L 19 AS 11/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 240/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 11/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 36/09 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Seit dem 09.06.2005 bezieht der am 00.00.1970 geborene Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 01.12.2005 forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf, sich am 07.12.2005 wegen des Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit bei der Firma X C zu melden. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen diese Meldeaufforderung ein Widerspruch zulässig ist. Des weiteren war dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, dass das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gekürzt wird und der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld i.S. des § 24 SGB II wegfällt, wenn der Kläger der Aufforderung, sich bei der Beklagten zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Termin zu erscheinen, nicht nachkommt und hierfür keinen wichtigen Grund nachweist. Am 07.12.2005 sprach der Kläger bei der Firma X C vor. Den gegen die Meldeaufforderung eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück.

In der Zeit vom 13.03 bis zum 06.06.2006 nahm der Kläger an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Helfer im EDV-und Bürobereich in der Q-Schule, S-straße, C, mit einer wöchentlichen Beschäftigungszeit von 25 Stunden gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00 EUR je Stunde teil. Wegen des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit verhängte die Beklagte gegen den Kläger keine Sanktion nach § 31 SGB II. Am 14.06.2006 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Bibliothekarsgehilfe in der Stadtbücherei C, D-Straße 00, C, im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden gegen Erhalt einer Mehraufwandsentschädigung von 1,20 EUR je Stunde auf. Am 21.07.2006 brach der Kläger diese Arbeitsgelegenheit ab. Wegen des Abbruchs verhängte die Beklagte gegen den Kläger keine Sanktion nach § 31 SGB II.

Am 10.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte weder berechtigt gewesen sei, ihm eine Meldeaufforderung zur Anbahnung einer Arbeitsgelegenheit zukommen zu lassen, noch die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit zu verlangen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderung vom 01.12.2005, weil die Beklagte im Jahr 2008 wiederum drei Meldeaufforderungen an ihn versandt habe. Die Bestimmungen über die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung in § 16 Abs. 3 SGB II verstießen gegen geltendes Völkerrecht, da die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung eine Zwangsarbeit im Sinne von völkerrechtlichen Verträgen sei (Art. 13 Europäische Sozialrechtscharta - ESC -, Art. 9 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - IPwskR -, Art. 1 und Art. 2 ILO-Abkommen Nr. C 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930, Art. 1 und Art. 2 ILO-Abkommen Nr. C 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1957, Art. 8 Abs. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - IPbpR -, Art. 4 Abs. 2 und 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -). Ein Leistungsbezieher werde zur Aufrechterhaltung seiner sozialrechtlichen Ansprüche bzw. deren Begründung genötigt, die von den zuständigen Leistungsträgern angebotenen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen anzunehmen. Diese mit dem Völkerrecht unvereinbare Zwangsarbeit geschehe im Rahmen eines systematischen Völkermordes bzw. eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Aufgrund einer Normenkollision zwischen den Bestimmungen des SGB II und des Völkerrechts habe die Beklagte bei der Auslegung der Normen des SGB II keinen Ermessensspielraum, das Ermessen sei vielmehr auf Null reduziert. Die Beklagte sei aufgrund der von ihm verrichteten völkerrechtswidrigen Zwangsarbeit im Rahmen eines systematischen Völkermordes verpflichtet, eine Entschädigungszahlung in Höhe von 100.000,00 EUR zu leisten. Die von der Beklagten verlangte Ausübung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung sei als Zwangsarbeit verfassungswidrig. Deshalb müsse das Gericht den Rechtstreit zur Entscheidung über die von ihm genauer bezeichneten entscheidungserheblichen Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Der Kläger hat beantragt,

1) es wird im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt werden, dass die Meldeaufforderung gemäß § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 01.12.2005 (Meldung bei der Firma X C, M Straße 00, C, siehe Akte zu - S 20 AS 40/06 ER - (VNR. 101860)) wegen Normenkollision mit internationalem Völkerrecht im Sinne von Artikel 9 und 11 IPwskR nebst Art. 13 ESC gegen § 9 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit § 2 SGB II (in Verbindung mit § 31 SGB II) und wegen des Zwangsarbeitsverbots im Sinne des Art. 1 und 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. C29, Art. 1 und 2 ILO-Übereinkommen Nr. C105, Art. 8 Abs. 3 IPbpR und Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK in der Fassung des Protokolls Nr. 11 nichtig war,

2) es wird im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt, dass die zwischen dem 13.03.2006 und 21.07.2006 ausgeübte Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zunächst in der Q-Schule der Stadt C, später in der Stadtbücherei C völkerrechtswidrige Zwangsarbeit im Sinne von Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. C 29, Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. C105, Art. 8 Abs. 3 IPbpR und Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK in der Fassung des Protokolls Nr. 11 war und das ohnedies Normenkollision im Sinne von Art. 9 und 11 IPwskR nebst Art. 13 ESC mit § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB II (in Verbindung mit § 31 SGB II) bestand,

3) es wird festgestellt, dass diese mit internationalem Völkerrecht unvereinbare Zwangsarbeit im Rahmen eines systematischen Völkermordes im Sinne von § 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) beziehungsweise eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 7 VStGB geschah; die Arbeitsmarktreform Hartz IV ist als solcher zu qualifizieren, wofür die "aus heiterem Himmel" drastisch gesunkene Arbeitslosenzahl spricht,

4) es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Auslegung der Norm des SGB II aufgrund der Normkollision mit internationalem Völkerrecht - Art. 9 und 11 IPwskR + Art. 13 ESC gegen § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB II (in Verbindung mit § 31 SGB II) - sowie des Zwangsarbeitsverbots im Sinne des Art. 1 und 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. C29, Art. 1 und 2 ILO-Übereinkommen Nr. C105, Art. 8 Abs. 3 IPbpR, Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK in der Fassung des Protokolls Nr. 11 ausschließlich eine Ermessensreduzierung auf Null hätte durchführen dürfen,

5) die Beklagte wird verurteilt, eine Entschädigungszahlung in Höhe von 100.000,00 EUR (in Worten einhunderttausend) wegen völkerrechtswidriger Zwangsarbeit im Rahmen eines systematischen Völkermordes zu leisten als Warnung, damit sich derartige nationalsozialistischen beziehungsweise stalinistischen Methoden nie wieder auf deutschem Boden ereignen (vgl. hierzu Internationales Arbeitsamt, 2005, S. 9),

6) den vorliegenden Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Klage unzulässig sei. Hinsichtlich der Meldeaufforderung fehle es an einer entsprechenden Beschwer, da der Kläger der Meldeaufforderung gefolgt sei und sie im Anschluss an die Meldeaufforderung keine Sanktion ergriffen habe. Ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderung liege nicht vor, da die Frage der Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung eine konkrete Einzelfallentscheidung sei, die nicht auf zukünftige Meldeaufforderungen übertragen werden könne. Ebenso sei ein Interesse hinsichtlich der Feststellung der Unvereinbarkeit der vom Kläger konkret ausgeführten Arbeitsgelegenheiten mit dem Völkerrecht nicht gegeben, da es sich auch hierbei um eine jeweils im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung handele. Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von 100.000,0 EUR sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.

Durch Urteil vom 27.02.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 20.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2009 Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein Begehren weiter und wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, er begehre mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass die von ihm ausgeübten Arbeitsgelegenheiten gegen die von ihm im Klageantrag aufgeführten überstaatlichen Vereinbarungen verstoßen haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2009 abzuändern und stellt die vor dem Sozialgericht Köln gestellten Anträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht geplant, dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung auf der vorhandenen Rechtsgrundlage anzubieten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Sie ist statthaft. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschränkt. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind vier Feststellungsklagen sowie eine Leistungsklage, gerichtet auf die Zahlung von 100.000,00 EUR, die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) verbunden sind.

Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als mit Art. 28 und Art. 83 Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG, Urteil vom 20.12.1007 - 2 BvR 2433/04 - und - 2 BvR 2434/04 -, BVerfGE 119, 331; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 6).

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klageanträge zu 1) und zu 5) sind unbegründet (I und V). Die Klageanträge zu 2) bis zu 4) sind unzulässig (II bis IV). Die Voraussetzungen für die Vorlage des Rechtstreits zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sind nicht gegeben (VI).

I.

Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Feststellungsklage ist als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig. Danach kann mit einer Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.12.2005 handelt es sich um eine Meldeaufforderung i.S. von § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III, mit der der Kläger aufgefordert wurde, sich am 07.12.2005 bei der Firma X C wegen des Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit zu melden. Dahinstehen kann, ob eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III nach ihrem materiellen Regelungsgegenstand die Regelung eines Einzelfalls i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beinhaltet (siehe Zusammenfassung des Meinungstands: Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 59 Rn 10 f; vgl. auch § 39 Nr. 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung haben). Da das Schreiben vom 01.12.2005 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen ist, handelt es sich zumindest formal um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R -, SozR 4-4300 § 119 Nr 3 m.w.N.). Ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. des § 55 Abs. 1 SGG ist gegeben. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers zu klären, ob eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II grundsätzlich wegen des Verstoßes gegen völkerrechtsvertragliche Bestimmungen, die durch Zustimmungsgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG in das deutsche Recht transformiert sind und im Range eines Bundesgesetzes stehen (siehe zur EMRK: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2005 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307), i.S.v. § 40 SGB II nichtig ist. Der Kläger bezieht von der Beklagten weiterhin Leistungen nach dem SGB II und erhält von der Beklagten nach § 31 Abs. 2 SGB II sanktionsbewehrte Meldeaufforderungen i.S. von § 59 SGB II. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist gegenüber anderen Klagen nicht subsidiär (BSG, Urteil vom 23.02.1989 - 11/7 RAr 103/87 -, SozR 1500 § 55 Nr. 35), so dass es unerheblich ist, dass der Kläger seinen Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 01.12.2005 zurückgenommen hat und damit die Bestandskraft des Verwaltungsaktes eingetreten ist.

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Meldeaufforderung vom 01.12.2005 ist nicht nichtig i.S. von § 40 SGB X. Das Vorliegen eines Nichtigkeitstatbestandes nach § 40 Abs. 2 SGB X ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Ebenso wenig greift § 40 Abs. 1 SGB X ein. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Kläger gerügte Fehler - die Meldeaufforderung beruhe auf einer völkervertragswidrigen oder verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage - ist nicht offensichtlich i.S.v. § 40 Abs. 1 SGB X. Denn ein Fehler ist nur dann i.S.v. § 40 Abs. 1 SGB II offensichtlich, wenn ein Durchschnittsbürger ohne besondere Sachkenntnis oder Heranziehung irgendwelcher Aufklärungsmittel den Fehler erkennen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 23.03.2005 - B 2 U 409/04 B -; Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 40 Rn 10 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Vereinbarkeit der in § 59 SGB II statuierten Meldepflichten mit dem Grundgesetz bzw. anderen einfachrechtlichen Vorschriften, wie. z. B. transformierten völkerrechtsvertraglichen Bestimmungen, wird auch in Rechtsprechung und Literatur (siehe Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 59) nicht diskutiert. Ebenso kann dahinstehen, ob die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich bei der Firma X C zu melden, von der Ermächtigungsgrundlage des § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III gedeckt gewesen ist. Wegen eines solchen Verstoßes wäre die Meldeaufforderung vom 01.12.2005 - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig.

II.

Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Mit diesem Klageantrag begehrt der Kläger, wie er vor dem Senat klargestellt hat, die Feststellung, dass 1. die von ihm in der Zeit vom 13.03. bis zum 06.06.2006 und vom 14.06 bis zum 21.07.2006 ausgeübten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Zwangsarbeit i.S. von Art. 1 und 2 Abs. 1 ILO Übereinkommen Nr. C 29, Art. 1 und 2 ILO-Übereinkommen Nr. C 105, Art. 8 Abs. 3 IPbpR und Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK gewesen sind und 2. die Bestimmungen der §§ 9 SGB I, 2 SGB II i.V.m. § 31 SGB II gegen Art. 9 und 11 IPwskR und Art. 9 ESC verstoßen.

Bei beiden Feststellungsanträgen handelt es sich um Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit dieser Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei umfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Feststellung einzelner Beziehungen, Berechtigungen oder Pflichten aus einem Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit den Feststellungsklagen begehrt der Kläger die Klärung der Frage, ob er aufgrund seines durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Beklagten begründeten Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen ist, die ihm angebotenen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung auszuüben.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass es sich bei den von ihm ausgeübten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung um völkerrechtlich verbotene Zwangsarbeit gehandelt hat, ist die Erhebung dieser Klage wegen Verwirkung des Klagerechts rechtsmissbräuchlich. Des weiteren besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Der Kläger hat sein Recht auf Erhebung der Feststellungsklage verwirkt. Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse kann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist der Fall, wenn neben dem Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, welche die späte Geltungmachung des Klagerechts mit der Wahrung von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen, etwa wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist zu berücksichtigen, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305; BSG, Beschluss vom 29.07.1996 - 4 BA 49/95 -, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., Vor § 60 Rn 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Kläger hat die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bis Juli 2006 ausgeübt, die Feststellungsklage zwecks Klärung der Frage, ob das Angebot und die Ausübung einer solchen Arbeitsgelegenheit gegen das völkerrechtsvertragliche Verbot der Zwangsarbeit verstößt jedoch erst im November 2008 erhoben. Der Kläger hat in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen bzw. Entscheidungen der Beklagten in Anspruch genommen. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Feststellungsklage zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben, zumal der für ihn subjektiv empfundene belastende Charakter der ausgeübten Arbeitsgelegenheiten nach seinem eigenen Vertrag schon während der Verrichtung dieser Tätigkeiten erkennbar gewesen ist. Die Beklagte musste zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2008 nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von ihm im Jahr 2006 ausgeübten Arbeitsgelegenheiten Feststellungsklage erhebt, da sie wegen des Abbruchs der Arbeitsgelegenheiten keine für den Kläger belastenden Maßnahmen, wie z. B. die Verhängung einer Sanktion nach § 31 SGB II, ergriffen hatte. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens rechtfertigt es, die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines vor mehr als zwei Jahren in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts ohne fortdauernde (rechtliche oder faktische) Beeinträchtigungen des Antragstellers festzustellen, als unzulässig anzusehen.

Für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die von ihm im Jahr 2006 konkret verrichteten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II gegen das für die Bundesrepublik Deutschland geltende völkerrechtsvertragliche Verbot der Zwangsarbeit verstoßen haben, ist ein schutzwürdiges Interesse nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, das Klagevoraussetzung ist, kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Es kann sich aus dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse des Klägers oder der Präjudiziabilität des Verfahrens ergeben (siehe zum Feststellungsinteresse: BSG, Urteil vom 28.08.2007 -, B 7/7a AL 16/06 R -, SozR 4-1500 § 131 Nr 3 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Die Annahme einer solchen Gefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 WB 11/07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr 31 m.w.N.). Es muss die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr bestehen, dass sich unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Sachverhalt wiederholt oder dass trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 -, SozR 3-4100 § 116 Nr 4 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Ein abstraktes Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage genügt nicht. Es reicht insbesondere nicht aus, dass das erstrebte Urteil abstrakt eine bestehende rechtliche Unsicherheit beenden bzw. Richtschnur für künftiges Verhalten werden könnte. Ein konkrete Gefahr, dass die Beklagte den Kläger bei unveränderter Rechtslage in naher Zukunft auffordern wird, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II aufzunehmen, ist nicht gegeben. Nach der Aufgabe der Arbeitsgelegenheit bei der Stadtbücherei C am 21.07.2006 bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den Kläger weder aufgefordert, eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II aufzunehmen, noch ergibt sich aus dem Verhalten oder den Einlassungen der Beklagten, dass sie eine solche Aufforderung beabsichtigt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr erklärt, dass nicht geplant ist, dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung auf Grundlage des geltenden Rechts anzubieten.

Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers ist weder ersichtlich, noch wird ein solches von ihm substantiiert vorgetragen (siehe zur Substantiierungspflicht: BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, Urteil vom 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 -, SozR 3-4100 § 116 Nr 4).

Auch ist eine Präjudiziabilität des Verfahrens nicht gegeben. Ein Interesse des Klägers an der Klärung einer sozialrechtlichen (Vor-)Frage, - ob die Bestimmungen über die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im SGB II gegen das völkerrechtsvertragliche Verbot der Zwangsarbeit verstoßen -, die zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder eines Entschädigungsprozesses dienen soll, besteht nicht. Ein solches Interesse ist bei abgeschlossenen (vergangenen) Sachverhalten - wie den vorliegenden - regelmäßig nicht gegeben. Einem Betroffenen ist es unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage ohne weiteres möglich und (in der Regel) zumutbar, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz geltend zu machen. Insofern ist die Frage, ob ein Schadensinteresse bzw. eine Präjuzidialität gegeben ist, bei einer Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG anders als bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu beurteilen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn 15b; vgl. Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei Klagen nach § 43 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 85/80 -, Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 5; Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 -, DÖV 1989, 641; OVG NRW, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 4543/06 -). Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, da Streitgegenstand des Verfahrens kein erledigter Verwaltungsakt ist, sondern die tatsächliche Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung durch den Kläger im Jahr 2006 und deren rechtlicher Bewertung am Maßstab der in der Bundesrepublik geltenden völkerrechtsvertragliche Bestimmungen ist. Der Kläger hat auch keine Gründe dargetan, weshalb ihm die sofortige Erhebung einer Leistungsklage auf Schadensersatz oder Entschädigung nicht zumutbar ist. Aus seinem Verhalten - zeitgleiche Erhebung einer Leistungsklage auf Erhalt einer Entschädigung von 100.000,00 EUR - ergibt sich Gegenteiliges.

Schließlich kann ein Feststellungsinteresse auch nicht aus einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 WB 11/07 -, a.a.0.) hergeleitet werden. Eine solche ist nach Beendigung der Arbeitsgelegenheit zum 21.07.2006 nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger beantragt, einen Verstoß der §§ 9 SGB I, 2 SGB II gegen Art. 9 und 11 IPwskR und Art. 9 ESC, die durch Zustimmungsgesetze nach § 59 Abs. 2 GG in das deutsche Recht (BGBl. 1973 II, 1569; 1964 II, 1291) transformiert worden sind, festzustellen, begehrt er die Feststellung der Ungültigkeit der beiden Normen. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrollklage. Das SGG sieht eine abstrakte Normenkontrolle durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht vor (BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 38/65 -, BSGE 24, 266; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn 10a), so dass die Klage unzulässig ist.

III.

Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die von ihm in der Zeit vom 13.03. bis zum 06.06.2006 und vom 14.06 bis zum 21.07.2006 ausgeübten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung i.S.v. §16 Abs. 3 Satz 2 SGB II den Straftatbestand des Völkermordes i.S.v. § 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sowie den Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit i.S.v. § 7 VStGB erfüllen. Dieses Feststellungsbegehren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung ist nicht gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 2). Dem Kläger steht es frei, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden.

IV.

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 4) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte es aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null hätte unterlassen müssen, ihm die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Zeit vom 13.03 bis zum 06.06.2006 sowie vom 14.06. bis zum 21.07.2006 anzubieten, ist dieses Feststellungsbegehren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung ist nicht gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 2).

V.

Der Klageantrag zu 5) ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Beklagten zu. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat der Senat nicht über einen Amtshaftungsanspruch i.S. von Art. 34 GG i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch zu entscheiden, da dessen Prüfung in die ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt (Art. 34 Satz 3 GG, §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz)

VI.

Das Verfahren ist auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gewesen. Die Frage, ob die Bestimmungen über die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im SGB II verfassungswidrig sind, insbesondere gegen das in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG statuierte Verbot der Zwangsarbeit verstoßen, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG gegeben. Danach ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts i. S. von Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Gegenstand des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sind nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. von Art. 25 GG, d. h. das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze; alle übrigen völkerrechtlichen Regeln, insbesondere das Völkervertragsrecht, haben die Fachgerichte selbst anzuwenden und auszulegen (BVerwG, Urteil vom 23.01.2007 - 1 C 1/06 -). Ob die Bestimmungen über die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im SGB II gegen in das deutsche Recht transformierte völkerrechtsvertragliche Bestimmungen verstoßen bwz. ob es sich bei dem Verbot der Zwangsarbeit um eine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S. von Art. 25 GG handelt, ist nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved