Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 380/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 169/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003.
Der am ... 1952 geborene Kläger erwarb nach einer Ausbildungszeit vom 1. September 1967 bis zum 28. August 1969 das Abschlusszeugnis im Teilgebiet eines Berufes als Montierer im Kfz-Handwerk. Er war bis zum 31. März 1974 als Karosseriebauer und dann vom 1. April 1974 bis zum 16. Juli 1990 als Fahrlehrer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Vom 17. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2002 arbeitete er als selbstständiger Fahrlehrer. Vom 13. August bis zum 7. November 2003 war er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis als Hilfstischler und dann nach einer anschließenden entsprechenden Weiterbildung ab dem 1. Dezember 2003 als Qualitätsprüfer versicherungspflichtig tätig. Am 19. März 2004 erlitt der Kläger im Rahmen eines privaten Unfalls eine inkomplette Querschnittslähmung sub C 6 bei Luxation des Halswirbelkörpers 6/7 mit einer Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung und ist seitdem arbeitsunfähig. Vom 30. April bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Krankengeld.
Der Kläger beantragte am 28. Juni 2005 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 18. Juli 2005 hatte er bis zum 31. Dezember 1991 Pflichtbeiträge, dann vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1999 freiwillige Beiträge und dann erst wieder vom 13. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Pflichtbeiträge entrichtet. Auf Nachfrage der LVA teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Schreiben vom 1. September 2005 mit, der Kläger habe vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 keine freiwilligen Beiträge eingezahlt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente vom 28. Juni 2005 ab. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 28. Juni 2000 bis zum 27. Juni 2005 seien nur ein Jahr und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt. Ferner seien die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 2 und 53, 245 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nicht erfüllt. Ergänzend teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2005 mit, die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. In dieser Zeit sei eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden. Versicherungspflicht habe nicht bestanden und Beiträge seien nicht gezahlt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 29. September 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 als unbegründet zurück. Die schließlich beim Sozialgericht Halle am 19. April 2006 erhobene Klage S 11 R 331/06 nahm der Kläger am 21. August 2006 zurück.
Gleichzeitig stellte er am 21. August 2006 bei der Beklagten den Antrag, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen. Sein Versicherungskonto sei zunächst bei der BfA geführt worden. Er habe bis zum 31. Dezember 1999 freiwillige Anwartschaftserhaltungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung per Überweisung gezahlt. Da er dann seinem damals zuständigen Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 31. Januar 2000 eine Ermächtigung zum Einzug dieser Mindestbeiträge erteilt habe, habe er folgerichtig keine Beiträge per Überweisung entrichtet. Er habe damit alles Notwendige veranlasst, um eine ordnungsgemäße Beitragszahlung sicherzustellen. Es sei nicht sein Verschulden, dass der damals zuständige Rentenversicherungsträger keine Abbuchung vorgenommen habe. Insoweit sei ihm die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung der freiwilligen Anwartschaftserhaltungsbeiträge zu ermöglichen. Er fügte seinem Schreiben ein von der BfA herausgegebenes Formular "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" bei. Darauf war das Kästchen angekreuzt "Ich beantrage die Umstellung meiner Beitragszahlung auf monatliche Abbuchung ab 01/00 in Form einer Abbuchung vom Bankkonto/Postgirokonto" unter Angabe der Kontoverbindung, Bankleitzahl und des Geldinstituts. Das zweiseitige Formular trägt die Unterschrift des Klägers vom 31. Januar 2000 und ist versehen oben links mit der Fax-Nummer 1332659 und oben rechts mit " 01. Jan. 95 0:05 S. 008" bzw. "009".
Auf Nachfrage der LVA, ob eine Ermächtigung zur Abbuchung der freiwilligen Beiträge bei der damaligen BfA eingegangen und bearbeitet worden sei, übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Rechtsnachfolgerin der BfA, die gesamte verfilmte Akte des Klägers. Diese enthielt u.a. den Antrag des Klägers vom 26. Juni 1992 auf Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI rückwirkend zum 1. Januar 1992 und den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1992 zur Angestelltenversicherung im Beitrittsgebiet, unterschrieben unter dem 26. Juni 1992 und eingegangen bei der BfA am 6. Juli 1992, auf dem der Kläger als Zahlungsweg den der Überweisung angegeben hatte. Ferner befand sich in der verfilmten Akte ein Schreiben der BfA vom 6. Juni 1994, in welchem diese darüber informierte, dass die Beitragsbescheinigungen über geleistete Zahlungen in der Regel im Februar des Folgejahres erteilt und den Versicherten ohne Aufforderung zugesandt würden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 ab. Gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI seien freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollten, gezahlt würden. Eine solche wirksame Beitragszahlung sei jedoch nicht mehr möglich. Auch liege die Voraussetzung des § 197 Abs. 3 SGB VI nicht vor, der eine spätere Zahlung von Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen in Fällen besonderer Härte zulasse. Eine solche Zahlung sei jedoch nur dann zuzulassen, wenn der Versicherte an der Nichtzahlung der Beiträge schuldlos gewesen sei. In den Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund befinde sich keine Einzugsermächtigung vom 31. Januar 2000, deren Übersendung der Kläger behaupte. Darüber hinaus hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die von ihm begehrte Abbuchung der freiwilligen Beiträge nicht vorgenommen worden sei. Er sei an der Nichtzahlung der freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 nicht schuldlos gewesen. Zudem sei er im Bescheid über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung über die Zahlungsfristen informiert worden.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 16. Mai 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, die verfilmte Akte der BfA sei entweder unvollständig oder es existiere eine weitere, bisher nicht zugeordnete Akte. Schließlich ende die verfilmte Akte mit einem Schreiben aus dem Jahr 1994 bezüglich der freiwilligen Beitragszahlung. Später gezahlte Beiträge seien indes nicht aktenkundig. Die mangelnde Bearbeitung beim Rentenversicherungsträger könne jedenfalls nicht zu seinen Lasten gehen. Darüber hinaus habe eine nochmalige Recherche ergeben, dass er in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 1. Mai 2000 keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Fahrlehrer beschäftigt habe. Er habe daher in diesem Zeitraum nach § 2 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht unterlegen. Möglicherweise habe die Deutsche Rentenversicherung Bund aus diesem Grund die freiwilligen Beiträge nicht eingezogen.
Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom 16. April 2008 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, den Kläger zur nachträglichen Beitragszahlung zuzulassen. Wegen der Beitragslücke liege beim Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, da die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente nicht gewahrt sei. Diese hätte der Kläger nur durch eine ununterbrochene Beitragszahlung aufrechterhalten können (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Die nachträgliche Beitragsentrichtung sei jedoch trotz der besonderen Härte nicht zuzulassen. Allein die Absendung einer Einzugsermächtigung ohne gleichzeitige Überprüfung der Abbuchungen der freiwilligen Beiträge durch die BfA führe nicht dazu, dass der Kläger ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen sei. Durch Überprüfung seiner Kontoauszüge hätte der Kläger leicht erkennen können, dass keine Abbuchung durch die BfA erfolge. Hinzukomme, dass er durch das Schreiben der BfA vom 6. Juni 1994 darüber informiert worden sei, dass zumindest im Februar eines jeden Jahres eine Beitragsberechnung an die Versicherten übersandt werde. Damit sei für ihn das Unterbleiben der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ohne Weiteres erkennbar gewesen. Es hätte dem Kläger im Rahmen der gebotenen Sorgfalt oblegen, sich bei dem Rentenversicherungsträger zu erkundigen, ob die Einzugsermächtigung angekommen und aus welchen Gründen eine Abbuchung der Beitragszahlung nicht erfolgt sei. Ferner habe der Kläger den Zulassungsantrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt. Das Bestehen der Beitragslücke müsse dem Kläger bereits mit Antragstellung auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bewusst geworden sein. Spätestens mit Klageerhebung durch seinen Prozessbevollmächtigten im April 2006 habe der Kläger auf jeden Fall positive Kenntnis von der Beitragslücke erhalten. Er habe jedoch erst am 21. August 2006, also nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes, einen Antrag auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Zudem sei der Kläger auch nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, dass er noch zur Beitragszahlung für Januar 2000 bis Juli 2003 zugelassen werde. Die Beklagte habe den Kläger bis zum 31. März 2004 nicht durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert, die Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Ferner sei die Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte nicht festzustellen. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, im damaligen Zeitraum überhaupt Kontakt zum Versicherungsträger gehabt zu haben. Zudem liege keine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht des Versicherungsträgers vor. Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht zur Beitragsnachentrichtung, habe der Einzelne, der die Frist versäumt habe, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumung auf unrichtigen oder missverständlichen Informationen des Versicherungsträgers über die Nachentrichtung beruhe. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, durch eine fehlerhafte oder unvollständige Allgemeininformation der Beklagten als Versicherungsträger von der Entrichtung eines freiwilligen Beitrags abgehalten worden zu sein.
Gegen das ihm am 9. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, er habe sehr wohl die Drei-Monatsfrist des § 197 Abs. 3 SGB VI gewahrt, da der Antrag auf Rentenzahlung konkludent als Antrag auf Beitragsnachzahlung zu deuten sei. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er selbst von einer lückenlosen Beitragszahlung für die Vergangenheit ausgegangen sei. Spätestens mit Erlass des Ablehnungsbescheides hätte die Beklagte ausführlich darlegen müssen, unter welchen Umständen eine Beitragsnachzahlung gebilligt werde. Dies sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die nachträgliche Zahlung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 zuzulassen,
hilfsweise die Zeit ab dem 1. Dezember 1999 als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und ihren Bescheid für zutreffend.
Im Erörterungstermin am 28. August 2009 hat die Ehefrau des Klägers ein Schreiben der BfA vom 20. Januar 2000 vorgelegt, in welchem ihr mitgeteilt worden ist, die Beiträge zur Rentenversicherung nicht in der richtigen Höhe gezahlt zu haben, so dass sich für das Jahr 1999 ein Unterschiedsbetrag in Höhe von 198,24 EUR ergeben habe. Sie hat erklärt, bei der Überweisung der Beiträge sei die infolge Rentenanpassungen veränderte Beitragshöhe nicht berücksichtigt worden. Dem Schreiben vom 20. Januar 2000 sei das Formular "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" beigefügt gewesen. Sie habe dann die Ermächtigung der BfA zur Abbuchung der Beiträge per Fax geschickt. Die Angabe des Datums 1. Januar 1995 auf dem Formular "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" könne sie sich nicht erklären. Die oben links angegebene Fax-Nummer entspreche ihrer damaligen Dienstnummer bei der Regionaldirektion. Dort habe sie allerdings erst am 1. Januar 2001 ihre Arbeit aufgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist zur nachträglichen Zahlung der freiwilligen Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 nicht berechtigt.
Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar geworden, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten. Insbesondere konnte der Kläger das Vorliegen einer wirksam erteilten Einzugsermächtigung der BfA zum Einzug der Beiträge ab Januar 2000 weiterhin nicht nachweisen. Die Zahlungsweise der Einzugsermächtigung setzt, zumal dadurch das Risiko der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beiträge vom Versicherten auf den Träger der Rentenversicherung verlagert wird, eine Vereinbarung voraus. Der Senat geht davon aus, dass die BfA dem Kläger mit dem Schreiben vom 20. Januar 2000, in welchem sie ihn von dem infolge zu geringer Zahlungen entstandenen Unterschiedsbetrag für das Jahr 1999 in Höhe von 198,24 EUR unterrichtete, gleichzeitig den Vordruck "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" übersandt und damit ein entsprechendes Angebot auf Erteilung einer Einzugsermächtigung unterbreitet hat. Die Annahme dieses Angebotes und die Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Kläger konnten jedoch nach § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem die Erklärung der BfA zuging (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 RA 8/00 R – juris). Einen solchen Zugang bei der BfA hat der Kläger jedoch nicht nachweisen können. Die Beweislast für das Zugehen der Erklärung trifft den Erklärenden (BSG, a.a.O.). Damit ist vor dem Fristablauf nach § 197 Abs. 3 SGB VI eine Abbuchungsvereinbarung nicht zustande gekommen und eine Einzugsermächtigung nicht erteilt worden.
Das Sozialgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Zulassungsantrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Spätestens mit der Einreichung der Klage in dem Verfahren S 11 R 331/06 beim Sozialgericht am 19. April 2006 H. hatte der Kläger zur Überzeugung des Senats positive Kenntnis von der Beitragslücke vom 1. Januar 2000 bis zum 12. August 2003, so dass der Antrag auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge vom 21. August 2006 verspätet gestellt war. Der Rentenantrag vom 28. Juni 2005 ist nicht in einen Antrag auf Zulassung der Nachzahlung freiwilliger Beiträge umzudeuten. Ist der Kläger bei der Rentenantragstellung seinem Vortrag entsprechend von einer lückenlosen Beitragszahlung für die Vergangenheit ausgegangen, so wollte er gerade keinen Antrag auf Zulassung der Nachzahlung der Beiträge, sondern ausschließlich auf Bewilligung der Rentenleistung in der Annahme der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stellen. Sollte der Kläger hingegen bei der Antragstellung am 28. Juni 2005 bereits positiv gewusst haben, dass sein Versicherungsverlauf Beitragslücken mit einem daraus resultierenden Anwartschaftsverlust aufwies, dann hätte er ausdrücklich einen Antrag auf Zulassung der Nachzahlung der Beiträge stellen müssen und nicht einen Antrag auf Bewilligung der Rentenleistung, für die gerade die fehlende Beitragszahlung einen Ausschlussgrund darstellt.
Der Hilfsantrag auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. Dezember 1999 als Pflichtbeitragszeit ist unzulässig. Diesbezüglich fehlt es an einem vorherigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bzw. Überprüfungsverfahren. Denn die Beklagte hat bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 festgestellt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 keine Versicherungspflicht des Klägers bestanden hat. Schließlich hätte der Kläger – das Vorliegen von Beitragszeiten vom 1. Dezember 1999 bis zum 1. Mai 2000 unterstellt – auch unter Berücksichtigung dieser sechs Monate nur 23 Monate und nicht die erforderlichen 36 Monate für das Erfüllen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003.
Der am ... 1952 geborene Kläger erwarb nach einer Ausbildungszeit vom 1. September 1967 bis zum 28. August 1969 das Abschlusszeugnis im Teilgebiet eines Berufes als Montierer im Kfz-Handwerk. Er war bis zum 31. März 1974 als Karosseriebauer und dann vom 1. April 1974 bis zum 16. Juli 1990 als Fahrlehrer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Vom 17. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2002 arbeitete er als selbstständiger Fahrlehrer. Vom 13. August bis zum 7. November 2003 war er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis als Hilfstischler und dann nach einer anschließenden entsprechenden Weiterbildung ab dem 1. Dezember 2003 als Qualitätsprüfer versicherungspflichtig tätig. Am 19. März 2004 erlitt der Kläger im Rahmen eines privaten Unfalls eine inkomplette Querschnittslähmung sub C 6 bei Luxation des Halswirbelkörpers 6/7 mit einer Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung und ist seitdem arbeitsunfähig. Vom 30. April bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Krankengeld.
Der Kläger beantragte am 28. Juni 2005 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 18. Juli 2005 hatte er bis zum 31. Dezember 1991 Pflichtbeiträge, dann vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1999 freiwillige Beiträge und dann erst wieder vom 13. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Pflichtbeiträge entrichtet. Auf Nachfrage der LVA teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Schreiben vom 1. September 2005 mit, der Kläger habe vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 keine freiwilligen Beiträge eingezahlt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente vom 28. Juni 2005 ab. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 28. Juni 2000 bis zum 27. Juni 2005 seien nur ein Jahr und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt. Ferner seien die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 2 und 53, 245 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nicht erfüllt. Ergänzend teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2005 mit, die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. In dieser Zeit sei eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden. Versicherungspflicht habe nicht bestanden und Beiträge seien nicht gezahlt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 29. September 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 als unbegründet zurück. Die schließlich beim Sozialgericht Halle am 19. April 2006 erhobene Klage S 11 R 331/06 nahm der Kläger am 21. August 2006 zurück.
Gleichzeitig stellte er am 21. August 2006 bei der Beklagten den Antrag, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen. Sein Versicherungskonto sei zunächst bei der BfA geführt worden. Er habe bis zum 31. Dezember 1999 freiwillige Anwartschaftserhaltungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung per Überweisung gezahlt. Da er dann seinem damals zuständigen Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 31. Januar 2000 eine Ermächtigung zum Einzug dieser Mindestbeiträge erteilt habe, habe er folgerichtig keine Beiträge per Überweisung entrichtet. Er habe damit alles Notwendige veranlasst, um eine ordnungsgemäße Beitragszahlung sicherzustellen. Es sei nicht sein Verschulden, dass der damals zuständige Rentenversicherungsträger keine Abbuchung vorgenommen habe. Insoweit sei ihm die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung der freiwilligen Anwartschaftserhaltungsbeiträge zu ermöglichen. Er fügte seinem Schreiben ein von der BfA herausgegebenes Formular "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" bei. Darauf war das Kästchen angekreuzt "Ich beantrage die Umstellung meiner Beitragszahlung auf monatliche Abbuchung ab 01/00 in Form einer Abbuchung vom Bankkonto/Postgirokonto" unter Angabe der Kontoverbindung, Bankleitzahl und des Geldinstituts. Das zweiseitige Formular trägt die Unterschrift des Klägers vom 31. Januar 2000 und ist versehen oben links mit der Fax-Nummer 1332659 und oben rechts mit " 01. Jan. 95 0:05 S. 008" bzw. "009".
Auf Nachfrage der LVA, ob eine Ermächtigung zur Abbuchung der freiwilligen Beiträge bei der damaligen BfA eingegangen und bearbeitet worden sei, übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Rechtsnachfolgerin der BfA, die gesamte verfilmte Akte des Klägers. Diese enthielt u.a. den Antrag des Klägers vom 26. Juni 1992 auf Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI rückwirkend zum 1. Januar 1992 und den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1992 zur Angestelltenversicherung im Beitrittsgebiet, unterschrieben unter dem 26. Juni 1992 und eingegangen bei der BfA am 6. Juli 1992, auf dem der Kläger als Zahlungsweg den der Überweisung angegeben hatte. Ferner befand sich in der verfilmten Akte ein Schreiben der BfA vom 6. Juni 1994, in welchem diese darüber informierte, dass die Beitragsbescheinigungen über geleistete Zahlungen in der Regel im Februar des Folgejahres erteilt und den Versicherten ohne Aufforderung zugesandt würden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 ab. Gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI seien freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollten, gezahlt würden. Eine solche wirksame Beitragszahlung sei jedoch nicht mehr möglich. Auch liege die Voraussetzung des § 197 Abs. 3 SGB VI nicht vor, der eine spätere Zahlung von Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen in Fällen besonderer Härte zulasse. Eine solche Zahlung sei jedoch nur dann zuzulassen, wenn der Versicherte an der Nichtzahlung der Beiträge schuldlos gewesen sei. In den Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund befinde sich keine Einzugsermächtigung vom 31. Januar 2000, deren Übersendung der Kläger behaupte. Darüber hinaus hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die von ihm begehrte Abbuchung der freiwilligen Beiträge nicht vorgenommen worden sei. Er sei an der Nichtzahlung der freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 nicht schuldlos gewesen. Zudem sei er im Bescheid über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung über die Zahlungsfristen informiert worden.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 16. Mai 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, die verfilmte Akte der BfA sei entweder unvollständig oder es existiere eine weitere, bisher nicht zugeordnete Akte. Schließlich ende die verfilmte Akte mit einem Schreiben aus dem Jahr 1994 bezüglich der freiwilligen Beitragszahlung. Später gezahlte Beiträge seien indes nicht aktenkundig. Die mangelnde Bearbeitung beim Rentenversicherungsträger könne jedenfalls nicht zu seinen Lasten gehen. Darüber hinaus habe eine nochmalige Recherche ergeben, dass er in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 1. Mai 2000 keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Fahrlehrer beschäftigt habe. Er habe daher in diesem Zeitraum nach § 2 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht unterlegen. Möglicherweise habe die Deutsche Rentenversicherung Bund aus diesem Grund die freiwilligen Beiträge nicht eingezogen.
Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom 16. April 2008 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, den Kläger zur nachträglichen Beitragszahlung zuzulassen. Wegen der Beitragslücke liege beim Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, da die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente nicht gewahrt sei. Diese hätte der Kläger nur durch eine ununterbrochene Beitragszahlung aufrechterhalten können (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Die nachträgliche Beitragsentrichtung sei jedoch trotz der besonderen Härte nicht zuzulassen. Allein die Absendung einer Einzugsermächtigung ohne gleichzeitige Überprüfung der Abbuchungen der freiwilligen Beiträge durch die BfA führe nicht dazu, dass der Kläger ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen sei. Durch Überprüfung seiner Kontoauszüge hätte der Kläger leicht erkennen können, dass keine Abbuchung durch die BfA erfolge. Hinzukomme, dass er durch das Schreiben der BfA vom 6. Juni 1994 darüber informiert worden sei, dass zumindest im Februar eines jeden Jahres eine Beitragsberechnung an die Versicherten übersandt werde. Damit sei für ihn das Unterbleiben der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ohne Weiteres erkennbar gewesen. Es hätte dem Kläger im Rahmen der gebotenen Sorgfalt oblegen, sich bei dem Rentenversicherungsträger zu erkundigen, ob die Einzugsermächtigung angekommen und aus welchen Gründen eine Abbuchung der Beitragszahlung nicht erfolgt sei. Ferner habe der Kläger den Zulassungsantrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt. Das Bestehen der Beitragslücke müsse dem Kläger bereits mit Antragstellung auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bewusst geworden sein. Spätestens mit Klageerhebung durch seinen Prozessbevollmächtigten im April 2006 habe der Kläger auf jeden Fall positive Kenntnis von der Beitragslücke erhalten. Er habe jedoch erst am 21. August 2006, also nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes, einen Antrag auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Zudem sei der Kläger auch nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, dass er noch zur Beitragszahlung für Januar 2000 bis Juli 2003 zugelassen werde. Die Beklagte habe den Kläger bis zum 31. März 2004 nicht durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert, die Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Ferner sei die Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte nicht festzustellen. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, im damaligen Zeitraum überhaupt Kontakt zum Versicherungsträger gehabt zu haben. Zudem liege keine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht des Versicherungsträgers vor. Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht zur Beitragsnachentrichtung, habe der Einzelne, der die Frist versäumt habe, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumung auf unrichtigen oder missverständlichen Informationen des Versicherungsträgers über die Nachentrichtung beruhe. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, durch eine fehlerhafte oder unvollständige Allgemeininformation der Beklagten als Versicherungsträger von der Entrichtung eines freiwilligen Beitrags abgehalten worden zu sein.
Gegen das ihm am 9. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, er habe sehr wohl die Drei-Monatsfrist des § 197 Abs. 3 SGB VI gewahrt, da der Antrag auf Rentenzahlung konkludent als Antrag auf Beitragsnachzahlung zu deuten sei. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er selbst von einer lückenlosen Beitragszahlung für die Vergangenheit ausgegangen sei. Spätestens mit Erlass des Ablehnungsbescheides hätte die Beklagte ausführlich darlegen müssen, unter welchen Umständen eine Beitragsnachzahlung gebilligt werde. Dies sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die nachträgliche Zahlung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 zuzulassen,
hilfsweise die Zeit ab dem 1. Dezember 1999 als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und ihren Bescheid für zutreffend.
Im Erörterungstermin am 28. August 2009 hat die Ehefrau des Klägers ein Schreiben der BfA vom 20. Januar 2000 vorgelegt, in welchem ihr mitgeteilt worden ist, die Beiträge zur Rentenversicherung nicht in der richtigen Höhe gezahlt zu haben, so dass sich für das Jahr 1999 ein Unterschiedsbetrag in Höhe von 198,24 EUR ergeben habe. Sie hat erklärt, bei der Überweisung der Beiträge sei die infolge Rentenanpassungen veränderte Beitragshöhe nicht berücksichtigt worden. Dem Schreiben vom 20. Januar 2000 sei das Formular "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" beigefügt gewesen. Sie habe dann die Ermächtigung der BfA zur Abbuchung der Beiträge per Fax geschickt. Die Angabe des Datums 1. Januar 1995 auf dem Formular "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" könne sie sich nicht erklären. Die oben links angegebene Fax-Nummer entspreche ihrer damaligen Dienstnummer bei der Regionaldirektion. Dort habe sie allerdings erst am 1. Januar 2001 ihre Arbeit aufgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist zur nachträglichen Zahlung der freiwilligen Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 nicht berechtigt.
Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar geworden, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten. Insbesondere konnte der Kläger das Vorliegen einer wirksam erteilten Einzugsermächtigung der BfA zum Einzug der Beiträge ab Januar 2000 weiterhin nicht nachweisen. Die Zahlungsweise der Einzugsermächtigung setzt, zumal dadurch das Risiko der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beiträge vom Versicherten auf den Träger der Rentenversicherung verlagert wird, eine Vereinbarung voraus. Der Senat geht davon aus, dass die BfA dem Kläger mit dem Schreiben vom 20. Januar 2000, in welchem sie ihn von dem infolge zu geringer Zahlungen entstandenen Unterschiedsbetrag für das Jahr 1999 in Höhe von 198,24 EUR unterrichtete, gleichzeitig den Vordruck "Änderung der bargeldlosen Beitragszahlung" übersandt und damit ein entsprechendes Angebot auf Erteilung einer Einzugsermächtigung unterbreitet hat. Die Annahme dieses Angebotes und die Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Kläger konnten jedoch nach § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem die Erklärung der BfA zuging (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 RA 8/00 R – juris). Einen solchen Zugang bei der BfA hat der Kläger jedoch nicht nachweisen können. Die Beweislast für das Zugehen der Erklärung trifft den Erklärenden (BSG, a.a.O.). Damit ist vor dem Fristablauf nach § 197 Abs. 3 SGB VI eine Abbuchungsvereinbarung nicht zustande gekommen und eine Einzugsermächtigung nicht erteilt worden.
Das Sozialgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Zulassungsantrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Spätestens mit der Einreichung der Klage in dem Verfahren S 11 R 331/06 beim Sozialgericht am 19. April 2006 H. hatte der Kläger zur Überzeugung des Senats positive Kenntnis von der Beitragslücke vom 1. Januar 2000 bis zum 12. August 2003, so dass der Antrag auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge vom 21. August 2006 verspätet gestellt war. Der Rentenantrag vom 28. Juni 2005 ist nicht in einen Antrag auf Zulassung der Nachzahlung freiwilliger Beiträge umzudeuten. Ist der Kläger bei der Rentenantragstellung seinem Vortrag entsprechend von einer lückenlosen Beitragszahlung für die Vergangenheit ausgegangen, so wollte er gerade keinen Antrag auf Zulassung der Nachzahlung der Beiträge, sondern ausschließlich auf Bewilligung der Rentenleistung in der Annahme der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stellen. Sollte der Kläger hingegen bei der Antragstellung am 28. Juni 2005 bereits positiv gewusst haben, dass sein Versicherungsverlauf Beitragslücken mit einem daraus resultierenden Anwartschaftsverlust aufwies, dann hätte er ausdrücklich einen Antrag auf Zulassung der Nachzahlung der Beiträge stellen müssen und nicht einen Antrag auf Bewilligung der Rentenleistung, für die gerade die fehlende Beitragszahlung einen Ausschlussgrund darstellt.
Der Hilfsantrag auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. Dezember 1999 als Pflichtbeitragszeit ist unzulässig. Diesbezüglich fehlt es an einem vorherigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bzw. Überprüfungsverfahren. Denn die Beklagte hat bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 festgestellt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 keine Versicherungspflicht des Klägers bestanden hat. Schließlich hätte der Kläger – das Vorliegen von Beitragszeiten vom 1. Dezember 1999 bis zum 1. Mai 2000 unterstellt – auch unter Berücksichtigung dieser sechs Monate nur 23 Monate und nicht die erforderlichen 36 Monate für das Erfüllen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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