Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
42
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 2811/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 532/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 154/10 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Übernahme einer Nachzahlung von Betriebs-kosten durch die Beklagte für das Jahr 2006, dabei insbesondere darüber, ob die vom Individualverbrauch unabhängigen Grundkosten bei der Warmwasserzubereitung zu über-nehmen sind, weil sie zu den Kosten der Unterkunft gehören oder aus der Regelleistungen zu bezahlen sind.
Der 1965 geborene Kläger steht seit dem 01.01.05 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 28.06.07 beantragte der Kläger die Übernahme einer Nachzahlung von Nebenkosten und Heizkosten für seine Wohnung in Höhe von 92,52 EUR. Mit Bescheid vom 13.08.07 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachzahlung ab mit der Begründung, dass es sich bei der Nachzahlungsforderung nur um Warmwasserkosten handele, die aus der Regelleistungen zu bestreiten seien. Hiergegen legte der Kläger am 23.08.07 Widerspruch ein mit der Begründung, dass zumindest die verbrauchsunabhängigen Grundkosten - die im Jahr 2006 immerhin 140,44 EUR betragen hätten - zu den Kosten der Unterkunft zu zählen seien, da diese auch ohne Zubereitung von Warmwasser entstanden wären. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.08 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 27.02.08 zum Aktenzeichen B 14/11 b AS 15/07 R, wonach die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst seien. Zwar setzte das BSG lediglich 6,22 EUR monatlich für Warmwasserkosten an, und der Kläger habe unzweifelhaft monatlich höhere Warmwasserkosten, dies sei jedoch Sache des Leistungsempfängers, da sämtliche Kosten der Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistungen enthalten sei-en. Darüber hinaus seien bei den Heiz- und Betriebskosten jeweils Guthaben (Guthaben bei den Betriebskosten 35,69 EUR und Guthaben bei den Heizkosten 21,40 EUR) entstanden, die der Vermieter bereits mit den Nachforderungen für die Warmwasserbereitung verrechnet habe, so dass der geforderte Nachzahlungsbetrag in Höhe von 92,52 EUR alleine aus den Kosten für die Warmwasserzubereitung entstanden sei, der daher nicht übernommen werden könnte.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht am 25.11.08 und beantragte für den Fall der Klageabweisung die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfrage. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass zumindest die verbrauchsunabhängigen Grundkosten nicht von der Regelleistung erfasst sein könnten, da diese auch dann entständen, wenn der Kläger überhaupt kein warmes Wasser zubereite. Darüber hinaus handele es sich bei diesen Grundkosten nicht um die in § 20 SGB II genannten Energiekosten, sondern vielmehr um Kosten für Wartung, Gerätschaften und ähnliche Posten, welche nach Wohnfläche auf die Mieter des Anwesens umgelegt würden. Diese Kosten seien wegen ihrer Nähe zu den sonstigen Betriebskosten, die von § 22 SGB II erfasst würden, den Kosten der Unterkunft zuzurechnen. Darüber hinaus seien bereits die Grundkosten für die Warmwasserbereitung des Klägers im Jahr 2006 mit 140,44 EUR jährlich höher als der vom BSG als in der Regelleistung enthaltene, angenommene Betrag von 6,22 EUR monatlich.
Der Kläger stellt daher den Antrag,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.08.07 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.08 zu verpflichten, Betriebskosten des Klägers für das Jahr 2006 in Höhe von 92,52 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Eine höhere Leistung wäre nur denkbar, wenn zumindest Teile der Nachzahlungsforderung des Vermieters in Höhe von 92,52 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sein könnten. Das ist ausgeschlossen.
Bei dieser Nachzahlungsforderung des Vermieters kann es sich nur um Warmwasserkosten handeln, da nach der Abrechnung des Vermieters vom 18.06.07 (Bl. 164 ff. der Beklagtenakte) im Hinblick auf die Heiz- und Betriebskosten sogar ein Guthaben entstanden ist. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, dort Rn. 27) hat festgestellt, dass bei isolierter Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft abzuziehen sind. Dabei hat das BSG nicht nach Grund- und Verbrauchskosten unterschieden. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass eine derartige Unterscheidung auch nicht sinnvoll wäre, weil diese Begriffe irreführend sind. Nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung vom 20.01.1989 (HeizKV) enthalten auch die sogenannten Grundkosten weit überwiegend die Brennstoffkosten und damit Verbrauchskosten. Daneben kann es nicht darauf ankommen, ob der Vermieter gemäß § 8 Abs. 1 HeizKV nach seiner Wahl 30 oder 50 % der Gesamtkosten den Grundkosten zuschlägt. Daher ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des BSG dahingehend zu verstehen ist, dass sämtliche Kosten für die Zubereitung von Warmwasser (gleichgültig ob es sich um sog. Grund- oder Verbrauchskosten handelt) aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
Auch im vorliegenden Fall enthalten die Warmwasserkosten ganz überwiegend Brennstoffkosten. Die Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung (vgl. Abrechnung vom 22.05.07 für das Jahr 2006, Bl. 168 f. der Beklagtenakte) enthält neben Brennstoffkosten in Höhe von 96.351,74 EUR und konkreten Wasserkosten für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 11.520,10 EUR (beides unmittelbare Verbrauchskosten) noch Kosten für Betriebsstrom in Höhe von 6381,58 EUR, für die Wartung der Heizungsanlage in Höhe von 1363,- EUR, für Bedienung und Pflege in Höhe von 274, 22 EUR, für Eichservice in Höhe von 2860,10 EUR und sonstige Kosten in Höhe von 147,68 EUR. Diese weiteren Kosten entstehen zwar teil-weise nicht unmittelbar durch die Zubereitung von Warmwasser, jedoch sind sie für diese unerlässliche Voraussetzung und daher der Warmwasserzubereitung immanent. Die Zuschlagung derselben zu den Kosten für Warmwasser und die Umlegung auf sämtliche - zumindest potenziellen - Bezieher von Warmwasser ist daher nach Auffassung der Kammer die logische Folge. Anders als der Kläger hält das Gericht diese Kosten daher nicht für Betriebskosten, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind.
Die Grund- und Verbrauchskosten unterscheiden sich gemäß § 8 Abs. 1 HeizKV nur da-nach, ob der Verbrauch aller Mieter bzw. der Anlage nach der anteiligen Wohnfläche verteilt wird (Grundkosten) oder der persönliche Verbrauch genau erfasst wird (Verbrauchs-kosten). Zwar ist der Kläger ist durch den Ansatz von Grundkosten hier wahrscheinlich persönlich benachteiligt. Seine Verbrauchskosten sind mit ca. 33 % seiner gesamten Warmwasserkosten unterdurchschnittlich. Der allgemeine Ansatz von 50 % Grundkosten belastet den Kläger daher. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass auch diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten sind, da diese Verwerfungen dem System der Abrechnung von Warmwasserkosten in größeren Wohnanlagen, bei denen die Vermieter zwischen 30 und 50 % der Gesamtkosten den Grundkosten zuschlagen dürfen, immanent sind und daher bei der BSG-Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben dürften. Da hier aber nach Ansicht der Kammer auch die gegenteilige Ansicht zur Auslegung der BSG-Entscheidung zu dieser Rechtsfrage vertretbar ist, die Rechtsfrage durch die BSG-Entscheidung nicht abschließend geklärt ist, und sie grundsätzliche Bedeutung hat, hat die Kammer die Berufung zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Übernahme einer Nachzahlung von Betriebs-kosten durch die Beklagte für das Jahr 2006, dabei insbesondere darüber, ob die vom Individualverbrauch unabhängigen Grundkosten bei der Warmwasserzubereitung zu über-nehmen sind, weil sie zu den Kosten der Unterkunft gehören oder aus der Regelleistungen zu bezahlen sind.
Der 1965 geborene Kläger steht seit dem 01.01.05 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 28.06.07 beantragte der Kläger die Übernahme einer Nachzahlung von Nebenkosten und Heizkosten für seine Wohnung in Höhe von 92,52 EUR. Mit Bescheid vom 13.08.07 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachzahlung ab mit der Begründung, dass es sich bei der Nachzahlungsforderung nur um Warmwasserkosten handele, die aus der Regelleistungen zu bestreiten seien. Hiergegen legte der Kläger am 23.08.07 Widerspruch ein mit der Begründung, dass zumindest die verbrauchsunabhängigen Grundkosten - die im Jahr 2006 immerhin 140,44 EUR betragen hätten - zu den Kosten der Unterkunft zu zählen seien, da diese auch ohne Zubereitung von Warmwasser entstanden wären. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.08 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 27.02.08 zum Aktenzeichen B 14/11 b AS 15/07 R, wonach die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst seien. Zwar setzte das BSG lediglich 6,22 EUR monatlich für Warmwasserkosten an, und der Kläger habe unzweifelhaft monatlich höhere Warmwasserkosten, dies sei jedoch Sache des Leistungsempfängers, da sämtliche Kosten der Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistungen enthalten sei-en. Darüber hinaus seien bei den Heiz- und Betriebskosten jeweils Guthaben (Guthaben bei den Betriebskosten 35,69 EUR und Guthaben bei den Heizkosten 21,40 EUR) entstanden, die der Vermieter bereits mit den Nachforderungen für die Warmwasserbereitung verrechnet habe, so dass der geforderte Nachzahlungsbetrag in Höhe von 92,52 EUR alleine aus den Kosten für die Warmwasserzubereitung entstanden sei, der daher nicht übernommen werden könnte.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht am 25.11.08 und beantragte für den Fall der Klageabweisung die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfrage. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass zumindest die verbrauchsunabhängigen Grundkosten nicht von der Regelleistung erfasst sein könnten, da diese auch dann entständen, wenn der Kläger überhaupt kein warmes Wasser zubereite. Darüber hinaus handele es sich bei diesen Grundkosten nicht um die in § 20 SGB II genannten Energiekosten, sondern vielmehr um Kosten für Wartung, Gerätschaften und ähnliche Posten, welche nach Wohnfläche auf die Mieter des Anwesens umgelegt würden. Diese Kosten seien wegen ihrer Nähe zu den sonstigen Betriebskosten, die von § 22 SGB II erfasst würden, den Kosten der Unterkunft zuzurechnen. Darüber hinaus seien bereits die Grundkosten für die Warmwasserbereitung des Klägers im Jahr 2006 mit 140,44 EUR jährlich höher als der vom BSG als in der Regelleistung enthaltene, angenommene Betrag von 6,22 EUR monatlich.
Der Kläger stellt daher den Antrag,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.08.07 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.08 zu verpflichten, Betriebskosten des Klägers für das Jahr 2006 in Höhe von 92,52 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Eine höhere Leistung wäre nur denkbar, wenn zumindest Teile der Nachzahlungsforderung des Vermieters in Höhe von 92,52 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sein könnten. Das ist ausgeschlossen.
Bei dieser Nachzahlungsforderung des Vermieters kann es sich nur um Warmwasserkosten handeln, da nach der Abrechnung des Vermieters vom 18.06.07 (Bl. 164 ff. der Beklagtenakte) im Hinblick auf die Heiz- und Betriebskosten sogar ein Guthaben entstanden ist. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, dort Rn. 27) hat festgestellt, dass bei isolierter Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft abzuziehen sind. Dabei hat das BSG nicht nach Grund- und Verbrauchskosten unterschieden. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass eine derartige Unterscheidung auch nicht sinnvoll wäre, weil diese Begriffe irreführend sind. Nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung vom 20.01.1989 (HeizKV) enthalten auch die sogenannten Grundkosten weit überwiegend die Brennstoffkosten und damit Verbrauchskosten. Daneben kann es nicht darauf ankommen, ob der Vermieter gemäß § 8 Abs. 1 HeizKV nach seiner Wahl 30 oder 50 % der Gesamtkosten den Grundkosten zuschlägt. Daher ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des BSG dahingehend zu verstehen ist, dass sämtliche Kosten für die Zubereitung von Warmwasser (gleichgültig ob es sich um sog. Grund- oder Verbrauchskosten handelt) aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
Auch im vorliegenden Fall enthalten die Warmwasserkosten ganz überwiegend Brennstoffkosten. Die Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung (vgl. Abrechnung vom 22.05.07 für das Jahr 2006, Bl. 168 f. der Beklagtenakte) enthält neben Brennstoffkosten in Höhe von 96.351,74 EUR und konkreten Wasserkosten für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 11.520,10 EUR (beides unmittelbare Verbrauchskosten) noch Kosten für Betriebsstrom in Höhe von 6381,58 EUR, für die Wartung der Heizungsanlage in Höhe von 1363,- EUR, für Bedienung und Pflege in Höhe von 274, 22 EUR, für Eichservice in Höhe von 2860,10 EUR und sonstige Kosten in Höhe von 147,68 EUR. Diese weiteren Kosten entstehen zwar teil-weise nicht unmittelbar durch die Zubereitung von Warmwasser, jedoch sind sie für diese unerlässliche Voraussetzung und daher der Warmwasserzubereitung immanent. Die Zuschlagung derselben zu den Kosten für Warmwasser und die Umlegung auf sämtliche - zumindest potenziellen - Bezieher von Warmwasser ist daher nach Auffassung der Kammer die logische Folge. Anders als der Kläger hält das Gericht diese Kosten daher nicht für Betriebskosten, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind.
Die Grund- und Verbrauchskosten unterscheiden sich gemäß § 8 Abs. 1 HeizKV nur da-nach, ob der Verbrauch aller Mieter bzw. der Anlage nach der anteiligen Wohnfläche verteilt wird (Grundkosten) oder der persönliche Verbrauch genau erfasst wird (Verbrauchs-kosten). Zwar ist der Kläger ist durch den Ansatz von Grundkosten hier wahrscheinlich persönlich benachteiligt. Seine Verbrauchskosten sind mit ca. 33 % seiner gesamten Warmwasserkosten unterdurchschnittlich. Der allgemeine Ansatz von 50 % Grundkosten belastet den Kläger daher. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass auch diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten sind, da diese Verwerfungen dem System der Abrechnung von Warmwasserkosten in größeren Wohnanlagen, bei denen die Vermieter zwischen 30 und 50 % der Gesamtkosten den Grundkosten zuschlagen dürfen, immanent sind und daher bei der BSG-Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben dürften. Da hier aber nach Ansicht der Kammer auch die gegenteilige Ansicht zur Auslegung der BSG-Entscheidung zu dieser Rechtsfrage vertretbar ist, die Rechtsfrage durch die BSG-Entscheidung nicht abschließend geklärt ist, und sie grundsätzliche Bedeutung hat, hat die Kammer die Berufung zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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