Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 108/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3159/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 aufgehoben und der Klägerin für das Klageverfahren S 13 R 108/10 vor dem Sozialgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., K., bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängige Klageverfahren S 13 R 108/10. In diesem Verfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat, im Streit.
Die am 01. April 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1973 bis April 2009 zuletzt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz sowie Kindererziehung und Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen als Reinigerin beschäftigt. Vom 01. Mai 1995 bis 30. Juni 2009 bezog sie eine Erziehungsrente. Seit Juni 2009 erhält sie mit Unterbrechungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Zuletzt wurde das Jobcenter Landkreis E. ausweislich des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2011 (L 7 AS 2341/11 ER-B) verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2011 vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Am 06. April 2009 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 30. Juni 2009. Dr. R. , dem Arztbriefe aus den Jahren 1998 bis 2009 vorlagen, nannte als Diagnosen: Mäßiger Kniegelenksverschleiß beidseits, rechts Zustand nach Arthroskopie Dezember 2000, keine wesentliche Funktionseinschränkung, massives Übergewicht und mittelschwere Polyneuropathie beider Beine sowie als Nebendiagnosen: Ganzkörperschmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Fußverbildung und rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei mäßigen degenerativen Veränderungen. Er gelangte zu der Beurteilung, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel oder überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 lehnte die Beklagte gestützt hierauf die Rentengewährung ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie insbesondere auf den bei ihr vorliegenden Grünen Star, Polyneuropathie, wegen der sie am 02. September 2009 stationär im C. in G. aufgenommen werde, Depressionen und eine chronische Bronchitis verwies. Ergänzend teilte sie mit, dass ihre Durchblutung nicht in Ordnung sei und dass ihr linkes Bein kürzer als das rechte sei. Außerdem wies sie darauf hin, dass ihr Grad der Behinderung seit 19. Juni 2009 90 betrage (Bescheid des Landratsamts E. vom 19. Juli 2009). Aufgrund ihrer Gehbehinderung habe sie einen Rollator bekommen. Sie legte Arztbriefe des Prof. Dr. S. , C. G. vom 19. November 2009 über ihren stationären Aufenthalt vom 11. bis 19. November 2009 und des Internisten und Kardiologen Dr. S. vom 27. November 2009 vor. Die Beklagte holte hierzu eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. K. vom 17. September 2009 ein. Sodann wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin erhob am 05. Januar 2010 Klage zum SG. Zur Begründung führte sie aus, sie sei mit der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach sie noch in der Lage sei, sechs Stunden täglich zu arbeiten, nicht einverstanden. Sie habe neben den von der Beklagten aufgeführten Gesundheitsstörungen auch Sehstörungen, die manchmal bis zur Erblindung führten, sowie psychische, nervliche Gesundheitsstörungen, Schmerzen am Fuß usw. Beim Gehen und Stehen benötige sie einen Rollator. Die Klägerin legte u.a. Arztbriefe des Prof. Dr. S. , C. G. , vom 07. September 2009 über ihren stationären Aufenthalt vom 02. bis 07. September 2009 (Diagnosen u.a.: mittelschwere gemischte sensibel betonte Polyneuropathíe, polytopes Schmerzsyndrom), des Prof. Dr. W. , K. S. , aus dem Jahr 2009 über die bei ihr durchgeführten YAG-Laser-Iridotomien an beiden Augen, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus den Jahren 2009 und 2010, des Orthopäden Dr. T. vom 23. Juli 2009, den vorläufigen Entlassbericht von Dr. R. , Kreiskliniken E. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2010 über ihren stationären Aufenthalt vom 03. bis 24. Februar 2010 (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome), den Entlassbericht von Dr. R. , Kreiskliniken E. , Klinik für Innere Medizin, vom 24. Juni 2010 über ihren stationären Aufenthalt vom 26. Mai bis 02. Juni 2010 wegen einer akuten Bronchitis und eines hyperreagiblen Bronchialsystems sowie den Arztbrief des Neurologen Dr. B. , Universitätsklinik T. , Neurologische Klinik, vom 06. Mai 2010, wonach bei der Klägerin die Diagnosen einer demyelinisierenden Polyneuropathie, Verdacht auf hereditäre sensible Neuropathie, anamnestisch ein Zustand nach benignem, paroxysmalen Lagerungsschwindel, degeneratives LWS-Syndrom und Osteochondrose sowie Bandscheibenvorfall, Gonarthrose beidseits gestellt wurde. Beschrieben wurde in diesem Bericht u.a. ein breitbasiges unsicheres Gangbild der Klägerin, frei gehfähig sei die Klägerin für ca. zehn Meter, am Rollator nach eigenen Angaben für ungefähr 300 Meter. Empfohlen wurde der Klägerin die Durchführung einer Nervenbiopsie. Weiter legte die Klägerin den Bericht des Prof. Dr. S. , C. G. , vom 07. Oktober 2010, der u.a. die Diagnose einer mittelschweren gemischten sensibel betonten Polyneuropathie und eines polytopen Schmerzsyndroms stellte, den Bericht der Neurologin Dr. K. vom 31. Januar 2011, wonach sich die bekannte Neuropathie elektrophysiologisch objektivieren ließ und bei weiter im Vordergrund stehenden neuropathischen Schmerzen eine zusätzliche Behandlung mit Gabapentin 300 mg begonnen wurde, und den Bericht des Prof. Dr. L. , Klinikum E. , Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie, vom 11. Februar 2011 über ihren stationären Aufenthalt vom 11. bis 12. Februar 2011, ausweislich dessen eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen und die Diagnose einer diastolischen linksventrikulären-Dysfunktion bei arterieller Hypertonie und eine invalidisierende Polyneuropathie gestellt wurde, vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie regte eine Befragung von Dr. M. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 07. September 2009), von Dr. K. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 03. Februar 2011), von Prof. Dr. S. und Arzt für Psychiatrie Dr. D. (sozialmedinische Stellungnahme vom 06. April 2011) und die Beiziehung des im Schwerbehindertenverfahren der Klägerin erstatteten Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 14. Juli 2011) an. Außerdem bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 05. Januar 2010 auf deren Antrag vom 29. Dezember 2009 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 entsprach sie dem Antrag der Klägerin auf Änderung der Rehabilitationseinrichtung und bewilligte ihr eine Leistung in der Reha-Klinik G. und eine Begleitperson für die An- und Abreise. Des Weiteren erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten für die Fahrt zum Abfahrtsbahnhof mit einem Taxi zu übernehmen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass ihr die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) einen Rollstuhl bewilligt habe. Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 entsprach die Beklagte einem weiteren Antrag der Klägerin auf Änderung der Rehabilitationseinrichtung und benannte nunmehr die Rehaklinik Sch. Bad B ... Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 widerrief die Beklagte aufgrund des von der Klägerin erklärten Verzichts auf die bewilligte Leistung zur medizinischen Rehabilitation ihren Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2010.
Das SG holte eine sachverständige Zeugenauskunft des Dr. M. ein, der unter dem 01. Dezember 2010 berichtete, dass er die Klägerin bis 26. Januar 2010 behandelt habe und bei ihr die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, Angststörung und Polyneuropathie gestellt habe. Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Des Weiteren hörte das SG Dr. K. , Dr. St. und Dr. D. als sachverständige Zeugen. Dr. K. teilte unter dem 26. April 2011 mit, dass nach ihrer Einschätzung eine Rehamaßnahme erfolgen sollte, da nur so endgültig bezüglich der Erwerbsminderungsrente entschieden werden könne. Dr. Streicher, C. G. , führte unter dem 03. Mai 2011 aus, die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin werde insbesondere durch das polytope Schmerzsyndrom erheblich eingeschränkt. Es sei schwer vorstellbar, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden pro Tag ausüben könne. Dr. D. gab unter dem 16. Mai 2011 an, dass die Klägerin neben der psychischen Erkrankung der Dysthymie auch an einer neurologischen Erkrankung leide. Anhand ihres Auftretens und ihres Befindens könne er sich eine Leistungsfähigkeit nur unter drei Stunden pro Tag vorstellen. Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit sollte allerdings durch eine Rehamaßnahme objektiviert werden.
Am 11. August 2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zunächst unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ... Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 beantragte sie Rechtsanwalt G. beizuordnen.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es sei keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Im Hauptsacheverfahren sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens derzeit nicht geboten. Zu berücksichtigen sei insoweit auch der rechtlich verbindliche Grundsatz "Reha vor Rente". Die Klägerin habe eine solche Maßnahme, die ihr zur Wahrnehmung in Bad B. gewährt worden sei, abgelehnt. Um den Nachweis einer dauerhaften Minderung des quantitativen Leistungsvermögens zu erbringen, wäre eine solche Maßnahme jedoch rechtlich zwingend durchzuführen. Denn die bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen stellten sich durchaus wechselhaft dar. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Aufhebung der Wegefähigkeit fänden sich nicht. Im Übrigen verbleibe selbst bei einem Auftreten mit Rollator/elektrischem Rollstuhl die Frage, ob die Versichertengemeinschaft von einer Versicherten zumutbar fordern könne, sich noch am Erwerbsleben zu beteiligen. Da die Klägerin mit einem ihrer Söhne gemeinsam lebe und rein tatsächlich über einen PKW verfüge, sei es sowohl möglich, mit diesem Fahrzeug die mögliche Wegstrecke zu einem Arzt zurückzulegen wie auch in der konkreten Situation durch den Sohn an den Arbeitsplatz befördert zu werden.
Dagegen hat die Klägerin am 19. Juli 2011 Beschwerde eingelegt. Nach der umfangreichen Beweiserhebung seien ausreichende Erfolgsaussichten für die Klage gegeben. Im Hinblick auf die vielfältigen Zeugenaussagen wäre es erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Abgesehen davon sei sie jetzt durchaus bereit, eine Rehabehandlung durchzuführen, vorausgesetzt, die Transportproblematik hinsichtlich ihres Elektrorollstuhls in die Rehaklinik sei geklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 13 R 108/10 vor dem Sozialgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 hat die Beklagte der Klägerin erneut eine stationäre medizinische Rehabilitation in Bad B. bewilligt. Das SG hat den Beteiligten unter dem 08. August 2011 einen Vergleich vorgeschlagen, wonach sich die Beklagte verpflichtet, über den gestellten Rentenantrag der Klägerin zeitnah nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme in Bad B. mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden. Diesem Vergleichsvorschlag hat die Beklagte nicht zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ist hier nicht anwendbar, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen. Der Klägerin steht für das Klageverfahren S 13 R 108/10 ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu.
Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a Rdnr. 7a). Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht dürfen die Gerichte, wollen sie nicht das Grundrecht auf gleichen und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verletzen, keine überspannten Anforderungen stellen. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden oder eine Beweiserhebung vorzunehmen.
Nach diesen Kriterien bot die Klage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung hinreichende Erfolgsaussichten. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsausschicht besteht, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rz. 15 m.w.N.). Diese Entscheidungsreife lag am 18. Mai 2011 vor, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine aktuelle sowie vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen zu den gemachten Angaben vorgelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Juli 2009 nicht erwerbsgemindert war oder nicht zumindest zu einem späteren Zeitpunkt geworden ist, weil sie nur noch unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Dies ergab sich insbesondere aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. St. vom 03. Mai 2011, wonach die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere durch das polytope Schmerzsyndrom erheblich eingeschränkt und schwer vorstellbar sei, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden pro Tag ausüben könne, und von Dr. D. vom 16. Mai 2011, der sich ebenfalls anhand des Auftretens und Befindens der Klägerin nur eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden pro Tag vorstellen konnte. Gestützt wird dies auch durch die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den Bericht des Prof. Dr. S. , C. G. , vom 07. Oktober 2010 über die ambulante Vorstellung am 06. Oktober 2010, wonach bei ihr u.a. eine mittelschwere gemischt sensibel betonte Polyneuropathie und ein polytopes Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde, und des Dr. B. , Universitätsklinikum T. vom 06. Mai 2010, der die Diagnose einer demyelinisierenden Polyneuropathie gestellt hat und Hypästhesien im Bereich beider Hände sowie Parästhesien an den oberen und unteren Extremitäten sowie darüber hinaus ein breitbasiges unsicheres Gangbild und eine freie Gehfähigkeit von nur ca. zehn Metern beschrieben und die Durchführung einer Nervenbiopsie empfohlen hat. Auch die Beklagte hat ausweislich ihrer sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 07. September 2010, 03. Februar 2011 und 06. April 2011 die Durchführung weiterer Ermittlungen durch Befragung der behandelnden Ärzte angeregt bzw. beantragt. Eine weitere Beweiserhebung vom Amts wegen ist daher erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil Dr. K. und Dr. D. die Durchführung eines Rehaverfahrens angeregt haben. Sie empfahlen die Durchführung einer Rehamaßnahme zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit, nicht jedoch deshalb, weil sie dem Grundsatz "Reha vor Rente" folgend hier zunächst die Durchführung eines Rehaverfahrens zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für erforderlich hielten.
Die Klägerin ist aus den in der Anlage zu diesem Beschluss, die der Beklagten nicht zugänglich zu machen ist (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO), genannten Gründen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung (auch nicht in Raten) aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängige Klageverfahren S 13 R 108/10. In diesem Verfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat, im Streit.
Die am 01. April 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1973 bis April 2009 zuletzt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz sowie Kindererziehung und Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen als Reinigerin beschäftigt. Vom 01. Mai 1995 bis 30. Juni 2009 bezog sie eine Erziehungsrente. Seit Juni 2009 erhält sie mit Unterbrechungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Zuletzt wurde das Jobcenter Landkreis E. ausweislich des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2011 (L 7 AS 2341/11 ER-B) verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2011 vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Am 06. April 2009 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 30. Juni 2009. Dr. R. , dem Arztbriefe aus den Jahren 1998 bis 2009 vorlagen, nannte als Diagnosen: Mäßiger Kniegelenksverschleiß beidseits, rechts Zustand nach Arthroskopie Dezember 2000, keine wesentliche Funktionseinschränkung, massives Übergewicht und mittelschwere Polyneuropathie beider Beine sowie als Nebendiagnosen: Ganzkörperschmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Fußverbildung und rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei mäßigen degenerativen Veränderungen. Er gelangte zu der Beurteilung, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel oder überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 lehnte die Beklagte gestützt hierauf die Rentengewährung ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie insbesondere auf den bei ihr vorliegenden Grünen Star, Polyneuropathie, wegen der sie am 02. September 2009 stationär im C. in G. aufgenommen werde, Depressionen und eine chronische Bronchitis verwies. Ergänzend teilte sie mit, dass ihre Durchblutung nicht in Ordnung sei und dass ihr linkes Bein kürzer als das rechte sei. Außerdem wies sie darauf hin, dass ihr Grad der Behinderung seit 19. Juni 2009 90 betrage (Bescheid des Landratsamts E. vom 19. Juli 2009). Aufgrund ihrer Gehbehinderung habe sie einen Rollator bekommen. Sie legte Arztbriefe des Prof. Dr. S. , C. G. vom 19. November 2009 über ihren stationären Aufenthalt vom 11. bis 19. November 2009 und des Internisten und Kardiologen Dr. S. vom 27. November 2009 vor. Die Beklagte holte hierzu eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. K. vom 17. September 2009 ein. Sodann wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin erhob am 05. Januar 2010 Klage zum SG. Zur Begründung führte sie aus, sie sei mit der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach sie noch in der Lage sei, sechs Stunden täglich zu arbeiten, nicht einverstanden. Sie habe neben den von der Beklagten aufgeführten Gesundheitsstörungen auch Sehstörungen, die manchmal bis zur Erblindung führten, sowie psychische, nervliche Gesundheitsstörungen, Schmerzen am Fuß usw. Beim Gehen und Stehen benötige sie einen Rollator. Die Klägerin legte u.a. Arztbriefe des Prof. Dr. S. , C. G. , vom 07. September 2009 über ihren stationären Aufenthalt vom 02. bis 07. September 2009 (Diagnosen u.a.: mittelschwere gemischte sensibel betonte Polyneuropathíe, polytopes Schmerzsyndrom), des Prof. Dr. W. , K. S. , aus dem Jahr 2009 über die bei ihr durchgeführten YAG-Laser-Iridotomien an beiden Augen, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus den Jahren 2009 und 2010, des Orthopäden Dr. T. vom 23. Juli 2009, den vorläufigen Entlassbericht von Dr. R. , Kreiskliniken E. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2010 über ihren stationären Aufenthalt vom 03. bis 24. Februar 2010 (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome), den Entlassbericht von Dr. R. , Kreiskliniken E. , Klinik für Innere Medizin, vom 24. Juni 2010 über ihren stationären Aufenthalt vom 26. Mai bis 02. Juni 2010 wegen einer akuten Bronchitis und eines hyperreagiblen Bronchialsystems sowie den Arztbrief des Neurologen Dr. B. , Universitätsklinik T. , Neurologische Klinik, vom 06. Mai 2010, wonach bei der Klägerin die Diagnosen einer demyelinisierenden Polyneuropathie, Verdacht auf hereditäre sensible Neuropathie, anamnestisch ein Zustand nach benignem, paroxysmalen Lagerungsschwindel, degeneratives LWS-Syndrom und Osteochondrose sowie Bandscheibenvorfall, Gonarthrose beidseits gestellt wurde. Beschrieben wurde in diesem Bericht u.a. ein breitbasiges unsicheres Gangbild der Klägerin, frei gehfähig sei die Klägerin für ca. zehn Meter, am Rollator nach eigenen Angaben für ungefähr 300 Meter. Empfohlen wurde der Klägerin die Durchführung einer Nervenbiopsie. Weiter legte die Klägerin den Bericht des Prof. Dr. S. , C. G. , vom 07. Oktober 2010, der u.a. die Diagnose einer mittelschweren gemischten sensibel betonten Polyneuropathie und eines polytopen Schmerzsyndroms stellte, den Bericht der Neurologin Dr. K. vom 31. Januar 2011, wonach sich die bekannte Neuropathie elektrophysiologisch objektivieren ließ und bei weiter im Vordergrund stehenden neuropathischen Schmerzen eine zusätzliche Behandlung mit Gabapentin 300 mg begonnen wurde, und den Bericht des Prof. Dr. L. , Klinikum E. , Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie, vom 11. Februar 2011 über ihren stationären Aufenthalt vom 11. bis 12. Februar 2011, ausweislich dessen eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen und die Diagnose einer diastolischen linksventrikulären-Dysfunktion bei arterieller Hypertonie und eine invalidisierende Polyneuropathie gestellt wurde, vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie regte eine Befragung von Dr. M. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 07. September 2009), von Dr. K. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 03. Februar 2011), von Prof. Dr. S. und Arzt für Psychiatrie Dr. D. (sozialmedinische Stellungnahme vom 06. April 2011) und die Beiziehung des im Schwerbehindertenverfahren der Klägerin erstatteten Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 14. Juli 2011) an. Außerdem bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 05. Januar 2010 auf deren Antrag vom 29. Dezember 2009 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 entsprach sie dem Antrag der Klägerin auf Änderung der Rehabilitationseinrichtung und bewilligte ihr eine Leistung in der Reha-Klinik G. und eine Begleitperson für die An- und Abreise. Des Weiteren erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten für die Fahrt zum Abfahrtsbahnhof mit einem Taxi zu übernehmen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass ihr die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) einen Rollstuhl bewilligt habe. Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 entsprach die Beklagte einem weiteren Antrag der Klägerin auf Änderung der Rehabilitationseinrichtung und benannte nunmehr die Rehaklinik Sch. Bad B ... Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 widerrief die Beklagte aufgrund des von der Klägerin erklärten Verzichts auf die bewilligte Leistung zur medizinischen Rehabilitation ihren Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2010.
Das SG holte eine sachverständige Zeugenauskunft des Dr. M. ein, der unter dem 01. Dezember 2010 berichtete, dass er die Klägerin bis 26. Januar 2010 behandelt habe und bei ihr die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, Angststörung und Polyneuropathie gestellt habe. Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Des Weiteren hörte das SG Dr. K. , Dr. St. und Dr. D. als sachverständige Zeugen. Dr. K. teilte unter dem 26. April 2011 mit, dass nach ihrer Einschätzung eine Rehamaßnahme erfolgen sollte, da nur so endgültig bezüglich der Erwerbsminderungsrente entschieden werden könne. Dr. Streicher, C. G. , führte unter dem 03. Mai 2011 aus, die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin werde insbesondere durch das polytope Schmerzsyndrom erheblich eingeschränkt. Es sei schwer vorstellbar, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden pro Tag ausüben könne. Dr. D. gab unter dem 16. Mai 2011 an, dass die Klägerin neben der psychischen Erkrankung der Dysthymie auch an einer neurologischen Erkrankung leide. Anhand ihres Auftretens und ihres Befindens könne er sich eine Leistungsfähigkeit nur unter drei Stunden pro Tag vorstellen. Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit sollte allerdings durch eine Rehamaßnahme objektiviert werden.
Am 11. August 2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zunächst unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ... Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 beantragte sie Rechtsanwalt G. beizuordnen.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es sei keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Im Hauptsacheverfahren sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens derzeit nicht geboten. Zu berücksichtigen sei insoweit auch der rechtlich verbindliche Grundsatz "Reha vor Rente". Die Klägerin habe eine solche Maßnahme, die ihr zur Wahrnehmung in Bad B. gewährt worden sei, abgelehnt. Um den Nachweis einer dauerhaften Minderung des quantitativen Leistungsvermögens zu erbringen, wäre eine solche Maßnahme jedoch rechtlich zwingend durchzuführen. Denn die bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen stellten sich durchaus wechselhaft dar. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Aufhebung der Wegefähigkeit fänden sich nicht. Im Übrigen verbleibe selbst bei einem Auftreten mit Rollator/elektrischem Rollstuhl die Frage, ob die Versichertengemeinschaft von einer Versicherten zumutbar fordern könne, sich noch am Erwerbsleben zu beteiligen. Da die Klägerin mit einem ihrer Söhne gemeinsam lebe und rein tatsächlich über einen PKW verfüge, sei es sowohl möglich, mit diesem Fahrzeug die mögliche Wegstrecke zu einem Arzt zurückzulegen wie auch in der konkreten Situation durch den Sohn an den Arbeitsplatz befördert zu werden.
Dagegen hat die Klägerin am 19. Juli 2011 Beschwerde eingelegt. Nach der umfangreichen Beweiserhebung seien ausreichende Erfolgsaussichten für die Klage gegeben. Im Hinblick auf die vielfältigen Zeugenaussagen wäre es erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Abgesehen davon sei sie jetzt durchaus bereit, eine Rehabehandlung durchzuführen, vorausgesetzt, die Transportproblematik hinsichtlich ihres Elektrorollstuhls in die Rehaklinik sei geklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 13 R 108/10 vor dem Sozialgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 hat die Beklagte der Klägerin erneut eine stationäre medizinische Rehabilitation in Bad B. bewilligt. Das SG hat den Beteiligten unter dem 08. August 2011 einen Vergleich vorgeschlagen, wonach sich die Beklagte verpflichtet, über den gestellten Rentenantrag der Klägerin zeitnah nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme in Bad B. mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden. Diesem Vergleichsvorschlag hat die Beklagte nicht zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ist hier nicht anwendbar, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen. Der Klägerin steht für das Klageverfahren S 13 R 108/10 ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu.
Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a Rdnr. 7a). Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht dürfen die Gerichte, wollen sie nicht das Grundrecht auf gleichen und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verletzen, keine überspannten Anforderungen stellen. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden oder eine Beweiserhebung vorzunehmen.
Nach diesen Kriterien bot die Klage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung hinreichende Erfolgsaussichten. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsausschicht besteht, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rz. 15 m.w.N.). Diese Entscheidungsreife lag am 18. Mai 2011 vor, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine aktuelle sowie vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen zu den gemachten Angaben vorgelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Juli 2009 nicht erwerbsgemindert war oder nicht zumindest zu einem späteren Zeitpunkt geworden ist, weil sie nur noch unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Dies ergab sich insbesondere aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. St. vom 03. Mai 2011, wonach die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere durch das polytope Schmerzsyndrom erheblich eingeschränkt und schwer vorstellbar sei, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden pro Tag ausüben könne, und von Dr. D. vom 16. Mai 2011, der sich ebenfalls anhand des Auftretens und Befindens der Klägerin nur eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden pro Tag vorstellen konnte. Gestützt wird dies auch durch die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den Bericht des Prof. Dr. S. , C. G. , vom 07. Oktober 2010 über die ambulante Vorstellung am 06. Oktober 2010, wonach bei ihr u.a. eine mittelschwere gemischt sensibel betonte Polyneuropathie und ein polytopes Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde, und des Dr. B. , Universitätsklinikum T. vom 06. Mai 2010, der die Diagnose einer demyelinisierenden Polyneuropathie gestellt hat und Hypästhesien im Bereich beider Hände sowie Parästhesien an den oberen und unteren Extremitäten sowie darüber hinaus ein breitbasiges unsicheres Gangbild und eine freie Gehfähigkeit von nur ca. zehn Metern beschrieben und die Durchführung einer Nervenbiopsie empfohlen hat. Auch die Beklagte hat ausweislich ihrer sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 07. September 2010, 03. Februar 2011 und 06. April 2011 die Durchführung weiterer Ermittlungen durch Befragung der behandelnden Ärzte angeregt bzw. beantragt. Eine weitere Beweiserhebung vom Amts wegen ist daher erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil Dr. K. und Dr. D. die Durchführung eines Rehaverfahrens angeregt haben. Sie empfahlen die Durchführung einer Rehamaßnahme zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit, nicht jedoch deshalb, weil sie dem Grundsatz "Reha vor Rente" folgend hier zunächst die Durchführung eines Rehaverfahrens zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für erforderlich hielten.
Die Klägerin ist aus den in der Anlage zu diesem Beschluss, die der Beklagten nicht zugänglich zu machen ist (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO), genannten Gründen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung (auch nicht in Raten) aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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