Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 65/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 193/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wird ein Bevollmächtigter zurückgewiesen ist seine dagegen gerichtete Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt, im Hinblick dessen der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren tätig war, erledigt.
2. Die einem Rentenberater erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich nicht auf ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
3. Eine Annexkompetenz besteht jedenfalls nicht in Fällen, bei denen es um die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einmalzahlungen geht.
2. Die einem Rentenberater erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich nicht auf ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
3. Eine Annexkompetenz besteht jedenfalls nicht in Fällen, bei denen es um die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einmalzahlungen geht.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren.
Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - gemäß Art 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilt. Vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ihm das mündliche Verhandeln in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts (Urkunde vom 14.06.1982) und des Schwerbehindertenrechts (Urkunde vom 15.10.2003) erlaubt.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.1997 bewilligte die Beklagte R. M. (M) Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 08.05.2000 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden sei, da er einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem 26.04.1996 habe. Insofern sei für die Zeit vom 08.05.1997 bis 31.01.1999 gegen die BfA ein Erstattungsanspruch in Höhe von 28.168,64 DM geltend gemacht worden. Dagegen legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht für M Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde sodann abgeholfen und der entsprechende Bescheid an den Kläger übersandt; die notwendigen Kosten des Klägers wurden erstattet.
Am 21.06.2000 meldete sich M erneut arbeitslos und beantragte unter Vorlage einer auf den Kläger ausgestellten Vollmacht wiederum Alg. Eine Zwischennachricht, der Bewilligungsbescheid vom 14.09.2000 und ein Änderungsbescheid wurden insofern an den Kläger als Bevollmächtigten des M übersandt. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch für M ein, der anschließend wieder zurückgenommen wurde. Mit Schreiben vom 27.06.2001 und 26.07.2001 übersandte die Beklagte weitere Unterlagen an den Kläger.
Ein Überprüfungsantrag des M bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 08.08.2003 zurückgewiesen, eine Durchschrift des Bescheides an den Kläger versandt. Der Kläger legte dagegen für M Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003, der nur an M versandt wurde, zurückgewiesen wurde. Dem Kläger teilte die Beklagte insofern mit, dass eine Zustellung direkt an M erfolgt sei, da der Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung nicht nachgewiesen habe und ihm eine Annexkompetenz nicht zustehe.
Nach Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte diesbezüglich auf Wunsch des Klägers den "rechtsmittelfähigen" Bescheid vom 24.09.2003 und wies ihn als Bevollmächtigten zurück. In fremden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts sei er als Rentenberater nicht befugt tätig zu werden. Bevollmächtigte ohne Befugnis seien insofern nach § 13 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzuweisen. Die vom Kläger vorgelegte Vollmacht sei nicht ausreichend. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zurück. Es liege auch kein Sachverhalt vor, der die Annahme einer Annexkompetenz rechtfertigen würde. Dafür genüge es insbesondere nicht, wenn eine Zeit des Bezuges von Alg rentenrechtlich relevant sei.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur sachgerechten Berufsausübung müsse ihm die Möglichkeit eröffnet werden, auch außerhalb der ihm erteilten engen Ermächtigung als Rentenberater fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Aufgaben unabdingbar sei. Insofern liege eine Annexkompetenz vor. Aus seiner Sicht habe der von ihm vertretene Versicherte einen Anspruch aus § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfolgt. Dieser Anspruch stelle eine systemfremde Leistung des Arbeitsförderungsrechts dar und sei inhaltlich eher dem Rentenversicherungsrecht zuzuordnen.
Mit Urteil vom 17.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt erledigt, die Klage sei aber als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis als Rentenberater habe es ihm nicht erlaubt, in der Angelegenheit des M Widerspruch einzulegen. Auch wenn von der Erlaubnis Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rentenberaters mitumfasst seien, gelte dies nicht für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Der Begriff "Sozialversicherungsrecht" schließe die "Arbeitslosenversicherung" nicht mit ein. Unabhängig von der fehlenden Rückwirkung des zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ergebe sich auch hieraus nichts anderes. So erwähne § 10 Nr 2 RDG trotz der Bekanntheit der Problematik die Arbeitsförderung nicht. Auch eine Annexkompetenz liege nicht vor, da Alg eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder Altersvorsorge sei. Unabhängig davon, welchen Charakter die Leistung nach § 125 SGB III habe, sei der Kläger in einem Verfahren tätig gewesen, bei dem es um die Berechnung des Alg unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen gegangen sei. Ein Bezug zum Rentenrecht sei nicht erkennbar. Alleine die rentenrechtliche Relevanz des Bezuges von Alg sei nicht ausreichend.
Gegen die Entscheidung des SG hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das vom SG zugrundegelegte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.03.2002 würde sowohl dem rechtshistorischen wie dem durch die aktuelle Gesetzeslage geprägten Begriff der Sozialversicherung nicht gerecht. Dieser knüpfe an das hergebrachte Bild der sozialen Sicherung an, dh die beitragspflichtige Versicherung bestimmter sozialer Risiken wie Krankheit, Alter, Invalidität, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei der Begriff ein weitgefasster verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff, in den auch neue Sozialleistungen einbezogen werden könnten. Die Arbeitslosenversicherung sei in Art 74 Abs 1 Nr 12 Grundgesetz (GG) eigens erwähnt worden, um die Erweiterungsfähigkeit dieses verfassungsrechtlichen Gattungsbegriffs "Sozialversicherung" klarzustellen. Gleiches gelte insofern für die 1995 eingeführte Pflegeversicherung. Auch die historische Entwicklung, ausgehend vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16.07.1927 zeige, dass das BSG zu Unrecht davon ausgegangen sei, bereits die frühere Gesetzgebungspraxis habe den Begriff "Sozialversicherung" von vornherein im engeren Sinn verstanden und den Gegenbeispielen demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sei. Aus einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Übersicht über das Sozialrecht und einem Aufsatz von Köhler (SGb 2009, 445) ergebe sich, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung in der Sache um Sozialversicherung handle. Im Hinblick auf die Annexkompetenz sei anzumerken, dass es sich bei dem Alg zwar formell um eine Leistung der Arbeitsverwaltung handle, diese sei dennoch dem Gebiet der Sozialversicherung zuzurechnen. Mit bestimmten Ausnahmen würde insofern gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung Anwendung finden. Bei § 125 Abs 1 SGB III handle sich um eine Leistung, die dem Rentenversicherungsrecht zuzuordnen sei, da bei einer danach bestehenden andauernden Minderung der Leistungsfähigkeit das Alg den Charakter eines Vorschusses auf einen vermutlich bestehenden Rentenanspruch habe. Dies folge auch aus der Erstattungsregelung des § 125 Abs 3 SGB III. Ein notwendiger enger Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater ergebe sich daraus, dass Zeiten, in denen der Versicherte als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen habe, Anrechnungszeiten seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter durch den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hintergrund des RBerG beziehungsweise RDG sei, dass Bereiche, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken könne, insbesondere, weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur sei, Rechtsdienstleistungen durch sachkundige Personen erlaubt werden müsse. Dies gelte unzweifelhaft für den Bereich der Beratung. Einer allgemeinen Befugnis zum Tätigwerden im Bereich der Sozialversicherung allgemein stehe nicht nur Wortlaut und Sinn, sondern auch die gesetzgeberische Begründung zum RDG entgegen. Im konkret vorliegenden Fall fehle es auch an einer Annexkompetenz, da es alleine um die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Höhe des Alg gegangen sei, was weder den Anspruch auf Rente noch einen anderen Anspruch auf Altersruhegeld im weitesten Sinne betreffe. Ein enger Zusammenhang mit dem Aufgabengebiet des Klägers als Rentenberater fehle damit.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 12.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen (§ 13 Abs 5 SGB X). Weder durfte der Kläger bereits unmittelbar auf Grund der ihm erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - M durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2003 vertreten, noch stand ihm insoweit eine Annexkompetenz zu.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) zulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr 4; HessLSG, Urteil vom 09.08.2000 - L 6 AL 78/00 - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 131 Rn 7d). Nachdem das Widerspruchsverfahren mit an M bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 abgeschlossen worden war - Klage dagegen hat M nicht erhoben - und eine Kostenerstattung nicht erfolgen sollte, hat sich die Zurückweisung des Klägers mit Bescheid vom 24.09.2003 während des hiergegen durchzuführenden Widerspruchsverfahren erledigt. Ein Gebührenanspruch gegenüber der Beklagten besteht nach Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Klageverfahren nicht. Einer Beiladung des M zum Rechtsstreit hat es insofern nicht bedurft.
Der Kläger kann sich auch auf ein hierfür notwendiges berechtigtes Interesse (siehe dazu Urteil des Senats vom 16.09.2009 - L 10 AL 372/07 - juris) im Sinne einer Wiederholungsgefahr stützen. Er ist nach wie vor als Rentenberater tätig und nimmt für sich in Anspruch, als Rentenberater auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung tätig werden zu dürfen, so dass es nicht auszuschließen ist, dass ihn die Beklagte auch in anderen Verfahren, in denen er für Versicherte als Bevollmächtigter auftritt, zurückweist (vgl auch BSG aaO).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des M kommt es im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung, mithin dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003, an. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich bei Erledigung eines belastenden Verwaltungsaktes nach demjenigen der Anfechtungsklage (BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 - BSGE 68, 228; Keller aaO, Rn 10i). Bei der reinen Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend, eine spätere Änderung der Rechtslage grundsätzlich unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R - BSGE 85, 98; Keller aaO, § 54 Rn 33). Ausnahmefälle (siehe dazu Keller aaO, Rn 33a) liegen nicht vor, da es sich weder um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (die Zurückweisung wirkt nur in dem jeweilig betroffenen Verfahren und nicht abstrakt generell gegen den Bevollmächtigten, vgl Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 69. Ergänzungslieferung 2011, § 13 Rn 17 und 15), noch um einen noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt (zur Erledigung siehe oben).
Nach der geltenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 war die von der Beklagten verfügte Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des M rechtmäßig. Bevollmächtigte und Beistände sind gemäß § 13 Abs 5 Satz 1 SGB X zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind nach § 13 Abs 5 Satz 2 SGB X auch die in § 73 Abs 6 Satz 3 SGG bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.
Der Kläger besorgt in seiner Eigenschaft als Rentenberater geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten. Zu einer Vertretung des M im Hinblick auf den Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg mit Bescheid vom 08.08.2003 war der Kläger aber nicht befugt, da die ihm erteilte Erlaubnis zum Tätigwerden als Rentenberater nicht zur Betätigung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung berechtigt.
Nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach Satz 2 Nr 1 der Regelung ist für Rentenberater für den entsprechenden Sachbereich eine Erlaubnis vorgesehen. Die Erlaubnis ist damit auf das aufgeführte Sachgebiet beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr 7). Sie berechtigt zu einer geschäftsmäßigen Rentenberechnung und -beratung, wobei das einschlägige Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an Sachverhalte und Rechtsgebiete außerhalb seiner selbst anknüpft (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - SozR 3-1300 § 13 Nr 6). Aus Wortsinn, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Art 1 § 5 Nr 1 RBerG ergibt sich dabei allerdings, dass sich die Erlaubnis nicht auf das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung erstreckt (BVerfG aaO; BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO).
Umfassende Kenntnisse des ganzen Rechtsgebiets des Arbeitsförderungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl BVerfG aaO). Nach Sinn und Zweck des RBerG soll ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO, mwN; Köhler, SGb 2009, 441). Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB III zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtssuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Das RBerG geht insofern davon aus, dass die entsprechende Qualifikation zu einer diesbezüglichen Vertretung und Betreuung den Rechtsanwälten zuzusprechen ist, da diese keine entsprechende Erlaubnis zur Rechtsberatung benötigen, Art 1 § 3 Nr 2 RBerG.
Etwas anderes ergibt sich auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus einer Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG (vgl dazu eingehen BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO und Urteil vom 21.03.2002, aaO). Die in der amtlichen Begründung der Gesetzesänderung (BT-Drs 8/4277 S 22) im Hinblick auf den möglichen Tätigkeitsumfang erfolgte Erwähnung des Begriffs der "Sozialversicherung" kann demnach nicht so weitgehend verstanden werden, dass hiervon auch das Arbeitsförderungsgesetz mit umfasst sein sollte. Dieser Begriff wurde insbesondere bereits von der früheren Gesetzgebungspraxis in aller Regel entweder von vornherein im engeren Sinne - mithin unter Ausschluss der Arbeitslosenversicherung - verstanden (so zB durchgängig das SGG vom 03.09.1953, etwa bei § 10 Abs 1 und § 51 Abs 1; ebenso § 11 Nr 3 Kündigungsschutzgesetz vom 10.08.1951; § 90 Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953; § 59 Abs 1 Nr 1e Konkursordnung idF des Gesetzes vom 23.12.1976) oder durch Formulierungen wie "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" ausdrücklich über das grundsätzlich enge Verständnis des Begriffs hinaus erweitert (zB Art 74 Nr 12, Art 120 GG; § 1 Abs 3 Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz vom 27.04.1953; § 754 Abs 1 Nr 5 Handelsgesetzbuch idF des Gesetzes vom 21.06.1972) (so BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO). Im Übrigen differenzieren auch aktuelle Gesetze noch zwischen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung, siehe beispielsweise § 11b Abs 1 Nr 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) idF Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850), wo es heißt: "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung". Wenn dagegen der Kläger auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenes Buch verweist (Knospe in Übersicht über das Sozialrecht, 5. Aufl 2008, S 87), worin es heißt "die Arbeitslosenversicherung wird zwar nicht ausdrücklich als Versicherungszweig benannt, es handelt sich der Sache nach gleichwohl um Sozialversicherung" muss dies kein Widerspruch sein, da insofern bei dem vorgelegten Auszug offenbar nicht von einem Sozialversicherungsbegriff im engeren Sinn ausgegangen wird (" ...nicht ausdrücklich als Versicherungszweig benannt").
Soweit der Kläger eine anderweitige rechtshistorische Auslegung mit den Vorläufernormen zu Art 74 Nr 12 GG, namentlich Art 4 Nr 1 Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.04.1871 (RGBl 64) und Art 7 Nr 9 Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 (RGBl 1383) und mit deren Anknüpfung an das hergebrachte Bild der "Sozialversicherung" zu begründen versucht, ist dies nicht überzeugend. So ist bereits anzumerken, dass nach der Phase der Selbsthilfe - ggf mit Hilfe durch die Gewerkschaften - erstmals mit der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 13.11.1918 (RGBl 1305) eine zunächst von Reich, Ländern und Gemeinden finanzierte Fürsorge für Erwerbslose geschaffen worden ist, bei der erst durch die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15.10.1923 (RGBl I 984) eine teilweise Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgebern erfolgte (vgl dazu ausführlich Gagel in Gagel, SGB II/SGB III, 14. Ergänzungslieferung 1999, vor § 1 SGB III Rn 3 ff). Eine reguläre Versicherung wurde erst mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16.07.1927 (RGBl I 187) geschaffen. Die vom Reichkanzler Otto von Bismarck in den 1880er Jahren initiierten Versicherungszweige der Kranken, Unfall- und Invaliden(Renten)versicherung gingen der Arbeitslosenversicherung somit weit voran. Die drei Ersteren werden insofern auch als die klassischen Zweige der Sozialversicherung benannt (vgl Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 54. Ergänzungslieferung 2007, vor § 1 SGB V Rn 2). Dass insofern die Verfassung von 1871 oder auch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 von einem Bild der sozialen Sicherung im Hinblick auf eine beitragspflichtige Versicherung bestimmter sozialer Risiken, wie Krankheit, Alter, Unfall und Arbeitslosigkeit, ausgegangen sein sollen, ist in Bezug auf die Einbeziehung der Arbeitslosigkeit nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Kläger bezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10.05.1960 - 1 BvR 190/58, 1 BvR 363/58, 1 BvR 401/58, 1 BvR 409/58, 1 BvR 471/58 - BVerfGE 11, 105) und die dort angeführte Bezeichnung des Begriffs "Sozialversicherung" als "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" kann eine andere Auslegung nicht rechtfertigen. Das BVerfG führt insofern aus, dass in Art 74 Nr 12 GG die Arbeitslosenversicherung hier nicht als außerhalb der "Sozialversicherung" stehend betrachtet wird, sondern als in sie "eingeschlossen", um dem bei dieser Versicherung besonders naheliegenden Missverständnis vorzubeugen, das Wort "Sozialversicherung" sei in der Verfassung nicht als Gattungsbegriff gemeint. Insofern bezieht sich das BVerfG hier alleine auf Art 74 Nr 12 GG und sieht eine Zugehörigkeit der Arbeitslosenversicherung in diesem Fall als in die Sozialversicherung eingeschlossen an. Dies folgt aber gerade aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Arbeitslosenversicherung explizit neben der Sozialversicherung benennt und damit inkludiert. Ein Rückschluss in der Weise, dass die Arbeitslosenversicherung stets unter den Begriff der "Sozialversicherung" subsumiert werden kann, folgt daraus gerade nicht. Vor allem aber stellt das BVerfG in seiner Entscheidung vom 22.12.2000 (aaO) selbst klar, dass es das Verbot der Rechtsberatung für Rentenberater auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, wie es aus Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Art 1 § 5 Nr 1 RBerG folge, für verfassungsmäßig erachtet, mithin nicht davon ausgeht, dass der Begriff "Sozialversicherung" stets die Arbeitslosenversicherung mit umfasst.
Schließlich ging der Gesetzgeber selbst beim Entwurf des zum 01.07.2008 eingeführten RDG davon aus, dass eine Vertretung in Verfahren nach dem SGB III, die das Recht der Arbeitsförderung betreffen, ausgeschlossen ist, da das Arbeitsförderungsrecht nicht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (BT-Drs 16/3655, 95 zu § 73 SGG). Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass das Arbeitsförderungsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Zulassung von Rentenberatern als Prozessvertreter umfasst ist. Es wird gerade auch im Hinblick auf die Inbezugnahme der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG deutlich, dass davon ausgegangen wird, nichts an der bisher geltenden Rechtslage zu ändern.
Eine Vertretungsbefugnis für den Kläger ergibt sich auch nicht aus einer Annexkompetenz.
Eine Annexkompetenz kann nur dann angenommen werden, wenn zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO und Urteil vom 06.03.1997, aaO).
Berufsaufgabe eines Rentenberaters ist die Beratung und Unterstützung Versicherter, die Leistungen der Rentenversicherung und der Altersvorsorge begehren oder eventuell auch Leistungen innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw der Sozialen Entschädigung erlangen wollen. Demgegenüber handelt es sich aber beim Alg um eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder Altersvorsorge. Selbst wenn sich im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gewährung von Alg für M die Frage nach den Voraussetzungen des § 125 SGB III, der sog Nahtlosigkeitsregelung, eine Rolle gespielt haben könnten, wäre allein dies nicht ausreichend (zur Frage der Annexkompetenz in solchen Fällen vgl BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO). Im konkreten Fall der Zurückweisung des Klägers ging es um einen Überprüfungsantrag des M bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw einen Widerspruch gegen einen entsprechenden ablehnenden Bescheid der Beklagten. Dieser Höhenstreit steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Rechtsgrund für das zu gewährende Alg und ebenso wenig mit einem Rentenanspruch des M. Nicht einmal das Argument der Relevanz der Zeit des Alg-Bezuges für die rentenrechtlichen Zeiten führt zur Annahme einer Annexkompetenz (vgl dazu eingehend BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO). Keine Vergleichbarkeit besteht insofern auch mit einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B - Die Rentenversicherung 2007, 234) entschiedenen Fall, bei dem dieses eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht bejaht hat. Das Gericht spricht dort von einer engen "Verzahnung" von Renten- und Schwerbehindertenrecht, welche eine Annexkompetenz nahelegen würde. In diesem Fall war aber für den Rentenbeginn unter anderem die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch iSv § 2 Abs 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Voraussetzung. Allein deshalb und wegen weiter Verknüpfungen des Renten- und Schwerbehindertenrechts mag dort eine Annexkompetenz zu bejahen sein, vorliegend geht es aber alleine um die Auswirkungen von Einmalzahlungen auf die Höhe des Alg, mithin eine völlig andere Fallgestaltung, bei der - wie bereits ausgeführt - keine Zusammenhänge mit dem Rentenrecht ersichtlich sind.
Dass die Beklagte den Kläger nicht schon früher im Hinblick auf die Vertretung des M zurückgewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist jeder Fall der Vertretung eigenständig zu prüfen - insofern könnte ggf in früheren Fällen bspw im Hinblick auf den Bescheid vom 08.05.2000, der im Zusammenhang mit einer Rente und einer entsprechenden Erstattung stand, eine Annexkompetenz begründet gewesen sein - zum anderen steht die Zurückweisung nach § 13 Abs 5 SGB X nicht im Ermessen der Beklagten.
Unerheblich ist ferner, ob - was fraglich sein dürfte - durch das zum 01.07.2008 in Kraft getretene RDG Änderungen in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten sind. Wie oben bereits ausgeführt, ist für die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage alleine die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich. Eine Rückwirkung kommt dem RDG nicht zu. Nach Art 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) traten § 10 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 5, § 13 Abs 4, § 16 Abs 3 Satz 3, § 17 Abs 2, § 18 Abs 3 und § 19 RDG am 18.12.2007 in Kraft, das übrige Gesetz am 01.07.2008.
Schließlich ergibt sich die Erlaubnis zur Vertretung des M im vorliegenden Fall auch nicht aus den dem Kläger erteilten Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayerischen Landessozialgericht vom 14.06.1982 und 15.10.2003. Diese gelten zum einen für das sozialgerichtliche Verfahren und nicht für ein Verwaltungsverfahren. Zum anderen ist auch darin die Erlaubnis auf "Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts" bzw "Schwerbehindertenrechts" begrenzt und die Erlaubnisse leiten sich von der zugrundeliegenden Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - vom 28.05.1982 ab und sind von daher insofern begrenzt. Der Begriff des "Sozialversicherungsrechts" ist auch hier so auszulegen, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts nicht davon umfasst ist.
Der Ausschluss eines Rentenberaters von einer Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung ist auch nicht verfassungswidrig, da zwar ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG vorliegt, dieser jedoch hinreichend gerechtfertigt ist. In Art 1 § 1 Abs 2 Nr 1 und Art 1 § 5 Nr 1 RBerG liegt eine gesetzliche Grundlage, die in Bezug auf den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor nicht hinlänglich qualifizierten Rechtsberatern einem hochwertigen Gemeinschaftsgut in geeigneter und erforderlicher Weise dient und deren Beschränkung dem Kläger zumutbar ist (siehe im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000, aaO).
Die Berufung ist danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren.
Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - gemäß Art 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilt. Vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ihm das mündliche Verhandeln in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts (Urkunde vom 14.06.1982) und des Schwerbehindertenrechts (Urkunde vom 15.10.2003) erlaubt.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.1997 bewilligte die Beklagte R. M. (M) Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 08.05.2000 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden sei, da er einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem 26.04.1996 habe. Insofern sei für die Zeit vom 08.05.1997 bis 31.01.1999 gegen die BfA ein Erstattungsanspruch in Höhe von 28.168,64 DM geltend gemacht worden. Dagegen legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht für M Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde sodann abgeholfen und der entsprechende Bescheid an den Kläger übersandt; die notwendigen Kosten des Klägers wurden erstattet.
Am 21.06.2000 meldete sich M erneut arbeitslos und beantragte unter Vorlage einer auf den Kläger ausgestellten Vollmacht wiederum Alg. Eine Zwischennachricht, der Bewilligungsbescheid vom 14.09.2000 und ein Änderungsbescheid wurden insofern an den Kläger als Bevollmächtigten des M übersandt. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch für M ein, der anschließend wieder zurückgenommen wurde. Mit Schreiben vom 27.06.2001 und 26.07.2001 übersandte die Beklagte weitere Unterlagen an den Kläger.
Ein Überprüfungsantrag des M bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 08.08.2003 zurückgewiesen, eine Durchschrift des Bescheides an den Kläger versandt. Der Kläger legte dagegen für M Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003, der nur an M versandt wurde, zurückgewiesen wurde. Dem Kläger teilte die Beklagte insofern mit, dass eine Zustellung direkt an M erfolgt sei, da der Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung nicht nachgewiesen habe und ihm eine Annexkompetenz nicht zustehe.
Nach Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte diesbezüglich auf Wunsch des Klägers den "rechtsmittelfähigen" Bescheid vom 24.09.2003 und wies ihn als Bevollmächtigten zurück. In fremden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts sei er als Rentenberater nicht befugt tätig zu werden. Bevollmächtigte ohne Befugnis seien insofern nach § 13 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzuweisen. Die vom Kläger vorgelegte Vollmacht sei nicht ausreichend. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zurück. Es liege auch kein Sachverhalt vor, der die Annahme einer Annexkompetenz rechtfertigen würde. Dafür genüge es insbesondere nicht, wenn eine Zeit des Bezuges von Alg rentenrechtlich relevant sei.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur sachgerechten Berufsausübung müsse ihm die Möglichkeit eröffnet werden, auch außerhalb der ihm erteilten engen Ermächtigung als Rentenberater fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Aufgaben unabdingbar sei. Insofern liege eine Annexkompetenz vor. Aus seiner Sicht habe der von ihm vertretene Versicherte einen Anspruch aus § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfolgt. Dieser Anspruch stelle eine systemfremde Leistung des Arbeitsförderungsrechts dar und sei inhaltlich eher dem Rentenversicherungsrecht zuzuordnen.
Mit Urteil vom 17.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt erledigt, die Klage sei aber als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis als Rentenberater habe es ihm nicht erlaubt, in der Angelegenheit des M Widerspruch einzulegen. Auch wenn von der Erlaubnis Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rentenberaters mitumfasst seien, gelte dies nicht für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Der Begriff "Sozialversicherungsrecht" schließe die "Arbeitslosenversicherung" nicht mit ein. Unabhängig von der fehlenden Rückwirkung des zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ergebe sich auch hieraus nichts anderes. So erwähne § 10 Nr 2 RDG trotz der Bekanntheit der Problematik die Arbeitsförderung nicht. Auch eine Annexkompetenz liege nicht vor, da Alg eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder Altersvorsorge sei. Unabhängig davon, welchen Charakter die Leistung nach § 125 SGB III habe, sei der Kläger in einem Verfahren tätig gewesen, bei dem es um die Berechnung des Alg unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen gegangen sei. Ein Bezug zum Rentenrecht sei nicht erkennbar. Alleine die rentenrechtliche Relevanz des Bezuges von Alg sei nicht ausreichend.
Gegen die Entscheidung des SG hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das vom SG zugrundegelegte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.03.2002 würde sowohl dem rechtshistorischen wie dem durch die aktuelle Gesetzeslage geprägten Begriff der Sozialversicherung nicht gerecht. Dieser knüpfe an das hergebrachte Bild der sozialen Sicherung an, dh die beitragspflichtige Versicherung bestimmter sozialer Risiken wie Krankheit, Alter, Invalidität, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei der Begriff ein weitgefasster verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff, in den auch neue Sozialleistungen einbezogen werden könnten. Die Arbeitslosenversicherung sei in Art 74 Abs 1 Nr 12 Grundgesetz (GG) eigens erwähnt worden, um die Erweiterungsfähigkeit dieses verfassungsrechtlichen Gattungsbegriffs "Sozialversicherung" klarzustellen. Gleiches gelte insofern für die 1995 eingeführte Pflegeversicherung. Auch die historische Entwicklung, ausgehend vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16.07.1927 zeige, dass das BSG zu Unrecht davon ausgegangen sei, bereits die frühere Gesetzgebungspraxis habe den Begriff "Sozialversicherung" von vornherein im engeren Sinn verstanden und den Gegenbeispielen demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sei. Aus einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Übersicht über das Sozialrecht und einem Aufsatz von Köhler (SGb 2009, 445) ergebe sich, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung in der Sache um Sozialversicherung handle. Im Hinblick auf die Annexkompetenz sei anzumerken, dass es sich bei dem Alg zwar formell um eine Leistung der Arbeitsverwaltung handle, diese sei dennoch dem Gebiet der Sozialversicherung zuzurechnen. Mit bestimmten Ausnahmen würde insofern gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung Anwendung finden. Bei § 125 Abs 1 SGB III handle sich um eine Leistung, die dem Rentenversicherungsrecht zuzuordnen sei, da bei einer danach bestehenden andauernden Minderung der Leistungsfähigkeit das Alg den Charakter eines Vorschusses auf einen vermutlich bestehenden Rentenanspruch habe. Dies folge auch aus der Erstattungsregelung des § 125 Abs 3 SGB III. Ein notwendiger enger Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater ergebe sich daraus, dass Zeiten, in denen der Versicherte als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen habe, Anrechnungszeiten seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter durch den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hintergrund des RBerG beziehungsweise RDG sei, dass Bereiche, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken könne, insbesondere, weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur sei, Rechtsdienstleistungen durch sachkundige Personen erlaubt werden müsse. Dies gelte unzweifelhaft für den Bereich der Beratung. Einer allgemeinen Befugnis zum Tätigwerden im Bereich der Sozialversicherung allgemein stehe nicht nur Wortlaut und Sinn, sondern auch die gesetzgeberische Begründung zum RDG entgegen. Im konkret vorliegenden Fall fehle es auch an einer Annexkompetenz, da es alleine um die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Höhe des Alg gegangen sei, was weder den Anspruch auf Rente noch einen anderen Anspruch auf Altersruhegeld im weitesten Sinne betreffe. Ein enger Zusammenhang mit dem Aufgabengebiet des Klägers als Rentenberater fehle damit.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 12.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen (§ 13 Abs 5 SGB X). Weder durfte der Kläger bereits unmittelbar auf Grund der ihm erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - M durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2003 vertreten, noch stand ihm insoweit eine Annexkompetenz zu.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) zulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr 4; HessLSG, Urteil vom 09.08.2000 - L 6 AL 78/00 - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 131 Rn 7d). Nachdem das Widerspruchsverfahren mit an M bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 abgeschlossen worden war - Klage dagegen hat M nicht erhoben - und eine Kostenerstattung nicht erfolgen sollte, hat sich die Zurückweisung des Klägers mit Bescheid vom 24.09.2003 während des hiergegen durchzuführenden Widerspruchsverfahren erledigt. Ein Gebührenanspruch gegenüber der Beklagten besteht nach Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Klageverfahren nicht. Einer Beiladung des M zum Rechtsstreit hat es insofern nicht bedurft.
Der Kläger kann sich auch auf ein hierfür notwendiges berechtigtes Interesse (siehe dazu Urteil des Senats vom 16.09.2009 - L 10 AL 372/07 - juris) im Sinne einer Wiederholungsgefahr stützen. Er ist nach wie vor als Rentenberater tätig und nimmt für sich in Anspruch, als Rentenberater auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung tätig werden zu dürfen, so dass es nicht auszuschließen ist, dass ihn die Beklagte auch in anderen Verfahren, in denen er für Versicherte als Bevollmächtigter auftritt, zurückweist (vgl auch BSG aaO).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des M kommt es im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung, mithin dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003, an. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich bei Erledigung eines belastenden Verwaltungsaktes nach demjenigen der Anfechtungsklage (BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 - BSGE 68, 228; Keller aaO, Rn 10i). Bei der reinen Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend, eine spätere Änderung der Rechtslage grundsätzlich unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R - BSGE 85, 98; Keller aaO, § 54 Rn 33). Ausnahmefälle (siehe dazu Keller aaO, Rn 33a) liegen nicht vor, da es sich weder um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (die Zurückweisung wirkt nur in dem jeweilig betroffenen Verfahren und nicht abstrakt generell gegen den Bevollmächtigten, vgl Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 69. Ergänzungslieferung 2011, § 13 Rn 17 und 15), noch um einen noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt (zur Erledigung siehe oben).
Nach der geltenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 war die von der Beklagten verfügte Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des M rechtmäßig. Bevollmächtigte und Beistände sind gemäß § 13 Abs 5 Satz 1 SGB X zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind nach § 13 Abs 5 Satz 2 SGB X auch die in § 73 Abs 6 Satz 3 SGG bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.
Der Kläger besorgt in seiner Eigenschaft als Rentenberater geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten. Zu einer Vertretung des M im Hinblick auf den Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg mit Bescheid vom 08.08.2003 war der Kläger aber nicht befugt, da die ihm erteilte Erlaubnis zum Tätigwerden als Rentenberater nicht zur Betätigung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung berechtigt.
Nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach Satz 2 Nr 1 der Regelung ist für Rentenberater für den entsprechenden Sachbereich eine Erlaubnis vorgesehen. Die Erlaubnis ist damit auf das aufgeführte Sachgebiet beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr 7). Sie berechtigt zu einer geschäftsmäßigen Rentenberechnung und -beratung, wobei das einschlägige Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an Sachverhalte und Rechtsgebiete außerhalb seiner selbst anknüpft (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - SozR 3-1300 § 13 Nr 6). Aus Wortsinn, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Art 1 § 5 Nr 1 RBerG ergibt sich dabei allerdings, dass sich die Erlaubnis nicht auf das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung erstreckt (BVerfG aaO; BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO).
Umfassende Kenntnisse des ganzen Rechtsgebiets des Arbeitsförderungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl BVerfG aaO). Nach Sinn und Zweck des RBerG soll ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO, mwN; Köhler, SGb 2009, 441). Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB III zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtssuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Das RBerG geht insofern davon aus, dass die entsprechende Qualifikation zu einer diesbezüglichen Vertretung und Betreuung den Rechtsanwälten zuzusprechen ist, da diese keine entsprechende Erlaubnis zur Rechtsberatung benötigen, Art 1 § 3 Nr 2 RBerG.
Etwas anderes ergibt sich auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus einer Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG (vgl dazu eingehen BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO und Urteil vom 21.03.2002, aaO). Die in der amtlichen Begründung der Gesetzesänderung (BT-Drs 8/4277 S 22) im Hinblick auf den möglichen Tätigkeitsumfang erfolgte Erwähnung des Begriffs der "Sozialversicherung" kann demnach nicht so weitgehend verstanden werden, dass hiervon auch das Arbeitsförderungsgesetz mit umfasst sein sollte. Dieser Begriff wurde insbesondere bereits von der früheren Gesetzgebungspraxis in aller Regel entweder von vornherein im engeren Sinne - mithin unter Ausschluss der Arbeitslosenversicherung - verstanden (so zB durchgängig das SGG vom 03.09.1953, etwa bei § 10 Abs 1 und § 51 Abs 1; ebenso § 11 Nr 3 Kündigungsschutzgesetz vom 10.08.1951; § 90 Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953; § 59 Abs 1 Nr 1e Konkursordnung idF des Gesetzes vom 23.12.1976) oder durch Formulierungen wie "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" ausdrücklich über das grundsätzlich enge Verständnis des Begriffs hinaus erweitert (zB Art 74 Nr 12, Art 120 GG; § 1 Abs 3 Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz vom 27.04.1953; § 754 Abs 1 Nr 5 Handelsgesetzbuch idF des Gesetzes vom 21.06.1972) (so BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO). Im Übrigen differenzieren auch aktuelle Gesetze noch zwischen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung, siehe beispielsweise § 11b Abs 1 Nr 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) idF Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850), wo es heißt: "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung". Wenn dagegen der Kläger auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenes Buch verweist (Knospe in Übersicht über das Sozialrecht, 5. Aufl 2008, S 87), worin es heißt "die Arbeitslosenversicherung wird zwar nicht ausdrücklich als Versicherungszweig benannt, es handelt sich der Sache nach gleichwohl um Sozialversicherung" muss dies kein Widerspruch sein, da insofern bei dem vorgelegten Auszug offenbar nicht von einem Sozialversicherungsbegriff im engeren Sinn ausgegangen wird (" ...nicht ausdrücklich als Versicherungszweig benannt").
Soweit der Kläger eine anderweitige rechtshistorische Auslegung mit den Vorläufernormen zu Art 74 Nr 12 GG, namentlich Art 4 Nr 1 Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.04.1871 (RGBl 64) und Art 7 Nr 9 Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 (RGBl 1383) und mit deren Anknüpfung an das hergebrachte Bild der "Sozialversicherung" zu begründen versucht, ist dies nicht überzeugend. So ist bereits anzumerken, dass nach der Phase der Selbsthilfe - ggf mit Hilfe durch die Gewerkschaften - erstmals mit der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 13.11.1918 (RGBl 1305) eine zunächst von Reich, Ländern und Gemeinden finanzierte Fürsorge für Erwerbslose geschaffen worden ist, bei der erst durch die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15.10.1923 (RGBl I 984) eine teilweise Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgebern erfolgte (vgl dazu ausführlich Gagel in Gagel, SGB II/SGB III, 14. Ergänzungslieferung 1999, vor § 1 SGB III Rn 3 ff). Eine reguläre Versicherung wurde erst mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16.07.1927 (RGBl I 187) geschaffen. Die vom Reichkanzler Otto von Bismarck in den 1880er Jahren initiierten Versicherungszweige der Kranken, Unfall- und Invaliden(Renten)versicherung gingen der Arbeitslosenversicherung somit weit voran. Die drei Ersteren werden insofern auch als die klassischen Zweige der Sozialversicherung benannt (vgl Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 54. Ergänzungslieferung 2007, vor § 1 SGB V Rn 2). Dass insofern die Verfassung von 1871 oder auch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 von einem Bild der sozialen Sicherung im Hinblick auf eine beitragspflichtige Versicherung bestimmter sozialer Risiken, wie Krankheit, Alter, Unfall und Arbeitslosigkeit, ausgegangen sein sollen, ist in Bezug auf die Einbeziehung der Arbeitslosigkeit nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Kläger bezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10.05.1960 - 1 BvR 190/58, 1 BvR 363/58, 1 BvR 401/58, 1 BvR 409/58, 1 BvR 471/58 - BVerfGE 11, 105) und die dort angeführte Bezeichnung des Begriffs "Sozialversicherung" als "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" kann eine andere Auslegung nicht rechtfertigen. Das BVerfG führt insofern aus, dass in Art 74 Nr 12 GG die Arbeitslosenversicherung hier nicht als außerhalb der "Sozialversicherung" stehend betrachtet wird, sondern als in sie "eingeschlossen", um dem bei dieser Versicherung besonders naheliegenden Missverständnis vorzubeugen, das Wort "Sozialversicherung" sei in der Verfassung nicht als Gattungsbegriff gemeint. Insofern bezieht sich das BVerfG hier alleine auf Art 74 Nr 12 GG und sieht eine Zugehörigkeit der Arbeitslosenversicherung in diesem Fall als in die Sozialversicherung eingeschlossen an. Dies folgt aber gerade aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Arbeitslosenversicherung explizit neben der Sozialversicherung benennt und damit inkludiert. Ein Rückschluss in der Weise, dass die Arbeitslosenversicherung stets unter den Begriff der "Sozialversicherung" subsumiert werden kann, folgt daraus gerade nicht. Vor allem aber stellt das BVerfG in seiner Entscheidung vom 22.12.2000 (aaO) selbst klar, dass es das Verbot der Rechtsberatung für Rentenberater auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, wie es aus Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Art 1 § 5 Nr 1 RBerG folge, für verfassungsmäßig erachtet, mithin nicht davon ausgeht, dass der Begriff "Sozialversicherung" stets die Arbeitslosenversicherung mit umfasst.
Schließlich ging der Gesetzgeber selbst beim Entwurf des zum 01.07.2008 eingeführten RDG davon aus, dass eine Vertretung in Verfahren nach dem SGB III, die das Recht der Arbeitsförderung betreffen, ausgeschlossen ist, da das Arbeitsförderungsrecht nicht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (BT-Drs 16/3655, 95 zu § 73 SGG). Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass das Arbeitsförderungsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Zulassung von Rentenberatern als Prozessvertreter umfasst ist. Es wird gerade auch im Hinblick auf die Inbezugnahme der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG deutlich, dass davon ausgegangen wird, nichts an der bisher geltenden Rechtslage zu ändern.
Eine Vertretungsbefugnis für den Kläger ergibt sich auch nicht aus einer Annexkompetenz.
Eine Annexkompetenz kann nur dann angenommen werden, wenn zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO und Urteil vom 06.03.1997, aaO).
Berufsaufgabe eines Rentenberaters ist die Beratung und Unterstützung Versicherter, die Leistungen der Rentenversicherung und der Altersvorsorge begehren oder eventuell auch Leistungen innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw der Sozialen Entschädigung erlangen wollen. Demgegenüber handelt es sich aber beim Alg um eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder Altersvorsorge. Selbst wenn sich im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gewährung von Alg für M die Frage nach den Voraussetzungen des § 125 SGB III, der sog Nahtlosigkeitsregelung, eine Rolle gespielt haben könnten, wäre allein dies nicht ausreichend (zur Frage der Annexkompetenz in solchen Fällen vgl BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO). Im konkreten Fall der Zurückweisung des Klägers ging es um einen Überprüfungsantrag des M bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw einen Widerspruch gegen einen entsprechenden ablehnenden Bescheid der Beklagten. Dieser Höhenstreit steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Rechtsgrund für das zu gewährende Alg und ebenso wenig mit einem Rentenanspruch des M. Nicht einmal das Argument der Relevanz der Zeit des Alg-Bezuges für die rentenrechtlichen Zeiten führt zur Annahme einer Annexkompetenz (vgl dazu eingehend BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO). Keine Vergleichbarkeit besteht insofern auch mit einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B - Die Rentenversicherung 2007, 234) entschiedenen Fall, bei dem dieses eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht bejaht hat. Das Gericht spricht dort von einer engen "Verzahnung" von Renten- und Schwerbehindertenrecht, welche eine Annexkompetenz nahelegen würde. In diesem Fall war aber für den Rentenbeginn unter anderem die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch iSv § 2 Abs 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Voraussetzung. Allein deshalb und wegen weiter Verknüpfungen des Renten- und Schwerbehindertenrechts mag dort eine Annexkompetenz zu bejahen sein, vorliegend geht es aber alleine um die Auswirkungen von Einmalzahlungen auf die Höhe des Alg, mithin eine völlig andere Fallgestaltung, bei der - wie bereits ausgeführt - keine Zusammenhänge mit dem Rentenrecht ersichtlich sind.
Dass die Beklagte den Kläger nicht schon früher im Hinblick auf die Vertretung des M zurückgewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist jeder Fall der Vertretung eigenständig zu prüfen - insofern könnte ggf in früheren Fällen bspw im Hinblick auf den Bescheid vom 08.05.2000, der im Zusammenhang mit einer Rente und einer entsprechenden Erstattung stand, eine Annexkompetenz begründet gewesen sein - zum anderen steht die Zurückweisung nach § 13 Abs 5 SGB X nicht im Ermessen der Beklagten.
Unerheblich ist ferner, ob - was fraglich sein dürfte - durch das zum 01.07.2008 in Kraft getretene RDG Änderungen in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten sind. Wie oben bereits ausgeführt, ist für die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage alleine die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich. Eine Rückwirkung kommt dem RDG nicht zu. Nach Art 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) traten § 10 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 5, § 13 Abs 4, § 16 Abs 3 Satz 3, § 17 Abs 2, § 18 Abs 3 und § 19 RDG am 18.12.2007 in Kraft, das übrige Gesetz am 01.07.2008.
Schließlich ergibt sich die Erlaubnis zur Vertretung des M im vorliegenden Fall auch nicht aus den dem Kläger erteilten Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayerischen Landessozialgericht vom 14.06.1982 und 15.10.2003. Diese gelten zum einen für das sozialgerichtliche Verfahren und nicht für ein Verwaltungsverfahren. Zum anderen ist auch darin die Erlaubnis auf "Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts" bzw "Schwerbehindertenrechts" begrenzt und die Erlaubnisse leiten sich von der zugrundeliegenden Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - vom 28.05.1982 ab und sind von daher insofern begrenzt. Der Begriff des "Sozialversicherungsrechts" ist auch hier so auszulegen, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts nicht davon umfasst ist.
Der Ausschluss eines Rentenberaters von einer Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung ist auch nicht verfassungswidrig, da zwar ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG vorliegt, dieser jedoch hinreichend gerechtfertigt ist. In Art 1 § 1 Abs 2 Nr 1 und Art 1 § 5 Nr 1 RBerG liegt eine gesetzliche Grundlage, die in Bezug auf den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor nicht hinlänglich qualifizierten Rechtsberatern einem hochwertigen Gemeinschaftsgut in geeigneter und erforderlicher Weise dient und deren Beschränkung dem Kläger zumutbar ist (siehe im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000, aaO).
Die Berufung ist danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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