L 10 U 5968/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3045/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5968/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.11.2007 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt vier Fünftel und der Kläger ein Fünftel der Kosten beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger zu Recht ihre Zuständigkeit für den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt hat.

Der 1948 geborene Kläger, selbstständiger Rechtsanwalt, und seine vom Sozialgericht Konstanz (SG) im vorliegenden Rechtsstreit beigeladene, 1949 geborene Ehefrau, pensionierte Studiendirektorin des Landes N.-W., bewohnen ein in K. liegendes Anwesen, auf dem der Kläger auch seine Kanzlei betreibt. Bei dem Anwesen handelt sich um die von der Beigeladenen am 29.06.2005 im Wege der Zwangsversteigerung zu ihrem Alleineigentum erworbenen, im Grundbuch von K. auf der Gemarkung Sonnenried eingetragenen Flurstücke 1611/1 (J. 1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche 13 ha 42 a 52 m2) und 1611/2 (O. H. J. , Landwirtschaftfläche 4 ha 94 a 48 m2) mit einem Gesamtmaß von 18 ha 37 a (vgl. Beschluss des Amtsgerichts R. vom 29.06.2005, 2 K 86/03). Die Landwirtschaftsfläche des erstgenannten Flurstücks besteht nach den Ermittlungen der Beklagten (vgl. Bl. 19 der Beitragsakte des Klägers) aus Grünland, jene des Flurstücks 1611/2 überwiegend aus Grünland (4,27 ha). Die früheren Eigentümer hatten nach Angaben des Klägers einen Reiterhof betrieben; eine Fläche von 6,8 ha Grünland war bis 31.21.2005 verpachtet. Die Beigeladene nutzt das Anwesen nach Angaben des Klägers für die private Haltung u.a. von mehreren Hunden und Pferden; die Grünflächen werden zur Gewinnung von Gras bzw. Heu gemäht, nach Angaben der Eheleute zumindest anfangs teils vom Kläger, teils und zwischenzeitlich ausschließlich von anderen Landwirten und dienen auch als Ausreitgelände.

Auf den Hinweis des früheren (Mit)Eigentümers, dass er das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr besitze und nicht mehr Eigentümer sei, wandte sich die Beklagte an die Beigeladene und bat um Mitteilung, in welcher Weise und durch wen die Grundstücke ab 29.06.2005 bewirtschaftet oder gepflegt würden. Die Beigeladene teilte daraufhin mit, die Flächen würden als Wiese/Weide genutzt; die Bewirtschaftung - im Sinne von Mähen, so ihre Angaben gegenüber dem SG (Bl. 98 SG-Akte) - erfolge durch ihren Ehemann.

Mit Bescheid vom 26.08.2005 stellte die Beklagte daraufhin ihre Zuständigkeit für das - so die Auffassung der Beklagten - vom Kläger betriebene land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ab 29.06.2005 fest und bestätigte dem Kläger seine Zugehörigkeit zur Beklagten. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, weder er noch die Beigeladene seien landwirtschaftliche Unternehmer. Es existiere bereits kein Unternehmen, da das Grundstück ausschließlich privat genutzt werde. Es werde kein Gewinn erzielt; eine Gewinnerzielungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Damit mangele es bereits an einer Unternehmenseigenschaft. Soweit seine Ehefrau den Begriff Bewirtschaftung verwendet habe, habe es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung dafür gehandelt, dass er die erforderliche Pflege durchführe, die seine Ehefrau als 56-jährige Frau nicht erbringen könne. Soweit möglicherweise zuvor ein Unternehmen existiert habe, sei dieses durch die Zwangsversteigerung untergegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei Bewirtschafter der von seiner Ehefrau im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenen landwirtschaftlichen Flurstücke. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liege vor, weil land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder gepflegt würden.

Am 24.11.2005 hat der Kläger dagegen beim SG Klage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, die Existenz eines landwirtschaftlichen Unternehmers sei eine Erfindung der Beklagten. Da kein Unternehmen existiere, gebe es auch keinen Unternehmer. Sofern der Begriff "bewirtschaften" verwendet worden sei, sei dies im Sinne von "Rasen mähen" zu verstehen gewesen. Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen (Bl. 171 SG-Akte).

Mit Urteil vom 21.11.2007 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ein landwirtschaftliches Unternehmen. Auf dem Grundstück würden im Wesentlichen Pferde gehalten, wobei die Bodenbewirtschaftung zur Futtergewinnung erfolge. Bereits auf Grund der Größe der Grundstücksfläche sei von einem Arbeitsaufwand auszugehen, der die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an. Im Hinblick auf die Mitteilung der Beigeladenen, wonach die Bewirtschaftung des Grundstücks durch den Kläger erfolge, sei dieser als Unternehmer anzusehen.

Am 17.12.2007 haben sowohl der Kläger als auch die Beigeladene beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene ihre Berufung wieder zurückgenommen. Der Kläger hat im Wesentlichen wiederum sein bisheriges Vorbringen wiederholt, wonach er kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei. Sie hielten lediglich drei Pferde, die der Freizeitgestaltung dienten. Davon werde ein Pferd durch seine Ehefrau geritten, die sich der eigenen Flächen als Reitgelände bediene. Weiter befänden sich auf dem Gelände sechs Hunde, die in gesondert eingezäunten großen Auslaufflächen gehalten würden. Große Teile des Geländes bestünden aus Bachläufen, Nasswiesen und Moor. Die nicht eingezäunten, jedoch als Reitfläche genutzten Reserveflächen würden - soweit angesichts der Vernässung möglich - eigenständig durch den Landwirt R. , der ein Agrarservice-Unternehmen betreibe, auf dessen Verantwortung, Risiko und Kosten abgemäht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.11.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2005 aufzuheben.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass angesichts der Fläche von 17 ha Grünland, deren Bewirtschaftung erfolge, ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliege. Angesichts der Angaben der Beigeladenen sei der Kläger als Unternehmer anzusehen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und - nachdem die ursprünglich erhobenen Feststellungsklagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrecht erhalten worden sind - in vollem Umfang begründet. Das SG hätte die Anfechtungsklage nicht abweisen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2005 ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hätte wegen der Tätigkeit des Klägers in Bezug auf die im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstücken nicht gegenüber dem Kläger als Unternehmer ihre Zuständigkeit feststellen dürfen. Denn es trifft nicht zu, dass der Kläger als Unternehmer auf den Grundstücken seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung betreibt.

Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt allein § 136 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Betracht. Danach stellt der Unfallversicherungsträger - hier die örtlich für die genannten Flurstücke zuständige Beklagte - Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest.

Einen solchen Bescheid erließ die Beklagte hier. Mit dem streitigen Bescheid vom 26.08.2005 stellte sie ihre Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger gegenüber dem Kläger in seiner, von der Beklagten angenommenen Eigenschaft eines Unternehmers, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, fest. Damit ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides, dass auf den genannten Grundstücken ein derartiges landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird, dass der Kläger dieses Unternehmen betreibt und dass die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für diese Grundstücke ist, was hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit jedenfalls unstreitig ist. Dem Umstand, dass die Beklagte darüber hinaus auch die Komponente eines forstwirtschaftlichen Unternehmens im Bescheid erwähnte, kommt keine weitere Bedeutung zu. Denn es würde für die Rechtmäßigkeit des Bescheides genügen, wenn lediglich ein landwirtschaftliches Unternehmen vom Kläger betrieben wird.

Nach § 123 Abs. 1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - zuständig u.a. für (Nr. 1) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Insoweit ausgeschlossen sind nach Abs. 2 Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

Nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 SGB VII umfasst der Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Wie nach dem vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Recht der Reichsversicherungsordnung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R) knüpft der Begriff des Unternehmens auch nach dem SGB VII nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Vielmehr ist jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Ein landwirtschaftliches Unternehmen setzt dabei nur voraus, dass mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird. Im Hinblick auf die abschließenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen der Aspekt des Umfangs bereits berücksichtigt ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die entsprechende Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ein jährlich zweimaliges Mähen eines 0,4163 ha großen Grundstücks für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Unternehmens ausreichen lassen. Dem entsprechend ist die Annahme der Beklagten, das Abmähen des zu den in Rede stehenden Grundstücken gehörenden Grünlandes begründe ein landwirtschaftliches Unternehmen, nicht zu beanstanden.

Gleichwohl erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Denn es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger der Unternehmer eines solchen landwirtschaftlichen Unternehmens ist.

Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, der mithin das Unternehmensrisiko trägt. Dies ist der Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher, sonstiger Nutzer), der auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt. Unerheblich ist es dabei, wenn die tatsächlichen Arbeiten auf Veranlassung des Unternehmers durch Dritte verrichtet werden (BSG, a.a.O.). Dem entsprechend kommt dem - von der Beklagten indessen allein zu Grunde gelegten - Umstand, dass der Kläger tatsächlich Mäharbeiten auf den Grundstücken der Beigeladenen verrichtet oder verrichtete, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Beigeladene die in Rede stehenden Grundstücke (J. 1 und O. H. J. ) aus Liebhaberei erworben, um ihren Hobbys nachzugehen, einerseits der Haltung von Pferden, wobei die Grundstücke von der Beigeladenen selbst auch als Ausreitgelände genutzt werden, und andererseits von mehreren Hunden. Angesichts dieser Zweckbestimmung und in Anbetracht der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke durch die Beigeladene ist nicht ersichtlich, dass das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar ihm, dem Kläger, zum Vor- oder Nachteil gereicht und der Kläger über die Nutzung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke in eigener Entscheidungsfreiheit, unabhängig von der Beigeladenen entscheidet, sodass insbesondere die von anderen Landwirten verrichteten Mäharbeiten auf den Grundstücken auf Rechnung des Klägers erfolgen würden. Schließlich ist der Kläger auch weder Miteigentümer der Grundstücke noch Pächter, sodass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er mit ggf. erfolgenden Tätigkeiten der Bewirtschaftung eigene Vermögensinteressen verfolgen könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beigeladenen in deren Schriftsätzen vom 20.09.2011, dass sie selbst - und nicht der Kläger - über die Nutzung der Grundstücke entscheidet.

Soweit die Beigeladene sich auf die Anfrage der Beklagten im Verwaltungsverfahren, durch wen die Grundstücke bewirtschaftet oder gepflegt würden, mit Schreiben vom 29.07.2005 dahingehend äußerte, dass die "Bewirtschaftung" durch ihren Ehemann erfolge, lässt sich hieraus Gegenteiliges nicht ableiten. Denn zum einen haben sowohl die Beigeladene wie der Kläger - insoweit übereinstimmend - diese Angaben nachvollziehbar dahingehend konkretisiert, dass damit umgangssprachlich lediglich die tatsächlich vom Kläger durchgeführten Mäharbeiten - sowie, so der Kläger, die schweren Arbeiten, die seine Ehefrau auf Grund ihres Alters nicht durchführen könne - beschrieben werden sollten. Es sind keine Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten könnten, dass das Ergebnis des "Unternehmens" dem Kläger unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, sodass die knappen Angaben der Beigeladenen insgesamt nicht die Schlussfolgerung zulassen, der Kläger betreibe auf eigenes Risiko auf den im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstücken eine Bodenbewirtschaftung.

Damit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Soweit das SG die Anfechtungsklage abgewiesen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Klägers ist es abzuändern und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei hat der Senat dem Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu den erstinstanzlich und auch in der Berufung bis zur mündlichen Verhandlung erhobenen, allerdings erfolglosen Feststellungsklagen eine wesentlich höhere Bedeutung beigemessen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in Bezug auf diese prozessuale Stellung entspricht nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und auf der Erwägung, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Bemessung des Streitwertes fehlt und deshalb der der Auffangstreitwert festzusetzen ist (BSG, a.a.O.). Diese Festsetzung ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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