung in dem Erörterungstermin am 30.11.2010 zurückgenommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ist der Klägerin ihre Erklärung vorgespielt und von ihr genehmigt worden. Damit steht die Abgabe der Erklärung fest, den allein zulässigen Gegenbeweis der Fälschung hat die Klägerin nicht angetreten; im Übrigen bestreitet sie auch gar nicht, die Berufung zurückgenommen zu haben.
Die Zurücknahme der Berufung war nicht - aus prozessrechtlichen Gründen - unwirksam. Die Klägerin konnte die Erklärung auch in der Berufungsinstanz selbst abgeben, nachdem vor dem LSG die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben ist. Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit der Klägerin in dem beschriebenen Sinne liegen nicht vor.
b) Der Senat beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Berufungsrechtsstreit erledigt ist. Eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin kommt nicht in Betracht, nachdem die Berufung bereits nicht mehr rechtshängig ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved