Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 430/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 84/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 2/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen seines Arbeitsunfalls vom 14.09.1994 hat.
Der 1949 geborene Kläger brach laut Unfallanzeige vom 04.10.1994 bei der Begehung eines Zwischenbodens durch diesen, stürzte etwa 1 Meter ab und erlitt eine Knieprellung beidseits. Vom 15.09.1994 bis 21.09.1994 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 14.09.1994. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. H. vom 04.09.2007 ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass sich an beiden Kniegelenken keine Hinweise für unfallbedingte Verschleißschäden fänden. Die Einschränkung der Gehstrecke und die festgestellten Gangstörungen seien im Wesentlichen auf eine Einengung des Wirbelkanals im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v.H ...
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 eine Rentengewährung wegen des Arbeitsunfalls vom 14.09.1994 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG). Nach Anhörung wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2009 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2009 Berufung eingelegt. Das Unfallereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er leide noch heute an den Folgen des Unfalls. So könne er nur mit Schlafmitteln einschlafen und durchschlafen. Er habe an beiden Knien Schmerzen, könne kaum gehen, habe Schwierigkeiten beim Treppensteigen und beim Bücken. Er müsse regelmäßig Schmerzmittel einnehmen.
Auf Antrag des Klägers hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. am 21.05.2010 ein nervenärztliches Gutachten erstellt. Unfallbezogen bestünden Schmerzzustände unter Belastung im Bereich beider Kniegelenke. Durch die Knieprellung lasse sich aktuell und rückwirkend keine isolierte neurologische Störung ableiten. Unfallunabhängig bestehe eine ausgeprägte Coxarthrose beidseits rechts betont mit muskulärer Beeinträchtigung und wirbelsäulenbedingten Störungen. Neurologischerseits lasse sich kein unfallbezogener Dauerschaden in Folge des o.g. Sturzes diagnostizieren. Orthopädischerseits sei bereits eine vorbestehende beginnende mäßige Gonarthrose rechts betont erwähnt worden. Eine MdE über die 26. Woche hinaus lasse sich nicht begründen.
In der Berufungsschrift hat der Kläger weiter den Antrag auf Anhörung des Facharztes für Orthopädie Dr. C. gestellt. Trotz zweimaliger Anforderung des Kostenvorschusses am 24.09.2010 bzw. 26.04.2011, per Fax zugestellt am 02.05.2011, hat der Kläger den Vorschuss von 2.500,00 Euro nicht einbezahlt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 ist der Kläger weder erschienen noch war er vertreten. Die Ladung wurde am 02.07.2011 zugestellt.
In der Berufungsschrift hat der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.02.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 14.09.1994 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die nachfolgenden Gesundheitsstörungen festzustellen: Verletzung beider Kniegelenke durch Sturz aus ca. 1 Meter Höhe; Einschränkung der Beweglichkeit durch arthrotische Veränderungen und Schmerzen, und ihm wegen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da der Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 02.07.2011 ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle eines Ausbleibens ein Urteil nach Lage der Akten ergehen kann (§§ 110 Abs. 1
Satz 2, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Da die Beklagte in ihrem Bescheid vom 21.04.2008 bereits festgestellt hat, dass der Unfall vom 14.09.1994 ein Arbeitsunfall ist, fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der beantragten Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Leistungen sind aufgrund des Leistungsfalls nicht zu gewähren.
Das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten der Ärztin für Neurologie Dr. E. vom 21.05.2010 hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München voll umfänglich bestätigt. Die beidseitige Knieprellung ist folgenlos ausgeheilt. Es ist von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit bis 21.09.1994 auszugehen. In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten des Dr. H. vom 04.09.2007, das von der Beklagten eingeholt worden war, hat der Unfall keine bleibenden Schäden hinterlassen, insbesondere keine Nervenschädigung im Kniebereich. Die rechtsbetonte Gonarthrose bestand bereits vor dem Unfall. In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten aus dem Jahre 2007 hat die Sachverständige deshalb eine MdE messbaren Grades über die 26. Woche hinaus verneint.
Der schriftliche Antrag des Klägers, den Orthopäden Dr. C. als Sachverständigen gemäß § 109 SGG zu hören, war gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG abzulehnen. Der Antragsteller hat den Kostenvorschuss von 2.500,00 Euro trotz zweimaliger Anforderung durch den Senat nicht geleistet. Nach dem der Bevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin vom 20.04.2011 geltend gemacht hatte, dass die Vorschussanforderung bezüglich Dr. C. bei ihm nicht eingegangen sei, wurde diese per Fax vom 02.05.2011 nochmals zugestellt. Trotzdem ging der Kostenvorschuss bis zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2011 nicht ein. Bei Nichtzahlung des Vorschusses innerhalb der gesetzten angemessenen Frist kann die Einholung des beantragten Gutachtens unterbleiben (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rdnr. 14 c). Gemäß § 106 Abs. 2 SGG ist der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Der Rechtsstreit war deshalb nicht wegen des Antrags nach § 109 SGG zu vertagen, da der Kläger die Frist zur Vorschussleistung nicht eingehalten hat.
Im Übrigen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen seines Arbeitsunfalls vom 14.09.1994 hat.
Der 1949 geborene Kläger brach laut Unfallanzeige vom 04.10.1994 bei der Begehung eines Zwischenbodens durch diesen, stürzte etwa 1 Meter ab und erlitt eine Knieprellung beidseits. Vom 15.09.1994 bis 21.09.1994 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 14.09.1994. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. H. vom 04.09.2007 ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass sich an beiden Kniegelenken keine Hinweise für unfallbedingte Verschleißschäden fänden. Die Einschränkung der Gehstrecke und die festgestellten Gangstörungen seien im Wesentlichen auf eine Einengung des Wirbelkanals im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v.H ...
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 eine Rentengewährung wegen des Arbeitsunfalls vom 14.09.1994 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG). Nach Anhörung wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2009 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2009 Berufung eingelegt. Das Unfallereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er leide noch heute an den Folgen des Unfalls. So könne er nur mit Schlafmitteln einschlafen und durchschlafen. Er habe an beiden Knien Schmerzen, könne kaum gehen, habe Schwierigkeiten beim Treppensteigen und beim Bücken. Er müsse regelmäßig Schmerzmittel einnehmen.
Auf Antrag des Klägers hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. am 21.05.2010 ein nervenärztliches Gutachten erstellt. Unfallbezogen bestünden Schmerzzustände unter Belastung im Bereich beider Kniegelenke. Durch die Knieprellung lasse sich aktuell und rückwirkend keine isolierte neurologische Störung ableiten. Unfallunabhängig bestehe eine ausgeprägte Coxarthrose beidseits rechts betont mit muskulärer Beeinträchtigung und wirbelsäulenbedingten Störungen. Neurologischerseits lasse sich kein unfallbezogener Dauerschaden in Folge des o.g. Sturzes diagnostizieren. Orthopädischerseits sei bereits eine vorbestehende beginnende mäßige Gonarthrose rechts betont erwähnt worden. Eine MdE über die 26. Woche hinaus lasse sich nicht begründen.
In der Berufungsschrift hat der Kläger weiter den Antrag auf Anhörung des Facharztes für Orthopädie Dr. C. gestellt. Trotz zweimaliger Anforderung des Kostenvorschusses am 24.09.2010 bzw. 26.04.2011, per Fax zugestellt am 02.05.2011, hat der Kläger den Vorschuss von 2.500,00 Euro nicht einbezahlt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 ist der Kläger weder erschienen noch war er vertreten. Die Ladung wurde am 02.07.2011 zugestellt.
In der Berufungsschrift hat der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.02.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 14.09.1994 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die nachfolgenden Gesundheitsstörungen festzustellen: Verletzung beider Kniegelenke durch Sturz aus ca. 1 Meter Höhe; Einschränkung der Beweglichkeit durch arthrotische Veränderungen und Schmerzen, und ihm wegen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da der Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 02.07.2011 ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle eines Ausbleibens ein Urteil nach Lage der Akten ergehen kann (§§ 110 Abs. 1
Satz 2, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Da die Beklagte in ihrem Bescheid vom 21.04.2008 bereits festgestellt hat, dass der Unfall vom 14.09.1994 ein Arbeitsunfall ist, fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der beantragten Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Leistungen sind aufgrund des Leistungsfalls nicht zu gewähren.
Das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten der Ärztin für Neurologie Dr. E. vom 21.05.2010 hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München voll umfänglich bestätigt. Die beidseitige Knieprellung ist folgenlos ausgeheilt. Es ist von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit bis 21.09.1994 auszugehen. In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten des Dr. H. vom 04.09.2007, das von der Beklagten eingeholt worden war, hat der Unfall keine bleibenden Schäden hinterlassen, insbesondere keine Nervenschädigung im Kniebereich. Die rechtsbetonte Gonarthrose bestand bereits vor dem Unfall. In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten aus dem Jahre 2007 hat die Sachverständige deshalb eine MdE messbaren Grades über die 26. Woche hinaus verneint.
Der schriftliche Antrag des Klägers, den Orthopäden Dr. C. als Sachverständigen gemäß § 109 SGG zu hören, war gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG abzulehnen. Der Antragsteller hat den Kostenvorschuss von 2.500,00 Euro trotz zweimaliger Anforderung durch den Senat nicht geleistet. Nach dem der Bevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin vom 20.04.2011 geltend gemacht hatte, dass die Vorschussanforderung bezüglich Dr. C. bei ihm nicht eingegangen sei, wurde diese per Fax vom 02.05.2011 nochmals zugestellt. Trotzdem ging der Kostenvorschuss bis zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2011 nicht ein. Bei Nichtzahlung des Vorschusses innerhalb der gesetzten angemessenen Frist kann die Einholung des beantragten Gutachtens unterbleiben (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rdnr. 14 c). Gemäß § 106 Abs. 2 SGG ist der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Der Rechtsstreit war deshalb nicht wegen des Antrags nach § 109 SGG zu vertagen, da der Kläger die Frist zur Vorschussleistung nicht eingehalten hat.
Im Übrigen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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