Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 767/08 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 36/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens verinbarte allgemeine Personen - und Gebietsgleichstellung gilt für Staatsangehörige Serbiens ebenso wie für Staatsangehörige von Bosnien - Herzegowina, unabhängig davon, ob sie sich in dem einen oder dem anderen Staat ständig aufhalten.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten hat.
Die 1950 in Bosnien/Herzegowina geborene Klägerin war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24.07.2008 in der Zeit vom 15.10.1969 bis 09.08.2006 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben besitzt sie - als Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina - in Serbien den Status "eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis": Die entgegenstehende Feststellung in der Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 über ihre serbische Staatsangehörigkeit habe sie angefochten. Im Formblattantrag auf Beitragserstattung gab sie ferner an, dass sie in "N. in Bosnien/Herzegowina" wohne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin sei als "bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt". Denn gemäß Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das - laut Vereinbarung der Regierungen der Republik Bosnien/Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland - fort gelte, seien bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige insoweit deutschen gleichgestellt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - im Wesentlichen damit, dass sich der "ständige Wohnsitz" nicht in Bosnien/Herzegowina, sondern in A-Stadt /Serbien befinde. Auf Anforderung der Beklagten ist als Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in Serbien ein Flüchtlingsausweis, ausgestellt am 02.03.2001, eingereicht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Flüchtling habe die Klägerin keinen "rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt" in Serbien, sondern weiterhin im Herkunftsland Bosnien/Herzegowina. Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina, die sich in Bosnien/Herzegowina oder in Deutschland gewöhnlich aufhielten, hätten nach Art.3 Abs.1 des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abkommen 1968/Bosnien/Herzegowina Soz Sich) die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, so dass eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme.
Die hiergegen am 14.07.2008 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass sich die Klägerin in Serbien und nicht in Bosnien/Herzegowina ständig aufhalte. Zur Bestätigung hierfür ist allerdings die eingangs erwähnte Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 vorgelegt worden, wonach die Klägerin Staatsangehörige der Republik Serbien sei und sie " in die Evidenz der Staatsangehörigen bei dem Standesamtsgebiet S., B., ... im Staatsangehörigkeitsbuch der Republik Serbien eingetragen" sei.
Mit Urteil vom 24.07.2009 hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Landshut die Klage dementsprechend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei als Staatsangehörige der Republik Serbien mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen einer deutschen Versicherten gleich gestellt, demzufolge zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt, so dass ihr ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zustehe. Dieses Urteil ist der Klägerbevollmächtigten am 08.12.2009 zugestellt worden.
Die hiergegen am 08.01.2010 per Telefax beim Sozialgericht Landshut eingelegte Berufung hat die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2010 im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin nach wie vor Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina sei und in Serbien nur die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze. Die vorgelegte - unzutreffende - Urkunde habe die Klägerin angegriffen und die entsprechende - berichtigte - Urkunde werde unverzüglich nachgereicht werden.
Hierzu hat dann die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2010 ausgeführt, dass sich die deutschen Verbindungsstellen der Rentenversicherungsträger für den Abkommensbereich des früheren Jugoslawien auf eine einheitliche Auslegung des Abkommens dahingehend verständigt hätten, dass bis zum Inkrafttreten jeweils neuer Abkommen eine umfassende allgemeine Personen- und Gebietsgleichstellung erfolge.
Hierzu sollte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bis Ende Mai 2010 Stellung nehmen. Den entsprechenden Aufforderungen des Senats mit Schreiben vom 21.04.2010 und 15.06.2010 ist die Klägerbevollmächtigte nicht nachgekommen. Auf deren schriftlichen Antrag, den Entscheidungstermin zu verlegen, hat der Senat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom14.07.2011 vertagt. Auch zur weiteren mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 ist für die Klägerin niemand erschienen. Mit Schreiben vom 10.08.2011 hat ihre Prozessbevollmächtigte das Nichterscheinen angekündigt und Antrag auf schriftliche Entscheidung gestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 24.07.2009 und des Bescheides der Beklagten vom 23.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008, zur Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile hat.
Gemäß § 210 Abs.1 Nrn.1 und 2, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der zum Antragszeitpunkt maßgebenden Fassung werden Versicherten Beiträge in der Höhe erstattet, in der sie diese getragen haben (d.h. die Arbeitnehmeranteile), wenn seit dem endgültigen Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und die Versicherten nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben oder die Regelaltersgrenze erreicht aber die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
Die Klägerin, die (nach wie vor die Regelaltersgrenze nicht erreicht und die allgemeine Wartezeit zudem erfüllt hat) ist seit mehr als 24 Kalendermonaten aus der Versicherungspflicht ausgeschieden; sie ist jedoch zur freiwilligen Versicherung berechtigt: Die in §§ 7, 232 SGB VI geregelte Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wird durch die Regelungen in einzelnen Sozialversicherungsabkommen ergänzt (Kass Komm-Wehrhahn, § 210 SGB VI Rdnr.3). Vorliegend ist das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 maßgebend, da dieses Abkommen laut der Vereinbarungen, die Deutschland jeweils mit den Folgestaaten Serbien und Bosnien/Herzegowina getroffen hat, weiterhin Anwendung findet.
Nach der gegebenen Beweissituation ist davon auszugehen, dass die Klägerin Staatsangehörige der Republik Serbien mit gewöhnlichem Aufenthalt in Serbien ist. Denn die angekündigte "korrekte Urkunde" über eine Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien/Her-
zegowina sowie zum Flüchtlingsstatus der Klägerin wurde nach wie vor nicht eingereicht.
Demzufolge ist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG Landshut als unbegründet zurückzuweisen und nach § 153 Abs.2 SGG ist von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Aber auch ungeachtet der Staatsangehörigkeit (d.h. serbisch oder bosnisch/herzegowi-
nisch) steht die Klägerin nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens einer deutschen Staatsangehörigen gleich und kann damit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten. Denn bei der jetzigen Republik Serbien handelt es sich um einen weiter bestehenden Teil des damaligen Vertragspartners (vgl. Urteil des Bayer. LSG, 6. Senat, vom 25.09.2007, L 6 R 847/05, m.w.N. ) und als ehemalige Staatsangehörige Jugoslawiens werden neben Serben auch die Staatsangehörigen Bosnien/ Herzegowinas von der gesetzlichen Regelung des Art.3 des deutsch-jugoslawischen Abkommens erfasst, unabhängig davon, ob sie sich in Bosnien/Herze-
gowina oder in Serbien aufhalten. Insoweit greift die allgemeine Personen- und Gebietsgleichstellung. Die entsprechende Auslegung zur Fortgeltung des Abkommens seitens der Beklagten (vgl. Schreiben vom 15.04.2010) ist zutreffend. Dies gilt uneingeschränkt für die Republiken des ehemaligen Jugoslawiens, die die Fortgeltung des Abkommens nach der Unabhängigkeitserklärung anerkannt haben. Eine entsprechende Anerkennung ist sowohl für die Republik Serbien als auch für die Republik Bosnien/Her-
zegowina ausdrücklich und nachhaltig erfolgt.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten hat.
Die 1950 in Bosnien/Herzegowina geborene Klägerin war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24.07.2008 in der Zeit vom 15.10.1969 bis 09.08.2006 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben besitzt sie - als Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina - in Serbien den Status "eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis": Die entgegenstehende Feststellung in der Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 über ihre serbische Staatsangehörigkeit habe sie angefochten. Im Formblattantrag auf Beitragserstattung gab sie ferner an, dass sie in "N. in Bosnien/Herzegowina" wohne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin sei als "bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt". Denn gemäß Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das - laut Vereinbarung der Regierungen der Republik Bosnien/Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland - fort gelte, seien bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige insoweit deutschen gleichgestellt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - im Wesentlichen damit, dass sich der "ständige Wohnsitz" nicht in Bosnien/Herzegowina, sondern in A-Stadt /Serbien befinde. Auf Anforderung der Beklagten ist als Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in Serbien ein Flüchtlingsausweis, ausgestellt am 02.03.2001, eingereicht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Flüchtling habe die Klägerin keinen "rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt" in Serbien, sondern weiterhin im Herkunftsland Bosnien/Herzegowina. Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina, die sich in Bosnien/Herzegowina oder in Deutschland gewöhnlich aufhielten, hätten nach Art.3 Abs.1 des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abkommen 1968/Bosnien/Herzegowina Soz Sich) die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, so dass eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme.
Die hiergegen am 14.07.2008 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass sich die Klägerin in Serbien und nicht in Bosnien/Herzegowina ständig aufhalte. Zur Bestätigung hierfür ist allerdings die eingangs erwähnte Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 vorgelegt worden, wonach die Klägerin Staatsangehörige der Republik Serbien sei und sie " in die Evidenz der Staatsangehörigen bei dem Standesamtsgebiet S., B., ... im Staatsangehörigkeitsbuch der Republik Serbien eingetragen" sei.
Mit Urteil vom 24.07.2009 hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Landshut die Klage dementsprechend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei als Staatsangehörige der Republik Serbien mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen einer deutschen Versicherten gleich gestellt, demzufolge zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt, so dass ihr ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zustehe. Dieses Urteil ist der Klägerbevollmächtigten am 08.12.2009 zugestellt worden.
Die hiergegen am 08.01.2010 per Telefax beim Sozialgericht Landshut eingelegte Berufung hat die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2010 im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin nach wie vor Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina sei und in Serbien nur die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze. Die vorgelegte - unzutreffende - Urkunde habe die Klägerin angegriffen und die entsprechende - berichtigte - Urkunde werde unverzüglich nachgereicht werden.
Hierzu hat dann die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2010 ausgeführt, dass sich die deutschen Verbindungsstellen der Rentenversicherungsträger für den Abkommensbereich des früheren Jugoslawien auf eine einheitliche Auslegung des Abkommens dahingehend verständigt hätten, dass bis zum Inkrafttreten jeweils neuer Abkommen eine umfassende allgemeine Personen- und Gebietsgleichstellung erfolge.
Hierzu sollte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bis Ende Mai 2010 Stellung nehmen. Den entsprechenden Aufforderungen des Senats mit Schreiben vom 21.04.2010 und 15.06.2010 ist die Klägerbevollmächtigte nicht nachgekommen. Auf deren schriftlichen Antrag, den Entscheidungstermin zu verlegen, hat der Senat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom14.07.2011 vertagt. Auch zur weiteren mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 ist für die Klägerin niemand erschienen. Mit Schreiben vom 10.08.2011 hat ihre Prozessbevollmächtigte das Nichterscheinen angekündigt und Antrag auf schriftliche Entscheidung gestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 24.07.2009 und des Bescheides der Beklagten vom 23.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008, zur Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile hat.
Gemäß § 210 Abs.1 Nrn.1 und 2, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der zum Antragszeitpunkt maßgebenden Fassung werden Versicherten Beiträge in der Höhe erstattet, in der sie diese getragen haben (d.h. die Arbeitnehmeranteile), wenn seit dem endgültigen Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und die Versicherten nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben oder die Regelaltersgrenze erreicht aber die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
Die Klägerin, die (nach wie vor die Regelaltersgrenze nicht erreicht und die allgemeine Wartezeit zudem erfüllt hat) ist seit mehr als 24 Kalendermonaten aus der Versicherungspflicht ausgeschieden; sie ist jedoch zur freiwilligen Versicherung berechtigt: Die in §§ 7, 232 SGB VI geregelte Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wird durch die Regelungen in einzelnen Sozialversicherungsabkommen ergänzt (Kass Komm-Wehrhahn, § 210 SGB VI Rdnr.3). Vorliegend ist das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 maßgebend, da dieses Abkommen laut der Vereinbarungen, die Deutschland jeweils mit den Folgestaaten Serbien und Bosnien/Herzegowina getroffen hat, weiterhin Anwendung findet.
Nach der gegebenen Beweissituation ist davon auszugehen, dass die Klägerin Staatsangehörige der Republik Serbien mit gewöhnlichem Aufenthalt in Serbien ist. Denn die angekündigte "korrekte Urkunde" über eine Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien/Her-
zegowina sowie zum Flüchtlingsstatus der Klägerin wurde nach wie vor nicht eingereicht.
Demzufolge ist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG Landshut als unbegründet zurückzuweisen und nach § 153 Abs.2 SGG ist von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Aber auch ungeachtet der Staatsangehörigkeit (d.h. serbisch oder bosnisch/herzegowi-
nisch) steht die Klägerin nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens einer deutschen Staatsangehörigen gleich und kann damit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten. Denn bei der jetzigen Republik Serbien handelt es sich um einen weiter bestehenden Teil des damaligen Vertragspartners (vgl. Urteil des Bayer. LSG, 6. Senat, vom 25.09.2007, L 6 R 847/05, m.w.N. ) und als ehemalige Staatsangehörige Jugoslawiens werden neben Serben auch die Staatsangehörigen Bosnien/ Herzegowinas von der gesetzlichen Regelung des Art.3 des deutsch-jugoslawischen Abkommens erfasst, unabhängig davon, ob sie sich in Bosnien/Herze-
gowina oder in Serbien aufhalten. Insoweit greift die allgemeine Personen- und Gebietsgleichstellung. Die entsprechende Auslegung zur Fortgeltung des Abkommens seitens der Beklagten (vgl. Schreiben vom 15.04.2010) ist zutreffend. Dies gilt uneingeschränkt für die Republiken des ehemaligen Jugoslawiens, die die Fortgeltung des Abkommens nach der Unabhängigkeitserklärung anerkannt haben. Eine entsprechende Anerkennung ist sowohl für die Republik Serbien als auch für die Republik Bosnien/Her-
zegowina ausdrücklich und nachhaltig erfolgt.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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