Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 801/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 SF 225/10 E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
I. Nach Verkündung des Urteils ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, so dass eine Ergänzung der Kostenentscheidung von Amts wegen nicht in Betracht kommt.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist nach § 21 Abs 1 GKG regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel fehlerhaft als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist nach § 21 Abs 1 GKG regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel fehlerhaft als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.
I. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird die Gerichtskostenfeststellung vom 02.08.2010 aufgehoben.
II. Der Beschluss ergeht kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig in dem beim Sozialgericht (SG) Nürnberg geführten Verfahren S 6 R 801/03 war die Erstattungspflicht nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch der beklagten Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz gegenüber der Erinnerungsführerin (Ef). Die Klage hat das SG mit Urteil vom 18.08.2005 aufgrund mündlicher Verhandlung vom gleichen Tage abgewiesen und gleichzeitig tenoriert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. In den Gründen wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit Beschluss vom 22.08.2005 hat das SG der Ef nach §§ 197a Abs 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt und nach § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) den Streitwert festgesetzt. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerde nach §§ 172, 173 SGG statthaft.
Gegen das Urteil vom 18.08.2005 hat die Ef Berufung eingelegt, die mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 27.06.2007 zurückgewiesen wurde (L 19 R 687/05). Weiter wurde entschieden, dass die Ef die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, und der Streitwert festgesetzt.
Die Ef hat sich ebenfalls gegen den Beschluss vom 22.08.2005 gewandt und Beschwerde zum BayLSG erhoben (zunächst L 20 B 561/05 R, unter L 20 B 167/08 R fortgesetzt). Nach Abschluss des Berufungsverfahrens L 19 R 687/05 hat sie mit Schreiben vom 18.02.2008 ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgenommen werde.
Das BayLSG hat mit Gerichtskostenfeststellung vom 02.08.2010 von der Ef einen Betrag von 50 EUR gefordert. Mit Schreiben ebenfalls vom 02.08.2010 hat sie der Ef mitgeteilt, dass für die Beschwerde der Tatbestand der Anlage zu § 3 Abs 2 GKG Kostenverzeichnis-Nummer (KV-Nr) 7504 (Zurückweisung einer sonstigen Beschwerde) erfüllt sei. Durch Urteil vom 27.06.2007 sei sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht als auch über die Kostenentscheidungen des SG entschieden worden. Es sei über zwei verschiedene Streitgegenstände entschieden worden, so dass die Beschwerde nicht durch Rücknahme sondern durch Zurückweisung seine Erledigung gefunden habe.
Hiergegen hat die Ef am 17.08.2010 Erinnerung erhoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 18.08.2005 habe Veranlassung gegeben, die Beschwerde zu erheben. Dem Urteil vom 27.06.2007 sei keine Entscheidung über die Beschwerde zu entnehmen. Vielmehr habe sich die Beschwerde aufgrund des Urteils erledigt und sei deshalb zurückgenommen worden. Von einer Gebührenerhebung sei aufgrund unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, da das SG im Urteil vom 18.08.2005 nicht über die Kostentragung nach § 197a SGG entschieden habe.
Der Bezirksrevisor beantragt die Zurückweisung der Erinnerung.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Erinnerungsakte und der genannten Gerichtsakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.08.2010 ist gemäß § 66 Abs 1 GKG i.V.m. § 197a SGG zulässig und auch begründet.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Unabhängig davon, ob die Erfüllung des Gebührentatbestandes der KV-Nr 7504 die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde aufgrund einer Beschwerdeentscheidung voraussetzt oder die "mittelbare" Verwerfung oder Zurückweisung aufgrund eines in einem anderen Verfahren ergangenen Urteils genügen lässt, sind die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
Nach § 21 Abs 1 S 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
Es kann dahinstehen, ob sich die unrichtige Sachbehandlung bereits daraus ergibt, dass der Beschluss des SG vom 22.08.2005 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Das SG hat die Kostenentscheidung des vorhergehenden Urteils vom 18.08.2005 unzulässig ergänzt. Entscheidet das Gericht durch Urteil ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Liegt - wie in dem Verfahren S 6 R 801/03 - ein Fall nach § 197a SGG vor, so hat das Gericht nach §§ 161 Abs 1, 162 Abs 2 VwGO im Urteil über die Kosten zu entscheiden. Insoweit hat das SG im Urteil vom 18.08.2005 die Anwendung des § 197a SGG nicht gesehen und in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG verkündet. Nach Verkündung des Urteils war das SG an seine Entscheidung gebunden, so dass eine Ergänzung der Kostenentscheidung von Amts wegen nicht in Betracht kam. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung von Amts wegen ist auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - eine nach § 197a SGG begründete Gerichtskostenpflicht des Verfahrens erst nachträglich erkannt wird. Denn nach § 140 Abs 1 S 1 SGG ist eine Ergänzung des Urteils über einen erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt nur auf Antrag der Beteiligten zulässig. Demnach war die mit Beschluss vom 22.08.2005 nachträglich vorgenommene Ergänzung der Kostenentscheidung mangels eines Antrages der Beteiligten nicht zulässig.
Die unrichtige Sachbehandlung ist jedenfalls in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 22.08.2005 zu sehen. Mit diesem Beschluss hat das SG die Kostenentscheidung des Urteils vom 18.08.2005 ergänzt. Dieser Beschluss kann aber lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 140 Abs 2 S 2 SGG, s. auch § 144 Abs 4 SGG, § 158 Abs 1 VwGO). Dagegen hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als gegeben bezeichnet und dadurch die Ef veranlasst, die Beschwerde einzulegen. Bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung hätte die Ef die Beschwerde nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den als Einzelrichter zuständigen Vorsitzenden des Senats (§ 66 Abs 6 S 1 GKG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs 8 S 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs 3 S 3 GKG).
II. Der Beschluss ergeht kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig in dem beim Sozialgericht (SG) Nürnberg geführten Verfahren S 6 R 801/03 war die Erstattungspflicht nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch der beklagten Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz gegenüber der Erinnerungsführerin (Ef). Die Klage hat das SG mit Urteil vom 18.08.2005 aufgrund mündlicher Verhandlung vom gleichen Tage abgewiesen und gleichzeitig tenoriert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. In den Gründen wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit Beschluss vom 22.08.2005 hat das SG der Ef nach §§ 197a Abs 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt und nach § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) den Streitwert festgesetzt. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerde nach §§ 172, 173 SGG statthaft.
Gegen das Urteil vom 18.08.2005 hat die Ef Berufung eingelegt, die mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 27.06.2007 zurückgewiesen wurde (L 19 R 687/05). Weiter wurde entschieden, dass die Ef die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, und der Streitwert festgesetzt.
Die Ef hat sich ebenfalls gegen den Beschluss vom 22.08.2005 gewandt und Beschwerde zum BayLSG erhoben (zunächst L 20 B 561/05 R, unter L 20 B 167/08 R fortgesetzt). Nach Abschluss des Berufungsverfahrens L 19 R 687/05 hat sie mit Schreiben vom 18.02.2008 ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgenommen werde.
Das BayLSG hat mit Gerichtskostenfeststellung vom 02.08.2010 von der Ef einen Betrag von 50 EUR gefordert. Mit Schreiben ebenfalls vom 02.08.2010 hat sie der Ef mitgeteilt, dass für die Beschwerde der Tatbestand der Anlage zu § 3 Abs 2 GKG Kostenverzeichnis-Nummer (KV-Nr) 7504 (Zurückweisung einer sonstigen Beschwerde) erfüllt sei. Durch Urteil vom 27.06.2007 sei sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht als auch über die Kostenentscheidungen des SG entschieden worden. Es sei über zwei verschiedene Streitgegenstände entschieden worden, so dass die Beschwerde nicht durch Rücknahme sondern durch Zurückweisung seine Erledigung gefunden habe.
Hiergegen hat die Ef am 17.08.2010 Erinnerung erhoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 18.08.2005 habe Veranlassung gegeben, die Beschwerde zu erheben. Dem Urteil vom 27.06.2007 sei keine Entscheidung über die Beschwerde zu entnehmen. Vielmehr habe sich die Beschwerde aufgrund des Urteils erledigt und sei deshalb zurückgenommen worden. Von einer Gebührenerhebung sei aufgrund unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, da das SG im Urteil vom 18.08.2005 nicht über die Kostentragung nach § 197a SGG entschieden habe.
Der Bezirksrevisor beantragt die Zurückweisung der Erinnerung.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Erinnerungsakte und der genannten Gerichtsakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.08.2010 ist gemäß § 66 Abs 1 GKG i.V.m. § 197a SGG zulässig und auch begründet.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Unabhängig davon, ob die Erfüllung des Gebührentatbestandes der KV-Nr 7504 die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde aufgrund einer Beschwerdeentscheidung voraussetzt oder die "mittelbare" Verwerfung oder Zurückweisung aufgrund eines in einem anderen Verfahren ergangenen Urteils genügen lässt, sind die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
Nach § 21 Abs 1 S 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
Es kann dahinstehen, ob sich die unrichtige Sachbehandlung bereits daraus ergibt, dass der Beschluss des SG vom 22.08.2005 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Das SG hat die Kostenentscheidung des vorhergehenden Urteils vom 18.08.2005 unzulässig ergänzt. Entscheidet das Gericht durch Urteil ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Liegt - wie in dem Verfahren S 6 R 801/03 - ein Fall nach § 197a SGG vor, so hat das Gericht nach §§ 161 Abs 1, 162 Abs 2 VwGO im Urteil über die Kosten zu entscheiden. Insoweit hat das SG im Urteil vom 18.08.2005 die Anwendung des § 197a SGG nicht gesehen und in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG verkündet. Nach Verkündung des Urteils war das SG an seine Entscheidung gebunden, so dass eine Ergänzung der Kostenentscheidung von Amts wegen nicht in Betracht kam. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung von Amts wegen ist auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - eine nach § 197a SGG begründete Gerichtskostenpflicht des Verfahrens erst nachträglich erkannt wird. Denn nach § 140 Abs 1 S 1 SGG ist eine Ergänzung des Urteils über einen erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt nur auf Antrag der Beteiligten zulässig. Demnach war die mit Beschluss vom 22.08.2005 nachträglich vorgenommene Ergänzung der Kostenentscheidung mangels eines Antrages der Beteiligten nicht zulässig.
Die unrichtige Sachbehandlung ist jedenfalls in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 22.08.2005 zu sehen. Mit diesem Beschluss hat das SG die Kostenentscheidung des Urteils vom 18.08.2005 ergänzt. Dieser Beschluss kann aber lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 140 Abs 2 S 2 SGG, s. auch § 144 Abs 4 SGG, § 158 Abs 1 VwGO). Dagegen hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als gegeben bezeichnet und dadurch die Ef veranlasst, die Beschwerde einzulegen. Bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung hätte die Ef die Beschwerde nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den als Einzelrichter zuständigen Vorsitzenden des Senats (§ 66 Abs 6 S 1 GKG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs 8 S 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs 3 S 3 GKG).
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